Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zivildienstes und der Kriegsdienstverweigerung Vom 21. Februar 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.1984
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1984, 325
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zivildienstes und der Kriegsdienstverweigerung ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 86 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1870) |
III ErsDiGZustAnO HA
III
Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichkeitsstellung vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 524) sind bei der Unabkömmlichkeitsstellung Zivildienstpflichtiger die im Abschnitt III der Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts vom 10. September 2002 (Amtl. Anz. S. 3993), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1813, 1814), genannten Behörden.
IV ErsDiGZustAnO HA
IV1)
Die Anordnung zur Durchführung des Zivildienstgesetzes vom 7. Dezember 1973 mit der Änderung vom 19. Februar 1980 (Amtlicher Anzeiger 1973 Seite 1581, 1980 Seite 327) wird aufgehoben.
II ErsDiGZustAnO HA
II
Zuständige Behörde im Sinne von § 14, § 15 Absätze 2 und 3 und § 74 Absatz 1 ZDG ist
die Behörde für Inneres und Sport.
I ErsDiGZustAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Zivildienstgesetzes - MG - in der Fassung vom 29. September 1983 (Bundesgesetzblatt I Seite 1223) und der darauf gestützten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Aufgaben von Landesbehörden wahrzunehmen sind und soweit im Gesetz und nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.