Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) Vom 19. Dezember 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 354
Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19. Dezember 2014
G aufgeh. durch § 20 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294) |
Inhaltsverzeichnis HVTG
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Allgemeine Grundsätze |
| § 3 | Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit |
| ZWEITER TEIL Tariftreue, Mindestentgelte | |
| § 4 | Tariftreue, Mindestlohnpflicht |
| § 5 | Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung |
| § 6 | Nachunternehmen, Verleihunternehmen |
| § 7 | Nachweise und Kontrollen |
| DRITTER TEIL Vergabe von Verkehrsleistungen | |
| § 8 | Besteller, Tariftreuepflicht |
| § 9 | Entsprechend anwendbare Vorschriften |
| § 10 | Betreiberwechsel |
| § 11 | Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr |
| VIERTER TEIL Verfahren | |
| § 12 | Vergabeverfahren |
| § 13 | Bekanntmachungen, Muster |
| § 14 | Mittelstandsförderung |
| § 15 | Nachweis der Eignung, Präqualifikation |
| § 16 | Urkalkulation |
| § 17 | Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle |
| § 17a | Textform bei Zuschlagserteilung |
| § 18 | Vergabekompetenzstellen |
| FÜNFTER TEIL Schlussbestimmungen | |
| § 19 | Übergangsbestimmung |
| § 20 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 21 | Inkrafttreten |
Textform bei Zuschlagserteilung
§ 17a Textform bei ZuschlagserteilungFür die Zuschlagserteilung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL - Tariftreue, Mindestentgelte
ZWEITER TEIL
Tariftreue, Mindestentgelte
DRITTER TEIL - Vergabe von Verkehrsleistungen
DRITTER TEIL
Vergabe von Verkehrsleistungen
VIERTER TEIL - Verfahren
VIERTER TEIL
Verfahren
FÜNFTER TEIL - Schlussbestimmungen
FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis HVTG
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Allgemeine Grundsätze |
| § 3 | Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit |
| ZWEITER TEIL Tariftreue, Mindestentgelte | |
| § 4 | Tariftreue, Mindestlohnpflicht |
| § 5 | Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung |
| § 6 | Nachunternehmen, Verleihunternehmen |
| § 7 | Nachweise und Kontrollen |
| DRITTER TEIL Vergabe von Verkehrsleistungen | |
| § 8 | Besteller, Tariftreuepflicht |
| § 9 | Entsprechend anwendbare Vorschriften |
| § 10 | Betreiberwechsel |
| § 11 | Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr |
| VIERTER TEIL Verfahren | |
| § 12 | Vergabeverfahren |
| § 13 | Bekanntmachungen, Muster |
| § 14 | Mittelstandsförderung |
| § 15 | Nachweis der Eignung, Präqualifikation |
| § 16 | Urkalkulation |
| § 17 | Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle |
| § 18 | Vergabekompetenzstellen |
| FÜNFTER TEIL Schlussbestimmungen | |
| § 19 | Übergangsbestimmung |
| § 20 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 21 | Inkrafttreten |
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergaben und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 10 000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert diese Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 17 anzuwenden.(2) Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691).(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die nach den §§ 107 bis 109, 116, 117 oder 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen ist.(4) Öffentliche Auftraggeber sind1. das Land Hessen,2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 105 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung,3. Gemeinden und Gemeindeverbände,4. Eigenbetriebe und5. kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416).(5) Öffentliche Auftraggeber sind ferner Besteller im öffentlichen Personennahverkehr, nämlich1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573),2. die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen und3. die Aufgabenträgerorganisationen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen.(6) Die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht geltenden Vergabe- und Vertragsvorschriften bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Betreiberwechsel
§ 10 BetreiberwechselWill der Besteller nach einem Vergabeverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), den ausgewählten Betreiber verpflichten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen, hat der vorherige Betreiber dem Besteller innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse ergeben. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
§ 11 Leistungen im öffentlichen PersonennahverkehrSoweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen bei der Angebotsabgabe und Durchführung von Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen begründet werden, gelten diese auch für selbst erbrachte Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr und bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie für wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste.
Vergabeverfahren
§ 12 Vergabeverfahren(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.(2) Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen1. bei der Vergabe von Bauleistungen,a) soweit dies nach Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19. Februar 2019 B2) in der im Land Hessen jeweils geltenden Fassung zulässig ist,b) wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht; oderc) wenn es sich um Bauleistungen für Wohnzwecke handelt und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht; 2. bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen,a) soweit dies nach der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1) in der im Land Hessen jeweils geltenden Fassung zulässig ist,b) wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet.(3) Eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen oder eine Verhandlungsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen kann erfolgen1. bei der Vergabe von Bauleistungen,a) soweit dies nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Abschnitt 1 zulässig ist oderb) wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht; 2. bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen,a) soweit dies nach der Unterschwellenvergabeordnung zulässig ist,b) wenn ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet oderc) wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet.(4) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 2 Buchst. b und c fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.(5) Für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung.(6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Bekanntmachungen, Muster
§ 13 Bekanntmachungen, MusterAlle Bekanntmachungen im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Die Veröffentlichung und Einsichtnahme in die Bekanntmachungen sind kostenfrei. Weitere Bekanntmachungen in anderen Medien bleiben unberührt. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben dieses Gesetzes werden Muster für Vergabeverfahren in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank veröffentlicht.
Mittelstandsförderung
§ 14 MittelstandsförderungDie Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Aufteilung des Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen.
Nachweis der Eignung, Präqualifikation
§ 15 Nachweis der Eignung, Präqualifikation(1) Zum Nachweis der Eignung sind grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend. Eignungsnachweise können nur gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind. Eignungsnachweise sind auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen.(2) Hat ein Bewerber oder Bieter Erklärungen oder Nachweise zur Eignung vorzulegen, ist eine direkt abrufbare Eintragung oder ein Nachweis aus einem amtlichen Verzeichnis oder Zertifizierungssystem im Sinne des § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates oder2. eines Präqualifikationsregisters der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., der DIHK Service GmbH, des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder vergleichbarer Stellenausreichend. Die Eintragung darf nicht älter als ein Jahr sein.
