WaWiVwKBauAngAPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.01.1958
Fundstelle:
StAnz. 1958, 134
74 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 geändert, Anlage 2 neu gefasst durch Regelung vom 17. Mai 1973 (StAnz. S. 1053)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1. Ausbildungsjahr

1.

Einführung in die Berufsaufgaben;

2.

Unterweisung über die Verwaltungsgliederung und den Behördenaufbau des Landes Hessen und der Bundesrepublik;

3.

Überblick über das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;

4.

Information über den Aufbau der hessischen Wasserwirtschaftsverwaltung;

5.

Grundbegriffe der Wasserwirtschaft;

6.

Einführung in das Fachzeichnen, Handhabung der Zeichengeräte sowie Schreib- und Kunstschriftübungen;

7.

einfache Abzeichnungen und Skizzen;

8.

Gebrauch des Nivellierinstrumentes und Mitwirkung bei einfachen Höhenaufnahmen und örtlichen Vermessungen;

9.

Handhabung weiterer Meß-, Vervielfältigungs- und Zeichengeräte (Winkelprisma, Pantograph, Planimeter, Lichtpausgerät usw.);

10.

Übertragung von Geländeaufnahmen auf das Zeichenblatt, Führen des Nivellementheftes;

11.

Auftragen einfacher Aufnahmen (Längenschnitte, Querprofile, Lagepläne) nach vorgegebenem Maßstab;

12.

Einführung in die Wasserversorgung;

13.

Einführung in das Abwasserwesen;

14.

Skizzieren einfacher Bauwerke der Wasserversorgung und der Kanalisation;

15.

Mitwirkung bei einfachen Abflußmessungen;

16.

einfache Massenberechnungen;

17.

einfache Büroarbeiten (Postabfertigung u. a. m.).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2. Ausbildungsjahr

1.

Vertiefung des im ersten Ausbildungsjahr Erlernten;

2.

Grundkenntnisse über Wasserkreislauf, Wasserhaushalt, Pegelwesen;

3.

Handhaben der Geräte für Abflußmessungen und Mitwirkung bei größeren Abflußmessungen;

4.

Mitwirkung bei Quellmessungen und Pumpversuchen bei Grundwasserentnahmen, Auftragen der Ergebnisse;

5.

Instandhaltung und Pflege der Geräte;

6.

Grundkenntnisse in der Planung von Wasserversorgungsanlagen;

7.

Grundkenntnisse in der Planung von Kanalisationsanlagen;

8.

Grundbegriffe der Abwasserbehandlung und der Abfallbeseitigung;

9.

Grundkenntnisse des Gewässerausbaus;

10.

Registraturarbeiten und Mitwirken beim Führen der Listen, Bücher und Kartei in der Büroleitung;

11.

selbständiges Entwerfen allgemeiner dienstlicher Schriftsätze;

12.

Grundbegriffe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen im Wasserrecht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3. Ausbildungsjahr

1.

Vertiefung des im ersten und zweiten Ausbildungsjahr Erlernten;

2.

Information über die in der Wasserwirtschaft eingeführten Arbeitsblätter;

3.

zeichnerische und rechnerische Hilfeleistung bei der Aufstellung und Prüfung von Entwürfen der Wasserversorgung, des Abwasserwesens, des Gewässerausbaus und des Meliorationswesens;

4.

selbständiges Auftragen von Längen- und Querprofilen;

5.

Auswerten und Auftragen von Flächennivellements und Konstruieren von Höhenlinien;

6.

zeichnerische Darstellung von Bauwerken und sonstigen Anlagen (einzelne Strecken oder kleinere Rohrnetze der Wasserversorgung, Kanalisation, Dränung oder Beregnung u. ä.) an Hand von Skizzen und Beschreibungen, Berechnung der Massen und Ermittlung von Kosten;

7.

einschlägige hydrographische und hydrologische Vorschriften;

8.

Grundbegriffe der Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Baustoffe, der Mörtel- und Betonbereitung;

9.

Grundbegriffe der Verdingungsordnung;

10.

Grundbegriffe des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens;

11.

die wichtigsten Bestimmungen des Bau-, Wasser- und Umweltrechts, Erläuterung der Grundbegriffe.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

zu § 11

Ausbildungsplan
für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist nach dem Ausbildungsplan der Anlage 2 so zu gestalten, daß der Lehrling in allen in sein späteres Arbeitsgebiet fallenden Arbeiten unterwiesen wird. Die Verwendung als Bote und Meßgehilfe ist unzulässig.

(2) Der Lehrherr (§ 5) hat die ordnungsmäßige Ausbildung zu überwachen. Er kann die Ausbildung im einzelnen auch einem Beamten des mittleren technischen Dienstes (Inspektorgruppe) der Wasserwirtschaftsverwaltung übertragen.

(3) Um dem Lehrling Einblick in die Grundregeln der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu geben und ihn mit den Grundzügen der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, der amtlichen Vorschriften und Anweisungen vertraut zu machen, ist ihm während des Dienstes ein regelmäßiger Unterricht zu erteilen, für den mindestens 2 Stunden in der Woche vorzusehen sind.

(4) Die Ausbildung ist durch regelmäßige Zuweisung von Aufgaben aus dem Arbeitsgebiet der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu fördern. Liegen aus bestimmten Arbeitsgebieten der Kulturtechnik keine dienstlichen Aufgaben vor, so sind für diese Arbeitsgebiete Übungsaufgaben zu stellen. Die Übungsarbeiten sind nach ihrer Prüfung durch den Lehrherrn mit dem Lehrling zu besprechen, und bei der Meldung zur Lehrabschlußprüfung in einer besonderen Akte vorzulegen.

(5) Nach den ersten drei Monaten und am Schluß jedes Ausbildungshalbjahres ist vom Lehrherrn eine gutachtliche Äußerung abzugeben, die zu den Personalakten zu nehmen ist.

(6) Der Lehrling hat ein Ausbildungsheft zu führen. In dieses sind wöchentlich kurz einzutragen: die Tätigkeiten, die der Lehrling verrichtet hat, die Gegenstände, die ihm im Unterricht nahegebracht worden sind sowie die Gegenstände der Übungsaufgaben und evtl. Aufsichtsarbeiten. Das Ausbildungsheft ist dem Lehrherrn (§ 5) monatlich einmal zur Bestätigung vorzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungstermin

(1) Am Ende der Lehrzeit hat der Lehrling in einer Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nachzuweisen, daß er das Ausbildungsziel erreicht hat.

