WiuaMinVtrAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
16.01.2007
Fundstelle:
StAnz. 2007, 235
63 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im ...

aufgeh. durch § 11 Abs. 1 der Anordnung vom 25. Januar 2012 (StAnz. S. 213)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 85 Abs. 2 und des Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr.) vom 3. Juli 1951 (BAnz. Nr. 132), geändert durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFstr.) vom 11. Februar 1956 (BAnz. Nr. 38), des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 1 Abs. 1 und des § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) bestimmt der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, in den Fällen des § 3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

I. Erster Abschnitt Vertretung des Landes Hessen

I. Erster Abschnitt
Vertretung des Landes Hessen

II. Abschnitt Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes

II. Abschnitt
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 1 Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 1
Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung

Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde oder Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis wird durch die Formulierung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung, endvertreten durch das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement“ zum Ausdruck gebracht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11

(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 16. Januar 2007 (StAnz. S. 235) wird aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

§ 2 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

§ 2
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

(1) In Grundstücksangelegenheiten wird das Land Hessen

1.

beim Erwerb von Grundstücken,

2.

bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke,

3.

bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

4.

bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (zum Beispiel Flurbereinigungs-, Umlegungs- und vereinfachte Umlegungsverfahren) und

5.

beim Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch die Regierungspräsidien und das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vorbehaltlich der Beschränkungen in Abs. 2 und 3 vertreten.

(2) Die Befugnis der in Abs. 1 genannten Behörden gilt für die Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke bis zu einem vollen Wert von 250 000 Euro.

(3) Alle nicht von der Ermächtigung erfassten Grundstücksverkäufe bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und sind mir vorzulegen. Dies gilt auch, wenn in Grundstücksangelegenheiten Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftreten.

(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden und ihre Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(5) Mein Selbsteintrittsrecht bleibt von der Regelung in Abs. 1 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prozessvertretung

(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Finanzgericht wird das Land Hessen als Partei und als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches vertreten.

(2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen vertreten

1.

jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,

2.

im Aufgabenbereich der Regierungspräsidien durch die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt,

3.

durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Spruchstelle für Flurbereinigung in Rechtsstreitigkeiten, die Klagen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan betreffen.

(3) In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.

(4) Vorbehaltlich einer anderslautenden Bevollmächtigung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(5) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift mit Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.

(6) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 bis 3 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen. Das gleiche Recht steht den Regierungspräsidien zu, soweit die Vertretungsbefugnis einer diesen nachgeordneten Behörde übertragen ist.

(7) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstwege zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten

1.

bei der Pfändung von auf beamtenrechtlichen Bestimmungen beruhenden Bezügen oder Versorgungsbezügen sowie Vergütungen und Löhnen der Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle; im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Vergütung bzw. des Lohnes anzuordnen hat;

2.

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

(2) Vorbehaltlich einer anderslautenden Bevollmächtigung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(3) Ist an eine unzuständige Behörde zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 5 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 5
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss
von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum
Erlass von Ansprüchen

(1) In meinem Geschäftsbereich sind für das Land Hessen die Regierungspräsidien,

das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, die Hessische Eichdirektion,

das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

und

die Ämter für Bodenmanagement

befugt,

1.

Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden;

2.

Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen, 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Stellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für

1.

Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676), (und Nebengesetze) anzuwenden sind,

2.

Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,

3.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen oder Geldbußen,

4.

Rückforderung von Wohngeld und

5.

Ersatzansprüche gegen Bedienstete.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, endvertreten durch...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

§ 7 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

§ 7
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

(1) In Grundstücksangelegenheiten im Aufgabenbereich der Straßen- und Verkehrsverwaltung wird die Bundesrepublik Deutschland

1.

beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Straßenbaues bei Bundesfernstraßen,

2.

bei der Veräußerung bundeseigener Grundstücke, soweit im Zusammenhang mit dem Grunderwerb für Straßenbaumaßnahmen Flächen über den Anschlag und den dauernden Bedarf hinaus aus Straßenbaumitteln erworben werden mussten oder infolge von Straßenbaumaßnahmen aufgelassene alte Straßenstücke entbehrlich geworden sind, mit einem Verkehrswert von nicht mehr als 250 000 Euro,

3.

bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

4.

bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (zum Beispiel Flurbereinigungsverfahren) und

5.

bei Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen durch das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vertreten.