Urkalkulation
§ 16 UrkalkulationÖffentliche Auftraggeber können von Bietern verlangen, die Urkalkulation elektronisch in einer vor der Einsichtnahme Dritter geschützten Form oder in einem gesonderten verschlossenen Umschlag vor Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen. Die Urkalkulation kann bei Angebotswertung, bei einem Nachtrag oder bei sonstigen zusätzlichen Vergütungsforderungen im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Grundlagen der Preise eingesehen werden.
Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle
§ 17 Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Wettbewerb ausschließen.(2) Schwere Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 sind1. Sachverhalte, die nach § 2 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2), in das Wettbewerbsregister einzutragen sind,2. Sachverhalte, die nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 8 und 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu einem Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren führen können,3. Sachverhalte, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einem Ausschluss von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag führen sollen, sowie4. Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, die mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro geahndet worden sind.(3) Für die Beurteilung der schweren Verfehlung kommen alle geeigneten Feststellungen, insbesondere in Haftbefehlen, von Rechnungsprüfungsbehörden, von Innenrevisionen, beauftragten Gutachtern sowie eigene Feststellungen der Dienststellen oder der Kartellbehörde in Betracht. Von einer schweren Verfehlung ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren vorliegt.(4) Die bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main einzurichtende Informationsstelle prüft das Vorliegen einer schweren Verfehlung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 aufgrund der ihr zugänglichen Informationen und trägt diese, soweit eine solche festgestellt wird, in ein Informationsverzeichnis ein. Sie räumt dem betroffenen Unternehmen vor der Eintragung Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Informationsstelle teilt dem betroffenen Unternehmen die Eintragung im Informationsverzeichnis sowie jede Veränderung dieser Eintragung unverzüglich mit.(5) Das Informationsverzeichnis enthält die folgenden Informationen zu den eingetragenen Unternehmen:1. Name/Firmenname des betroffenen Unternehmens,2. Rechtsform,3. Namen der gesetzlichen Vertreter,4. bei Personengesellschaften die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter,5. Name und Funktion der natürlichen Person, gegen die sich der Vorwurf der schweren Verfehlung richtet,6. Registergericht und Handelsregisternummer,7. Gewerbezweig/Branche,8. Anschrift,9. Umsatzsteuer Identifikationsnummer,10. festgestellte Verfehlung,11. Zeitpunkt oder Zeitraum der Verfehlung und12. Datum des Einstellens in das Verzeichnis.Auf Antrag erteilt die Informationsstelle Unternehmen Auskunft über die im Informationsverzeichnis über sie eingetragenen Informationen.(6) Die Informationen zu dem Unternehmen sind aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn das Unternehmen gegenüber der Informationsstelle nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, und die Informationsstelle die Bewertung nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen hat. Die Eintragungen sind jedoch spätestens drei Jahre nach dem Ereignis, das zur Eintragung der schweren Verfehlung führte, zu löschen.(7) Öffentliche Auftraggeber des Landes sind verpflichtet, ab einem Auftragsvolumen von 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer vor der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Informationsstelle abzufragen, ob Informationen zu dem zur Auftragsvergabe vorgesehenen Unternehmen vorliegen. Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren sind entsprechende Abfragen bezüglich des gesamten vorgesehenen oder bekannten Bewerber- oder Bieterkreises schon vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an die Informationsstelle zu richten. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Eigenbetrieben, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden steht es frei, eine Abfrage bei der Informationsstelle vorzunehmen.(8) Die öffentlichen Auftraggeber entscheiden unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren.(9) Die öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 melden ihnen vorliegende Informationen hinsichtlich schwerer Verfehlungen von Unternehmen nach Abs. 2 zwecks Prüfung und Erfassung an die Informationsstelle.
Vergabekompetenzstellen
§ 18 Vergabekompetenzstellen(1) Vergabekompetenzstellen bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den Regierungspräsidien beraten öffentliche Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 sowie Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1. Sachlich zuständig sind Hessen Mobil für Vergaben im Bereich des Landesstraßenbaus, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für Vergaben des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen sowie der Technischen Universität Darmstadt und die Regierungspräsidien jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit für Vergaben aller anderen öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 und für Vergaben von Zuwendungsempfängern.(2) Bewerber oder Bieter, die sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 250 000 Euro je Fachlos nach § 14 Satz 2 ohne Umsatzsteuer oder an einem Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen wollen oder beteiligt sind, können vor Erteilung des Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet haben und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat.(3) Die Vergabekompetenzstelle informiert den öffentlichen Auftraggeber über die Beanstandung, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und kann von ihm die zur Überprüfung des Verstoßes notwendigen Unterlagen anfordern. Nach Prüfung teilt sie dem Bewerber oder Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich in Textform eine Empfehlung mit. Der öffentliche Auftraggeber soll den Zuschlag aussetzen, soweit die Vergabekompetenzstelle ihn dazu aufgefordert hat. Die Aussetzung des Zuschlags endet mit der Bekanntgabe der Empfehlung der Vergabekompetenzstelle an den öffentlichen Auftraggeber oder spätestens 14 Kalendertage nach Bekanntgabe der Aufforderung der Vergabekompetenzstelle nach Satz 3, auch wenn die Vergabekompetenzstelle bis zum Ablauf der Frist keine Empfehlung abgegeben hat.(4) Setzt ein öffentlicher Auftraggeber die Empfehlung nach Abs. 3 Satz 2 nicht um, teilt er dies der Vergabekompetenzstelle und dem Bewerber oder Bieter in Textform mit.
Übergangsbestimmung
§ 19 ÜbergangsbestimmungFür Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, ist das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), anzuwenden.
Allgemeine Grundsätze
§ 2 Allgemeine GrundsätzeBei Vergaben von öffentlichen Aufträgen werden die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 20 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354)2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 21 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit
§ 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit(1) Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen des Landes Hessen sind grundsätzlich Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte, wie etwa der Klimaschutz, nach Maßgabe dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen die Aspekte nach Satz 1 berücksichtigen.(2) Aspekte im Sinne des Abs. 1 Satz 1 können als Eignungsanforderungen, Anforderungen in der Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen gefordert werden. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sein. Die Verbindung mit dem Auftragsgegenstand ist auch dann anzunehmen, wenn sie sich auf Prozesse oder Methoden im Zusammenhang mit der Herstellung, Erbringung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind.
