FAZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter Vom 28. Oktober 1997

Ausfertigungsdatum:
28.10.1997
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1997, 2609
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 28. Oktober 1997

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 87 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1870)

III FAZustAnO HA

III

(1) Zuständig für die Durchführung der Steuergesetze ist bei Unternehmen, die durch ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), in der jeweils geltenden Fassung verbunden sind, vorbehaltlich der Abschnitte IV und XII Absatz 1 Nummern 1 und 3

das Finanzamt, das für die Besteuerung des Organträgers zuständig ist.

(2) Ist eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt, so ist vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Abschnittes IV Absatz 1 Nummern 1, 2a und 3 bis 13

das für die Personengesellschaft oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien zuständige Finanzamt auch für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständig,

wenn es sich hierbei um die einzige Beteiligung mit unbeschränkter Haftung handelt.

(3) Treten in den Fällen der Absätze 1 und 2 zuständigkeitsverändernde Umstände ein, wird die neue Zuständigkeit in dem Zeitpunkt begründet, in dem das bisher zuständige oder das neu zuständige Finanzamt Kenntnis von diesen Umständen erlangt. Dies gilt sinngemäß für zuständigkeitsbegründende Umstände.

XI FAZustAnO HA

XI

(1) Zuständig

1.

für die Erledigung der Kassengeschäfte der Finanzämter der Freien und Hansestadt Hamburg und für Entscheidungen nach § 218 Absatz 2 der Abgabenordnung über die Entstehung von Säumniszuschlägen,

2.

die zentrale Belegerfassung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie aus Steuerformularen mit Hilfe automatischer Einrichtungen

ist

das Finanzamt für Steuererhebung in Hamburg.

(2) Die Erledigung der Kassengeschäfte umfasst insbesondere den Zahlungsverkehr sowie die damit zusammenhängenden Buchungsgeschäfte, die haushaltsmäßige Buchung und Abführung der Beträge an die anspruchsberechtigten Körperschaften und die Führung der Personenkonten einschließlich der Vornahme von Umbuchungen, die Erteilung von Mitteilungen über den Kontenstand und die damit verbundenen Mahnungen.

XII FAZustAnO HA

XII

(1) Zuständig für

1.

die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme derjenigen Personen, die ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes erzielen, sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416, 3427), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich derartiger Unternehmen eines Organkreises im Sinne des Abschnitts III Absatz 1; dies gilt vorbehaltlich der Nummer 5 nicht in Fällen, in denen die beschränkte Steuerpflicht ausschließlich durch Steuerabzug abgegolten wird,

2.

die Besteuerung sonstiger juristischer Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes,

3.

die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes einschließlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sowie etwaiger Unternehmen eines Organkreises im Sinne des Abschnitts III Absatz 1,

4.

die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer, die in der Freien und Hansestadt Hamburg für ausländische Arbeitgeber tätig sind und bei denen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit das Besteuerungsrecht zusteht,

5.

die Verwaltung des Steuerabzugs nach § 50 a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1718), in der jeweils geltenden Fassung, wenn für den zum Einbehalt sowie zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs verpflichteten Vergütungsschuldner kein Finanzamt im Sinne des § 73 e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3884), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,

ist

das Finanzamt Hamburg-Nord.

(2) Es ist auch Aufsichtsbehörde über die Lohnsteuerhilfevereine für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes.

(3) Die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Nord für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (Absatz 1 Nummer 3) hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg nach Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1, 2, 4, 5 und 10.

XV FAZustAnO HA

XV

(1) Zuständig für

1.

die Besteuerung der Binnenschiffer, deren Schiffe beim Amtsgericht Hamburg im Binnenschiffsregister eingetragen sind,

2.

die Besteuerung der Seeleute ohne festen Wohnsitz an Land, deren Reederei bei einem Hamburger Finanzamt steuerlich geführt wird,

3.

die Besteuerung der Lotsen,

4.

die Besteuerung von Personen ohne festen Wohnsitz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben,

5.

die gesonderte Feststellung (§ 180 der Abgabenordnung) der Einkünfte und des Werts von Wirtschaftsgütern, Schulden und sonstigen Abzügen der ausländischen Personengesellschaften und -gemeinschaften, an denen mehrere inländische Gesellschafter/Gemeinschafter (unbeschränkt steuerpflichtige Personen beziehungsweise Personengesellschaften) beteiligt sind,

6.