(2) Das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und seine Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro.

(3) Mein Selbsteintrittsrecht bleibt von der Regelung in Abs. 1 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prozessvertretung

(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Finanzgericht wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement innerhalb seines Aufgabenbereichs vertreten.

(2) Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(3) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragschrift mit der Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.

(4) Auf die Berichtspflicht nach § 7 Abs. 3 und 4 der 1. AVVFStr wird verwiesen.

(5) Ich behalte mir das Recht vor, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen.

§ 9 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 9
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss
von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum
Erlass von Ansprüchen

(1) Das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement ist befugt,

1.

Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundeshaushaltsordnung aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden;

2.

Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen.

(2) Die Entscheidung bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann oder von erheblicher finanzieller Tragweite ist.

(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für Ersatzansprüche gegen Bedienstete.

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im ...

aufgeh. durch § 11 Abs. 1 der Anordnung vom 23. Juli 2019 (StAnz. S. 711)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund

1.

des Art. 85 Abs. 2 und des Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr) vom 3. Juli 1951 (BAnz. Nr. 132), geändert durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFstr) vom 11. Februar 1956 (BAnz. Nr. 38),

2.

des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und

3.

des § 1 Abs. 1 und des § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262)

bestimmt der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, in den Fällen des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport:

I. Erster Abschnitt Vertretung des Landes Hessen

I. Erster Abschnitt
Vertretung des Landes Hessen

II. Abschnitt Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes

II. Abschnitt
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 1 Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 1
Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung

Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde oder Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis wird durch die Formulierung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung, endvertreten durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement“ zum Ausdruck gebracht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11

(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 25. Januar 2012 (StAnz. S. 213) wird aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

§ 2 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

§ 2
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

(1) In Grundstücksangelegenheiten wird das Land Hessen

1.

beim Erwerb von Grundstücken,

2.

bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke,

3.

bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

4.

bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (z. B. Flurbereinigungs-, Umlegungs- und vereinfachte Umlegungsverfahren) und

5.

beim Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen

jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch die Regierungspräsidien und Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vorbehaltlich der Beschränkungen in Abs. 2 und 3 vertreten.

(2) Die Befugnis der in Abs. 1 genannten Behörden gilt für die Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke bis zu einem vollen Wert von 250 000 Euro.

(3) Alle nicht von der Ermächtigung erfassten Grundstücksverkäufe bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und sind mir vorzulegen. Dies gilt auch, wenn in Grundstücksangelegenheiten Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftreten.

(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden und ihre Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.

(5) Mein Selbsteintrittsrecht bleibt von der Regelung in Abs. 1 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prozessvertretung

(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Finanzgericht wird das Land Hessen als Partei und als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches vertreten.

(2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen vertreten

1.

jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,

2.

im Aufgabenbereich der Regierungspräsidien durch die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt,

3.

durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Spruchstelle für Flurbereinigung in Rechtsstreitigkeiten, die Klagen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan betreffen.

(3) In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.

(4) Vorbehaltlich einer anderslautenden Bevollmächtigung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(5) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift mit Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.

(6) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 bis 3 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen. Das gleiche Recht steht den Regierungspräsidien zu, soweit die Vertretungsbefugnis einer diesen nachgeordneten Behörde übertragen ist.

(7) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten

1.

bei der Pfändung von auf beamtenrechtlichen Bestimmungen beruhenden Bezügen oder Versorgungsbezügen sowie Vergütungen und Löhnen der Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle; im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Vergütung bzw. des Lohnes anzuordnen hat,

2.

