Anordnung über Zuständigkeiten für die Feststellungder Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Vom 4. September 2012*)
- Ausfertigungsdatum:
- 04.09.2012
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2012, 1834
Anordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit und Anerkennung ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 139 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1875) |
I BQAnerkZustAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
hinsichtlich der landesrechtlich geregelten nicht reglementierten schulischen Berufe sowie hinsichtlich der Berufe staatlich anerkannte Erzieherin und staatlich anerkannter Erzieher, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
- 2.
hinsichtlich der Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter
die Behörde für Inneres und Sport.
II BQAnerkZustAnO HA
II
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) und der jeweils darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
III BQAnerkZustAnO HA
III
Zuständig für die Durchführung des Anerkennungsberatungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.