VwAngBSchulUOrgV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
11.07.1980
Fundstelle:
ABl. 1980, 375
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Organisation des Berufsschulunterrichts zur Berufsausbildung der ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

-

Schulträger

Zuständige Berufsschule

Einzugsbereich

Regierungspräsident Darmstadt

Landkreis Bergstraße

Kaufmännische Schulen
Berliner Ring 34-38
6140 Bensheim

Landkreis Bergstraße

 

 

 

Stadt Darmstadt

Friedrich-List-Schule
Alsfelder Straße 23
6100 Darmstadt

Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Odenwaldkreis

 

 

 

Stadt Frankfurt am Main

Kaufmännische Berufsschule 4
Rohrbachstraße 36
6000 Frankfurt am Main 1

Stadt Frankfurt am Main
Main-Taunus-Kreis

 

 

 

Landkreis Groß-Gerau

Berufliche Schulen
Darmstädter Straße 90
6080 Groß-Gerau

Landkreis Groß-Gerau

 

 

 

Stadt Hanau

Kaufmännische Schulen II
Ameliastraße 50
6450 Hanau

Main-Kinzig-Kreis

 

 

 

Hochtaunuskreis

Feldbergschule
Oberhöchstädter Straße 20
6370 Oberursel

Hochtaunuskreis

 

 

 

Stadt Offenbach

Theodor-Heuss-Schule
Buchhügelallee 86
6050 Offenbach

Stadt und Landkreis
Offenbach

 

 

 

Rheingau-Taunus-Kreis

Berufliche Schulen Untertaunus
Pestalozzistraße
6204 Taunusstein 1

Rheingau-Taunus-Kreis

 

 

 

Wetteraukreis

Berufsschule des Wetteraukreises
Am Gradierwerk 4-6
6350 Bad Nauheim

Wetteraukreis

 

 

 

Stadt Wiesbaden

Schulze-Delitzsch-Schule
Welfenstraße 13
6200 Wiesbaden

Stad Wiesbaden

 

 

 

Regierungspräsident Gießen

 

 

 

Stadt Gießen

Max-Weber-Schule
Nordanlage 10
6300 Gießen

Landkreis Gießen

 

 

 

Lahn-Dill-Kreis

Theodor-Heuss-Schule
Frankfurter Straße
6330 Wetzlar

Lahn-Dill-Kreis

 

 

 

Landkreis Limburg-Weilburg

Peter-Paul-Cahensly-Schule
Freiherr-vom-Stein-Platz 1
6250 Limburg

Landkreis Limburg-Weilburg

 

 

 

Stadt Marburg

Kaufmännische Schulen
der Universitätsstadt
Marburg
Georg-Voigt-Straße 2
3550 Marburg

Landkreis Marburg-Biedenkopf

 

 

 

Vogelsbergkreis

Vogelsbergschule
Lindenstraße 115
6420 Lauterbach

Vogelsbergkreis

 

 

 

Regierungspräsident Kassel

Stadt Fulda

Kaufmännische Berufs- und Berufsfachschule Landkreis Fulda
der Stadt Fulda
Pappelweg 8
6400 Fulda

 

 

 

Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Berufs- und Berufsfachschule
des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Auestraße 3
6440 Bebra

Landkreis Hersfeld-Rotenburg

 

 

 

Stadt Kassel

Friedrich-List-Schule
Zentgrafenstraße 101
3500 Kassel

Stadt und Landkreis
Kassel

 

 

 

Schwalm-Eder-Kreis

Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Schule
Schladenweg
3580 Fritzlar

Schwalm-Eder-Kreis

 

 

 

Landkreis Waldeck-Frankenberg

Berufs- und Berufsfachschule
des Landkreises Waldeck-Frankenberg
Kasseler Straße 17
3540 Korbach

Landkreis Waldeck-Frankenberg

 

 

 

Werra-Meißner-Kreis

Berufliche Schulen des Werra-Meißner-Kreises
Südbahnhofstraße 33
3430 Witzenhausen

Werra-Meißner-Kreis

 

§ 1 Organisation des Berufsschulunterrichts

§ 1
Organisation des Berufsschulunterrichts

(1) Für die Auszubildenden zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten besteht im ersten und zweiten Ausbildungsjahr Berufsschulpflicht.

(2) Während des dritten Ausbildungsjahres entfällt die Berufsschulpflicht, sofern die Auszubildenden an Lehrgängen des Verwaltungsschulverbandes im Umfang von mindestens 480 Unterrichtsstunden teilnehmen.

