- Ausfertigungsdatum:
- 20.04.2007
- Fundstelle:
- StAnz. 2007, 965
Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und ...
V aufgeh. durch § 5 der Anordnung vom 15. Dezember 2011 (StAnz. 2012 S. 60)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977) sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von Praktikantenverträgen mit Praktikantinnen und Praktikanten und von Volontärverträgen mit Volontärinnen und Volontären wird
den Leiterinnen und Leitern
des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen,
der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten,
der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein,
des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden,
der Hessischen Staatsarchive Darmstadt und Marburg,
der Archivschule Marburg,
der Museumslandschaft Hessen Kassel,
des Hessischen Landesmuseums Darmstadt,
des Museums Wiesbaden,
des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen mit studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften und von Dienstverträgen mit Professorinnen und Professoren im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten vom 29. Mai 2008 (GVBl. I S. 728) in der jeweils geltenden Fassung wird der Direktorin oder dem Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein übertragen.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 12 TV-H, Beschäftigten des Abendpersonals nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen des Abendpersonals bei den staatlichen Theatern in Hessen gemäß Nr. 1 Abs. 2 SR 2 g MTL II vom 25. Juni 1964 (StAnz. S. 1006), zuletzt geändert am 23. Dezember 1974 (StAnz. 1975 S. 460), sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von Praktikantenverträgen mit Praktikantinnen und Praktikanten und von Volontärverträgen mit Volontärinnen und Volontären wird den Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel übertragen.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Musikerinnen und Musikern nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 31.Oktober 2009, mit Beschäftigten nach dem Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 6 vom 15. April 2011, sowie bei künstlerischen Gastverträgen, wird den Intendantinnen und Intendanten mit den Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel jeweils gemeinsam übertragen. Verträge des künstlerischen Personals bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, wenn
- -
die monatliche Gesamtvergütung mehr als 5000 Euro brutto beträgt oder
- -
die Vertragsdauer über die Laufzeit des Intendantenvertrages hinausgeht oder
- -
die Auflösung des Vertragsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.
Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen stets Verträge mit den Spartenleitungen Oper, Schauspiel und Ballett, der ersten Kapellmeisterin oder dem ersten Kapellmeister als Stellvertretung der Generalmusikdirektion, den Chefdramaturginnen und -dramaturgen, der Technischen Direktorin oder dem Technischen Direktor und Gastverträge mit besonderen Vereinbarungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Mitteilungen zur Nichtverlängerung von Zeitverträgen sind dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst rechtzeitig mit der Versicherung anzuzeigen, dass die angemessene Beschäftigung bis zum Vertragsende gewährleistet ist. Für die Kündigung aus wichtigem Grund ist die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB einzuholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse nach § 1 das Einverständnis zur Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung und Versetzung von Beschäftigten zu erklären,
- 2.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 3.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5, § 80 Abs. 3 Satz 4 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden,
- d)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 4.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 5.
nach § 4 TV-H Beschäftigte im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse nach § 1 abzuordnen, zuzuweisen, zu gestellen und zu versetzen,
- 6.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 7.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Beschäftigungszeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 8.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 9.
nach § 29 Abs. 1 bis 3 TV-H Arbeitsbefreiung zu gewähren.
(2) Die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein sowie die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel sind zuständig, die Personalakten der Beschäftigten, der Auszubildenden, der Volontärinnen und Volontäre sowie der Praktikantinnen und Praktikanten zu führen. Die Personalakten der übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten für die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 4 TV-H sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben für die Leitungen und stellvertretenden Leitungen der in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 bis 3 und die Zuständigkeiten nach § 2 vorbehalten.
(2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Vertretung des Landes Hessen bei Eingruppierungen aufgrund tarifvertraglicher Änderungen der Vergütungsordnung bzw. der Entgeltordnung vorbehalten.
(3) Die Übertragung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a BAT und höher entsprechen und eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen 13 TV-H und höher vorsehen, an „sonstige Angestellte“ ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT bzw. ohne einen vergleichbaren ausländischen Studienabschluss bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(4) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, für Beschäftigte nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 vom Hundert des jeweiligen Jahresentgelts, bezogen auf das Bruttoentgelt bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten werden. Dies gilt auch, soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20. April 2007 (StAnz. S. 965) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Wiesbaden, 15. Dezember 2011
Die Hessische Ministerin
für Wissenschaft und Kunst
gez. Kühne-Hörmann
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis I a BAT, mit Arbeiterinnen und Arbeitern, mit studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften, von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden, von Praktikantenverträgen mit Praktikantinnen und Praktikanten und von Volontärverträgen mit Volontärinnen und Volontären wird den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen, soweit nicht die Zuständigkeit des Universitätsklinikums nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 25a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), begründet ist, den Leiterinnen und Leitern
des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen,
der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten,
der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein,
des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden,
der Hessischen Staatsarchive Darmstadt und Marburg,
der Archivschule Marburg,
der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden,
der Museumslandschaft Hessen Kassel,
des Hessischen Landesmuseums Darmstadt,
des Museums Wiesbaden,
des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Dem Universitätsklinikum wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Ärztinnen und Ärzte als Angestellte der Entgeltgruppe Ä 1 bis Ä 6 des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 (StAnz. 2007 S. 274) übertragen.
