Landeseisenbahngesetz (LEG) Vom 4. November 1963
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.1963
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1963, 205
Landeseisenbahngesetz (LEG) vom 4. November 1963
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 177) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Erster Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Zweiter Abschnitt - Anschlussbahnen
Zweiter Abschnitt
Anschlussbahnen
Dritter Abschnitt - Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Vierter Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Textnachweis ab: 01.01.2004
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Sachlicher Geltungsbereich |
| Erster Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs | |
| § 2 | Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts |
| § 3 | Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts |
| § 4 | Vorbehalte der Verleihung |
| § 5 | Dauer der Verleihung |
| § 6 | Voraussetzungen der Verleihung |
| § 7 | Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung |
| § 8 | Antrag |
| § 9 | Wirksam werden der Verleihung |
| § 10 | Inhalt der Verleihungsurkunde |
| § 11 | Gestaltung von Vorarbeiten |
| § 12 | Entschädigungspflicht und -verfahren |
| § 13 | Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen |
| § 14 | Planfeststellung |
| § 15 | (aufgehoben) |
| § 16 | (aufgehoben) |
| § 17 | Enteignung |
| § 18 | Schutzmaßnahmen |
| § 19 | Bau- und Unterhaltungspflicht |
| § 20 | Gestaltung von Anschlüssen |
| § 21 | Benutzung öffentlicher Wege |
| § 22 | Oberster Betriebsleiter |
| § 23 | Eröffnung des Betriebs |
| § 24 | Betriebspflicht |
| § 25 | Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs |
| § 26 | Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts |
| § 27 | Genehmigung der Tarife |
| § 28 | Tarifauflagen |
| § 29 | Fahrpläne |
| § 30 | Aufsicht |
| § 31 | Nachträgliche Anforderungen |
| § 32 | Landeseigene Eisenbahnen |
| Zweiter Abschnitt Anschlussbahnen | |
| § 33 | Begriff |
| § 34 | Erteilung und Widerruf der Erlaubnis |
| § 35 | Rechtsstellung |
| § 36 | Eisenbahnbetriebsleiter |
| § 37 | Personenverkehr und öffentlicher Verkehr |
| § 38 | Aufsicht |
| § 39 | Grubenanschlussbahnen |
| § 40 | Sonstige Bahnen |
| Dritter Abschnitt Bußgeldvorschriften | |
| § 41 | Ordnungswidrigkeiten |
| Vierter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen | |
| § 42 | Übertragung von Befugnissen |
| § 43 | Bisherige Genehmigungen |
| § 44 | Inkrafttreten |
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1 Sachlicher GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 225) mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn sowie für Anschlussbahnen.
Inhalt der Verleihungsurkunde
§ 10 Inhalt der VerleihungsurkundeDie Urkunde muss enthalten: 1. den Hinweis auf dieses Gesetz,2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des Unternehmens,3. die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen,4. die Beschreibung der Anlagen durch Anführung der wesentlichen Merkmale des Planes,5. den Umfang des Betriebsrechts,6. die Zeit, für welche das Recht verliehen wird,7. die Bedingungen und Auflagen.
Gestaltung von Vorarbeiten
§ 11 Gestaltung von Vorarbeiten(1) 1Die zuständige Behörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung des Antrags erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn die Voraussetzungen für eine Verleihung voraussichtlich vorliegen. 2Sie hat die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten vorher anzuhören und kann ihnen die Pflicht auferlegen, die Vorarbeiten zu dulden. 3Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden. (2) Ist durch Vorarbeiten, die nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden sind, ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die zuständige Behörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller anzuordnen. (3) Die Dauer der Gestaltung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen. (4) Die Gestaltung gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts.
