Verordnung über das Verfahren zum Erlass von Bildungsplänen (BildungsplanVO) Vom 1. Juli 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.1997
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1997, 329
Auf Grund von § 4 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichEin Bildungsplan für den Unterricht und die Erziehung im Rahmen einer Schulform oder eines Bildungsgangs nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird auf der Grundlage dieser Verordnung erstellt, erprobt und für verbindlich erklärt.
Bildungsplankommission
§ 2 Bildungsplankommission(1) 1Die zuständige Behörde beruft zur Erstellung eines Bildungsplans in der Regel eine Bildungsplankommission ein. 2Die Bildungsplankommission besteht aus geeigneten Fachkräften der zuständigen Behörde und in der Regel der Hochschulen. 3Sie kann je nach Inhalt des zu erstellenden Bildungsplans um Vertreterinnen und Vertreter der im Landesschulbeirat vertretenen Institutionen ergänzt werden. 4Frauen und Männer sollen in der Bildungsplankommission gleichberechtigt vertreten sein. (2) Eine Bildungsplankommission wird nicht einberufen, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für einzelne Unterrichtsfächer oder Aufgabengebiete Lehrpläne festgelegt hat, deren Umsetzung verbindlich ist. (3) Mit dem Beschluss der Verbindlichkeit des Bildungsplans wird die Bildungsplankommission aufgelöst.
Kammern, Landesschulbeirat
§ 3 Kammern, Landesschulbeirat1Die zuständige Behörde legt den von der Bildungsplankommission erstellten Bildungsplan der Schülerkammer, der Lehrerkammer und der Elternkammer sowie dem Landesschulbeirat zur schriftlichen Stellungnahme vor. 2Einer Stellungnahme des Landesschulbeirats können abweichende Voten einzelner Mitglieder hinzugefügt werden.
Erprobung
§ 4 Erprobung(1) 1Die zuständige Behörde beschließt die Erprobung eines Bildungsplans. 2Die Erprobungsphase dauert in der Regel drei Jahre. (2) Während der Erprobungsphase ist ein Bildungsplan für den Unterricht und die Erziehung in den betroffenen Schulformen und Bildungsgängen verbindlich. (3) In der Erprobungsphase wird die Umsetzung eines Bildungsplans mit fachlich geeigneten Methoden begleitet und ausgewertet. (4) Lehrpläne der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 Absatz 2 gelten mit ihrer Beschlussfassung als vorläufig verbindlich.
Erlass des Bildungsplans
§ 5 Erlass des Bildungsplans(1) Die zuständige Behörde beschließt auf der Grundlage der Auswertung der Erprobungsphase über die endgültige Verbindlichkeit eines Bildungsplans. (2) Ein endgültig verbindlicher Bildungsplan wird von der zuständigen Behörde veröffentlicht und kann erworben werden.
Fortschreibung des Bildungsplans
§ 6 Fortschreibung des BildungsplansDie zuständige Behörde überprüft kontinuierlich die praktische Umsetzung und die Erreichung der Zielvorgaben der Bildungspläne und veranlasst deren Fortschreibung, wenn es die wissenschaftliche Entwicklung erfordert.
Schlussbestimmung
§ 7 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.