Tariftreue, Mindestlohnpflicht
§ 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht(1) Leistungen, deren Erbringung in den Geltungsbereich1. eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages,2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder3. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493), erlassenen Rechtsverordnungfällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nr. 1 oder 2 oder der jeweils geltenden Rechtsverordnung nach Nr. 3 entsprechen.(2) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1, aber von dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), erfasst werden, dürfen diese nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren im Inland Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Entgelt und die Leistungen zu gewähren, die den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen.(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen nach Abs. 1 oder 2 übernommene Verpflichtungen verstoßen wird, ist dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung deren Einhaltung nachzuweisen.
Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung
§ 5 Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung(1) Bewerber und Bieter haben die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 vor der Auftragsvergabe auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers in Textform zu erklären.(2) Die öffentlichen Auftraggeber weisen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass die Bewerber und Bieter die nach Abs. 1 erforderliche Verpflichtungserklärung abzugeben haben.(3) Bei Vergaben von Bauleistungen hat der für den Zuschlag vorgesehene Bieter vor Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung der zuständigen gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), über seine ordnungsgemäße Teilnahme an den Sozialkassenverfahren vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.(4) Handelt es sich bei dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter um einen inländischen Betrieb, der nicht in den Geltungsbereich der Tarifverträge fällt, die für eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes gelten, muss dieser Bieter eine gültige Bescheinigung seiner Krankenkasse über die ordnungsgemäße Abführung seiner Sozialversicherungsbeiträge vorlegen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. War der Bieter in den vergangenen sechs Monaten nicht im Inland ansässig und nicht verpflichtet, an einem Sozialkassenverfahren teilzunehmen, muss er eine Eigenerklärung vorlegen, wonach er in diesem Zeitraum nicht gegen Verpflichtungen über die Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Sitzstaates verstoßen hat.
Nachunternehmen, Verleihunternehmen
§ 6 Nachunternehmen, Verleihunternehmen(1) § 5 Abs. 1 gilt auch für Nachunternehmen und Verleihunternehmen.(2) Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen hat sich der Bieter zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 durch die Nachunternehmen sicherzustellen. Hierzu hat der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmen im Sinne des § 5 Abs. 1 spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen vorzulegen. Soweit ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines Nachunternehmens in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), ist die Erklärung des Nachunternehmens bereits vor Auftragserteilung vom Bieter vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der Bieter zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen.(3) Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben die für sie geltenden Pflichten nach Abs. 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Bei Verstößen ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, unbeschadet anderer Rechte nach Maßgabe des § 17 zu verfahren.
Nachweise und Kontrollen
§ 7 Nachweise und Kontrollen(1) Die beauftragten Unternehmen sowie ihre Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Sie haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in diese Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen der öffentlichen Auftraggeber sind ihnen diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Satz 1 nutzen. Die Unterlagen dürfen höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags mit dem beauftragten Unternehmen aufbewahrt werden. Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach Satz 3 hinzuweisen.(2) In den Vertragsbedingungen mit den beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen, dass1. die Verpflichtungen nach Abs. 1 einzuhalten sind und2. mit allen Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich zu vereinbaren ist, dass diese die Verpflichtungen nach Abs. 1 einhalten.(3) Bestehen Unstimmigkeiten in Bezug auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen oder Unterlagen oder die nach § 5 Abs. 3 oder 4 vorgelegten Bescheinigungen oder Eigenerklärungen, kann der öffentliche Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Aufklärung ersuchen. Dies gilt auch für Auffälligkeiten während der Vertragsausführung.(4) Bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium wird eine Stelle eingerichtet, die im Rahmen von öffentlichen Aufträgen nach § 1 Abs. 1 öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich der von den Unternehmen zu gewährenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, soweit sich diese ergeben aus den Vorgaben1. des Mindestlohngesetzes,2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages,3. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder4. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.(5) In Fällen, in denen ein Verstoß gegen Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach diesem Gesetz in Betracht kommt, kann die Stelle nach Abs. 4 bei Bedarf den Kontakt zu den zuständigen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) koordinieren.
Besteller, Tariftreuepflicht
§ 8 Besteller, Tariftreuepflicht(1) Öffentliche Aufträge über Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre von Bestellern nach § 1 Abs. 5 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten,1. ihren Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden bei der Ausführung der Leistung insgesamt mindestens das in Hessen für diese Leistungen in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge zu zahlen und2. während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend dem Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen.(2) Bei Vergaben von Verkehrsleistungen, die die Grenze des Landes Hessen überschreiten, können die Tarifverträge nach Abs. 1 Nr. 1 oder vergleichbare Tarifverträge des betroffenen anderen Landes zugrunde gelegt werden.(3) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium die nach Abs. 1 und 2 anzuwendenden Tarifverträge sowie die für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge bekannt. Die anzuwendenden Tarifverträge und Lohnzuschläge sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen und der Hessischen Ausschreibungsdatenbank bekannt zu machen. Soweit der vollständige maßgebliche Text anderweitig in elektronischer Form allgemein zugänglich ist, ist ein Hinweis mit der Angabe der Internetadresse zulässig.(4) Die Feststellung der nach Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Tarifverträge und deren entgeltrelevanter Bestandteile erfolgt durch den bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium eingerichteten Beirat. Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personenverkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Mitglieder, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, das Verfahren und die Geschäftsführung des Beirats zu bestimmen. Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind von den Bestellern bei der Auftragsbekanntmachung vorzugeben. Bei mehreren festgestellten Tarifverträgen darf die Wahlmöglichkeit des sich bewerbenden Unternehmens durch den Besteller nicht beschränkt werden.
Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 9 Entsprechend anwendbare VorschriftenAuf Vergaben von Bestellern nach § 1 Abs. 5 finden die Vorschriften des Zweiten Teils keine Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend. § 7 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannte Stelle Besteller, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich des von den Unternehmen zu gewährenden Entgelts einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile, soweit sich diese aus den nach § 8 Abs. 4 festgestellten Tarifverträgen ergeben.
Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 17a eingefügt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Landes Hessen sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Eigenbetriebe, ihrer Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 2c des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände (öffentliche Auftraggeber) und von Auftraggebern im öffentlichen Personennahverkehr nach Abs. 2 (Besteller). (2) Auftraggeber im öffentlichen Personennahverkehr sind 1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. S. 466),2. die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen, die keine Aufgabenträger sind, aber nach § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen freiwillig Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs in eigener Verantwortung wahrnehmen,3. die Aufgabenträgerorganisationen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen. (3) Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen bei der Angebotsabgabe und Durchführung von Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen begründet werden, gelten diese auch für selbst erbrachte Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr und bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 sowie für wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315, S. 1). (4) Für Vergaben von Bestellern nach Abs. 2 gelten nur Abs. 3 und die §§ 4 bis 9, 18 sowie 22.(5) Der Schwellenwert für Aufträge, ab welchem die Vergabeverfahren von diesem Gesetz erfasst werden, beträgt 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Werden die Schwellenwerte für die Vergabe von Aufträgen nach § 106 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), erreicht oder überschritten, finden § 10 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 15 und 20 keine Anwendung.(6) Liegt der Schwellenwert eines Auftrags unterhalb von 10 000 Euro, sind die in den §§ 4 und 6 genannten Verpflichtungen bezüglich Tariftreue und Mindestlohn einzuhalten. Auf die entsprechenden Nachweise kann verzichtet werden. Die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge unterhalb von 10 000 Euro können unbeschadet des Haushaltsrechtes durch Verwaltungsvorschrift gesondert geregelt werden. (7) Diesem Gesetz entgegenstehende Vorgaben für Vergabeverfahren nach dem Recht der Europäischen Union, nach Bundesrecht sowie für im Auftrag des Bundes, der Stationierungsstreitkräfte sowie internationaler und supranationaler Stellen durchzuführende Vergabeverfahren bleiben unberührt. (8) Die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht eingeführten Ausführungsvorschriften und Vergabe- und Vertragsordnungen, Teil A, Abschnitt 1, bleiben unberührt, soweit deren Vorschriften diesem Gesetz nicht widersprechen.
Vergabearten
§ 10 Vergabearten(1) Beschaffungen unterhalb der nach § 106 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte werden in Öffentlicher Ausschreibung oder in Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe mit und ohne Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. (2) Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. Soweit die Auftragswerte nicht die in § 15 genannten Vergabefreigrenzen erreichen oder überschreiten, oder in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig. Satz 1 gilt nicht für Aufträge nach § 1 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745). (3) Bei Öffentlicher Ausschreibung wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich und bei Beschränkter Ausschreibung werden zuvor ausgewählte geeignete Unternehmen zur Abgabe von bindenden Angeboten nach Maßgabe einer Leistungsbeschreibung aufgefordert. Bei Freihändiger Vergabe werden mit mehreren oder wird in besonderen Ausnahmefällen nur mit einem geeigneten Unternehmen über den Gegenstand und die Bedingungen des Auftrags verhandelt. (4) Interessenbekundungsverfahren sind vereinfachte Teilnahmewettbewerbe zur Auswahl von Bewerbern bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe. Hierzu sind Unternehmen aufzufordern, sich nach Maßgabe der in der Bekanntmachung veröffentlichten Bedingungen um die Berücksichtigung bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmen im Vergabeverfahren formlos zu bewerben. Förmliche Teilnahmewettbewerbe bleiben davon unberührt. (5) Vor Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist ein Interessenbekundungsverfahren ab einem geschätzten Auftragswert bei 1. Bauleistungen ab 100 000 Euro je Gewerk (Fachlos),2. Lieferungen ab 50 000 Euro je Auftrag,3. und Dienstleistungen ab 50 000 Euro je Auftrag durchzuführen. Werden mehrere Gewerke (Fachlose) ausnahmsweise nach § 12 Abs. 1 Satz 3 zusammengefasst, erhöht sich der in Satz 1 Nr. 1 genannte Wert nicht. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht bei Rechtsdienstleistungen. Von einem Interessenbekundungsverfahren kann abgesehen werden, wenn 1. die Lieferung oder Leistung aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann oder2. wegen der Dringlichkeit der Lieferung oder Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens unzweckmäßig ist oder3. es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist. (6) Beschaffungsmaßnahmen für innovative Produkte und Leistungen, für die vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, sollen im Rahmen einer Freihändigen Vergabe EU-weit bekannt gemacht werden. Die Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 bleibt unberührt. (7) Die Durchführung der Vergabearten bestimmt sich im Übrigen unbeschadet des Rechts der Europäischen Union und der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eigenständig nach den für die öffentlichen Auftraggeber nach Haushaltsrecht eingeführten Vergabevorschriften. (8) Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium einheitliche Muster für Vergabeverfahren. Die Muster sind vor der verbindlichen Einführung für die Beschaffungsstellen des Landes mit den übrigen Ressorts zu erörtern. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Einführung der Muster empfohlen.
Nachweis der Eignung, Präqualifikation
§ 13 Nachweis der Eignung, Präqualifikation(1) Eignungsnachweise der Unternehmen dürfen nur gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen bezeichnet sind. Eigenerklärungen sind grundsätzlich ausreichend. Eignungsnachweise sind auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Nachweise können in Textform erbracht werden. Die Möglichkeit, vor Auftragserteilung in Textform ausgestellte Nachweise von den ausgewählten Bietern zu verlangen, kann in den Vergabeunterlagen vorbehalten werden, soweit sie im Einzelnen benannt sind. (2) Sind zu der Eigenschaft als mittleres oder kleines Unternehmen oder als Kleinstunternehmen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes oder zu der Eignung als auftragnehmendes Unternehmen Nachweise zu führen und sind diese 1. in einem anerkannten Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates oder2. in einem Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., der DIHK Service GmbH, des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. oder vergleichbarer Stellen oder3. in einem anderen Bundesland oder bei einem öffentlichen Auftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugänglichen Register hinterlegt und nicht älter als ein Jahr, genügt ein Nachweis aus solchen Registern. Soweit Nachweise nach diesem Absatz in dem zugelassenen Register nicht enthalten sind, kann der Nachweis gesondert einzeln oder nach einem anderen Register geführt werden.