(3) Der Berufsschulunterricht gliedert sich in eine einjährige Grundstufe (erstes Ausbildungsjahr) und eine einjährige Fachstufe (zweites Ausbildungsjahr).

(4) In der Grundstufe und der Fachstufe wird Berufsschulunterricht im Umfang von 14 Unterrichtsstunden je Schulwoche erteilt.

(5) Für die Organisation des Berufsschulunterrichts gilt die Verordnung über die Durchführung des Berufsschulunterrichts in Teilzeitform (Unterrichtsstunden und Organisationsformen) vom 6. Juli 1977 (ABl. S. 389) mit der Maßgabe, daß der Unterricht in der Grundstufe und der Fachstufe an zwei Unterrichtstagen je Schulwoche erteilt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Stundentafel

Für die Grundstufe (erstes Ausbildungsjahr) und die Fachstufe (zweites Ausbildungsjahr) gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer

Unterrichtsstunden
(Schulwoche)

Gesamtstunden
(Schuljahr)

Berufsbezogener Unterricht

10

400

Politik

1

40

Deutsch

1

40

Religion

1

40

Sport

1

40

 

14

560

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zeugnisse

(1) Für die Erteilung von Zeugnissen gilt § 5 der Verordnung über die Berufsschule vom 11. Juli 1980 (ABl. S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.02.1983 (ABl. S. 258), mit der Maßgabe, daß auch in der Grundstufe ein Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres erteilt wird.

(2) Das Abschluß- oder Abgangszeugnis wird am Ende der Fachstufe (zweites Ausbildungsjahr) erteilt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständige Berufsschulen

(1) Als zuständige Berufsschulen gemäß § 63 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes für die Durchführung des Berufsschulunterrichts zur Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten werden die in der Anlage ausgewiesenen Berufsschulen mit den jeweiligen Einzugsgebieten festgelegt.

(2) Sofern auf Grund zu geringer Schülerzahlen an einer zuständigen Berufsschule nach Abs. 1 eine Klasse mit der erforderlichen Mindestgröße nicht gebildet werden kann, stellt die Schulaufsichtsbehörde für diese Schüler eine andere in der Anlage ausgewiesene Schule als zuständige Berufsschule fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zeugnisse

(1) Für die Erteilung von Zeugnissen gilt § 5 der Verordnung über die Berufsschule vom 9. Februar 2002 (ABl. S. 678), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), mit der Maßgabe, dass auch in der Grundstufe ein Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres erteilt wird.

(2) Das Abschluß- oder Abgangszeugnis wird am Ende der Fachstufe (zweites Ausbildungsjahr) erteilt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

-

Schulträger

Zuständige Berufsschule

Einzugsbereich

Regierungspräsident Darmstadt

 

 

 

 

 

Landkreis Bergstraße

Kaufmännische Schulen
Berliner Ring 34-38
6140 Bensheim

Landkreis Bergstraße

 

 

 

Stadt Darmstadt

Friedrich-List-Schule
Julius-Reiber-Str. 7
6100 Darmstadt

Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Odenwaldkreis

 

 

 

Stadt Frankfurt am Main

Kaufmännische Berufsschule 4
Rohrbachstr. 36
6000 Frankfurt am Main 1

Stadt Frankfurt am Main
Main-Taunus-Kreis

 

 

 

Stadt Gießen

Max-Weber-Schule
Nordanlage 10
6300 Gießen

Landkreis Gießen
ehem. Landkreis Alsfeld

 

 

 

Landkreis Groß-Gerau

Berufliche Schulen
Darmstädter Str. 90
6080 Groß-Gerau

Landkreis Groß-Gerau

 

 

 

Stadt Hanau

Kaufmännische Schule II
Ameliastr. 50
6450 Hanau

Main-Kinzig-Kreis

 

 

 

Hochtaunuskreis

Feldbergschule
Oberhöchstädter Straße 20
6370 Oberursel

Hochtaunuskreis

 

 

 

Lahn-Dill-Kreis

Theodor-Heuss-Schule
Arnsburgergasse 1
6330 Wetzlar

Lahn-Dill-Kreis

 

 

 

Stadt Offenbach

Theodor-Heuss-Schule
Buchhügelallee 86
6050 Offenbach am Main

Stadt und Landkreis
Offenbach

 

 

 

Wetteraukreis

Berufsschule des Wetteraukreises
Am Gradierwerk 4-6
6350 Bad Nauheim

Wetteraukreis

 

 

 