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

(2) Vorbehaltlich einer anderslautenden Bevollmächtigung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(3) Ist an eine unzuständige Behörde zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 5 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 5
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

(1) In meinem Geschäftsbereich sind für das Land Hessen die Regierungspräsidien,
Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,
die Hessische Eichdirektion,
das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und
die Ämter für Bodenmanagement
befugt,

1.

Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden,

2.

Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen, 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Stellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für

1.

Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), anzuwenden sind,

2.

Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,

3.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen oder Geldbußen,

4.

Rückforderung von Wohngeld und

5.

Ersatzansprüche gegen Bedienstete.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, endvertreten durch ...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

§ 7 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

§ 7
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

In Grundstücksangelegenheiten im Aufgabenbereich der Straßen- und Verkehrsverwaltung wird die Bundesrepublik Deutschland

1.

beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Straßenbaues bei Bundesfernstraßen,

2.

bei der Veräußerung bundeseigener Grundstücke, soweit im Zusammenhang mit dem Grunderwerb für Straßenbaumaßnahmen Flächen über den Anschlag und den dauernden Bedarf hinaus aus Straßenbaumitteln erworben werden mussten oder infolge von Straßenbaumaßnahmen aufgelassene alte Straßenstücke entbehrlich geworden sind, mit einem Verkehrswert von nicht mehr als 250 000 Euro,

3.

bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

4.

bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (z.B. Flurbereinigungsverfahren) und

5.

bei Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen

durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vertreten. Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und seine Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro.

Mein Selbsteintrittsrecht bleibt von der Regelung in Abs. 1 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prozessvertretung

(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Finanzgericht wird die Bundesrepublik Deutschland durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement innerhalb seines Aufgabenbereichs vertreten.

(2) Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(3) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift mit der Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.

(4) Auf die Berichtspflicht nach § 7 Abs. 3 und 4 der 1. AVVFStr wird verwiesen.

(5) Ich behalte mir das Recht vor, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen.

§ 9 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 9
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

(1) Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement ist befugt,

1.

Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden,

2.

Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen.

(2) Die Entscheidung bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann oder von erheblicher finanzieller Tragweite ist.

(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für Ersatzansprüche gegen Bedienstete.

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im ...

aufgeh. durch § 11 Absatz 1 der Anordnung vom 2. September 2025 (StAnz. S. 1132)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund

1.

des Art. 85 Abs. 2 und des Art. 90 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr) vom 3. Juli 1951 (BAnz. Nr. 132), geändert durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFstr) vom 11. Februar 1956 (BAnz. Nr. 38),

2.

des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und

3.

des § 1 Abs. 1 und des § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262), geändert durch Anordnung vom 17. November 2022 (StAnz. S. 1466),

bestimmt der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum in den Fällen des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Abschnitt
Vertretung des Landes Hessen

II. Abschnitt Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 90 Abs. 3 des Grundgesetzes

II. Abschnitt
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 90 Abs. 3 des Grundgesetzes

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 1 Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 1
Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung

Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde oder Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis wird durch die Formulierung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung, endvertreten durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement“ zum Ausdruck gebracht.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 23. Juli 2019 (StAnz. S. 711) wird aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

§ 2 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

§ 2
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

(1) In Grundstücksangelegenheiten wird das Land Hessen

1.

beim Erwerb von Grundstücken,

2.

bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke,

3.

bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

4.

bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (zum Beispiel Flurbereinigungs-, Umlegungs- und vereinfachte Umlegungsverfahren) und

5.

beim Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen

jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch die Regierungspräsidien und Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vorbehaltlich der Beschränkungen in Abs. 2 und 3 vertreten.

(2) Die Befugnis der in Abs. 1 genannten Behörden gilt für die Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke bis zu einem vollen Wert von 250 000 Euro.

(3) Alle nicht von der Ermächtigung erfassten Grundstücksverkäufe bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und sind mir vorzulegen. Dies gilt auch, wenn in Grundstücksangelegenheiten Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftreten.

(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden und ihre Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.

