Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts Vom 15. Dezember 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1981
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1981, 2117
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 15. Dezember 1981
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 116 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1873) |
I BergRZustAnO HA
I
Zuständige Behörde auf dem Gebiet des Bergrechts, insbesondere für die Durchführung des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3205), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, und zuständig für die Aufgaben des Oberbergamtes ist, soweit dort, in anderen Rechtsvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Landesamt für Bergbau, Energie
und Geologie in Niedersachsen.
II BergRZustAnO HA
II
Abschnitt I gilt auch im Bereich des Festlandsockels für die Zuständigkeiten der Landesbehörden nach § 136 BBergG.
V BergRZustAnO HA
V
Zuständige Behörde nach § 110 Absatz 6 BBergG sind
die Bezirksämter.
VII BergRZustAnO HA
VII
Zuständig für die Erforschung von Straftaten nach § 147 BBergG ist im Rahmen der ihm durch Rechtsvorschrift oder Zuständigkeitsanordnung zugewiesenen Aufgaben
das Landesamt für Bergbau, Energie
und Geologie in Niedersachsen.
VI BergRZustAnO HA
VI
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
VIII BergRZustAnO HA
VIII
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Bergrechts vom 3. Januar 1958 mit der Änderung vom 29. April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1958 Seite 19, 1975 Seite 705) aufgehoben.
III BergRZustAnO HA
III
(1) Zuständig für die Fachaufsicht über die Bergbehörden nach § 2 Absatz 2 des Bergbehördengesetzes vom 1. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 175-i) ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
(2) Sie ist auch zuständige Behörde nach § 79 Absatz 3 BBergG.
IV BergRZustAnO HA
IV
Zuständig für die Durchführung der Grundabtretungen nach dem Ersten Kapitel des Siebenten Teils BBergG mit Ausnahme der Zustimmung nach § 79 Absatz 3 ist
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.