(aufgehoben)

7.

(aufgehoben)

ist

das Finanzamt Hamburg-Mitte.

II FAZustAnO HA

II

Zuständig für die Ortsteile sind, soweit in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt wird:

Ortsteile:

Finanzamt:

201-206, 208-217 und 220

Hamburg-Altona

218, 219, 221-227 und 307-314

Hamburg-Am Tierpark

410-429, 501-506, 509 und 510

Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

507, 508, 511-513, 526 und 601-615

Hamburg-Ost

301-306 und 315-321

Hamburg-Eimsbüttel

104, 109-134, 138, 139 und 207

Hamburg-Hansa

135-137, 140-142 und 701-718

Hamburg-Harburg

101-103 und 105-108

Hamburg-Mitte

401-409 und 430-432

Hamburg-Nord

514-525

Hamburg-Oberalster

Für folgende Straßen des Ortsteils 207 sind abweichend von Satz 1 das Finanzamt Hamburg-Altona und das Finanzamt Hamburg-Am Tierpark zuständig:

Straßenname:

Hausnummer:1)

Finanzamt:

Eifflerstraße

Hamburg-Altona

Juliusstraße

2/40

Hamburg-Altona

Lippmannstraße

53/73 a und 58/68

Hamburg-Altona

Schulterblatt

69/87

Hamburg-Altona

Stresemannstraße

71/119

Hamburg-Altona

Altonaer Straße

6/72

Hamburg-Am Tierpark

Bartelsstraße

58a/78 und 67/69

Hamburg-Am Tierpark

Dänenweg

Hamburg-Am Tierpark

Kleiner Schäferkamp

19/43

Hamburg-Am Tierpark

Schanzenstraße

99/121

Hamburg-Am Tierpark

Schanzenstraße

80/100

Hamburg-Am Tierpark

Schulterblatt

102/106

Hamburg-Am Tierpark

Sternschanze

Hamburg-Am Tierpark

X FAZustAnO HA

X

Zuständig für die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

1.

in den Ortsteilen 135 - 137, 140-142 und 701 - 718 ist

das Finanzamt Hamburg-Harburg,

2.

im Übrigen

das Finanzamt Hamburg-Ost.


XIII FAZustAnO HA

XIII

(1) Zuständig

1.

in Strafverfahren wegen Steuerstraftaten oder Straftaten im Sinne des § 385 Absatz 2 der Abgabenordnung und für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten für den Bereich der Hamburger Finanzämter,

2.

für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung,

3.

für Tätigkeiten nach § 88 b Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung,

4.

für die Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in grenz- und länderübergreifenden Fällen, soweit diese auf Ersuchen der beim Bundeszentralamt für Steuern - BZSt - eingerichteten „Zentralen Stelle zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen der Länder im Bereich der Umsatzsteuer“ (Zentrale Koordinierungsstelle beim BZSt) durchgeführt werden,

ist das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg.

(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 849), wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 52), die Feststellung der Personalien der Hundehalter neben dem nach Absatz 1 zuständigen Finanzamt

den Bezirksämtern

übertragen.

XVIII FAZustAnO HA

XVIII

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Die Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 7. April 1992 (Amtlicher Anzeiger Seite 733) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Die in der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 29. Mai 1984 (Amtlicher Anzeiger Seite 893) in Abschnitt II Absatz 2, Abschnitt IV Nummer 3 und Abschnitt XII Absatz 5 getroffenen Regelungen über die Zuständigkeit der Finanzämter im Zusammenhang mit der Verwaltung der Getränkesteuer gelten bis zur vollständigen Abwicklung der entsprechenden Verfahren fort.