Allgemeine Grundsätze, Verfahren
§ 2 Allgemeine Grundsätze, Verfahren(1) Öffentliche Aufträge sind in transparenten und wettbewerblich fairen Verfahren durchzuführen. Sie sind nur an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen in nicht diskriminierenden, gleichbehandelnden Verfahren zu vergeben. (2) Bei den Beschaffungen des Landes sind grundsätzlich die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand und dessen Auswirkungen auf das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gefüge zu berücksichtigen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe können eine nachhaltige Entwicklung bei ihren Beschaffungsmaßnahmen und die dazu erlassenen Richtlinien berücksichtigen. (3) Den Unternehmen steht es frei, sich an Teilnahmewettbewerben, Interessenbekundungsverfahren oder Vergabeverfahren zu beteiligen. Eine Nichtbeteiligung trotz Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung oder eines Angebots rechtfertigt keine Nichtberücksichtigung bei weiteren Vergabeverfahren. (4) Die Bevorzugung ortsansässiger oder in der Region ansässiger Unternehmen ist unzulässig. (5) Die Berechnung der Auftragswerte bestimmt sich in allen Vergabeverfahren nach § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), in der jeweils geltenden Fassung und erfolgt ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. (6) Die Vergabeverfahren sind fortlaufend und vollständig zu dokumentieren. Entscheidungen sind zu begründen. Die Berücksichtigung mittelständischer Interessen ist besonders aktenkundig zu machen.
Nachprüfungsstellen
§ 20 Nachprüfungsstellen(1) Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für das Haushaltswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Nachprüfungsstellen für Bauleistungen (VOB-Stelle) und für Lieferungen und Leistungen (VOL-Stelle) einrichten und deren Verfahren bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte regeln. Als VOB-Stelle und VOL-Stelle sollen Behörden oder Einrichtungen, die nicht unmittelbar für die Vergabeverfahren der Beschaffungsstellen zuständig sind, bestimmt werden. (2) Aufgabe der VOB-Stelle und der VOL-Stelle sind die Prüfung und Feststellung der von Bewerbern sowie Bietern (Rügeberechtigte) vorgetragenen Verstöße gegen nach diesem Gesetz und nach Haushaltsrecht bestehende bewerber- und bieterschützende Vorschriften durch öffentliche Auftraggeber oder Besteller oder durch diese in Beschaffungsverfahren gleichgestellte zuwendungsnehmende Dritte (Zuwendungsnehmer). Rügeberechtigt sind auch berufsständische Kammern und Verbände. (3) An einem Verfahren nach Abs. 2 beteiligte öffentliche Auftraggeber, Besteller oder Zuwendungsnehmer haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und der Nachprüfungsstelle angeforderte Vergabeakten vorzulegen. Die Nachprüfungsstelle soll vor einer Entscheidung über einen Verstoß eine gütliche Streitbeilegung anstreben. (4) In der Rechtsverordnung sollen für die Verfahren nach Abs. 2 bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen einheitliche Verfahrens- und Kostenvorschriften vorgegeben werden. Der Regelungsinhalt des § 160 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, der §§ 161 bis 165 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 167 und 168 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. Es kann bestimmt werden, dass im Falle eines zugelassenen Verfahrens nach Abs. 2 die Aussetzung des Zuschlags bis zu zehn Kalendertagen, bei besonders tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bis zu 15 Kalendertagen angeordnet und unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer unverzüglichen oder wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers, Bestellers oder Zuwendungsnehmers auf Antrag das Zuschlagsverbot aufgehoben werden kann. (5) Von der Nachprüfungsstelle festgestellte Verstöße und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers, des Bestellers oder der zuwendungsgewährenden Stelle in Textform mit Begründung mitzuteilen. Soweit die Aufsichtsbehörde von den Feststellungen der Nachprüfungsstelle abweicht, hat sie dies den Beteiligten und der Nachprüfungsstelle mitzuteilen und zu begründen.
Tariftreuepflicht
§ 4 Tariftreuepflicht(1) Unternehmen sind verpflichtet, die für sie geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen diese Regelung verstoßen wird, ist auf Anforderung dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Besteller die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen. (2) Leistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), erfasst werden, dürfen insbesondere nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.(3) Leistungen, die von dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht.(4) Öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen und freigestellte Schülerverkehre von Bestellern nach § 1 Abs. 2 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe in Textform verpflichten, 1. ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) das bei Angebotsabgabe maßgebliche Entgelt zu zahlen, das insgesamt mindestens dem in Hessen für diese Leistungen in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Vorschriften, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge, entspricht, und2. während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend dem Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen. (5) Bei Ausschreibungen von Verkehrsdienstleistungen, die die Grenze des Landes Hessen überschreiten, können die Tarifverträge nach Abs. 4 Nr. 1 oder vergleichbare Tarifverträge des betroffenen Landes zugrunde gelegt werden. (6) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium die nach Abs. 4 und 5 anzuwendenden Tarifverträge sowie die für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge bekannt. Die anzuwendenden Tarifverträge und Lohnzuschläge sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen und der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bekannt zu machen. Soweit der vollständige maßgebliche Text anderweitig in elektronischer Form allgemein zugänglich ist, ist ein Hinweis mit der Angabe der Internetseite zugelassen. (7) Die Feststellung der nach Abs. 4 bis 6 maßgeblichen Tarifverträge und deren entgeltrelevanter Bestandteile erfolgt durch den bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium einzurichtenden Beirat. Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personenverkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Mitglieder, die Bestellung, die Amtsdauer, Amtsführung, das Verfahren und die Geschäftsführung des Beirats bestimmen. Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind von den Bestellern bei der Bekanntmachung vorzugeben. Bei mehreren festgestellten Tarifverträgen darf die Wahlmöglichkeit des sich bewerbenden Unternehmens durch den Besteller nicht beschränkt werden.
