- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2011
- Fundstelle:
- StAnz. 2012, 60
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977) sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von Praktikantenverträgen mit Praktikantinnen und Praktikanten und von Volontärverträgen mit Volontärinnen und Volontären wird
den Leiterinnen und Leitern
des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen,
der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten,
der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein,
des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden,
der Hessischen Staatsarchive Darmstadt und Marburg,
der Archivschule Marburg,
der Museumslandschaft Hessen Kassel,
des Hessischen Landesmuseums Darmstadt,
des Museums Wiesbaden,
des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen mit studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften und von Dienstverträgen mit Professorinnen und Professoren im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten vom 29. Mai 2008 (GVBl. I S. 728) in der jeweils geltenden Fassung wird der Direktorin oder dem Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein übertragen.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 12 TV-H, Beschäftigten des Abendpersonals nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen des Abendpersonals bei den staatlichen Theatern in Hessen gemäß Nr. 1 Abs. 2 SR 2 g MTL II vom 25. Juni 1964 (StAnz. S. 1006), zuletzt geändert am 23. Dezember 1974 (StAnz. 1975 S. 460), sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von Praktikantenverträgen mit Praktikantinnen und Praktikanten und von Volontärverträgen mit Volontärinnen und Volontären wird den Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel übertragen.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Musikerinnen und Musikern nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 31.Oktober 2009, mit Beschäftigten nach dem Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 6 vom 15. April 2011, sowie bei künstlerischen Gastverträgen, wird den Intendantinnen und Intendanten mit den Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel jeweils gemeinsam übertragen. Verträge des künstlerischen Personals bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, wenn
- -
die monatliche Gesamtvergütung mehr als 5000 Euro brutto beträgt oder
- -
die Vertragsdauer über die Laufzeit des Intendantenvertrages hinausgeht oder
- -
die Auflösung des Vertragsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.
Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen stets Verträge mit den Spartenleitungen Oper, Schauspiel und Ballett, der ersten Kapellmeisterin oder dem ersten Kapellmeister als Stellvertretung der Generalmusikdirektion, den Chefdramaturginnen und -dramaturgen, der Technischen Direktorin oder dem Technischen Direktor und Gastverträge mit besonderen Vereinbarungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Mitteilungen zur Nichtverlängerung von Zeitverträgen sind dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst rechtzeitig mit der Versicherung anzuzeigen, dass die angemessene Beschäftigung bis zum Vertragsende gewährleistet ist. Für die Kündigung aus wichtigem Grund ist die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB einzuholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse nach § 1 das Einverständnis zur Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung und Versetzung von Beschäftigten zu erklären,
- 2.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 3.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5, § 80 Abs. 3 Satz 4 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden,
- d)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 4.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 5.
nach § 4 TV-H Beschäftigte im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse nach § 1 abzuordnen, zuzuweisen, zu gestellen und zu versetzen,
- 6.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 7.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Beschäftigungszeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 8.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 9.
nach § 29 Abs. 1 bis 3 TV-H Arbeitsbefreiung zu gewähren.
(2) Die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein sowie die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel sind zuständig, die Personalakten der Beschäftigten, der Auszubildenden, der Volontärinnen und Volontäre sowie der Praktikantinnen und Praktikanten zu führen. Die Personalakten der übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten für die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 4 TV-H sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben für die Leitungen und stellvertretenden Leitungen der in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 bis 3 und die Zuständigkeiten nach § 2 vorbehalten.
(2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Vertretung des Landes Hessen bei Eingruppierungen aufgrund tarifvertraglicher Änderungen der Vergütungsordnung bzw. der Entgeltordnung vorbehalten.
(3) Die Übertragung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a BAT und höher entsprechen und eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen 13 TV-H und höher vorsehen, an „sonstige Angestellte“ ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT bzw. ohne einen vergleichbaren ausländischen Studienabschluss bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(4) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, für Beschäftigte nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 vom Hundert des jeweiligen Jahresentgelts, bezogen auf das Bruttoentgelt bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten werden. Dies gilt auch, soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20. April 2007 (StAnz. S. 965) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Wiesbaden, 15. Dezember 2011
Die Hessische Ministerin
für Wissenschaft und Kunst
gez. Kühne-Hörmann
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.