Anordnung zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes Vom 26. April 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 26.04.1993
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1993, 897
Anordnung zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes vom 26. April 1993
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 83 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1870) |
V BLGDAnO HA
V
Die Aufgaben der zuständigen zivilen Verwaltungsbehörde (§ 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes), der zuständigen Landesbehörde (§ 66 Absatz 2 Satz 3 und § 69 des Bundesleistungsgesetzes) sowie der zuständigen Behörde (§ 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes) nimmt
die Behörde für Inneres und Sport
wahr.
II BLGDAnO HA
II
Zuständig für Anforderungen nach § 89 des Bundesleistungsgesetzes ist
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
III BLGDAnO HA
III
(1) Zuständige Fachbehörde im Sinne von § 8 Absatz 2 ABV ist
- 1.
nach Nummer 2
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 2.
nach Nummer 3
- 2.1
außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
- 2.2
innerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620),
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 3.
nach Nummer 4 in den Fällen des § 2
- 3.1
Absatz 1 Nummer 2
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
- 3.2
Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummern 6 und 7
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 3.3
Absatz 1 Nummern 5 und 6
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
- 3.4
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
- 3.4.1
außerhalb der Gebiete nach Abschnitt II der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (Amtl. Anz. S. 2169), in der jeweils geltenden Fassung
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
- 3.4.2
innerhalb der Gebiete nach Abschnitt II
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 3.5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2
- 3.5.1
außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620),
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
- 3.5.2
innerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620),
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 3.6
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummern 4 und 5
- 3.6.1
außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620),
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
- 3.6.2
innerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620),
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 4.
im Übrigen
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
(2) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 ABV in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2, 4 und 5 ABV ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
VI BLGDAnO HA
VI
Fachbehörde nach § 42 sowie § 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist für
- 1.
Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesleistungsgesetzes mit Ausnahme der Anforderungen von Wohnräumen und für Anforderungen von unbeweglichen Sachen nach § 2 Absatz 1 Nummern 6 bis 8 des Bundesleistungsgesetzes
die Behörde für Finanzen und Bezirke,
- 2.
Anforderungen von Arzneimitteln, Verbandsstoffen und Desinfektionsmitteln, ärztlichem und tierärztlichem Instrumentarium sowie ärztlichen Einrichtungsgegenständen
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
- 3.
Anforderungen von Wohnräumen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesleistungsgesetzes
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
- 4.
Anforderungen aller übrigen Leistungen
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
Auf Grund von § 44 Absatz 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1770, 1920), zuletzt geändert am 18. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 265, 266), und in Ergänzung der in § 6 Nummer 2 und in § 8 Absatz 2 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV) vom 12. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 1088) enthaltenen Zuständigkeitsregelungen wird bestimmt:
Textnachweis ab: 01.01.2004
I
Anforderungsbehörden im Sinne des Bundesleistungsgesetzes und der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung sowie Vollzugsbehörden (§ 44 Absatz 2 und § 81 Absatz 1 des Bundesleistungsgesetzes) sind, soweit nicht Bundesdienststellen zuständig sind oder soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV
Als Bedarfsträger handeln für die Freie und Hansestadt Hamburg die einzelnen Verwaltungszweige im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VII
Die Anordnung zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes vom 18. Dezember 1962 (Amtlicher Anzeiger Seite 1227) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 26. April 1993
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.