- Ausfertigungsdatum:
- 22.04.1996
- Fundstelle:
- StAnz. 1996, 1585
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 57 der Landeshaushaltsordnung vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 645), geändert durch Gesetz über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157) wird bestimmt:
§ 1 Übertragung der Befugnis nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung im Hochschulbereich
§ 1
Übertragung der Befugnis nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung im Hochschulbereich
(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen
- a)
Kaufverträge über bewegliche Sachen, die für den Dienst-, Lehr- oder Forschungsbetrieb benötigt werden, bis zu einem Kaufpreis von 2 000,- DM im Einzelfall,
- b)
Verträge zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
- c)
Werkverträge im Rahmen der Zuständigkeit für die Anordnung und Genehmigung von Nebentätigkeiten
abzuschließen. In diesen Fällen sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nach § 57 der Landeshaushaltsordnung von der Hochschulverwaltung in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
(2) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung sind im Hochschulbereich die in den §§ 4 und 5 des Hessischen Universitätsgesetzes, in den §§ 4 und 5 des Hessischen Fachhochschulgesetzes sowie in den §§ 4 und 5 des Hessischen Kunsthochschulgesetzes genannten Mitglieder und Angehörigen der jeweiligen Hochschule, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Hessen oder zu der Hochschule stehen oder in den Ruhestand getreten sind.
(3) § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend für den Ankauf von Nachlaßgegenständen verstorbener Mitglieder und Angehöriger der Hochschule.
(4) Die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(5) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen.
§ 2 Übertragung der Befugnis nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung im Bereich der Verwaltung ...
§ 2
Übertragung der Befugnis nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung
im Bereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
(1) Der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten wird für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes Verträge über die entgeltliche Überlassung unbebauter Grundstücke abzuschließen, soweit der Pachtzins 1 000,- DM jährlich nicht übersteigt.
Die Höhe des Pachtzinses ist den ortsüblichen Entgelten entsprechend festzusetzen. Der Pachtzins ist regelmäßig, mindestens im Abstand von drei Jahren, mit den aktuellen ortsüblichen Preisen zu vergleichen und gegebenenfalls in der Höhe anzupassen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten wird für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes Verträge über den Verkauf von überschüssigen gärtnerischen Erzeugnissen zum jeweiligen Marktwert abzuschließen.
(3) In den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nach § 57 der Landeshaushaltsordnung in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
(4) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Schlußvorschriften
(1) Die Anordnung über den Abschluß von Verträgen zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle nach § 57 der Landeshaushaltsordnung für den Bereich der Hessischen Hochschulen vom 27. Februar 1992 (StAnz. S. 749) wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.