(3) Am 1. Januar 1998 richtet sich die Zuständigkeit gemäß Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1 und 2 nach den am 1. Juli 1997 hinsichtlich der Größenordnung bekannt gewesenen Verhältnissen des im Kalenderjahr 1995 endenden Wirtschaftsjahres, hilfsweise nach den Verhältnisses des Kalenderjahres 1994.

(4) Von den Finanzämtern für Körperschaften Hamburg-Ost, für Körperschaften Hamburg-West und für Prüfungsdienste in Hamburg vor dem 1. Januar 1998 begonnene Verfahren gehen ohne weiteres auf die nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmten Finanzämter über.

(5) Soweit in dieser Anordnung Sonderzuständigkeiten der bisherigen Finanzämter für Körperschaften Hamburg-Ost und Hamburg-West nicht berücksichtigt sind, gehen diese auf das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt über.

(6) Von dem Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt vor dem 1. Oktober 2005 begonnene Verfahren gehen auf die nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmten Finanzämter über.

(7) Von dem Finanzamt Hamburg-Neustadt-St. Pauli vor dem 1. Juli 2005 begonnene Strafverfahren wegen Steuerstraftaten, Straftaten im Sinne des § 385 Absatz 2 der Abgabenordnung oder zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerfahndungsverfahren gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg über.

(8) Von dem Finanzamt Hamburg-Neustadt- St. Pauli vor dem 1. Oktober 2005 begonnene Verfahren gehen auf die nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmten Finanzämter über.

(9) Von den unter Abschnitt II genannten Finanzämtern vor dem 1. Januar 2007 begonnene Wohnungsbauprämienverfahren gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Am Tierpark über.

(10) Von dem Finanzamt Hamburg-Wandsbek vor dem 15. Oktober 2007 begonnene Verfahren, soweit sich die Zuständigkeit auf die Ortsteile 501-506, 509 und 510 bezieht, gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst über.

(11) Von dem Finanzamt Hamburg-Hansa vor dem 1. Dezember 2007 begonnene Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, die auf Ersuchen der Zentralen Koordinierungsstelle beim BZSt durchgeführt werden, gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg über.

(12) Von den in Abschnitt XVI Absatz 1 genannten Finanzämtern vor dem 16. August 2016 begonnene Verfahren, soweit sich diese auf die in Abschnitt XVI genannten Verfahren beschränken, gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel über.

(13) Von den in Abschnitt XVII Absatz 1 genannten Finanzämtern vor dem 16. August 2016 begonnene Verfahren, soweit sich diese auf die in Abschnitt XVII genannten Verfahren beschränken, gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Oberalster über.

(14) Von den Finanzämtern Hamburg-Bergedorf und Hamburg-Wandsbek vor dem 31. Oktober 2016 begonnene Verfahren gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Ost über.

(15) Von dem Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg vor dem 1. Juli 2021 begonnene Verfahren zur Vollstreckung in Sachen gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt über.

(16) Von den Finanzämtern vor dem 1. November 2017 begonnene Verfahren gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg über.

VI FAZustAnO HA

VI

Zuständig für

1.

die Verwaltung der Gewerbesteuer auswärtiger Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten in Hamburg in Fällen auswärts durchgeführter Zerlegung (passiver Gewerbesteuerzerlegung), ohne Fälle von ambulanten Gewerbetreibenden und Schaustellern (siehe Abschnitt VIII Nummer 1),

2.

die Wahrnehmung der Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg an der Körperschaftsteuerzerlegung nach § 6 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I 5.1998) in der jeweils geltenden Fassung,

ist

das Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst.

VII FAZustAnO HA

VII

Zuständig für die Bearbeitung der Wohnungsbau-Prämienverfahren nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung vom 30. Oktober 1977 (BGBl. I S. 2679), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2486), in der jeweils geltenden Fassung

1.

im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes gemäß § 4a Absätze 4 bis 6 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes,

2.

in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes gemäß § 4b Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

ist

das Finanzamt Hamburg-Am Tierpark.

VIII FAZustAnO HA

VIII

Zuständig für

1.

die Besteuerung der ambulanten Gewerbetreibenden und Schausteller mit einer Betriebsstätte oder dem Wohnsitz in Hamburg, einschließlich der passiven Gewerbesteuerzerlegung von ambulanten Gewerbetreibenden und Schaustellern,

2.

die Besteuerung der Händler mit einem Stand auf dem Großmarkt (Obst, Gemüse, Blumen),

ist

das Finanzamt Hamburg-Hansa.

