- Ausfertigungsdatum:
- 03.08.1993
- Fundstelle:
- StAnz. 1993, 2114
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch 2. Änderungsverordnung vom 25. November 1992 (GVBl. I S. 624), und des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. Juni 1993 wird folgendes bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Errichtung und Zuständigkeit
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der Ausbildungsberufe "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte", "Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation" und "Assistent/Assistentin an Bibliotheken" wird je ein Ausschuß für das Gebiet des Regierungsbezirks Darmstadt, des Regierungsbezirks Gießen und des Regierungsbezirks Kassel errichtet. Die Zuständigkeit des Ausschusses bestimmt sich nach dem Sitz des Ausbildenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Vertagung
Falls für die Aufklärung eines Streitfalles ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich ist, kann der Ausschuß die Vertagung der Verhandlung beschließen. Mit dem Beschluß über die Vertagung ist zugleich der neue Verhandlungstermin festzusetzen. In diesem Falle soll der Ausschuß möglichst in derselben Besetzung tätig werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Abschluß der Verhandlung
Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch:
- a)
gütliche Einigung (§ 9 Abs. 1 Satz 2), insbesondere Vergleich (§ 12),
- b)
einstimmigen Spruch des Ausschusses (§ 13),
- c)
Feststellung des Ausschusses, daß weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war (§ 14),
- d)
Säumnisspruch (§ 15),
- e)
Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuß festzustellen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Vergleich
Ein vor dem Ausschuß geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Beteiligten und den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Spruch
(1) Sofern das Verfahren keine anderweitige Erledigung findet, hat der Ausschuß einen Spruch zu fällen.
(2) Über den Spruch wird in Abwesenheit der Beteiligten beraten. Der Spruch ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen.
(3) Der Spruch wird im Anschluß daran verkündet. Dabei soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden.
(4) Den Beteiligten ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Verkündigung des Spruches, eine vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnete Ausfertigung des Spruches mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 18) durch Postzustellungsurkunde zuzustellen. Der Spruch ist schriftlich zu begründen, soweit die Beteiligten hierauf nicht verzichtet haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Nichtzustandekommen eines Spruches
(1) Kommt im Ausschuß keine Entscheidung zustande, sind die Beteiligten durch mündliche Verkündung zu unterrichten.
(2) Den Beteiligten ist darüber eine Niederschrift zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 18) durch Postzustellungsurkunde zuzustellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Nichterscheinen der Beteiligten
(1) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und läßt er sich auch nicht vertreten (Säumnis), so ist auf Antrag ein Versäumnisspruch dahingehend zu erlassen, daß der Antragsteller mit seinem Begehren abgewiesen wird.
(2) Bei Säumnis des Antragsgegners ist dem Antragsbegehren stattzugeben, sofern die Begründung den Antrag rechtfertigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Kosten
(1) Das Verfahren ist gebührenfrei.
(2) Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von dem Beteiligten zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.
(3) In Fällen, in denen die Regelung des Abs. 2 zu unbilligen Härten führen würde, kann der Ausschuß durch Spruch eine Kostenentscheidung fällen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Niederschrift
(1) Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) Die Niederschrift kann von einem Mitglied des Ausschusses oder von einer Protokollführenden Person aufgenommen werden.
(3) Die Niederschrift muß enthalten:
- a)
den Ort und Tag des Verhandlungstermins,
- b)
die Namen des vorsitzenden Mitgliedes, des Ausschußmitgliedes und der protokollführenden Person,
- c)
die genaue Bezeichnung des Verfahrens nach den Beteiligten und dem Streitgegenstand,
- d)
die Angabe der erschienenen Beteiligten, der gesetzlichen Vertretung usw.,
- e)
die wesentlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis des Termins.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Ausschusses und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Fristen für Anerkennung und Klage
(1) Ein vom Ausschuß gefällter Spruch (§§ 13, 15) wird wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach Verkündung von beiden Parteien anerkannt wird. Die Anerkennung des Spruches kann im Verhandlungstermin zu Protokoll oder schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle erklärt werden.
