ApoÜV HA · Hamburg

Verordnung über die Überwachung von Apotheken Vom 13. September 1983

Ausfertigungsdatum:
13.09.1983
Fundstelle:
HmbGVBl. 1983, 213
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ApoÜV

Auf Grund von § 17 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die der zuständigen Behörde obliegenden Überwachungsaufgaben nach § 64 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2445) mit der Änderung vom 24. Februar 1983 (Bundesgesetzblatt I Seite 169) werden durch hauptberuflich tätige Behördenbedienstete und durch Apotheker als Sachverständige wahrgenommen.

§ 2

§ 2Die Sachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Fälle des § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes werden sie mit der Überwachung beauftragt.

§ 3

§ 3Die Sachverständigen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.