APDZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Vom 17. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
17.01.1978
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1978, 89
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090)

I APDZustAnO HA

I

Zuständige Behörde nach Artikel 2, Anlage 1 - Anhang 1 Absätze 1 und 4 und Anlage 1 - Anhang 2 Absätze 29, 42 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (Bundesgesetzblatt 1974 II Seite 566), ist

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

II APDZustAnO HA

II

Zuständig für die Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a sind

1.

bei den von ihr durchgeführten Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

2.

im Übrigen

die Bezirksämter.


III APDZustAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.