Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 3. Dezember 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.1974
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1974, 1661
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 193 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112) |
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I
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Textnachweis ab: 01.01.2004
II
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes in Betrieben, die der Bergaufsicht unter liegen, ist
das Bergamt.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III
(1) Zuständig für die Durchführung des § 16 und der dazu erlassenen Vorschriften sind hinsichtlich
- 1.
des sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes
- 1.1
für die bei den Senatsämtern Beschäftigten
der Senat
- Senatskanzlei -,
- 1.2
im Übrigen für die jeweils bei ihnen Beschäftigten
die Fachbehörden,
die Bezirksämter,
der Rechnungshof,
- 2.
der arbeitsmedizinischen Betreuung
der Senat
- Personalamt -.
(2) Die Befugnis der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg zur Überwachung der Durchführung des § 16 und der dazu erlassenen Vorschriften bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.