Anordnung zur Durchführung des Berufsbildungsgesetzes Vom 10. März 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.1994
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1994, 765
Anordnung zur Durchführung des Berufsbildungsgesetzes vom 10. März 1994
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 137 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1875) |
II BBiGDAnO HA
II
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes gemäß § 73 Absatz 2 und § 74 ist
der Senat - Personalamt -.
Es ist gemäß § 71 Absatz 8 auch zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft.
(2) In diesem Rahmen nimmt es die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1 und § 77 Absatz 3 Satz 2 wahr.
I BBiGDAnO HA
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
(2) Sie nimmt, soweit in den Abschnitten II und III nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2, § 77 Absatz 3 Satz 2 sowie § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 4 wahr.
III BBiGDAnO HA
III
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Pflegeberufen gemäß § 71 Absatz 8 ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2) In diesem Rahmen nimmt sie die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1 und § 77 Absatz 3 Satz 2 wahr.
Hamburg, den 10. März 1994
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.