(2) Die mit der Ablegung der Prüfung verbundenen Aufwendungen für die Fahrkosten und den Aufenthalt am Prüfungsort werden dem Lehrling nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Vereinbarungen von der Ausbildungsbehörde erstattet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zu § 7

Lehrvertrag

Zwischen dem .......................... in .............................

vertreten durch ................................................ als Lehrherrn

und dem ....................................... in .................................

geboren am ................................ in ..........................

als Lehrling wird unter Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, Herrn/Frau ............................ in ...................................

der/die zugleich im eigenen Namen handelt, heute folgender Lehrvertrag geschlossen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Einstellung

Der ................................................................. wird zwecks Ausbildung zum Kulturbautechniker als Kulturbautechnikerlehrling bei dem Wasserwirtschaftsamt in ......................................... - Außenstelle ....................................... eingestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Dauer der Lehrzeit

(1) Die Lehrzeit dauert ................ Jahre, und zwar

vom ..................... bis ......................

(2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit, in der das Lehrverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendermonats gelöst werden kann.

(3) Die Lehrzeit kann um ein halbes Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen des Lehrlings nicht befriedigen oder wenn der Lehrling von sich aus eine Verlängerung wünscht.

(4) Hat der Lehrling wegen Krankheit oder aus sonstigen stichhaltigen Gründen im ganzen mehr als ein Zehntel der vereinbarten Ausbildungszeit gefehlt, so kann der Lehrherr die Ausbildungszeit um die versäumte Zeit verlängern.

(5) Die Lehrzeit kann bis auf zwei Jahre abgekürzt werden, wenn auf Grund ganz besonderer Leistungen des Lehrlings das Ausbildungsziel schon vor der vertraglichen Zeit als voll erreicht angesehen werden kann.

(6) Unabhängig von einer Verlängerung nach den Absätzen 3 und 4 verlängert sich die Lehrzeit im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Lehrabschlußprüfung um die vom Prüfungsausschuß festgesetzte Zeit (ein halbes Jahr oder ein ganzes Jahr).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Vergütungen

Der Lehrling erhält eine Lehrlingsvergütung. Entschädigungen bei auswärtiger Beschäftigung und gegebenenfalls sonstige Leistungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den tariflichen Vereinbarungen oder den Abmachungen im § 7.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Berufsschule

(1) Der Lehrling hat die Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und die Schulzeugnisse dem Lehrherrn vorzulegen.

(2) Die Fahrtkosten zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden dem Lehrling erstattet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Lehrabschlußprüfung

(1) Am Ende der Lehrzeit (§ 2) hat der Lehrling in einer Prüfung nachzuweisen, daß er das Ausbildungsziel erreicht hat.

(2) Besteht der Lehrling die Prüfung nicht, so kann er sie einmal - und zwar nach Ablauf der vom Prüfungsausschuß festzusetzenden Frist (ein halbes oder ein ganzes Jahr) - wiederholen.

(3) Besteht der Lehrling auch die Wiederholungsprüfung nicht, so ist das Lehrverhältnis mit Ablauf des Prüfungsmonats beendet.

(4) Die mit der Ablegung der Prüfung verbundenen Aufwendungen für die Fahrkosten und den Aufenthalt am Prüfungsort werden dem Lehrling nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Vereinbarungen vom Lehrherrn erstattet.

§ 6 Verwendung nach bestandener Lehrabschlußprüfung

§ 6
Verwendung nach bestandener Lehrabschlußprüfung

(1) Im allgemeinen wird der Lehrherr den Lehrling nach bestandener Lehrabschlußprüfung - nach den geltenden Bestimmungen - weiter verwenden.

(2) Wenn eine weitere Verwendung nicht möglich ist, so hat dies der Lehrherr dem Lehrling - und seinem gesetzlichen Vertreter - spätestens drei Monate vor Beendigung der Lehrzeit schriftlich mitzuteilen.

(3) Wenn der Lehrling nach bestandener Lehrabschlußprüfung eine weitere Verwendung in seiner Verwaltung nicht anstrebt, so hat er - und sein gesetzlicher Vertreter - dies rechtzeitig spätestens zwei Monate vor Beendigung der Lehrzeit dem Lehrherrn schriftlich mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Sonstige Vereinbarungen

Alle in diesem Vertrag nicht besonders geregelten Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Vereinbarungen.

Der Lehrling - und sein gesetzlicher Vertreter - hat vom Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die kulturbautechnischen Angestellten der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (StAnz. S. 134) Kenntnis genommen.

Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben.

........................, den ....... 19........

Der Lehrherr
..................................

Der Lehrling
.........................................

Der gesetzliche Vertreter
........................................

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

zu § 11

Ausbildungsplan der Lehrlinge für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1. Lehrjahr

1.

Einführung in die Berufsaufgaben;

2.

Erklärung der Grundbegriffe der Wasserwirtschaft und Kulturtechnik;

3.

Einführung in das kulturbautechnische Fachzeichnen, Unterrichtung über die Handhabung der Zeichengeräte sowie Schreib- und Kunstschriftübungen;

4.

Anfertigung einfacher Abzeichnungen und Skizzen;

5.

Mitwirkung bei örtlichen Vermessungen und nivellitischen Aufnahmen zum Erlernen der praktischen Regeln des Feldmessens;

6.

Mitwirkung bei der Stationierung von Trassen und Absteckung der Querprofile;

7.

Erläuterung der Übertragung der Feldaufnahmen auf das Zeichenblatt;

8.

Mitwirkung bei der Vornahme einfacher Abflußmengen;

9.

Einführung in die Führung der Nivelliment-Hefte, Massenberechnungen und Bauleitungsnachweise einschl. Nachrechnen solcher Unterlagen;

10.

Anleitung und Übung in der Handhabung weiterer Meß- und Zeichengeräte (Winkelprisma, Pantograph, Planimeter, Lichtpausapparat usw.);

11.

einfache Büroarbeiten (Postabfertigung u. a. m.).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2. Lehrjahr

1.

Vertiefung des im ersten Lehrjahr Erlernten;

2.

Erläuterung und Gebrauch des Nivellierinstrumentes und Mitwirkung bei einfachen Höhenaufnahmen;

3.

Erläuterung der Maßstäbe für Längen-, Höhen- und Flächenaufnahmen sowie Auftragen einfacher Aufnahmen (Längen- und Querprofil, Lagepläne);

4.

Erläuterung des Wasserkreislaufes, des Wasserhaushalts und des Pegelwesens;

5.

