BQFGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Vom 3. April 2012

Ausfertigungsdatum:
03.04.2012
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2012, 637
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 3. April 2012

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 138 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1875)

I BQFGDAnO HA

I

(1) Zuständige Stelle nach § 8 Absatz 4 bei einer Berufsbildung im öffentlichen Dienst ist

1.

bei einer Berufsbildung in der Sozialversicherung

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,

2.

im Übrigen

der Senat - Personalamt -.

(2) Zuständige Stelle nach § 8 Absatz 4 bei einer Berufsbildung in der Hauswirtschaft mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

Eingangsformel BQFGDAnO

Auf Grund von § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird bestimmt:

II BQFGDAnO HA

II

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.