VwhtDLPflABehAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.06.1989
Fundstelle:
StAnz. 1989, 1907
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des Art. 2 Abs. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880) bestimme ich das Regierungspräsidium in Gießen zur Ausbildungsbehörde für die Referendare der Fachrichtung Landespflege.

Wiesbaden, 21. Juni 1989

Hessisches Ministerium
für Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz

gez. Reichardt (Staatsministerin)
I A 1 - 8 e 04.01 - 178/89

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.