Erläuterung der Geräte für Abflußmessungen und Mitwirken bei der Durchführung größerer Abflußmessungen;

6.

Erläuterung der Quellmessungen, der Pumpversuche bei Grundwasserentnahmen und Mitwirkung bei solcher Tätigkeit;

7.

Registraturarbeiten und Führung der Geschäftsbücher;

8.

Instandhaltung und Pflege der Geräte.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3. Lehrjahr

1.

Vertiefung des im 1. und 2. Lehrjahr Erlernten und Ausdehnung der Ausbildung auf größere Baumaßnahmen;

2.

praktische zeichnerische und rechnerische Hilfeleistung bei der Aufstellung von Entwürfen für Dränungen, Flußregelungen, Be- und Entwässerungen, Brücken, Stauanlagen, Wasserversorgungen, Abwasseranlagen und dergl. mehr;

3.

Selbständiges Auftragen von Längen- und Querprofilen;

4.

Erläuterung über die Konstruktion von Höhenlinien in Flächenplänen nach gegebenen Nivelliments und Durchführung solcher Arbeiten;

5.

Erläuterung der Grundbegriffe der einschlägigen Wassergesetze und der Verordnungen über das Verdingungs- und Kassenwesen;

6.

Erläuterung des Aufbaues der Hess. Staatsverwaltung, insbesondere der Wasserwirtschaftsverwaltung;

7.

Erläuterung und Zweck der einschlägigen hydrographischen und hydrologischen Vorschriften;

8.

Aufstellen einfacher Massen- und Bauleistungsberechnungen sowie Nachrechnen solcher Aufstellungen;

9.

Grundbegriffe der Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Baustoffe, der Mörtel- und Betonbereitung und der Ermittlung der Baupreise;

10.

Grundbegriffe in allen bisher nicht aufgeführten Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung, die dem Kulturbautechniker im Dienstbetrieb obliegen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

zu § 21

Prüfungszeugnis

Herr .........................................................

geboren am .................. in .................................

hat am .............. die Lehrabschlußprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (St.Anz. S. 134) mit dem Gesamtergebnis

................... bestanden.

Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

Kulturbautechniker

zu führen.

................., den ..............

 

Der Prüfungsausschuß
......................................
Vorsitzender

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

zu § 21

Der Prüfungsausschuß

..................., den ................

An den Kulturbautechnikerlehrling

Herrn .......................................

in ..........................................

durch .......................................

in ..........................................

Sie haben die Lehrabschlußprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (St.Anz. S. 134) nicht bestanden.

Sie können die Prüfung nach

einem

Jahr wiederholen.

einem halben

................................................
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

zu § 21

Prüfungsniederschrift
Lehrabschlußprüfung für Kulturbautechnikerlehrlinge

Der Kulturbautechnikerlehrling ......................................... geboren am ................. in .............................................. Ausbildungsstelle .............................. hat sich am .................. der schriftlichen und am ................ der mündlichen Lehrabschlußprüfung unterzogen.

Prüfungsleistungen im einzelnen:

Prüfungsfach

Schriftliche Prüfung

Mündliche Prüfung

a)

Allgemeine Wasserwirtschaft, landwirtschaftlicher Wasserbau, Wasserversorgung, Kanalisation und Bodenkunde,

...............

...............

b)

Hydrographie, Hydrologie und Pegelwesen,

...............

...............

c)

Baustoffkunde,

...............

...............

d)

Verwaltung

...............

...............

 

Bemerkungen:

 

Gesamtergebnis:

bestanden

 

*)Beim Bestehen der Prüfung:

Das Ergebnis ist dem Prüfling - unter Aushändigung des Prüfungszeugnisses *) - durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.

*)Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung:

Dem Prüfling ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß er die Prüfung nicht

bestanden hat und daß er die Prüfung nach

einem

*) Jahr wiederholen kann.

einem halben

 

*)Beim Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:

Dem Prüfling ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat.

......................, den ................

Der Prüfungsausschuß
............................
Vorsitzender

1. Mitglied
.........................................

2. Mitglied
.........................................

 

3. Mitglied
................................

*)Nichtzutreffendes streichen!

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

zu § 22

Der Prüfungsausschuß

............................, den ..........

An

Herrn..................................

in ....................................

durch..................................

in ....................................

Sie haben die Lehrabschlußprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (St.Anz. S. 134) zum zweiten Male nicht bestanden.

...................................................................
Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 7

zu § 38 Abs. 2

Prüfungsniederschrift

................................, den ...................

Anwesend:

A.vom Prüfungsausschuß

1.

...................................... als Vorsitzender

2.

...................................... als Mitglied

3.

...................................... als Mitglied

4.

...................................... als Mitglied

B.als Prüfung der Kulturbautechniker

...................................... geb. am ................. Vor dem Prüfungsausschuß wurde heute der vorgenannte Kulturbautechniker nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 St.Anz. S. 134) mündlich geprüft.

Die schriftliche Prüfung ist am ............................. abgelegt worden. Als Ergebnis der Prüfung wurden dem Kulturbautechniker folgende Urteile zuerkannt:

1.

Mündliche Prüfung:

 

 

a) Landwirtschaftlicher Wasserbau

..........................

 

b) Trinkwasserversorgung
und Abwasserwesen

..........................

 

c) Verwaltung

..........................

2.

Schriftliche Prüfung:

 

 

a) Landwirtschaftlicher Wasserbau

..........................

 

b) Trinkwasserversorgung
und Abwasserwesen

..........................

 

c) Verwaltung

..........................

 

Der unterzeichnete Prüfungsausschuß stellt hierauf fest, daß der Kulturbautechniker

.............................................

die Prüfung nach § 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte mit dem Gesamturteil

.........................................

bestanden hat.

(Beim Bestehen):

Das Ergebnis ist ihm - unter Aushändigung des Prüfungszeugnisses - durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - mündlich - mitgeteilt worden.

(Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung):

Ihm ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß er die Prüfung nicht bestanden hat und daß er auf Antrag zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden könne.

Der Prüfungsausschuß
................................................
Vorsitzender

1. Mitglied
.........................................

2. Mitglied
.........................................

 

3. Mitglied
.............................................

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 8

zu § 38 Abs. 1

Prüfungszeugnis

Herr....................................... geboren am ......................... in ....................... hat am ..................... die Prüfung für den kulturbautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 21. Januar 158 (St.Anz. S. 134) mit dem Gesamtergebnis

.................................. bestanden.

Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Behördlich geprüfter Kulturbautechniker"

zu führen.

................................., den .................

 

Der Prüfungsausschuß
.........................................
(Vorsitzender)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Für die Ausbildung und Prüfung der kulturbautechnischen Angestellten der Wasserwirtschaftsverwaltung wird folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I.
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II.
Zulassung und Lehrzeit

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
Lehrabschlußprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV.
Weitere Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V.
Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Ausbildungsgang
II. Zulassung und Lehrzeit
§ 2 Kreis der Bewerber
§ 3 Bewerbungsgesuche
§ 4 Eignungsprüfung
§ 5 Annahme- und Ausbildungsbehörden
§ 6 Dauer der Lehrzeit
§ 7 Lehrvertrag
§ 8 Verpflichtung
§ 9 Berufsbezeichnung
§ 10 Vergütungen
§ 11 Ausbildung
§ 12 Berufsschule
III. Lehrabschlußprüfung
§ 13 Prüfungstermin
§ 14 Prüfungsausschuß
§ 15 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 16 Meldung zur Prüfung
§ 17 Umfang der Lehrabschlußprüfung
§ 18 Schriftliche Prüfung
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Beurteilung der Prüfungsleistungen
§ 21 Prüfungsergebnis
§ 22 Wiederholung der Prüfung
§ 23 Berufsbezeichnung
IV. Weitere Ausbildung
§ 24 Übernahme in die weitere Ausbildung (Ausbildungsdienst)
§ 25 Dauer und Gestaltung des Ausbildungsdienstes
§ 26 Beschäftigungstagebuch
§ 27 Probearbeit
V. Prüfung
§ 28 Prüfung
§ 29 Prüfungsgebühr
§ 30 Prüfungsausschuß
§ 31 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 32 Prüfungsfächer
§ 33 Beurteilung der Prüfungsleistungen
§ 34 Schriftliche Prüfung
§ 35 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 36 Mündliche Prüfung
§ 37 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 38 Prüfungszeugnis und Prüfungsniederschrift
§ 39 Wiederholung der Prüfung
§ 40 Berufsbezeichnung
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 41 Übergangsbestimmung
§ 42 Schlußbestimmung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung für die Laufbahn der kulturbautechnischen Angestellten der Wasserwirtschaftsverwaltung besteht aus

a)

der Lehre

b)

der weiteren Ausbildung

(2) Die Ausbildung wird in beiden Abschnitten durch eine Prüfung abgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Vergütungen

Während der Lehrzeit erhält der Lehrling eine Lehrlingsvergütung, Entschädigungen bei auswärtiger Beschäftigung und ggf. sonstige Leistungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den tariflichen Vereinbarungen oder den Abmachungen des Lehrvertrages.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist nach dem Ausbildungsplan der Anlage 2 so zu gestalten, daß der Lehrling in allen in sein späteres Arbeitsgebiet fallenden Arbeiten unterwiesen wird. Der Lehrling soll während der gesamten Lehrzeit an etwa 150 Tagen an örtlichen Vermessungsarbeiten, nivellitischen Aufnahmen und dergl. teilnehmen. Die Verwendung als Bote und Meßgehilfe ist unzulässig.

(2) Der Lehrherr (§ 5) hat die ordnungsmäßige Ausbildung zu überwachen. Er kann die Ausbildung im einzelnen auch einem Beamten des mittleren technischen Dienstes (Inspektorgruppe) der Wasserwirtschaftsverwaltung übertragen.

(3) Um dem Lehrling Einblick in die Grundregeln der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu geben und ihn mit den Grundzügen der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, der amtlichen Vorschriften und Anweisungen vertraut zu machen, ist ihm während des Dienstes ein regelmäßiger Unterricht zu erteilen, für den mindestens 2 Stunden in der Woche vorzusehen sind.

(4) Die Ausbildung ist durch regelmäßige Zuweisung von Aufgaben aus dem Arbeitsgebiet der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu fördern. Liegen aus bestimmten Arbeitsgebieten der Kulturtechnik keine dienstlichen Aufgaben vor, so sind für diese Arbeitsgebiete Übungsaufgaben zu stellen. Die Übungsarbeiten sind nach ihrer Prüfung durch den Lehrherrn mit dem Lehrling zu besprechen, und bei der Meldung zur Lehrabschlußprüfung in einer besonderen Akte vorzulegen.

(5) Nach den ersten drei Monaten und am Schluß jedes Ausbildungshalbjahres ist vom Lehrherrn eine gutachtliche Äußerung abzugeben, die zu den Personalakten zu nehmen ist.

(6) Der Lehrling hat ein Ausbildungsheft zu führen. In dieses sind wöchentlich kurz einzutragen: die Tätigkeiten, die der Lehrling verrichtet hat, die Gegenstände, die ihm im Unterricht nahegebracht worden sind sowie die Gegenstände der Übungsaufgaben und evtl. Aufsichtsarbeiten. Das Ausbildungsheft ist dem Lehrherrn (§ 5) monatlich einmal zur Bestätigung vorzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Berufsschule

(1) Der Kulturbautechnikerlehrling hat die einschlägige technische Fachklasse einer Berufsschule zu besuchen, die die fachtheoretische Ausbildung im Sinne des § 11, Absätze 3 und 4, übernimmt.

(2) Die Fahrkosten zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden vom Lehrherrn erstattet.

(3) Der Lehrling hat die Zeugnisse der Berufsschule dem Lehrherrn vorzulegen. Abschriften der Zeugnisse sind zu den Personalakten zu nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuß

(1) Die Lehrabschlußprüfung ist vor einem Prüfungsausschuß für Kulturbautechnikerlehrlinge abzulegen; für jeden Regierungsbezirk ist ein Prüfungsausschuß zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst befähigten Beamten der Wasserwirtschaftsverwaltung als Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern,

a)

einem Beamten des mittleren technischen Dienstes (Inspektorgruppe) der Wasserwirtschaftsverwaltung,

b)

einem behördlich geprüften Kulturbautechniker,

c)

einem Vertreter der in Betracht kommenden Gewerkschaften, der ein Kulturbautechniker mit mehrjähriger Berufserfahrung sein muß.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem Regierungspräsidenten bestellt. Der Vertreter der Gewerkschaften wird von den für das Land Hessen zuständigen Verwaltungsstellen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen.

(4) Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreter zu bestimmen.