(5) Mein Selbsteintrittsrecht bleibt von der Regelung in Abs. 1 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prozessvertretung

(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Finanzgericht wird das Land Hessen als Partei und als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches vertreten.

(2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen vertreten

1.

jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,

2.

im Aufgabenbereich der Regierungspräsidien durch die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt.

(3) In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten, wird die Befugnis zur Prozessvertretung dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.

(4) Vorbehaltlich einer anderslautenden Bevollmächtigung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(5) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift mit Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.

(6) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 bis 3 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen. Das gleiche Recht steht den Regierungspräsidien zu, soweit die Vertretungsbefugnis einer diesen nachgeordneten Behörde übertragen ist.

(7) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten

1.

bei der Pfändung von auf beamtenrechtlichen Bestimmungen beruhenden Bezügen oder Versorgungsbezügen sowie Entgelten der Tarifbeschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel zuständig ist, durch das Regierungspräsidium Kassel; im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Entgelte anzuordnen hat,

2.

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

(2) Vorbehaltlich einer anderslautenden Bevollmächtigung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(3) Ist an eine unzuständige Behörde zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 5 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 5
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

(1) In meinem Geschäftsbereich sind für das Land Hessen

die Regierungspräsidien,

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,

die Hessische Eichdirektion,

das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und

die Ämter für Bodenmanagement

befugt,

1.

Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden,

2.

Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen, 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Stellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für

1.

Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) anzuwenden sind,

2.

Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge sowie Entgelte,

3.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen oder Geldbußen,

4.

Rückforderung von Wohngeld und

5.

Ersatzansprüche gegen Bedienstete.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, vertreten durch ...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

§ 7 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

§ 7
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

(1) In Grundstücksangelegenheiten im Aufgabenbereich der Straßen- und Verkehrsverwaltung wird die Bundesrepublik Deutschland

1.

beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Straßenbaues bei Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409),

2.

bei der Veräußerung bundeseigener Grundstücke, soweit im Zusammenhang mit dem Grunderwerb für Straßenbaumaßnahmen Flächen über den Anschlag und den dauernden Bedarf hinaus aus Straßenbaumitteln erworben werden mussten oder infolge von Straßenbaumaßnahmen aufgelassene alte Straßenstücke entbehrlich geworden sind, mit einem Verkehrswert von nicht mehr als 250 000 Euro,

3.

bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

4.

bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (zum Beispiel Flurbereinigungsverfahren) und

5.

bei Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen

durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vertreten. Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und seine Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro.

(2) Mein Selbsteintrittsrecht bleibt von der Regelung in Abs. 1 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prozessvertretung

(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Finanzgericht wird die Bundesrepublik Deutschland durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement innerhalb seines Aufgabenbereichs vertreten.

(2) Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung sind Zustellungen jeweils an die Behördenleitung zu richten.

(3) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift mit der Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.

(4) Auf die Berichtspflicht nach § 7 Abs. 3 und 4 der 1. AVVFStr wird verwiesen.

(5) Ich behalte mir das Recht vor, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen.

§ 9 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 9
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

(1) Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement ist befugt,

1.

Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden,

2.

Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen.

(2) Die Entscheidung bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Bundesministeriums für Verkehr. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann oder von erheblicher finanzieller Tragweite ist.

(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für Ersatzansprüche gegen Bedienstete.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 85 Abs. 2 und des Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr.) vom 3. Juli 1951 (BAnz. Nr. 132), geändert durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr.) vom 11. Februar 1956 (BAnz. Nr. 38), des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 1 Abs. 1 und des § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) wird, in den Fällen des § 3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Abschnitt
Vertretung des Landes Hessen

II. Abschnitt Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes

II. Abschnitt
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
nach Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 1 Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 1
Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung

Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde bzw. Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung, endvertreten durch …“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11

(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002 (StAnz. S. 3883) sowie die Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002 (StAnz. S. 3882) werden aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 2 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

§ 2
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

(1) In Grundstücksangelegenheiten wird das Land Hessen

1.

beim Erwerb von Grundstücken,

2.

bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke,

3.

bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

4.

bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (zum Beispiel Flurbereinigungs-, Umlegungs- und vereinfachte Umlegungsverfahren) und

5.

bei Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen

jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch

die Regierungspräsidien und

das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen

vorbehaltlich der Beschränkungen in Abs. 2 und 3 vertreten.

