- Ausfertigungsdatum:
- 26.07.1999
- Fundstelle:
- StAnz. 1999, 2458
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten ...
Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (drittes Ausbildungsjahr) in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten |
| 1. |
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse in den aufgeführten Berufsbildpositionen |
|
| 1.1 |
Betriebliche Organisation |
|
| 1.2 |
Rechnungswesen |
|
| 1.3 |
Kommunalrecht |
|
|
|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse in den nachfolgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen: |
|
| 1.4 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit |
|
| 1.5 |
Umweltschutz |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
|
|
|
|
| 1.6 |
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe |
|
| 1.7 |
Informations- und Kommunikationssysteme |
|
| 1.8 |
Rechnungswesen |
|
| 2. |
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse in der Berufsbildposition |
|
| 2.1 |
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
|
|
|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit folgende Fertigkeiten und Kenntnisse in den nachfolgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen: |
|
| 2.2 |
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe |
|
| 2.3 |
Informations- und Kommunikationssysteme |
|
| 2.4 |
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren |
|
| 3. |
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse in der Berufsbildposition |
|
| 3.1 |
Fallbezogene Rechtsanwendung |
|
|
|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit folgende Fertigkeiten und Kenntnisse in den nachfolgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen: |
|
| 3.2 |
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe |
|
| 3.3 |
Informations- und Kommunikationssysteme |
|
| 3.4 |
Kommunikation und Kooperation |
|
| 3.5 |
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren |
|
| 3.6 |
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
|
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten ...
Anlage 2
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (drittes Ausbildungsjahr) in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten |
| 1. |
In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse in den aufgeführten Berufsbildpositionen |
|
| 1.1 |
Betriebliche Organisation |
|
| 1.2 |
Selbstverwaltungsrecht |
|
|
|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse der nachfolgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen: |
|
| 1.3 |
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes |
|
| 1.4 |
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe |
|
| 2. |
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition |
|
| 2.1 |
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung |
|
|
|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse in den nachfolgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen: |
|
| 2.2 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit |
|
| 2.3 |
Umweltschutz |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
|
|
|
|
| 2.4 |
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe |
|
| 2.5 |
Informations- und Kommunikationssysteme |
|
| 2.6 |
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren |
|
| 3. |
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen |
|
| 3.1 |
Fallbezogene Rechtsanwendung |
|
| 3.2 |
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung |
|
| 3.3 |
Berufsbildungsrecht |
|
|
|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse in den nachfolgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen: |
|
| 3.4 |
Informations- und Kommunikationssysteme |
|
| 3.5 |
Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) |
|
| 3.6 |
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980 S. 16) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst. Es gilt der als Anlage 1 abgedruckte Ausbildungsrahmenplan.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Für die Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammer gilt der als Anlage 2 abgedruckte Ausbildungsrahmenplan.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hessische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juni 1980 (StAnz. S. 1058) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.