(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn er mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt im besonderen:

a)

die Vorbereitung und Leitung der Prüfung,

b)

die Festsetzung des Prüfungstermins und des Prüfungsortes,

c)

die Vorladung des Prüflings,

d)

die Sorge für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben,

e)

die Überwachung der schriftlichen Prüfung durch beauftragte Aufsichtspersonen.

(2) Dem Prüfungsausschuß obliegt im besonderen:

a)

die Auswahl der Prüfungsaufgaben,

b)

die Abnahme der mündlichen Prüfung,

c)

die Entscheidung über das Prüfungsergebnis,

d)

die Entscheidung über die Folgen eines Täuschungsversuches bei Anfertigung der schriftlichen Arbeiten (§ 18 Abs. 3),

e)

die Regelung der Nachfertigung von Arbeiten, die aus den im § 19 Abs. 4 genannten Gründen nicht gefertigt wurden,

f)

die Festsetzung der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung abzulegen ist (§ 22 Abs. 1).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Meldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildungsbehörde zeigt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 3 Monate vor Beendigung der Lehrzeit an, welche Lehrlinge zur Prüfung heranstehen.

(2) Die Ausbildungsbehörde übersendet dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Personal- und Ausbildungsakten, sowie eine abschließende Beurteilung des Lehrlings über die Dauer und den Erfolg seiner Ausbildung und die Führung während der Ausbildungszeit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Umfang der Lehrabschlußprüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und soll insgesamt 3 Tage nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen drei Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten; zwei davon sollen technischer Art sein und dem Arbeitsgebiet des Kulturbautechnikers entnommen werden. Als dritte Aufgabe ist die Anfertigung eines Schriftsatzes über das Kassen- oder Rechnungswesen zu fordern.

(2) Geeignete technische Prüfungsarbeiten sind insbesondere:

a)

Kartierung eines Dränentwurfes nach vorliegender Skizze,

b)

Auftragen von Längen- und Querprofilen nach einem gegebenen Nivellement,

c)

Konstruieren der Höhenschichtlinien eines Geländeplanes nach einem gegebenen Flächennivellement,

d)

Kartierung eines Regulierentwurfes mit Entwässerungsplan des anschließenden Geländes nach gegebenen Unterlagen,

e)

zeichnerische Darstellung von Durchlässen und einfachen Brücken nach Skizzen,

f)

zeichnerische Darstellung von Bodenprofilen nach Angabe der Bodenarten und ihrer Stärke,

g)

Kartierung des Entwurfs eines Ortsnetzes für eine ländliche Wasserversorgung oder Kanalisation nach Skizzen,

h)

zeichnerische Darstellung eines Hausanschlusses für den Bau einer zentralen Wasserversorgung mit Rohrfahrt und allen Formstücken (Durchmesser der Leitungen und das zur Verwendung kommende Rohrmaterial sind anzugeben),

i)

zeichnerische Darstellung einer einfachen Quellstube oder eines einfachen Hochbehälters nach Angabe der Maße und Höhen,

j)

zeichnerische Darstellung des Brunnenkopfes für einen Bohrbrunnen bei Angabe der Maße und Höhen,

k)

zeichnerische Darstellung eines Einsteigschachtes oder eines sonstigen einfachen Bauwerks einer Kanalisation nach Angabe von Maßen und Höhen.

(3) Die schriftlichen Arbeiten werden von 2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig bewertet. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Vorsitzende endgültig.

(4) Werden zwei Arbeiten der schriftlichen Prüfung mit schlechter als "ausreichend" bewertet, so ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen. Die Lehrabschlußprüfung gilt als nicht bestanden.

(5) Unternimmt der Prüfling einen Täuschungsversuch oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so kann die Arbeit mit "ungenügend" bewertet oder der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt im letzteren Falle als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuß sie als "nicht bestanden" erklären.

(6) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der vollständigen oder teilweisen Ablegung der Prüfung verhindert ist, hat dies nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Wenn der Prüfling mindestens zwei Aufgaben gefertigt hat, kann der Prüfungsausschuß genehmigen, daß die fehlenden schriftlichen Arbeiten spätestens 6 Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung nachgeholt werden. Für die nachzuholenden Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung hat sich in der Regel an die schriftliche Prüfung anzuschließen. Sie soll im allgemeinen für jeden Prüfling die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt alle Gebiete, in denen der Lehrling nach dem Ausbildungsplan (Anl. 2) zu unterweisen war.

(3) Es sind nur Fragen der Ausbildung entsprechend zu stellen. Darüber hinaus sollen auch Fragen gestellt werden, die ein Urteil darüber erlauben, ob der Prüfling mit den allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut ist und eine angemessene Allgemeinbildung besitzt.

(4) Bleibt ein Prüfling der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine wegen Krankheit abgebrochene oder aus begründetem Anlaß nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Kreis der Bewerber

(1) Für die Laufbahn der kulturbautechnischen Angestellten der Wasserwirtschaftsverwaltung können Bewerber angenommen werden, die

a)

die Voraussetzungen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,

b)

bei ihrer Einstellung im allgemeinen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

c)

für zeichnerische und kulturbautechnische Arbeiten geeignet sind.

(2) Bei gleicher Eignung kann der Bewerber, der aus der Landwirtschaft kommt, bevorzugt berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Beurteilung der Prüfungsleistungen

Die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind zu beurteilen mit:

"sehr gut"

(1)

für eine hervorragende in jeder Hinsicht vollkommene Leistung,

"gut"

(2)

für eine die durchschnittlichen Anforderungen überragende Leistung,

"befriedigend"

(3)

für eine den durchschnittlichen Anforderungen vollentsprechende Leistung,

"ausreichend"

(4)

für eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft"

(5)

für eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr ausreichende Leistung,

"ungenügend"

(6)

für eine völlig unbrauchbare Leistung.

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungsergebnis

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung faßt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung in ein Gesamturteil zusammen. Die Ergebnisse der während der Lehrzeit gefertigten Übungsarbeiten und Aufsichtsarbeiten (§ 11 Abs. 4), die Zeugnisse der Berufsschule (§ 12 Abs. 3) sowie die gutachtlichen Äußerungen (§ 11 Abs. 5) und die abschließende Beurteilung (§ 16 Abs. 2) können bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt werden.

(2) Das Gesamturteil besteht aus einer der folgenden Noten: "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend", "nicht bestanden".