(3) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten vom 16. Januar 2007 (GVBl. I S. 217), in der jeweils gültigen Fassung, übertragen.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Technischen Universität Darmstadt wird über die in Abs. 1 übertragene Befugnis hinaus, einschließlich der Zuständigkeit nach Abs. 8, die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten übertragen.
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis IV a BAT, mit Arbeiterinnen und Arbeitern, von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden, von Praktikantenverträgen mit Praktikantinnen und Praktikanten und von Volontärverträgen mit Volontärinnen und Volontären wird den Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel übertragen.
(6) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Musikerinnen und Musikern nach dem TVK, mit Angestellten sonstiger Bedienstetengruppen, für die besondere Tarifverträge bestehen, wird den Intendantinnen und Intendanten mit den Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel jeweils gemeinsam übertragen.
Verträge des künstlerischen Personals bedürfen meiner vorherigen Zustimmung, wenn
- -
die monatliche Gesamtvergütung mehr als 5 000 Euro brutto beträgt oder
- -
die Vertragsdauer über die Laufzeit des Intendantenvertrages hinausgeht oder
- -
die Auflösung des Vertragsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.
Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen stets Verträge mit den Spartenleitungen Oper, Schauspiel und Ballett, der 1. Kapellmeisterin oder dem 1. Kapellmeister als Stellvertretung der Generalmusikdirektion, den Chefdramaturginnen und -dramaturgen, der Technischen Direktorin oder dem Technischen Direktor und Gastverträge mit besonderen Vereinbarungen nach dem Urheberrechtsgesetz.
Mitteilungen zu auslaufenden Zeitverträgen sind mir mit der Versicherung anzuzeigen, dass die angemessene Beschäftigung bis zum Vertragsende gewährleistet ist.
Für die Kündigung aus wichtigem Grund ist meine Zustimmung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB einzuholen.
(7) Ich behalte mir die Vertretung des Landes Hessen bei Eingruppierungen aufgrund tarifvertraglicher Änderungen der Vergütungsordnung sowie bei Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen vor.
(8) Die Übertragung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a BAT und höher entsprechen, an „sonstige Angestellte“ ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT bzw. ohne einen vergleichbaren ausländischen Studienabschluss bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 und 5 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse nach § 1 das Einverständnis zur Abordnung, Zuweisung und Versetzung von Angestellten sowie von Arbeiterinnen und Arbeitern zu erklären,
- 2.
nach § 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 3.
nach § 11 BAT in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes, § 13 MTArb
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- 4.
nach § 11 BAT in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden,
- 5.
nach § 12 BAT, § 8 Abs. 6 MTArb Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 6.
nach § 14 BAT, § 11a MTArb in Verbindung mit den für die Beamten jeweils geltenden Vorschriften Ersatzansprüche gegen Angestellte sowie gegen Arbeiterinnen und Arbeiter geltend zu machen,
- 7.
nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT, § 19 Abs. 2 MTArb Überstunden schriftlich anzuordnen,
- 8.
nach § 39 BAT, § 45 MTArb die Ehrung der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 9.
nach § 50 Abs. 2 BAT, § 55 Abs. 2 MTArb Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern Sonderurlaub ohne Bezüge oder nach § 50 Abs. 1 BAT, § 55 Abs. 1 MTArb aus familiären Gründen bis zu der in § 85a Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes festgelegten Höchstdauer oder aus den in § 85f Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Gründen bis zu der dort festgelegten Höchstdauer, zu gewähren,
- 10.
nach § 52 Abs. 3 Satz 2 BAT, § 33 Abs. 6 MTArb bei Verzicht auf die Bezüge bzw. den Lohn Arbeitsbefreiung zu gewähren,
- 11.
nach Maßgabe der tarifrechtlichen Regelungen und der Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 872) in der jeweils geltenden Fassung über Maßnahmen nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz zu entscheiden.
(2) Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Hochschulen, die Leiterin oder der Leiter der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein sowie die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel sind zuständig, die Personalakten der Angestellten, der Arbeiterinnen und Arbeiter, der Auszubildenden, der Volontärinnen und Volontäre, Praktikantinnen und Praktikanten sowie der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte zu führen.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Technischen Universität Darmstadt wird über die in Abs. 1 übertragenen Befugnisse hinaus die Zuständigkeit übertragen, nach § 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Einzelfall zu erteilen.
(4) Für wissenschaftliche Angestellte, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 UniKlinG verpflichtet sind, werden die Befugnisse nach Abs. 1 dem Universitätsklinikum übertragen.
(5) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Zuständigkeiten nach §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
(6) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, für Angestellte nach § 11 BAT in Verbindung mit § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 vom Hundert der jeweiligen Jahresvergütung, bezogen auf die Bruttovergütung bei Vollbeschäftigung, überschreiten werden. Dies gilt auch, soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen wurde.
(7) Abs. 6 gilt nicht für die Technische Universität Darmstadt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Es werden aufgehoben,
- 1.
die Anordnung über Zuständigkeiten bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. August 2004 (StAnz. S. 2994), geändert durch Anordnung vom 23. Juni 2005 (StAnz. S. 2548) und
- 2.
die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. August 2004 (StAnz. S. 2995), geändert durch Anordnung vom 23. Juni 2005 (StAnz. S. 2548).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.