Entschädigungspflicht und -verfahren
§ 12 Entschädigungspflicht und -verfahren(1) 1Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht werden, hat der Antragsteller volle Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wieder herzustellen. 2Dabei ist ein Mitverschulden des Entschädigungsberechtigten zu berücksichtigen. (2) 1Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass sich der Antragsteller (Entschädigungspflichtiger) und der Entschädigungsberechtigte gütlich einigen. 2Sie hat eine Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. (3) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde. 2Die Entscheidung ist den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. (4) In der Urkunde nach Absatz 2 und in der Entscheidung nach Absatz 3 sind der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige zu bezeichnen. (5) Für die Anfechtung von Entscheidungen nach Absatz 3 gilt § 20 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweiligen Fassung sinngemäß.
Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen
§ 13 Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen(1) Für die Vollstreckung aus Urkunden über Einigungen nach § 12 Absatz 2 und aus Entscheidungen nach § 12 Absatz 3 gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend. (2) 1Die Entscheidung nach § 12 Absatz 3 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, sobald sie unanfechtbar geworden ist. 2Das Gericht kann die Entscheidung auf Antrag ganz oder teilweise unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklären, nachdem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist. 3Auf die Vollstreckbarkeitserklärung finden die §§ 709 Ziffer 4, 710, 712, 713, 713 a, 715, 717 und 720 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. (3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. (4) In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichts nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes das Landgericht oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat.
Planfeststellung
§ 14 Planfeststellung(1) Neue Anlagen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert oder erweitert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. (2) 1Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung kann die zuständige Behörde ohne Planfeststellung genehmigen. 2Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder wenn die Beteiligten zugestimmt haben. 3Von einer Planfeststellung darf nicht abgesehen werden, wenn ein öffentlicher Weg überquert oder in der Längsrichtung benutzt werden soll. 4Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf der Schriftform. (3) 1Ein Plan braucht nicht festgestellt zu werden, wenn ein Bebauungsplan Verkehrsflächen festgesetzt hat. 2Ist eine Ergänzung notwendig, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.
(aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 16 (aufgehoben)
Enteignung
§ 17 Enteignung(1) 1Zur Durchführung eines festgestellten und vollziehbaren Plans ist die Enteignung zugunsten des Unternehmers zulässig. 2Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zugrunde zu legen. (2) Für die Enteignung gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in ihrer jeweiligen Fassung.
Schutzmaßnahmen
§ 18 Schutzmaßnahmen(1) Der Unternehmer ist berechtigt, auf den Grundstücken an der Eisenbahn zum Schutz vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, zum Beispiel Schneeverwehungen, vorübergehend geeignete Einrichtungen anzubringen. (2) 1Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht festverbundene Einrichtungen, welche die zum Betrieb der Eisenbahn erforderliche Sicht oder auf andere Weise die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind zu beseitigen. 2Zur Beseitigung ist der Unternehmer mit Erlaubnis der zuständigen Behörde berechtigt und auf deren Anordnung auch verpflichtet. (3) 1Der Eigentümer und der Besitzer sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden. 2Sie sind berechtigt, sie selbst durchzuführen. 3Der Unternehmer hat dem Eigentümer und dem Besitzer die beabsichtigten Maßnahmen, außer bei Gefahr im Verzuge, vierzehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. 4Im Streitfall verfügt die zuständige Behörde das Erforderliche. (4) 1Für Schäden im Falle des Absatzes 1, auch für den Ausfall der üblichen Nutzung, hat der Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2Das Verfahren richtet sich nach den §§ 12 und 13.(5) 1Die Errichtung von Bauwerken und anderen mit dem Grundstück festverbundenen Einrichtungen innerhalb der Sichträume ist nicht gestattet. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. 3Für die Entschädigung gelten § 39 und § 42 Absätze 1 bis 8 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) sowie § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sinngemäß. 4Zur Leistung der Entschädigung ist der Unternehmer verpflichtet.
Bau- und Unterhaltungspflicht
§ 19 Bau- und UnterhaltungspflichtAuf Grund der Verleihung ist der Unternehmer verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, ordnungsgemäß zu erhalten und zu erneuern.
Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts
§ 2 Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts(1) Eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn darf nur nach Verleihung des Unternehmungsrechts betrieben werden. (2) Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs sind nur zulässig, wenn zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts geändert worden ist.