(3) Die Prüfung gilt - von den Fällen des § 18 Absätze 3 und 5 abgesehen - als nicht bestanden,

a)

wenn die Prüfung in einem Prüfungsfach (Anlage 5) sowohl schriftlich wie mündlich schlechter als "ausreichend" ausgefallen ist oder wenn in der mündlichen Prüfung zwei Prüfungsfächer mit "mangelhaft" bewertet sind,

b)

wenn der Prüfling ohne triftigen Grund zu der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht erschienen ist oder einen dieser Teile abbricht oder von der Prüfung zurücktritt.

(4) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.

Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Benachrichtigung nach dem Muster der Anlage 4.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine kurze Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen, die zu den Personalakten zu nehmen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Wiederholung der Prüfung

(1) Kulturbautechnikerlehrlinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß setzt die Frist fest - ein halbes Jahr oder ein ganzes Jahr -, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung abzulegen ist. Die Lehrzeit verlängert sich entsprechend.

(2) Lehrlinge, die auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Benachrichtigung nach dem Muster der Anlage 6. Das Lehrverhältnis ist mit Ablauf des Prüfungsmonats beendet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Berufsbezeichnung

Lehrlinge der Wasserwirtschaftsverwaltung, die die Lehrabschlußprüfung bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Kulturbautechniker" zu führen.

§ 24 Übernahme in die weitere Ausbildung (Ausbildungsdienst)

§ 24
Übernahme in die weitere Ausbildung
(Ausbildungsdienst)

Kulturbautechniker nach § 23 und technische Zeichner, die eine abgeschlossene Lehre in der Wasserwirtschaftsverwaltung, einer anderen Bauverwaltung oder bei einem gleichwertigen Lehrherrn der freien Wirtschaft erfolgreich beendet haben, können auf Antrag in die weitere Ausbildung (Ausbildungsdienst) übernommen werden.

§ 25 Dauer und Gestaltung des Ausbildungsdienstes

§ 25
Dauer und Gestaltung des Ausbildungsdienstes

(1) Die weitere Ausbildung (Ausbildungsdienst) dauert drei Jahre.

(2) Der Ausbildungsdienst ist bei einem Wasserwirtschaftsamt abzuleisten; er soll der Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse des Kulturbautechnikers dienen. Der Kulturbautechniker ist im Rahmen der Dienstgeschäfte mit den laufenden zeichnerischen und sonstigen technischen Arbeiten möglichst vielseitig und derart zu beschäftigen, daß er in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben selbständig, gründlich und möglichst kurzfristig auszuführen.

(3) Der Kulturbautechniker ist einem Beamten des mittleren technischen Dienstes (Inspektorgruppe) zuzuteilen, der seine Arbeiten ständig überprüft. Außerdem ist dem Kulturbautechniker neben seiner praktischen Ausbildung regelmäßig Unterricht zu erteilen, für den wöchentlich mindestens eine Stunde vorzusehen ist.

(4) Zur Förderung der Ausbildung ist halbjährlich eine schriftliche und zeichnerische sowie entwurfsmäßige Übungsaufgabe, abwechselnd in den einzelnen Arbeitsgebieten der Wasserwirtschaft, zu erteilen, die vom Kulturbautechniker außerhalb des Dienstes mit höchstens 2wöchiger Bearbeitungszeit zu fertigen ist.

(5) Der Regierungspräsident hat sich vom Stand der Ausbildung des Kulturbautechnikers in geeigneter Weise, insbesondere durch Einsicht in die Übungsarbeiten, zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Beschäftigungstagebuch

(1) Der Kulturbautechniker hat vom Tage seiner Übernahme in den Ausbildungsdienst an ein Beschäftigungstagebuch zu führen. Die Eintragungen sind von dem mit der Ausbildung des Kulturbautechnikers beauftragten Beamten zu überprüfen.

(2) Das Beschäftigungstagebuch ist dem Leiter des Wasserwirtschaftsamtes am Schluß eines jeden Monats zur Einsichtnahme vorzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Probearbeit

(1) Vor Beendigung des Ausbildungsdienstes hat der Kulturbautechniker eine praktische Arbeit (Probearbeit) selbständig zu fertigen. Die Aufgabe für die praktische Arbeit (Probearbeit) erteilt der Leiter des Wasserwirtschaftsamtes.

(2) Die praktische Arbeit (Probearbeit) kann in einem Entwurf für ein einfaches Bauwerk oder eine einfache wasserwirtschaftliche Anlage bestehen. An ihrer Herstellung muß ein dienstliches Interesse bestehen. Der Kulturbautechniker hat damit nachzuweisen, daß er ausreichende Fähigkeiten im einfachen Entwerfen, Zeichnen und Beschriften besitzt.

(3) Die Zuteilung der praktischen Arbeit (Probearbeit) ist 6 Monate vor Abschluß des Ausbildungsdienstes zu beantragen. Der Umfang der Arbeit ist so zu bemessen, daß bei Zuhilfenahme der Dienststunden eine Bearbeitungsfrist von einem Monat möglichst nicht überschritten wird. Der Kulturbautechniker hat die praktische Arbeit (Probearbeit) bis zum festgesetzten Termin mit der schriftlichen Versicherung abzuliefern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als "ungenügend".

(4) Die Probearbeit ist von dem Leiter des Wasserwirtschaftsamtes unter Hinzuziehung des ausbildenden Beamten zu prüfen und zu begutachten.

(5) Wird die Probearbeit mit schlechter als ausreichend bewertet, so kann dem Kulturbautechniker eine zweite Arbeit zugeteilt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfung

(1) Nach Beendigung des Ausbildungsdienstes hat der Kulturbautechniker in einer Prüfung nachzuweisen, daß er das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Die Prüfungstermine werden durch den Minister für Landwirtschaft und Forsten festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Prüfungsgebühr

Eine Prüfungsgebühr wird nicht erhoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbungsgesuche

(1) Bewerber können die Gesuche um Annahme als Lehrling bereits 2 Monate vor Beendigung des Schulbesuches an den zuständigen Regierungspräsidenten richten. Das Schulabgangszeugnis kann nachgereicht werden.

(2) Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)

ein vom Bewerber eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

b)

das Schulabgangszeugnis oder ein Zwischenzeugnis,

c)

ggf. Zeugnisse über Beschäftigungen nach der Schulentlassung,

d)

die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters; Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben ferner vorzulegen:

e)

ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Tauglichkeit des Bewerbers zum kulturbautechnischen Dienst, insbesondere über sein ausreichendes Seh-, Farbenunterscheidungs- und Hörvermögen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der aus einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Wasserwirtschaft - befähigten Beamten als Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht,

a)

zwei Beamte der Inspektorgruppe des mittleren technischen Dienstes - Fachrichtung Wasserwirtschaft -,

b)

einem Vertreter der in Betracht kommenden Gewerkschaften, der ein Kulturbautechniker mit mehrjähriger Berufserfahrung sein muß.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn er mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Minister für Landwirtschaft und Forsten (der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes) bestellt. Der Vertreter der Gewerkschaften wird von den für das Land Hessen zuständigen Verwaltungsstellen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen.

