EntEigGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes Vom 18. Februar 20031)

Ausfertigungsdatum:
18.02.2003
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2003, 833
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 2003

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Anordnung vom 24. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257, 258)

I EntEigGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere als Enteignungsbehörde, soweit in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

(2) Sie nimmt auch die Rechte und Pflichten der Freien und Hansestadt Hamburg in Enteignungsverfahren als Antragstellerin, Enteignungsbegünstigte, Gemeinde sowie als Gesamtschuldnerin nach § 8 Absatz 5 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes wahr.

(3) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), werden ihr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes übertragen.

II EntEigGDAnO HA

II

Zuständig nach § 6 und § 7 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in Verbindung mit § 209 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), in der jeweils geltenden Fassung ist

1.

für Vorhaben nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), in der jeweils geltenden Fassung

die Behörde für Kultur und Medien,

2.

für Vorhaben nach § 19 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in der jeweils geltenden Fassung

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,

3.

für Vorhaben nach § 15 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,

4.

für sonstige Vorhaben

4.1

in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier),

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,

4.2

im Übrigen

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.