Anordnung zur Durchführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Vom 3. April 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 03.04.2012
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2012, 637
Anordnung zur Durchführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 3. April 2012
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 138 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1875) |
I BQFGDAnO HA
I
(1) Zuständige Stelle nach § 8 Absatz 4 bei einer Berufsbildung im öffentlichen Dienst ist
- 1.
bei einer Berufsbildung in der Sozialversicherung
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 2.
im Übrigen
der Senat - Personalamt -.
(2) Zuständige Stelle nach § 8 Absatz 4 bei einer Berufsbildung in der Hauswirtschaft mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
Auf Grund von § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird bestimmt:
II BQFGDAnO HA
II
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.