(4) Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreter zu bestimmen.

(5) Zu den Prüfungen können der Minister für Landwirtschaft und Forsten und der Direktor des Landespersonalamtes einen Vertreter entsenden.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den Geschäftsgang; ihm obliegen insbesondere:

a)

die Vorbereitung und Leitung der Prüfung,

b)

die Festsetzung des Prüfungstermins,

c)

die Vorladung der Prüflinge und die Benachrichtigung der an der Prüfung interessierten Stellen,

d)

die Auswahl der Prüfungsaufgaben,

e)

die Sorge für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben,

f)

die Überwachung der schriftlichen Prüfung durch beauftragte Aufsichtspersonen.

Dem Prüfungsausschuß obliegen insbesondere:

a)

der Vorschlag der Prüfungsaufgaben,

b)

die Abnahme der mündlichen Prüfung,

c)

die Entscheidung über die Folgen eines Täuschungsversuchs bei Anfertigung der schriftlichen Arbeiten (§ 34 Abs. 5),

d)

die Regelung der Nachfertigung von Arbeiten, die aus den in § 34 Abs. 7 genannten Gründen nicht gefertigt wurden,

e)

die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung (§ 37).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Kulturbautechniker hat spätestens 2 Monate vor Beendigung des Ausbildungsdienstes einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung auf dem Dienstwege einzureichen.

(2) Die Ausbildungsbehörde hat dem Antrag beizufügen:

a)

die Personalakte,

b)

das Beschäftigungstagebuch (§ 26),

c)

die begutachtete Probearbeit (§ 27),

d)

eine gutachtliche Äußerung über Befähigung und Leistung sowie dienstliche und außerdienstliche Führung des Prüflings.

(3) Der Minister für Landwirtschaft und Forsten entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und übersendet dem Prüfungsausschuß die von der Ausbildungsbehörde nach Abs. 2 eingereichten Unterlagen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Prüfungsfächer

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

a)

landwirtschaftlicher Wasserbau

(Entwürfe einfachster Art für Flußregulierungen und Uferbefestigungen, Ent- und Bewässerungen, Dränungen, ländliche Wirtschaftswege, Durchlässe und Brücken in Holz, Stein, Stahl, Beton und Stahlbeton, Stauwerke sowie statische Berechnungen, Erläuterungen und Kostenanschläge, Abschnitte von Maßen- und Baustoffberechnungen zu Kostenanschlägen und dergl.)

b)

Trinkwasserversorgung und Abwasserwesen

(Planung einer zentralen Wasserversorgung einfachster Art, Quellfassungen, Darstellung einfacher Wasserversorgungsbauwerke, Planung einer Ortsentwässerung einfachster Art, einfache Rohrnetzberechnungen, Kostenüberschläge, Darstellung einfacher Kanalbauwerke, Berechnung von einfachen Entwässerungsnetzen, Kostenüberschläge),

c)

Verwaltung

(Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Verdingungswesen).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Beurteilung der Prüfungsleistungen

Für die Beurteilung der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung gilt § 20 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind drei Aufgaben zu bearbeiten, und zwar ist in den Prüfungsfächern § 32 a) und b) je eine Arbeit bis zur Dauer von höchstens 5 Stunden, in dem Prüfungsfach § 32 c) eine Arbeit von höchstens zwei Stunden zu fertigen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen für ihr Prüfungsfach je zwei Aufgaben vor, von denen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses je eine Aufgabe auswählt. Die ausgewählten Aufgaben sind bis zum Prüfungstage unter sicherem Verschluß zu halten, der erst vor den Augen der Prüflinge geöffnet wird.

(3) Die schriftlichen Aufgaben sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu bearbeiten. Die zugelassenen Hilfsmittel sind dem Prüfling anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die schriftliche Prüfung hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderer Beamter, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, zu überwachen.

(5) Unternimmt der Prüfling einen Täuchungsversuch oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so kann die Arbeit mit "ungenügend" bewertet oder der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt im letzteren Falle als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuß sie als "nicht bestanden" erklären.

(6) Spätestens mit Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat der Prüfling die Arbeit, mit seiner Unterschrift versehen, dem aufsichtsführenden Beamten abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich Nebenrechnungen. Der Aufsichtsbeamte vermerkt auf der Arbeit den Beginn der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe.

(7) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der vollständigen oder teilweisen Ablegung der Prüfung verhindert ist, hat dies nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis - auf Anforderung das eines Amtsarztes - vorzulegen. Wenn der Prüfling mindestens zwei Aufgaben gefertigt hat, kann der Prüfungsausschuß genehmigen, daß die fehlenden schriftlichen Arbeiten spätestens 6 Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung nachgeholt werden. Für die nachzuholenden Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

§ 35 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 35
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Werden zwei Arbeiten mit schlechter als "ausreichend" beurteilt, so wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

Grundsätze für das Entwerfen und die Ausführung von Flußregelungen, Entwässerungen, Bewässerungen, Dränungen, Ödlandkultivierungen, landwirtschaftliche Folgeeinrichtungen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Wasserleitungsbau, Ortsentwässerungs- und Abwasserreinigungsanlagen,

kleinere Stauanlagen, Brücken-, Ufer- und Sohlenbefestigungen, Vorarbeiten für Entwürfe, Aufnahme und Kartieren von Lage- und Höhenplänen,

Pegelwesen, Abflußmessungen, Wasserstands- und Grundwasserbeobachtungen,

Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Baustoffe, Mörtel, Beton und Stahlbeton, Ermittlung der Preise für Bauarbeiten,

Staat und Verwaltung (Grundzüge der Hessischen Verfassung und des Grundgesetzes), Behördenorganisation,

Gesetze und Verordnungen, die für die Wasserwirtschaftsverwaltung von besonderer Bedeutung sind oder mit ihren Aufgaben in enger Beziehung stehen,

Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Verdingungswesen.

(2) Die mündliche Prüfung findet im Anschluß an die schriftliche Prüfung statt. Es sind nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig zu prüfen. Für jede Prüfungsgruppe soll die Prüfungszeit etwa zwei Stunden betragen.

