Gesetz zum Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen Vom 5. Dezember 19781)
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.1978
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1978, 405
AnlageStaatsvertrag über das FernunterrichtswesenDas Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland und das Land Schleswig-Holstein schließen nachstehenden Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen:
Artikel 1 Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.
Artikel 10 VerzeichnisDie Zentralstelle führt ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge, das jährlich zu veröffentlichen ist.
Artikel 11 Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge(1) Für die Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG gelten die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.(2) Für die vorläufige Zulassung unvollständiger Fernlehrgänge gelten im Rahmen des § 12 Abs. 3 FernUSG die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.
Artikel 12 Eignungsanerkennung1Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. 2Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.
Artikel 13 Prüfungen von FernunterrichtsteilnehmernDie Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.
Artikel 14 Finanzierung der Zentralstelle(1) Kosten, die den Vertretern der Länder im Verwaltungsausschuss und ihren ständigen Stellvertretern entstehen, trägt das entsendende Land.(2) 1Sämtliche Einnahmen der Zentralstelle sind zur Verwendung für die ihr obliegenden Aufgaben zweckgebunden. 2Fehlbeträge erstatten die Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl. 3Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 4Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 5Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. 6Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen und im Haushaltsplan des übernächsten Jahres zur Minderung des Zuschussbedarfs als Einnahme auszuweisen. (3) 1Die Kultusminister(-senatoren) der Länder stellen jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages der Zentralstelle auf; er bedarf der Zustimmung der Finanzminister (-Senatoren) der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 2Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die Zentralstelle nach den Beschlüssen der Kultusminister-Senatoren) und Finanzminister(-senatoren) der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.(4) 1Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften maßgebend. 2Das Land Nordrhein-Westfalen teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern mit.
Artikel 15 Kündigung, Auflösung(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982.(2) 1Das kündigende Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 beizutragen. 2Diese Ausgleichsverpflichtung umfasst auch die Pensionslasten der während der Mitgliedschaft eingetretenen Versorgungsfälle.(3) 1Dieser Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn er von mehr als der Hälfte der Länder gekündigt worden ist. 2In diesem Fall ist die Zentralstelle aufzulösen. 3Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind anteilsmäßig von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 4Die Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. (4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten. (5) Über die Verwendung der Geschäftsräume und des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die Kultusminister(-senatoren) der Länder gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. (6) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bemisst sich der Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten nach dem Anteil dieses Landes im letzten Jahr vor der Kündigung.
Artikel 16 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.(2) 1Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft. 2Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen werden oder widerrufen werden. 3 Artikel 5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum 31. Dezember 1980 fort.Bonn, den 16. Februar 1978Für das Land Baden-Württemberg: gez. FilbingerFür den Freistaat Bayern: gez. GoppelFür das Land Berlin: gez. StobbeFür die Freie Hansestadt Bremen: gez. WillmsFür die Freie und Hansestadt Hamburg, vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft: gez. BiallasFür das Land Hessen: gez. BörnerFür das Land Niedersachsen: gez. AlbrechtFür das Land Nordrhein-Westfalen: gez. Heinz KühnFür das Land Rheinland-Pfalz: gez. Otto TheisenFür das Saarland: gez.RöderFür das Land Schleswig-Holstein: gez. Stoltenberg
Artikel 2 Aufgaben der Zentralstelle(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe 1. die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen zu fördern,2. die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,3. Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung durch Fernunterricht zu beraten,4. Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen. (2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne 1. des Fernunterrichtsschutzgesetzes - FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2525),2. von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,3. von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 990),4. von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1682), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hochschulbereich.
Artikel 3 Organe der ZentralstelleOrgane der Zentralstelle sind 1. der Verwaltungsausschuss,2. der Leiter der Zentralstelle.
Artikel 4 Verwaltungsausschuss(1) 1Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der Länder an. 2Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter. (2) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren Wiederwahl ist zulässig.(3) 1Der Verwaltungsausschuss entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. 2Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.3Er beschließt insbesondere 1. Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,2. die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,3. Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,4. seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten. (4) 1Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend sind. 2Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 5 Leiter der Zentralstelle(1) 1Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. 2Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der anderen Länder bestellt.
Artikel 6 Verfahren, Gebühren(1) 1Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 438). 2Im Übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses geregelt.(2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 354) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuss erlässt.
Artikel 7 Zulassung von FernlehrgängenDie Zulassung eines nach § 12 Abs. 1 FernUSG zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ist zu versagen, wenn 1. der Fernlehrgang nach Inhalt, Umfang, Dauer oder Art der Durchführung nach näherer Bestimmung des Artikels 8 nicht zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangszieles geeignet ist oder2. der Fernlehrgang, sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach den Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, den Rechtsvorschriften der Länder oder anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen, oder3. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG) oder4. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers nach § 16 FernUSG rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FernUSG), oder5. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).
Artikel 8 Eignung des Fernlehrgangs(1) Ein Fernlehrgang ist nur dann im Sinne des Artikels 7 Nr. 1 geeignet, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind. (2) 1Der Fernlehrgang muss die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch aufbereitet vermitteln. 2Dies erfordert 1. die Vollständigkeit des Lehrmaterials,2. die Gleichwertigkeit des Lehrgangsinhalts mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsganges und die Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung, soweit der Fernlehrgang diesem Bildungsgang entsprechen oder auf diese Prüfung vorbereiten soll,3. die Orientierung am Stand der Wissenschaft, die Beachtung der geltenden Normenvorschriften und die Berücksichtigung der üblichen Terminologien,4. eine einwandfreie sprachliche und eine adressatenangemessene Gestaltung,5. bei Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung,6. die Beachtung fernunterrichtsdidaktischer Grundsätze und die Anwendung bewährter oder neuer erfolgversprechender didaktischer Methoden; erforderlich sind insbesonderea) eine angemessene Anzahl geeigneter Kontrollfragen oder Übungsaufgaben zur ständigen Selbstkontrolle des Teilnehmers mit Lösungsanleitungen oder Lösungen,b) eine angemessene Anzahl von Prüfungen und von Korrekturaufgaben, soweit nicht eine mehrmalige Überwachung des Lernerfolgs nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,c) begleitender Unterricht, soweit dieser nicht nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,d) sonstige Anleitungen, soweit diese neben vorgesehenen Prüfungen, Korrekturaufgaben oder begleitendem Unterricht erforderlich sind, um dem Teilnehmer und den Lehrkräften einen Überblick über den Leistungsstand zu geben, unde) eine persönliche Beratung des Teilnehmers, soweit er sie erkennbar benötigt. (3) Der einen Fernlehrgang begleitende Unterricht muss hinsichtlich 1. seiner Art und Dauer,2. der verwendeten Unterrichtsmittel,3. der Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten und4. der Abstimmung mit dem Fernunterricht geeignet sein, das Erreichen des Lehrgangszieles angemessen zu fördern. (4) Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der Teilnehmer prüfen, korrigieren und begutachten oder die Teilnehmer fachlich beraten oder begleitenden Unterricht erteilen, müssen für ihre Aufgabe befähigt sein.(5) Soweit der Fernlehrgang einem öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsgang entsprechen soll, ist das für diesen Bildungsgang geltende Bewertungssystem anzuwenden.(6) Über Einzelheiten der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erlässt der Verwaltungsausschuss Richtlinien.
Artikel 9 Beteiligungsverfahren1Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt. 2Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
Artikel 1Dem am 16. Februar/17. März 1978 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen wird zugestimmt.
Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 32)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 4Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Zentralstelle für Fernunterricht vom 4. Februar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 63) außer Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 5. Dezember 1978. Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.