IX FAZustAnO HA

IX

Zuständig für

1.

die Verwaltung der Grunderwerbsteuer, Rennwettsteuer, Sportwettensteuer, Lotteriesteuer, virtuellen Automatensteuer und Online-Pokersteuer,

2.

die Verwaltung der Spielvergnügungsteuer, der Hundesteuer, der Zweitwohnungsteuer, der Kultur- und Tourismustaxe,

3.

die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer,

4.

die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Feststellung von Grundbesitzwerten,

5.

die Verwaltung der von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zu erhebenden Umlage,

6.

die Verwaltung der Grundsteuer,

7.

die Besteuerung nach dem Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung,

8.

gesonderte Feststellungen gemäß § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464, 2472),

ist

das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.

XVI FAZustAnO HA

XVI

(1) Zuständig für

1.

die Verwaltung der Lohnsteuer, einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsfragen nach § 42d des Einkommensteuergesetzes und der lohnsteuerlichen Haftungsfragen nach §§ 69 bis 73 sowie 75 der Abgabenordnung, der Anrufungsauskünfte nach § 42e des Einkommensteuergesetzes und sonstige Lohnsteuerangelegenheiten der Arbeitgeber, der Genehmigung von Anträgen nach § 40 des Einkommensteuergesetzes und § 4 Absatz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sowie der Ausstellung der Bescheinigungen für die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, für deren Betriebe nach den anderen Abschnitten dieser Zuständigkeitsanordnung die Finanzämter Hamburg-Altona, Hamburg-Am Tierpark, Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst und Hamburg-Nord zuständig sind,

2.

die Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, für deren Betriebe nach den anderen Abschnitten dieser Zuständigkeitsanordnung die Finanzämter nach Nummer 1 zuständig sind,

3.

die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sowie für die Verwaltung der Lohnsteuer der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen,

4.

die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten im Sinne von § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes bei auswärtigen Arbeitgebern mit bis zu 100 Arbeitnehmern

ist

das Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel.

(2) Die Vollstreckung der Steuerforderungen, einschließlich der Bearbeitung von Stundungen und Erlassen, bleibt in den Fällen des Absatzes 1 den Wohnsitz- beziehungsweise Betriebsstättenfinanzämtern (§§ 19 bis 21 der Abgabenordnung) vorbehalten.

(3) Die Zuständigkeit des Finanzamtes Hamburg-Eimsbüttel nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 geht der Zuständigkeit des Finanzamtes Hamburg-Nord nach Abschnitt XII Absatz 1 Nummern 1 bis 3 vor.

(4) § 20 a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

XVII FAZustAnO HA

XVII

(1) Zuständig für

1.

die Verwaltung der Lohnsteuer, einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsfragen nach § 42d des Einkommensteuergesetzes und der lohnsteuerlichen Haftungsfragen nach §§ 69 bis 73 sowie 75 der Abgabenordnung, der Anrufungsauskünfte nach § 42 e des Einkommensteuergesetzes und sonstige Lohnsteuerangelegenheiten der Arbeitgeber, der Genehmigung von Anträgen nach § 40 des Einkommensteuergesetzes und § 4 Absatz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sowie der Ausstellung der Bescheinigungen für die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, für deren Betriebe nach den anderen Abschnitten dieser Zuständigkeitsanordnung die Finanzämter Hamburg-Ost, Hamburg-Hansa, Hamburg-Harburg und Hamburg-Mitte zuständig sind,

2.

die Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, für deren Betriebe nach den anderen Abschnitten dieser Zuständigkeitsanordnung die Finanzämter nach Nummer 1 zuständig sind,

ist

das Finanzamt Hamburg-Oberalster.

(2) Die Vollstreckung der Steuerforderungen, einschließlich der Bearbeitung von Stundungen und Erlassen, bleibt in den Fällen des Absatzes 1 den Wohnsitz- beziehungsweise Betriebsstättenfinanzämtern (§§ 19 bis 21 der Abgabenordnung) vorbehalten.

