ASiGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 3. Dezember 1974

Ausfertigungsdatum:
03.12.1974
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1974, 1661
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 193 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112)

I ASiGDAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes in Betrieben, die der Bergaufsicht unter liegen, ist

das Bergamt.

Textnachweis ab: 01.01.2004

III

(1) Zuständig für die Durchführung des § 16 und der dazu erlassenen Vorschriften sind hinsichtlich

1.

des sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes

1.1

für die bei den Senatsämtern Beschäftigten

der Senat

- Senatskanzlei -,

1.2

im Übrigen für die jeweils bei ihnen Beschäftigten

die Fachbehörden,

die Bezirksämter,

der Rechnungshof,

2.

der arbeitsmedizinischen Betreuung

der Senat

- Personalamt -.

(2) Die Befugnis der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg zur Überwachung der Durchführung des § 16 und der dazu erlassenen Vorschriften bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.