BrandSchZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Brandschutz Vom 5. August 1992

Ausfertigungsdatum:
05.08.1992
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1992, 1529
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten im Brandschutz vom 5. August 1992

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 40 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2132)

I BrandSchZustAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 137), zuletzt geändert am 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Brandschutz und im Rettungsdienst vom 24. August 1988 (Amtlicher Anzeiger Seite 1597) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Hamburg, den 5. August 1992

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.