Gesetz über die Wahl von Arbeitnehmern des hamburgischen öffentlichen Dienstes in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes Vom 9. März 19941)
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.1994
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1994, 75/78
Gesetz über die Wahl von Arbeitnehmern des hamburgischen öffentlichen Dienstes in die gesetzgebende ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 434) |
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Einziger Paragraph
Auf einen in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts ist § 69 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Ausgefertigt Hamburg, den 9. März 1994.
Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.