(2) Die zuständige Stelle hat die Beteiligten unverzüglich davon zu unterrichten, wenn der Spruch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung anerkannt wird. Bei Nichtanerkennung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht nur binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch zulässig ist.
(3) Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Vollstreckbarkeit
Aus den Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen worden sind (§ 12), und aus Sprüchen des Ausschusses, die von den Beteiligten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von der oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.
§ 2 Zusammensetzung, Berufung und Entschädigung
§ 2
Zusammensetzung, Berufung und Entschädigung
(1) Jedem Ausschuß gehören ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Arbeitnehmer an. Als Vertreter der Arbeitgeber können nur Personen berufen werden, auf die § 10 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes Anwendung findet.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der zuständigen Stelle in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für vier Jahre berufen. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen.
(3) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis erhalten die Mitglieder eine Entschädigung. Die Entschädigungsregelung der zuständigen Stelle für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses ist entsprechend anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Übergangsregelung
Auf die bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf "Stenosekretär/Stenosekretärin" sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Inkrafttreten
Diese Vorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften über die Errichtung von Schlichtungsausschüssen für die Ausbildungsberufe "Verwaltungsfachangestellter", Stenosekretärin" und "Assistent an Bibliotheken" und Verfahrensordnung für die Schlichtungsausschüsse vom 12. Juni 1975 (StAnz. S. 1181), geändert am 25. März 1981 (StAnz. S. 878), aufgehoben.
Wiesbaden, 3. August 1993
Der Direktor des
Landespersonalamts Hessen In Vertretung
gez. Schorr
- Gült.-Verz. 322 -
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Vorsitz
Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Ausschusses nach vorausgegangener Verständigung oder nach Losentscheid. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Beschlüsse
Beschlüsse bedürfen der Stimmen beider Ausschußmitglieder.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Antrag
(1) Der Ausschuß wird nur auf Antrag der oder des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Ist der Auszubildende minderjährig, so ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung oder im Verweigerungsfalle die des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(2) Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu geben.
(3) Der Antrag soll enthalten:
- a)
die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner),
- b)
ein bestimmtes Antragsbegehren,
- c)
eine Begründung des Antragsbegehrens.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ladung
(1) Die zuständige Stelle bestimmt Sitzungsort und Verhandlungstermin und beruft den Ausschuß ein. Die zuständige Stelle lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung durch Postzustellungsurkunde und ordnet in der Regel ihr persönliches Erscheinen an.
(2) Dem Antragsgegner ist die Ladung mit einer Ausfertigung des Antrags zuzustellen. Ihm ist anheimzustellen, zu dem Antrag bereits vor dem Schlichtungstermin schriftlich Stellung zu nehmen.
(3) Bei minderjährigen Beteiligten ist auch deren gesetzliche Vertretung zu laden.
(4) Die Beteiligten sind in der Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens (§ 15) sowie auf die Zulässigkeit einer Vertretung (§ 7) hinzuweisen.
(5) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Bevollmächtigte
(1) Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuß selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern oder Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und für den Zusammenschluß, den Verband oder deren Mitglieder auftreten und nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben oder, ohne Rechtsanwalt zu sein, das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig gegen Entgelt betreiben. Das gleiche gilt für die Vertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
(2) Vor dem Ausschuß sind Rechtsanwälte als Vertreter nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Beteiligten dies notwendig erscheinen läßt. Über die Zulassung entscheidet der Ausschuß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Öffentlichkeit
Die Verhandlung vor dem Ausschuß ist nicht öffentlich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Verfahren vor dem Ausschuß
(1) Den Beteiligten ist ausreichend Gehör zu gewähren. Während des Verfahrens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Das Verfahren ist so schnell wie möglich durchzuführen.
(2) Das vorsitzende Mitglied soll die in der Aufklärung der Streitigkeit dienenden Beweismittel in die Verhandlung einbeziehen.
(3) Eine Beeidigung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ist unzulässig. Der Ausschuß ist nicht berechtigt, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen.
(4) Zur Einnahme eines Augenscheins kann die Verhandlung außerhalb des Sitzungsortes durchgeführt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.