Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Vom 17. Januar 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 17.01.1978
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1978, 89
Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090) |
I APDZustAnO HA
I
Zuständige Behörde nach Artikel 2, Anlage 1 - Anhang 1 Absätze 1 und 4 und Anlage 1 - Anhang 2 Absätze 29, 42 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (Bundesgesetzblatt 1974 II Seite 566), ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
II APDZustAnO HA
II
Zuständig für die Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a sind
- 1.
bei den von ihr durchgeführten Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
- 2.
im Übrigen
die Bezirksämter.
III APDZustAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.