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL - Tariftreue, Mindestengelte
ZWEITER TEIL
Tariftreue, Mindestengelte
DRITTER TEIL - Verfahren
DRITTER TEIL
Verfahren
VIERTER TEIL - Schlussbestimmungen
VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis HVTG
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Allgemeine Grundsätze, Verfahren |
| § 3 | Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit |
| ZWEITER TEIL Tariftreue, Mindestentgelte | |
| § 4 | Tariftreuepflicht |
| § 5 | Betreiberwechsel |
| § 6 | Mindestentgelt |
| § 7 | Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserklärungen |
| § 8 | Nachunternehmen, Verleihunternehmen |
| § 9 | Nachweise und Kontrollen |
| DRITTER TEIL Verfahren | |
| § 10 | Vergabearten |
| § 11 | Bekanntmachung, Wettbewerb |
| § 12 | Fördergrundsätze |
| § 13 | Nachweis der Eignung, Präqualifikation |
| § 14 | Öffentlich-private Partnerschaften |
| § 15 | Vergabefreigrenzen |
| § 16 | Urkalkulation, Zwei-Umschlagsverfahren |
| § 17 | Zuschlag, Preise |
| § 18 | Vertragsstrafe, Sperre |
| § 19 | Zahlungen |
| § 20 | Nachprüfungsstellen |
| VIERTER TEIL Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Überprüfung der Auswirkungen der Tariftreueregelung |
| § 22 | Übergangsbestimmung |
| § 23 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 24 | Inkrafttreten |
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Landes Hessen sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Eigenbetriebe, ihrer Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 2c des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände (öffentliche Auftraggeber) und von Auftraggebern im öffentlichen Personennahverkehr nach Abs. 2 (Besteller). (2) Auftraggeber im öffentlichen Personennahverkehr sind 1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. S. 466),2. die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen, die keine Aufgabenträger sind, aber nach § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen freiwillig Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs in eigener Verantwortung wahrnehmen,3. die Aufgabenträgerorganisationen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen. (3) Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen bei der Angebotsabgabe und Durchführung von Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen begründet werden, gelten diese auch für selbst erbrachte Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr und bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 sowie für wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315, S. 1). (4) Für Vergaben von Bestellern nach Abs. 2 gelten nur Abs. 3 und die §§ 4 bis 9, 18 sowie 22.(5) Der Schwellenwert für Aufträge, ab welchem die Vergabeverfahren von diesem Gesetz erfasst werden, beträgt 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Werden die Schwellenwerte für die Vergabe von Aufträgen nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), erreicht oder überschritten, finden § 10 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 15 und 20 keine Anwendung.(6) Liegt der Schwellenwert eines Auftrags unterhalb von 10 000 Euro, sind die in den §§ 4 und 6 genannten Verpflichtungen bezüglich Tariftreue und Mindestlohn einzuhalten. Auf die entsprechenden Nachweise kann verzichtet werden. Die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge unterhalb von 10 000 Euro können unbeschadet des Haushaltsrechtes durch Verwaltungsvorschrift gesondert geregelt werden. (7) Diesem Gesetz entgegenstehende Vorgaben für Vergabeverfahren nach dem Recht der Europäischen Union, nach Bundesrecht sowie für im Auftrag des Bundes, der Stationierungsstreitkräfte sowie internationaler und supranationaler Stellen durchzuführende Vergabeverfahren bleiben unberührt. (8) Die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht eingeführten Ausführungsvorschriften und Vergabe- und Vertragsordnungen, Teil A, Abschnitt 1, bleiben unberührt, soweit deren Vorschriften diesem Gesetz nicht widersprechen.
Vergabearten
§ 10 Vergabearten(1) Beschaffungen unterhalb der nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte werden in Öffentlicher Ausschreibung oder in Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe mit und ohne Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. (2) Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. Soweit die Auftragswerte nicht die in § 15 genannten Vergabefreigrenzen erreichen oder überschreiten, oder in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig. Satz 1 gilt nicht für Aufträge nach § 1 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722). (3) Bei Öffentlicher Ausschreibung wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich und bei Beschränkter Ausschreibung werden zuvor ausgewählte geeignete Unternehmen zur Abgabe von bindenden Angeboten nach Maßgabe einer Leistungsbeschreibung aufgefordert. Bei Freihändiger Vergabe werden mit mehreren oder wird in besonderen Ausnahmefällen nur mit einem geeigneten Unternehmen über den Gegenstand und die Bedingungen des Auftrags verhandelt. (4) Interessenbekundungsverfahren sind vereinfachte Teilnahmewettbewerbe zur Auswahl von Bewerbern bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe. Hierzu sind Unternehmen aufzufordern, sich nach Maßgabe der in der Bekanntmachung veröffentlichten Bedingungen um die Berücksichtigung bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmen im Vergabeverfahren formlos zu bewerben. Förmliche Teilnahmewettbewerbe bleiben davon unberührt. (5) Vor Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist ein Interessenbekundungsverfahren ab einem geschätzten Auftragswert bei 1. Bauleistungen ab 100 000 Euro je Gewerk (Fachlos),2. Lieferungen ab 50 000 Euro je Auftrag,3. und Dienstleistungen ab 50 000 Euro je Auftrag durchzuführen. Werden mehrere Gewerke (Fachlose) ausnahmsweise nach § 12 Abs. 1 Satz 3 zusammengefasst, erhöht sich der in Satz 1 Nr. 1 genannte Wert nicht. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht bei Rechtsdienstleistungen. Von einem Interessenbekundungsverfahren kann abgesehen werden, wenn 1. die Lieferung oder Leistung aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann oder2. wegen der Dringlichkeit der Lieferung oder Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens unzweckmäßig ist oder3. es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist. (6) Beschaffungsmaßnahmen für innovative Produkte und Leistungen, für die vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, sollen im Rahmen einer Freihändigen Vergabe EU-weit bekannt gemacht werden. Die Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 bleibt unberührt. (7) Die Durchführung der Vergabearten bestimmt sich im Übrigen unbeschadet des Rechts der Europäischen Union und der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eigenständig nach den für die öffentlichen Auftraggeber nach Haushaltsrecht eingeführten Vergabevorschriften. (8) Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium einheitliche Muster für Vergabeverfahren. Die Muster sind vor der verbindlichen Einführung für die Beschaffungsstellen des Landes mit den übrigen Ressorts zu erörtern. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Einführung der Muster empfohlen.