(3) Die Zuständigkeit des Finanzamtes Hamburg-Oberalster nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 geht der Zuständigkeit der Finanzämter Hamburg-Harburg und Hamburg-Ost nach Abschnitt X vor.

IV FAZustAnO HA

IV

(1) Zuständig für

1.

die Besteuerung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn ihre Umsatzerlöse in drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren 750 Millionen Euro je Wirtschaftsjahr übersteigen,

2.

die Besteuerung von Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, und von Unternehmen, die durch eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des Abschnitts III Absatz 1 verbunden sind, wenn in drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse

a)

der verbundenen und in den Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg fallenden Unternehmen insgesamt je Wirtschaftsjahr 750 Millionen Euro oder

b)

eines verbundenen und in den Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg fallenden Unternehmens je Wirtschaftsjahr 375 Millionen Euro

übersteigen; Nummer 7 Buchstabe h zweiter Halbsatz gilt entsprechend,

3.

die Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

4.

die Besteuerung von Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften, die unter einheitlicher Leitung einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen; Nummer 7 Buchstabe h zweiter Halbsatz gilt entsprechend,

5.

die Besteuerung von Unterstützungskassen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3274), in der jeweils geltenden Fassung,

6.

die Besteuerung

a)

der Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51 S. 1, 30), in der jeweils geltenden Fassung,

b)

der Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung der unter Buchstabe a genannten Institute und Gesellschaften stehen; Nummer 7 Buchstabe h zweiter Halbsatz gilt entsprechend,

7.

die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei

a)

Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2727) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen,

b)

Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung,

c)

Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung,

d)

inländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung,

e)

Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2018) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2307),

f)

externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert am 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51 S. 1, 31), die inländische Investmentfonds im Sinne von Buchstaben d und e verwalten,

g)

internen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 KAGB, die inländische Investmentfonds im Sinne von Buchstaben d und e verwalten,

h)

Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung der unter den Buchstaben a bis g genannten Gesellschaften stehen; es sei denn, es handelt sich um

aa)

Personen-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 18 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung,

bb)

Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung,

cc)

Investmentvermögen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 KAGB oder Altersvorsorgevermögenfonds gemäß § 53 InvStG 2018 oder um

dd)

ertragsteuerliche Mitunternehmerschaften, die als Beteiligungsgesellschaften - insbesondere als Vermögensbeteiligungs- oder Verlustzuweisungsgesellschaften - für private und institutionelle Anleger gegründet worden sind,

8.

die Bearbeitung

a)

von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren (unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit), die eine Entscheidung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zum Gegenstand haben,

b)

der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren (unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit),

c)

von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren (unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit), die eine Entscheidung nach § 52 InvStG 2018 darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 InvStG 2018 nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG 2018 vorliegt, zum Gegenstand haben,

d)

von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren (unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit), die eine Entscheidung nach § 53 InvStG 2018 über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 InvStG 2018 für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben,

9.

die Besteuerung von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der unter einheitlicher Leitung dieser Versicherungsunternehmen stehenden Unternehmen; Nummer 7 Buchstabe h zweiter Halbsatz gilt entsprechend,

10.

die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1, 11), mit mehr als 100 Arbeitnehmern bei auswärtigen Arbeitgebern,

11.

die Mitwirkung bei der Prüfung von versicherungsmathematisch bewerteten Rückstellungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Prüfungsbereichen (insbesondere Pensions-, Jubiläums-, Altersteilzeitrückstellungen und Aktivwerte für Rückdeckungsversicherungen) bei Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanzämter,

12.

die Mitwirkung

a)

bei der Koordinierung und Begleitung der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen im Bereich der direkten Steuern als zentrale Verbindungsstelle,

b)

bei der Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren, bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren entweder auf der Grundlage des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 5. Oktober 2006 (BStBl. I S. 594) oder nach § 89a der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 14) sowie Streitbeilegungsverfahren im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen als von der Behörde für Finanzen und Bezirke beauftragte Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2750), in der jeweils geltenden Fassung,

c)

bei der Prüfung von Auslandsbeziehungen der Unternehmen

im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanzämter,

13.

die Mitwirkung bei der Prüfung von Unternehmensbewertungen und von Bewertungen immaterieller Wirtschaftgüter des Betriebsvermögens der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanzämter

ist

das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg.