Gestattung von Anschlüssen
§ 20 Gestattung von Anschlüssen(1) 1Dem Unternehmer einer Eisenbahn, die der öffentlichen Güterbeförderung dient, kann von der zuständigen Behörde jederzeit die Verpflichtung auferlegt werden, die Einführung von Anschlussbahnen (§ 33) zu gestatten. 2Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anschluss beantragt. (2) Der Unternehmer kann für seine Leistungen ein Entgelt verlangen. (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde unter Abwägung der Interessen des den Anschluss gestattenden Unternehmers und des Antragstellers die Höhe der Kosten, das Entgelt und die sonstigen Anschlussbedingungen fest.
Benutzung öffentlicher Wege
§ 21 Benutzung öffentlicher Wege(1) Der Unternehmer hat dem Wegeunterhaltungspflichtigen alle Mehraufwendungen zu erstatten, die ihm aus der Benutzung des öffentlichen Weges durch die Eisenbahn entstehen. (2) Der Unternehmer hat nach Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb angemessener Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Wegeteil entsprechend dem übrigen Straßenzustand herzurichten.
Oberster Betriebsleiter
§ 22 Oberster Betriebsleiter(1) 1Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Obersten Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung sowie für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. 2Außerdem muss mindestens ein Stellvertreter bestellt werden. (2) 1Die Bestellung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung oder die technische Vorbildung fehlt. 3Sie kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
Eröffnung des Betriebs
§ 23 Eröffnung des Betriebs(1) Für die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn und die Eröffnung des Betriebs setzt die zuständige Behörde, spätestens nach rechtskräftiger Feststellung des Plans, eine Frist, die auf Antrag verlängert werden kann. (2) 1Die Eröffnung des Betriebs bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. 2Diese darf erst erteilt werden, nachdem durch eine Abnahme festgestellt ist, dass 1. die Betriebssicherheit gewährleistet ist und insbesondere die Allgemeinheit, die Besitzer und Bewohner der benachbarten Grundstücke, die Benutzer der Eisenbahn und die Arbeitnehmer nicht gefährdet oder ungewöhnlich stark belästigt werden,2. ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt sowie3. die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb im Sinne der Eisenbahnbau- und Betriebsordnungen bestellten Personen nachgewiesen sind. 3Die Zustimmung ist zu versagen, wenn wesentliche gesetzliche Pflichten oder wesentliche Bedingungen oder Auflagen der Verleihung oder des Plans nicht erfüllt sind.
Betriebspflicht
§ 24 Betriebspflicht(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb während der Dauer der Verleihung sicher zu führen und ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten. (2) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorübergehend oder dauernd, und zwar für den Betrieb im Ganzen oder für einen Teil des Betriebs, entbinden, wenn dem Unternehmer die Weiterführung des Betriebs nicht mehr zugemutet werden kann oder ein Verkehrsbedürfnis nicht mehr besteht. (3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist das Unternehmen weiter zu betreiben.
Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs
§ 25 Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs(1) 1Die Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs und der aus der Verleihung erwachsenen Rechte und Pflichten bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliche Folge die Überlassung des Unternehmens oder des Betriebs ist. (2) 1Die §§ 6 und 9 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. 2Die Prüfung gemäß § 6 ist darauf zu beschränken, ob der Erwerber zuverlässig ist und ob die Übernahme des Unternehmens oder des Betriebs durch ihn die Leistungsfähigkeit des Betriebs beeinträchtigt. (3) 1Mit der Genehmigung nach Absatz 1 gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Verleihungsurkunde und dem festgestellten Plan auf den Erwerber über. 2Die Fortdauer der Haftung des bisherigen Unternehmers für die zur Zeit des Übergangs bestehenden Verpflichtungen bleibt unberührt. (4) Tag und Stunde des Übergangs der Betriebspflicht sind zwischen dem Unternehmer und dem Erwerber besonders zu vereinbaren und mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts
§ 26 Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann für erloschen erklärt werden, wenn 1. der Unternehmer unzuverlässig geworden ist,2. die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn oder die Eröffnung des Betriebs nicht fristgemäß (§ 23 Absatz 1) erfolgt,3. der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten oder gegen Bedingungen der Verleihung verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft oder Auflagen nicht nachkommt, nachdem er deswegen gemahnt worden ist,4. der Betrieb dauernd eingestellt wird. (2) Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet wird oder wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt worden ist, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. (3) Die zuständige Behörde kann die Erklärung nach Absatz 1 mit Auflagen verbinden.