Bekanntmachung, Wettbewerb
§ 11 Bekanntmachung, Wettbewerb(1) Alle nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge nach dem Recht der Europäischen Union und Ausschreibungen nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr sind in der HAD zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Die Veröffentlichung und Einsichtnahme in die Bekanntmachungen sind kostenfrei. Eine weitere Bekanntmachung in anderen Medien bleibt unberührt. (2) Wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, ist zur Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe nur zuzulassen, wessen Eignung vorab festgestellt wurde. Geeignet ist, wer die allgemeinen Anforderungen nach § 2 Abs. 1 und besonders aufgestellte auftragsbezogene Anforderungen erfüllt. (3) Wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, soll bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe die Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht auf ein oder immer dieselben Unternehmen beschränkt werden, sondern es ist unter mehreren geeigneten Unternehmen zu streuen. Es sind mindestens fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern; dabei sollen mindestens zwei Unternehmen, bei weniger als vier geeigneten Unternehmen soll möglichst ein Unternehmen nicht am Ort der Ausführung der Beschaffung ansässig sein. Soweit Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Besteller bereits ausgewählt sind, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen, ist die Anzahl der ausgewählten Unternehmen, nicht aber deren Name und deren Betriebssitz in der Bekanntmachung anzugeben.
Fördergrundsätze
§ 12 Fördergrundsätze(1) Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Angebotsaufforderung vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und/oder getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), eigenständig ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe das erfordern. Ausreichende Bewerbungs- und Angebotsfristen sind zu gewähren. (2) Bieter- und Bewerbergemeinschaften sind zuzulassen, es sei denn, wettbewerbsbeschränkende Gründe stehen dem entgegen. Die Bildung von Bieter- und Bewerbergemeinschaften darf nicht durch Verfahrens- und Vertragsbedingungen behindert werden. (3) Bietergemeinschaften haben in den Angeboten die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigte Vertreterin oder bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Fehlen diese Angaben im Angebot, sind sie vor dem Zuschlag beizubringen. (4) Hauptauftragnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder des Bestellers im Angebot oder spätestens vor Beginn der Auftragsausführung die geeigneten Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu benennen und die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers oder Bestellers einzuholen.
Nachweis der Eignung, Präqualifikation
§ 13 Nachweis der Eignung, Präqualifikation(1) Eignungsnachweise der Unternehmen dürfen nur gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen bezeichnet sind. Eigenerklärungen sind grundsätzlich ausreichend. Eignungsnachweise sind auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Nachweise können in Textform erbracht werden. Die Möglichkeit, vor Auftragserteilung in Textform ausgestellte Nachweise von den ausgewählten Bietern zu verlangen, kann in den Vergabeunterlagen vorbehalten werden, soweit sie im Einzelnen benannt sind. (2) Sind zu der Eigenschaft als mittleres oder kleines Unternehmen oder als Kleinstunternehmen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes oder zu der Eignung als auftragnehmendes Unternehmen Nachweise zu führen und sind diese 1. in einem anerkannten Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates oder2. in einem Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., der DIHK Service GmbH, des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. oder vergleichbarer Stellen oder3. in einem anderen Bundesland oder bei einem öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugänglichen Register hinterlegt und nicht älter als ein Jahr, genügt ein Nachweis aus solchen Registern. Soweit Nachweise nach diesem Absatz in dem zugelassenen Register nicht enthalten sind, kann der Nachweis gesondert einzeln oder nach einem anderen Register geführt werden.
Öffentlich-private Partnerschaften
§ 14 Öffentlich-private Partnerschaften(1) Vergaben in öffentlich-privater Partnerschaft sind nur bei einem nachgewiesenen Wirtschaftlichkeitsvorteil für das Land zulässig. Das gilt auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe nach Maßgabe deren Haushaltsrechts. Vergaben in öffentlich-privater Partnerschaft sind so zu planen, dass mittelständische Unternehmen sich an dem Projekt beteiligen können. Die Zusammenfassung selbstständiger Objekte ist unzulässig, es sei denn, Gründe der Wirtschaftlichkeit erfordern eine Zusammenfassung. (2) Die Möglichkeiten einer eigenständigen Vergabe städtebaulicher Leistungen und von Architekturleistungen sowie die Beteiligung mittelständischer Unternehmen sind vor Einleitung des Vergabeverfahrens zu prüfen. (3) Zuzulassen ist, dass mittelständische Unternehmen aus der Projekt- oder Betriebsgesellschaft ausscheiden können. Die Gründe, warum ein vorzeitiges Ausscheiden nicht möglich ist, sind in den Vergabeunterlagen anzugeben. (4) Zulässig ist die Veräußerung von Vergütungsforderungen des Auftragnehmers gegen den öffentlichen Auftraggeber oder Besteller. Der öffentliche Auftraggeber oder Besteller kann auf Verlangen entweder einen Verzicht auf die Geltendmachung von Einreden wegen Nichterfüllung erklären oder ein schuldbestätigendes oder selbstständiges Anerkenntnis gegenüber dem Erwerber der Forderung abgeben und hat dann das vereinbarte Entgelt bedingungslos an den Erwerber der Forderung zu zahlen. (5) Für die nach Haushaltsrecht durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) sind insbesondere 1. Beschaffungs-, Investitions- und Finanzierungskosten,2. Jahresmiete, Betriebskosten, Unterhaltungskosten,3. sonstige Kosten der Nutzungszeit und deren Beendigung und4. Kosten technischer und städtebaulicher Leistungen sowie der Architektur auszuweisen.(6) Bei der Wertung der Angebote ist als weiteres Bewertungskriterium die regionale Wertschöpfung durch die Beteiligung mittelständischer Unternehmen in den Vergabeunterlagen abzufragen und bei der Wertung angemessen zu gewichten. (7) Das für das Haushaltswesen zuständige Ministerium hat für die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Abs. 5 einheitliche Standards und Rechenmodelle bekannt zu geben, die für Landesbehörden verbindlich sind. Für kommunale Projekte können diese Standards und Rechenmodelle entsprechend angewendet werden.