(2) Die Befugnis der in Abs. 1 genannten Behörden gilt für die Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke bis zu einem vollen Wert von 250000 Euro.

(3) Alle nicht von der Ermächtigung erfassten Grundstücksverkäufe bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und sind mir vorzulegen. Dies gilt auch, wenn in Grundstücksangelegenheiten Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftreten.

(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden und ihre Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 BGB befreit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prozessvertretung

(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Finanzgericht wird das Land Hessen als Partei und als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches vertreten.

(2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen vertreten

1.

jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,

2.

im Aufgabenbereich der Regierungspräsidien durch die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt,

3.

durch die Investitionsbank Hessen (IBH) in ihrem Aufgabenbereich,

4.

durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Spruchstelle für Flurbereinigung in Rechtsstreitigkeiten, die Klagen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan betreffen.

(3) In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.

(4) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift mit Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.

(5) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 bis 3 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen. Das gleiche Recht steht den Regierungspräsidien zu, soweit die Vertretungsbefugnis einer diesen nachgeordneten Behörde übertragen ist.

(6) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstwege zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.

(7) Die Abs. 5 und 6 finden in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 keine Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten

1.

bei der Pfändung von auf beamtenrechtlichen Bestimmungen beruhenden Bezügen oder Versorgungsbezügen sowie Vergütungen und Löhnen der Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle; im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Vergütung bzw. des Lohnes anzuordnen hat;

2.

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

(2) Ist an eine unzuständige Behörde zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 5 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 5
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen
und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung,
Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

(1) In meinem Geschäftsbereich sind für das Land Hessen die Regierungspräsidien,

das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,

die Hessische Eichdirektion,

das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,

die Investitionsbank Hessen (IBH),

die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen,

die Baustoff- und Bodenprüfstellen und

die Ämter für Bodenmanagement

befugt,

1.

Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden;

2.

Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO bis zu 50000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen, 25000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 10000 Euro zu erlassen.

(2) Die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Stellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für

1.

Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind,

2.

Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,

3.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen oder Geldbußen,

4.

Rückforderung von Wohngeld und

5.

Ersatzansprüche gegen Bedienstete.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, endvertreten durch …“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

§ 7 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

§ 7
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten

(1) In Grundstücksangelegenheiten im Aufgabenbereich der Straßen- und Verkehrsverwaltung wird die Bundesrepublik Deutschland

1.

beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Straßenbaues bei Bundesfernstraßen,

2.

bei der Veräußerung bundeseigener Grundstücke, soweit im Zusammenhang mit dem Grunderwerb für Straßenbaumaßnahmen Flächen über den Anschlag und den dauernden Bedarf hinaus aus Straßenbaumitteln erworben werden mussten oder infolge von Straßenbaumaßnahmen aufgelassene alte Straßenstücke entbehrlich geworden sind, mit einem Verkehrswert von nicht mehr als 250000 Euro,

3.

bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

4.

bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (zum Beispiel Flurbereinigungsverfahren) und

5.

bei Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen vertreten.

(2) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und seine Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 BGB befreit. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prozessvertretung

(1) In Verfahren vor den Zivilgerichte, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Finanzgericht wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen innerhalb seines Aufgabenbereichs vertreten.

(2) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragschrift mit der Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.

(3) Auf die Berichtspflicht nach § 7 Abs. 3 und 4 der 1. AVVFStr. wird verwiesen.

(4) Ich behalte mir das Recht vor, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen.

§ 9 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 9
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss
von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

(1) Die Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung sind befugt

1.

Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.

2.

Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BHO bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen.

(2) Die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Dienststelle bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann oder von erheblicher finanzieller Tragweite ist.

(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für Ersatzansprüche gegen Bedienstete.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.