DeichstrGestV HA · Hamburg

Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße Vom 19. Februar 1974

Ausfertigungsdatum:
19.02.1974
Fundstelle:
HmbGVBl. 1974, 82
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

Anlage DeichstrGestV

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Eingangsformel DeichstrGestV

Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149) wird verordnet:

§ 1

§ 11)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die auf der anliegenden Karte durch eine gestrichelte Linie abgegrenzten Flächen an der Deichstraße.

§ 3

§ 3Staffelgeschosse sind unzulässig.

§ 4

§ 41Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken der Gemarkung Altstadt-Süd dürfen die jeweils festgesetzten Traufhöhen nicht überschritten werden. Westseite der Deichstraße Ostseite der Deichstraße Flurstück 113 - 19,00 m Flurstück 187 - 15,80 m Flurstück 121 - 14,40 m Flurstück 185 - 16,04 m Flurstück 3 - 18,40 m Flurstück 184 - 12,63 m Flurstück 109 - 20,90 m Flurstück 183 - 13,50 m Flurstück 108 - 19,10 m Flurstück 157 - 10,00 m Flurstück 274 - 20,00 m Flurstück 182 und Flurstück 181 - 15,00 m Flurstück 150 - 16,93 m Flurstück 180 - 16,93 m Flurstück 179 - 17,00 m Flurstück 178 - 14,80 m Flurstück 26 - 14,50 m Flurstück 177 - 18,30 m Flurstück 176 - 17,80 m Flurstück 38 - 19,50 m 2Für die Oberkante von Hauptsimsen gelten dieselben Höhen wie für die festgesetzten Traufhöhen.

§ 6

§ 6Bei der Ausbildung der Fassaden dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die in den Fassaden der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude enthalten sind.

§ 7

§ 71Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und bis zur Höhe der Brüstung des ersten Obergeschosses zulässig. 2Waren- und Leistungsautomaten an den Außenseiten der Gebäude sind unzulässig. 3Für Lichtwerbung sind nur weißes Licht und schwache Farbtöne zugelassen. 4Die Verwendung von leuchtenden und beleuchteten Flächen, insbesondere als Lichtkästen, Vorstehschilder, Nasenschilder, Leuchtfahnen und Hintergrundfolien ist ausgeschlossen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.