Genehmigung der Tarife
§ 27 Genehmigung der Tarife(1) Die Einführung, Änderung und Aufhebung von Tarifen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde hat die Tarife insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den Interessen des öffentlichen Verkehrs und dem allgemeinen Wohl in Einklang stehen. (3) 1Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Unternehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit Eingang seines Antrags bei der zuständigen Behörde von dieser eine Äußerung zugeht. 2Die Genehmigung gilt ferner als erteilt, wenn dem Unternehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang dieser Äußerung eine abschließende, von seinem Antrag abweichende Entscheidung der zuständigen Behörde zugeht.
Tarifauflagen
§ 28 Tarifauflagen(1) 1Die zuständige Behörde kann Änderungen von Verkehrstarifen verlangen, die sie im Interesse des allgemeinen Wohls für notwendig erachtet. 2Solche Änderungen dürfen jedoch dem Unternehmer nur auferlegt werden, wenn dies für ihn unter Berücksichtigung seiner Wirtschafts- und Ertragslage und seiner sich aus dem Gesetz und den Verleihungsbedingungen ergebenden Verpflichtungen zumutbar ist.
Fahrpläne
§ 29 Fahrpläne1Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen sind der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen. 2Diese kann Änderungen verlangen.
Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts
§ 3 Inhalt des EisenbahnunternehmungsrechtsDas Eisenbahnunternehmungsrecht umfasst: 1. das Recht zum Bau und Betrieb der Eisenbahn und2. das Recht, Hilfseinrichtungen sowie nach Maßgabe des geltenden Rechts Nebenbetriebe zu errichten und zu betreiben, die den Bedürfnissen von Betrieb oder Verkehr der Eisenbahn zu dienen bestimmt sind.
Aufsicht
§ 30 Aufsicht(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes und der Einhaltung der durch die Verleihung auferlegten Verpflichtungen der Aufsicht der zuständigen Behörde. (2) Er ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede gewünschte, den Betrieb betreffende Auskunft zu geben sowie die Anlagen und den Betrieb besichtigen zu lassen. (3) Die zuständige Behörde kann sich über alle Einrichtungen sowie über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit, insbesondere die Finanzlage des Unternehmens unterrichten.
Nachträgliche Anforderungen
§ 31 Nachträgliche Anforderungen1Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer hinsichtlich des Baues und des Betriebs der Eisenbahn nachträglich Anforderungen stellen, um 1. nicht vorausgesehene Gefahren oder ungewöhnliche Belästigungen von der Allgemeinheit, den Besitzern oder Bewohnern der benachbarten Grundstücke, den Benutzern der Eisenbahn oder den Arbeitnehmern abzuwenden,2. Bau und Betrieb der Eisenbahn dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen, sofern dem Unternehmer die Erfüllung zumutbar ist. 2In den Fällen der Nummer 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der Eisenbahn in dringenden Fällen bis zur Erfüllung der Anforderungen stilllegen.
Landeseigene Eisenbahnen
§ 32 Landeseigene EisenbahnenFür landeseigene Eisenbahnen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gelten die § 11 bis 20, 22 bis 24 und 27 bis 31 sinngemäß.
Begriff
§ 33 Begriff(1) Anschlussbahnen sind Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen von und zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln stattfinden kann. (2) Gleisanschlüsse gelten als Anschlussbahnen.
Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
§ 34 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis(1) 1Zum Bau und Betrieb einer Anschlussbahn, zur Änderung, Erweiterung oder zum Abbau ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebes sowie der Schutz gegen schädliche Auswirkungen der Anlagen und des Betriebs gewährleistet sind. (2) Nach der Herstellung der Anschlussbahnen kann die Erlaubnis von der zuständigen Behörde aus den Gründen des § 26 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 widerrufen werden.
Rechtsstellung
§ 35 Rechtsstellung1Die §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 3, 7, 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 5, 10, 14, 17, 20, 21, 23 Absatz 2, 25 Absätze 1 und 3, 31 sind auf Anschlussbahnen sinngemäß anzuwenden. 2§ 14 Absatz 2 findet auch beim Neubau einer Anschlussbahn entsprechende Anwendung.
Eisenbahnbetriebsleiter
§ 36 Eisenbahnbetriebsleiter(1) 1Der Unternehmer, der auf seiner Anschlussbahn den Eisenbahnbetrieb selbst durchführt, hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen dazu befähigten Bediensteten als Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, der für die ordnungsgemäße, insbesondere sichere Betriebsführung und für die Einhaltung der den Eisenbahnbetrieb betreffenden Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. 2Außerdem muss mindestens ein Stellvertreter bestellt werden. (2) 1Die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die erforderliche persönliche Eignung fehlt. 3Sie kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
Personenverkehr und öffentlicher Verkehr
§ 37 Personenverkehr und öffentlicher Verkehr(1) 1Für die Beförderung von Personen auf einer Anschlussbahn ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. 2Der Kreis der zu befördernden Personen ist in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. 3Die Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr sind der zuständigen Behörde vor dem Inkrafttreten mitzuteilen. (2) 1Die zuständige Behörde kann auf einer Anschlussbahn in beschränktem Umfange öffentlichen Verkehr zulassen. 2Die Eigenschaft als Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs bleibt unberührt.
Aufsicht
§ 38 Aufsicht(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlicher der Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes und der Einhaltung der durch die Erlaubnis auferlegten Verpflichtungen der Aufsicht der zuständigen Behörde. (2) Er ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede gewünschte, den Betrieb betreffende Auskunft zu geben sowie die Anlagen und den Betrieb besichtigen zu lassen. (3) Die zuständige Behörde kann sich über alle Einrichtungen sowie über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unterrichten.
Grubenanschlussbahnen
§ 39 Grubenanschlussbahnen1Auf Anschlussbahnen, welche Zubehör eines Bergwerks im Sinne des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsammlung Seite 705) sind (Grubenanschlussbahnen), finden die §§ 34 und 36 keine Anwendung. 2Grubenanschlussbahnen dürfen nur gebaut und betrieben werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse dieser Bahnen nach den berggesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die eisenbahntechnische Aufsicht der zuständigen Behörde zusteht.
Vorbehalte der Verleihung
§ 4 Vorbehalte der Verleihung(1) 1Das Eisenbahnunternehmungsrechts wird auf der Grundlage eines vorläufigen Plans unter dem Vorbehalt der Planfeststellung verliehen. 2Die Verleihung erhält ihren endgültigen Inhalt durch die Planfeststellung; bis zur rechtskräftigen Feststellung des Plans steht die Verleihung unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter.
Sonstige Bahnen
§ 40 Sonstige Bahnen1Für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen im Sinne des § 33 sind, gilt das Gesetz nicht. 2Die zuständige Behörde kann eine solche Bahn jedoch den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie regelmäßig der Personenbeförderung dient.
Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die erforderliche Verleihung oder Erlaubnis eine Eisenbahn baut oder betreibt (§§ 2 Absatz 1, 34 Absatz 1),2. Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs vornimmt, ohne dass zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts (§ 2 Absatz 2) oder der Inhalt der Erlaubnis (§ 34 Absatz 1) geändert worden ist,3. neue Anlagen baut, bestehende ändert oder erweitert, ohne dass der Plan nach § 14 Absatz 1 vorher festgestellt oder eine Genehmigung nach § 14 Absatz 2 erteilt worden ist,4. den Betrieb ohne vorherige Zustimmung eröffnet (§ 23 Absatz 2),5. das Unternehmen oder den Betrieb ohne Genehmigung auf einen anderen überträgt (§ 25 Absatz 1),6. Tarife ohne Genehmigung einführt, ändert oder aufhebt (§ 27 Absatz 1),7. Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen nicht rechtzeitig mitteilt (§ 29 Satz 1),8. eine nachträgliche Anforderung nicht erfüllt (§ 31),9. Personen auf einer Anschlussbahn ohne Zustimmung befördert oder die Beförderungsbedingungen nicht vor ihrem Inkrafttreten mitteilt (§ 37 Absatz 1). (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern,2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Übertragung von Befugnissen
§ 42 Übertragung von Befugnissen(1) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, kann der Senat sie ermächtigen, Befugnisse im Sinne des § 30 auszuüben. (2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet eines anderen Landes, so kann der Senat über die Zuständigkeit nach dem Gesetz Verwaltungsvereinbarungen mit dem anderen Lande treffen.
Bisherige Genehmigungen
§ 43 Bisherige GenehmigungenGenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs als Verleihung, bei Anschlussbahnen als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfang fort.
Inkrafttreten
§ 44 InkrafttretenDas Gesetz tritt am 1. Dezember 1963 in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 4. November 1963. Der Senat
Dauer der Verleihung
§ 5 Dauer der Verleihung(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird auf Zeit verliehen. (2) Die Dauer der Verleihung soll im Allgemeinen nicht weniger als fünzig Jahre betragen. (3) 1Fünf Jahre vor Ablauf der Verleihungszeit kann der Unternehmer eine Entscheidung über eine angemessene Verlängerung der Verleihung beantragen. 2Die Entscheidung ist binnen sechs Monaten zu treffen. 3Gegenüber neuen Bewerbern hat der Unternehmer bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang. 4Diesen Vorrang verliert er, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungszeit die Verlängerung der Verleihung beantragt.
Voraussetzungen der Verleihung
§ 6 Voraussetzungen der Verleihung(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann verliehen werden, wenn 1. der Antragsteller zuverlässig ist,2. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und3. der beantragte Verkehr den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft. (2) Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 für seine nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen vorliegen. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht.
Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung
§ 7 Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung1Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll. 2Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Benutzung aus technischen Gründen nicht zu vermeiden ist.
Antrag
§ 8 Antrag(1) Der Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts muss enthalten: 1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,2. eine Übersichtskarte, in der die geplante Verkehrsstrecke und die Verkehrsstrecken aller in dem Verkehrsbereich vorhandenen öffentlichen Verkehrsunternehmen eingezeichnet sind,3. allgemeine Baupläne (Lageplan, Höhenplan, Querschnitte, allgemeine Bauwerkspläne), aus denen die Trassierung, die Kreuzung mit anderen Verkehrswegen, Bauwerken, Rohrleitungen und die notwendigen technischen Maße ersichtlich sind, sowie eine Beschreibung der Anlage, der Betriebsmittel und der Betriebsweise,4. die Angabe des für die Eisenbahn maßgebenden Lastenzuges,5. die Umgrenzung des lichten Raumes sowie der vorgesehenen größten zulässigen Breiten- und Höhenmaße der Betriebsmittel,6. Angaben über die Vermögenslage des Unternehmers, die geplante Finanzierung und die technische Leistungsfähigkeit des geplanten Unternehmens,7. einen allgemeinen Kostenanschlag und eine Ertragsberechnung mit Angabe der beabsichtigten Tarife. (2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des geplanten Betriebes ermöglichen.
Wirksamwerden der Verleihung
§ 9 Wirksamwerden der Verleihung(1) Die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts wird mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam. (2) Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung des Unternehmens in das öffentliche Register nachgewiesen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.