Stadt Wiesbaden

Schulz-Delitzsche-Schule
Welfenstr. 13
6200 Wiesbaden

Stadt Wiesbaden
Landkreis Limburg-Weilburg
Rheingau-Taunus-Kreis

 

 

 

Regierungspräsident Kassel

 

 

 

 

 

Stadt Fulda

Kaufmännische Berufs- und Berufsfachschule
der Stadt Fulda
Pappelweg 8
6400 Fulda

Landkreis Fulda
ehem. Landkreis Lauterbach

 

 

 

Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Berufs- und Berufsfachschule des
Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Auestr. 30
6440 Bebra

Landkreis Hersfeld-Rotenburg

 

 

 

Stadt Kassel

Friedrich-List-Schule
Zentgrafenstr. 101
3500 Kassel

Stadt und Landkreis
Kassel

 

 

 

Stadt Marburg

Kaufmännische Schulen der
Universitätsstadt Marburg
Georg Voigt-Str. 2
3550 Marburg

Landkreis Marburg-Biedenkopf

 

 

 

Schwalm-Eder-Kreis

Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Schule
Schladenweg
3580 Fritzlar

Schwalm-Eder-Kreis

 

 

 

Landkreis
Waldeck-Frankenberg

Berufs- und Berufsfachschule
Waldeck-Nord
Kasseler Str. 17
3540 Korbach 1

Landkreis
Waldeck-Frankenberg

 

 

 

Werra-Meißner-Kreis

Berufliche-Schulen des
Werra-Meißner-Kreises
Südbahnhofstr. 33
3430 Witzenhausen

Werra-Meißner-Kreis

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 3 Abs. 5 und 6, des § 44 Abs. 4 und des § 70 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179), des § 13 Abs. 4 und des § 25 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBl. I S. 153), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1 Organisation des Berufsschulunterrichts

§ 1
Organisation des Berufsschulunterrichts

(1) Für die Auszubildenden zum Verwaltungsfachangestellten besteht im ersten und zweiten Ausbildungsjahr Berufsschulpflicht.

(2) Während des dritten Ausbildungsjahres entfällt die Berufsschulpflicht, sofern die Auszubildenden an Lehrgängen des Verwaltungsschulverbandes im Umfang von mindestens 480 Unterrichtsstunden teilnehmen.

(3) Der Berufsschulunterricht gliedert sich in eine einjährige Grundstufe (erstes Ausbildungsjahr) und eine einjährige Fachstufe (zweites Ausbildungsjahr).

(4) In der Grundstufe und der Fachstufe wird der Berufsschulunterricht im Umfang von 12 Unterrichtsstunden je Schulwoche in Teilzeitform erteilt.

(5) Für die Organisation des Berufsschulunterrichts gilt die Verordnung über die Durchführung des Berufsschulunterrichts in Teilzeitform (Unterrichtsstunden und Organisationsformen) vom 6. Juli 1977 (ABl. S. 389).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständige Berufsschulen

(1) Als zuständige Berufsschulen gemäß § 63 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes für die Durchführung des Berufsschulunterrichts zur Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten werden die in der Anlage ausgewiesenen Berufsschulen mit den jeweiligen Einzugsgebieten festgelegt.

(2) Sofern auf Grund zu geringer Schülerzahlen an einer zuständigen Berufsschule nach Abs. 1 eine Klasse mit der erforderlichen Mindestgröße nicht gebildet werden kann, stellt das Staatliche Schulamt für diese Schüler eine andere in der Anlage ausgewiesene Schule als zuständige Berufsschule fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Stundentafeln

(1) Für die Grundstufe (erstes Ausbildungsjahr) gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer

Unterrichtsstunden
(Schulwoche)

Gesamtstunden
(Schuljahr)

Berufsbezogener Unterricht

8

320

Politik

1

40

Deutsch

1

40

Religion

1

40

Sport

1

40

 

12

480

Wahlunterricht kann darüber hinaus bis zu 2 Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden.

(2) Für die Fachstufe (zweites Ausbildungsjahr) gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer

Unterrichtsstunden
(Schulwoche)

Gesamtstunden
(Schuljahr)

Berufsbezogener Unterricht

6

240

Schreibtechnik
(Maschinenschreiben)

2

80

Politik

1

40

Deutsch

1

40

Religion

1

40

Sport

1

40

 

12

480

Wahlunterricht kann darüber hinaus bis zu 2 Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Abschluß- und Abgangszeugnis

Das Abschluß- oder Abgangszeugnis wird am Ende der einjährigen Fachstufe (zweites Ausbildungsjahr) erteilt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1980 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.