Hamburgische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Hamburgische EPPSG-Durchführungsverordnung - HmbEPPSGDVO) Vom 21. Februar 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.2023
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2023, 72
Auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) wird verordnet:
Zuständige Stellen
§ 1 Zuständige Stellen(1) Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer in der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absätze 1 und 4 EPPSG immatrikuliert sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert sind.(2) Der Landesbetrieb Hamburger Institut für Berufliche Bildung ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer in der Freien und Hansestadt Hamburg belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absätze 2 bis 4 EPPSG angemeldet sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, angemeldet sind.
Antragsinformationen
§ 10 Antragsinformationen(1) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:1. Vor- und Familienname,2. Geburtsdatum und -ort,3. E-Mail-Adresse,4. Wohnsitz,5. Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte belegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat,6. Matrikelnummer oder vergleichbare Kennnummer und7. Bankverbindung.Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie1. am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,2. am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Absätze 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status einer Gasthörerin oder eines Gasthörers,3. bislang keinen Antrag nach § 2 Absatz 2 EPPSG gestellt hat,4. bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist,und zu erklären, dass die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.(3) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.
Verfahren
§ 11 Verfahren(1) Der Bescheid wird grundsätzlich vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. Für dieses Verfahren gelten die Absätze 2 bis 8.(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung vollständig eingetragen sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.(3) Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle gemäß § 4 Absatz 2 hochgeladen hat. Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und werden die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz mit den Angaben im Antrag abgeglichen.(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgt ist.(5) Besteht der Antrag die Prüfung nach den Absätzen 3 und 4, wird er bewilligt. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgt per E-Mail. Er muss nicht begründet werden.(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.(7) Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht zutreffend oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Absatz 3 Satz 2, wird die antragstellende Person automatisch hierauf hingewiesen. Ihr bleibt die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.(8) Scheitert der Abgleich nach Absatz 4, wird der Antrag abgelehnt. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt per E-Mail.
Handlungsfähigkeit
§ 12 HandlungsfähigkeitAuch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.
Antragstellung durch Dritte
§ 13 Antragstellung durch Dritte(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.(2) Die in § 1 Absätze 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. Die Ausbildungsstätten haben die Listen nach § 3 Absatz 1 nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023 zu löschen.
Außerkrafttreten
§ 15 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Aufgaben der zuständigen Stellen
§ 2 Aufgaben der zuständigen Stellen(1) Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Rechtsverordnung nachzukommen. Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.(2) Die zuständigen Stellen entscheiden über die im Einklang mit § 6 gestellten Anträge. Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet.
Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen
§ 3 Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen(1) Die in § 1 Absätze 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen - mit Ausnahme der Gasthörenden und Gaststudierenden - aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.(2) Die Ausbildungsstätten übermitteln ihre Listen der für sie zuständigen Stelle. Die Übermittlung erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. Vor Übermittlung werden die Listen gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.(3) Die Listen führen mindestens den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte belegen ist.
Plausibilisierung und Freigabe der Listen
§ 4 Plausibilisierung und Freigabe der Listen(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Absatz 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.(2) Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).
Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung
§ 5 Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung(1) Die in § 1 Absätze 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einem Hashwert.(2) Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. Die verschlüsselten Listen der gehashten Zugangsschlüssel werden im Einklang mit § 3 Absatz 2 an die zuständige Stelle übergeben.
Antragstellung
§ 6 AntragstellungDie antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach § 2 Absatz 2 EPPSG nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“. Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.
Identifizierung über das Nutzerkonto
§ 7 Identifizierung über das Nutzerkonto(1) Bevor die antragstellenden Personen ihren Antrag stellen können, erfolgt über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2749), in der jeweils geltenden Fassung (ELSTER-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach1. § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281),2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 2284, 3678),3. § 78 Absatz 5 (eID-Funktion) des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847, 2850),in der jeweils geltenden Fassung die Identifizierung.(2) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert am 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.
Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer
§ 8 Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer(1) Statt sich mit den in § 7 genannten Identifizierungsmitteln zu identifizieren, kann die antragstellende Person den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der zusätzlichen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) nutzen.(2) Die anspruchsberechtigte Person erhält die PIN von der Ausbildungsstätte, bei der sie immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet ist. Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur herausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.
Antragskonto
§ 9 Antragskonto(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.