Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen Vom 29. September 2015*
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.2015
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2015, 1697, 1699
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verwendung von schwefelhaltigen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 40 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2094) |
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 385), geändert am 30. Januar 2015 (HmbGVBl. S. 20), in der jeweils geltenden Fassung istdie Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.