ColDSchV HA · Hamburg

Verordnung über den Denkmalschutz der Colonnaden Vom 20. Dezember 1977

Ausfertigungsdatum:
20.12.1977
Fundstelle:
HmbGVBl. 1977, 420
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Denkmalschutz der Colonnaden vom 20. Dezember 1977

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 133)

Einziger Paragraph ColDSchV HA

Einziger Paragraph

(1) Die im räumlichen Bereich der Straße »Colonnaden« von der Einmündung in die Straße »Esplanade« im Norden bis zur Einmündung in die Straße »Neuer Jungfernstieg« im Süden einschließlich der Kreuzungsbereiche »Fehlandtstraße«, »Große Theaterstraße« und »Büschstraße« liegenden Gebäude werden nebst ihrem Zubehör, ihren Grundstücksflächen, den dazugehörigen Straßenflächen und den gemeinsam mit ihnen ein Bild darstellenden Sachen und Sachteilen als Gesamtanlage dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes unterstellt.

(2) Die im Bereich der Gesamtanlage liegenden nachfolgenden Flurstücke

Flurstück

1034

Flurstück

5

Flurstück

3

Flurstück

855

Flurstück

856

Flurstück

857

Flurstück

1656

Flurstück

899

Flurstück

995

Flurstück

1073

Flurstück

1074

Flurstück

1053

Flurstück

1054

werden mit ihren Gebäuden als Umgebung der Gesamtanlage dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes unterstellt.

(3) Die Gesamtanlage ist in der Denkmalschutzkarte im Maßstab 1:1000 rot, die Umgebung der Gesamtanlage grün eingezeichnet.

(4) 1Die Denkmalschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. 2Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der für die Kultur zuständigen Behörde und beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung, zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.

Eingangsformel ColDSchV

Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 466) wird nach Anhörung der Verfügungsberechtigten und Einholung eines Gutachtens des Denkmalrates verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.