Umsatzerlöse nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 4 beziehungsweise Absatz 3 Nummer 6 des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

(2) Unter einheitlicher Leitung im Sinne von Absatz 1 stehen Unternehmen insbesondere dann, wenn eine natürliche oder juristische Person, eine Mehrheit von Personen, eine Stiftung oder ein anderes Zweckvermögen unmittelbar oder mittelbar oder über einen Treuhänder auf Grund der Beteiligung, der Stimmrechte oder auf Grund einer sonstigen gesellschaftsrechtlichen Position einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere Unternehmen ausüben kann.

(3) Die Zuständigkeit nach Abschnitt III Absatz 2 hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 sind die Umsatzerlöse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre maßgebend.

(5) Die nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 begründete Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg geht erst dann wieder auf ein anderes Hamburger Finanzamt über, wenn im Falle des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 Buchstabe a die Umsatzerlöse von 500 Millionen Euro oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b 250 Millionen Euro beziehungsweise die Zahl von 100 Arbeitnehmern in drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren je Wirtschaftsjahr unterschritten werden. In diesen Fällen beginnt die Zuständigkeit des anderen Hamburger Finanzamtes in dem auf die drei Wirtschaftsjahre folgenden Kalenderjahr.

(6) Treten in den Fällen des Absatzes 1 zuständigkeitsverändernde Umstände ein, wird, vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 5, die neue Zuständigkeit in dem Zeitpunkt begründet, im dem das bisher zuständige Finanzamt oder das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg Kenntnis von diesen Umständen erlangt. Die Regelungen in Absatz 1 Nummer 8 bleiben hiervon unberührt. Dies gilt sinngemäß für zuständigkeitsbegründende Umstände. Das bisher zuständige Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg kann ein bereits begonnenes Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr nach Abschnitt II zuständige Finanzamt zustimmt. Entsprechend Satz 4 kann ein bisher gemäß Abschnitt II zuständiges Finanzamt das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn das nunmehr zuständige Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg zustimmt. Der Steuerpflichtige ist von der Fortführung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen.

(7) Im Einvernehmen mit einem nach Abschnitt II zuständigen Finanzamt kann das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an Stelle des nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 zuständigen Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg das gemäß Abschnitt II für den Bezirk im Sinne der §§ 18 bis 22 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt die Besteuerung übernehmen soll. Eines der Finanzämter nach den Sätzen 1 und 2 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg nach Absatz 1 Nummern 1 bis 10 hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamtes Hamburg-Nord für die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger nach XII Absatz 1 Nummer 1.

XIV FAZustAnO HA

XIV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

Eingangsformel FAZustAnO

Auf Grund von § 17 Absätze 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1426, 1427), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), von § 387 Absatz 2 sowie § 409 in Verbindung mit § 377 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt 1976 I Seite 613, 1977 I Seite 269), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2074), und von § 14 Absatz 3 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird die Zuständigkeit der auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Finanzämter wie folgt bestimmt:

Textnachweis ab: 01.01.2004

I

Die Zuständigkeit der Finanzämter für die Durchführung der Steuergesetze wird durch diese Anordnung geregelt, soweit nicht in Zuständigkeitsverordnungen des Bundes oder Anordnungen des Senats im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

Textnachweis ab: 01.01.2004

V

Zuständig für die Bearbeitung der Erstattungsanträge für Arbeitnehmerzulagen nach § 28 Absätze 7 und 8 sowie § 29 Absätze 2 und 4 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 174), zuletzt geändert am 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2310, 2350), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Bearbeitung der entsprechenden Anträge für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 1990 enden, nach den jeweils maßgeblichen Fassungen des Berlinförderungsgesetzes

ist

das Finanzamt Hamburg-Altona.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.