Vierte Verordnung zum Feiertagsgesetz (Verordnung zum Schutz des Buß- und Bettages) Vom 7. November 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 07.11.1995
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1995, 290
Auf Grund von § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 441), wird verordnet:
Einziger Paragraph FeiertGV HA 4
Einziger Paragraph
Zum Schutz des Buß- und Bettages als kirchlichem Feiertag sind an diesem Tag für die Zeit von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Veranstaltungen und vermeidbare geräuschvolle Handlungen, soweit sie Gottesdienste oder andere religiöse Veranstaltungen stören, verboten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.