(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind nach den einzelnen Prüfungsfächern auf Grund des Vorschlags des jeweiligen Prüfers vom Prüfungsausschuß zu beurteilen.

(4) Bleibt ein Prüfling der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine wegen Krankheit abgebrochene oder aus begründetem Anlaß nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

§ 37 Entscheidung über das Prüfungsergebnis

§ 37
Entscheidung über das Prüfungsergebnis

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung faßt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung in einem Gesamturteil zusammen und gibt dieses unmittelbar danach dem Prüfling bekannt.

Das Gesamturteil besteht aus einer der folgenden Noten:

"sehr gut"

"gut"

"befriedigend"

"ausreichend"

"nicht bestanden"

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden:

a)

wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit schlechter als "ausreichend" beurteilt sind (§ 35 Abs. 2),

b)

wenn die Leistungen in der mündlichen Prüfung in zwei Fächern schlechter als mit "ausreichend" beurteilt sind, oder wenn für ein Fach, das in der schriftlichen Prüfung mit "mangelhaft" beurteilt wurde, das Ergebnis nicht mindestens "ausreichend" ist,

c)

wenn der Prüfungsausschuß den Prüfling wegen Täuschungsversuchs von der Prüfung ausschließt (§ 34 Abs. 5),

d)

wenn der Prüfling ohne triftigen Grund zu der Prüfung nicht erscheint oder von der Prüfung zurücktritt.

(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Gesamturteil mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 38t Prüfungszeugnis und Prüfungsniederschrif

§ 38t
Prüfungszeugnis und Prüfungsniederschrif

(1) Kulturbautechniker, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

(2) Für jeden Prüfling ist eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Über den Verlauf und über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Kulturbautechniker die Prüfung nicht bestanden, so tritt er in die weitere Ausbildung (Ausbildungsdienst) zurück. Der Minister für Landwirtschaft und Forsten bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Dauer und Einteilung des zusätzlichen Ausbildungsdienstes. Die Probearbeit ist nicht zu wiederholen, wenn sie mit ausreichend beurteilt worden ist.

(2) Besteht der Kulturbautechniker auch die Wiederholungsprüfung nicht, so scheidet er aus dem Ausbildungsdienst aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Eignungsprüfung

Die Eignung als Kulturbautechnikerlehrling wird in einer formlosen Eignungsprüfung festgestellt, die von dem Lehrherrn (§ 5) unter Zuziehung eines Mitgliedes des Betriebsrates abzunehmen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Berufsbezeichnung

Kulturbautechniker, die die Prüfung bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Behördlich geprüfter Kulturbautechniker" zu führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Übergangsbestimmung

(1) Die Ausbildung der Lehrlinge in der Wasserwirtschaftsverwaltung, die beim Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung in einem Lehrverhältnis stehen, ist den vorstehenden Bestimmungen anzupassen.

(2) Bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung können ältere technische Angestellte, die sich mindestens 6 Jahre bei einer Wasserwirtschaftsbehörde bewährt haben, zur Prüfung auch ohne den vorgeschriebenen Ausbildungsdienst (§ 24 und § 25) zugelassen werden. Die nach § 27 vorgeschriebene Probearbeit ist anzufertigen, zu begutachten und vorzulegen. Dagegen entfällt die Vorlage eines Beschäftigungstagebuches (§ 26).

(3) In den Prüfungsausschuß nach § 14 Abs. 2 kann an Stelle des behördlich geprüften Kulturbautechnikers (Buchstabe b) ein Kulturbautechniker mit mehrjähriger Berufserfahrung vorläufig berufen werden, bis ein behördlich geprüfter Kulturbautechniker zur Verfügung steht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Schlußbestimmung

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im Staatsanzeiger folgenden Monats in Kraft.

Wiesbaden, 21. 1. 1958

Der Direktor des
Landespersonalamtes Hessen

Der Hessische Minister für
Landwirtschaft und Forsten

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Annahme- und Ausbildungsbehörden

Zur Annahme und Ausbildung von Lehrlingen für die Laufbahn der kulturbautechnischen Angestellten der Wasserwirtschaftsverwaltung sind die Wasserwirtschaftsbehörden oder Dienststellen befugt, die von einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst, Fachrichtung Wasserwirtschaft, befähigten Beamten geleitet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Dauer der Lehrzeit

(1) Die Lehrzeit dauert im allgemeinen 3 Jahre, für Bewerber mit dem Versetzungszeugnis in die Obersekunda einer höheren Schule oder mit dem Abschlußzeugnis einer Mittelschule oder einer Volksschule mit Aufbauklassen im allgemeinen 2½ Jahre.

(2) Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit, in der das Lehrverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendermonats gelöst werden kann.

(3) Der Lehrherr (§ 5) kann - nach Anhören des Betriebsrates und mit Zustimmung der für die Fachrichtung sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde - die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr verlängern, wenn die Leistungen des Lehrlings nicht befriedigen oder wenn der Lehrling von sich aus eine Verlängerung wünscht.

(4) Hat der Lehrling wegen Krankheit oder aus sonstigen triftigen Gründen im ganzen mehr als ein Zehntel der vereinbarten Ausbildungszeit gefehlt, so kann der Lehrherr die Ausbildungszeit um die versäumte Zeit verlängern.

(5) Der Lehrherr (§ 5) kann nach Anhören des Betriebsrates und mit Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und Forsten die Ausbildungszeit bis auf zwei Jahre abkürzen, wenn auf Grund ganz besonderer Leistungen des Lehrlings das Ausbildungsziel schon vor der vertraglichen Zeit als voll erreicht angesehen werden kann.

(6) Unabhängig von einer Verlängerung nach den Absätzen 3 und 4 verlängert sich die Lehrzeit im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Lehrabschlußprüfung um die von dem Prüfungsausschuß festgesetzte Zeit (§ 22 Abs. 1).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Lehrvertrag

Mit dem Lehrling ist ein schriftlicher Lehrvertrag nach dem Muster der Anlage 1 abzuschließen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Verpflichtung

Der Lehrling ist vor Arbeitsaufnahme vom Lehrherrn (§ 5) durch Handschlag zu gewissenhafter Arbeitsleistung und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in den Personalakten zu vermerken.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Berufsbezeichnung

Der Lehrling führt während der Lehrzeit die Berufsbezeichnung "Kulturbautechnikerlehrling".

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.