Vergabefreigrenzen
§ 15 Vergabefreigrenzen(1) Eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe ist ohne Vorliegen der nach den Vergabe- und Vertragsordnungen dafür erforderlichen Voraussetzungen zulässig, wenn folgende Auftragswerte (Vergabefreigrenzen) nicht erreicht werden: 1. Bauleistungen je Gewerk (Fachlos): a) bei Beschränkter Ausschreibung 1 Million Euro,b) bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro, 2. Lieferungen und Leistungen je Auftrag: a) bei Beschränkter Ausschreibung 207 000 Euro,b) bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro, soweit das Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Werden mehrere Gewerke (Fachlose) ausnahmsweise nach § 12 Abs. 1 Satz 3 zusammengefasst, erhöhen sich die in Satz 1 Nr. 1 genannten Werte nicht. (2) Zur Vermeidung und Verfolgung gesetzwidriger Praktiken bei Vergabeverfahren nach Abs. 1 sind eine sorgfältige Überwachung durchzuführen und eine ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation vorzunehmen, die mindestens die folgenden Angaben enthält: 1. Bedarfs- und Beschaffungsstelle,2. Auftrag,3. Vergabeart,4. aufgeforderte Bewerber und Bieter (Name, Firma, Ort),5. Auftragnehmer (Name, Firma, Ort) mit Begründung der Zuschlagsentscheidung,6. alle Angebote,7. Übersicht aller nachgerechneten Angebotspreise (Preisspiegel),8. abgeschlossener Vertragspreis,9. abgerechnetes Entgelt einschließlich Nachträge,10. die für das Vergabeverfahren, die Vergabeentscheidung und Abnahme zuständige Person oder zuständigen Personen. (3) Bei der Vergabe eines Auftrags ab einem Auftragswert von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer gibt der öffentliche Auftraggeber oder Besteller bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Interessenbekundungsverfahren und bei Freihändigen Vergaben ohne Interessenbekundungsverfahren für drei Monate seinen Namen und Anschrift, den Namen des Auftragnehmers, den Auftragsgegenstand und bei Bauleistungen den Ort der Ausführung in der HAD bekannt. Dies gilt nicht bei Vergabeverfahren, die der Geheimhaltung unterliegen. Soweit es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe des Namens zu anonymisieren. (4) Die Beschaffung und anschließende Auftragsausführung sollen durch eine von der Vergabestelle unabhängige Stelle wenigstens stichprobenweise kontrolliert und ausführlich dokumentiert werden. Andere geeignete Kontrollverfahren bleiben freigestellt. Alle Nachweise nach Abs. 2 und der Kontrollmaßnahmen sind mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Beschaffung aufzubewahren, um eine nachträgliche Prüfung zu ermöglichen. Personenbezogene Daten sind danach zu löschen.
Urkalkulation, Zwei-Umschlagsverfahren
§ 16 Urkalkulation, Zwei-Umschlagsverfahren(1) Bei einem geschätzten Auftragswert für 1. Bauleistungen ab 50 000 Euro,2. Lieferungen und Leistungen ab 20 000 Euro sind Bieter mit einem auffällig niedrigen Angebot, welches den Zuschlag erhalten soll, aufzufordern, in einem gesonderten verschlossenen Umschlag die Urkalkulation des Angebots einzureichen. Dieser Umschlag darf nur zur Ermittlung der Angemessenheit eines auffällig niedrigen Angebots in Anwesenheit des Bieters oder Auftragnehmers geöffnet werden. Die Daten sind vertraulich zu behandeln und danach wieder verschlossen zu den Vergabeakten zu nehmen. (2) Öffentliche Auftraggeber oder Besteller können unabhängig von Abs. 1 Satz 1 von Bietern verlangen, die Urkalkulation in einem gesonderten verschlossenen Umschlag vor Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen. Der Umschlag mit der Urkalkulation kann bei einem Nachtrag oder einer Mehrforderung im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Grundlagen der Preise geöffnet werden. Das gilt auch im Falle der nach Abs. 1 Satz 1 eingereichten Urkalkulation. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Bieter oder der Auftragnehmer kann in allen Fällen einen Beauftragten bestimmen, der an der Öffnung und Prüfung der Grundlagen der Preise vertretungsberechtigt teilnimmt. (3) Angebote für Planungsleistungen, die in Freihändiger Vergabe oder im EU-weiten Verhandlungsverfahren vergeben werden, können getrennt nach Dienstleistung und Entgelt in zwei verschlossenen Umschlägen gefordert werden (Zwei-Umschlagsverfahren). Die Dienstleistung muss eine eigenständige Planungsleistung sein. Allein die Bezugnahme auf die in der Vergabebekanntmachung vorgegebenen oder in einer Honorarordnung enthaltenen Leistungsbilder ist nicht ausreichend für das Zwei-Umschlagsverfahren. Die Umschläge mit den Entgelten sind erst nach vorläufig abschließender Wertung sowie Reihung und Ausschluss der Leistungsangebote für die Planungsleistung zu öffnen und zu werten.
Zuschlag, Preise
§ 17 Zuschlag, Preise(1) Der Zuschlag darf nur auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Der niedrigste Preis allein ist nicht entscheidend. (2) Auf Angebote mit einem unangemessenen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Kalkulation der Preise für die Gesamtleistung oder Teilleistung unter Festsetzung einer angemessenen Antwortfrist zu verlangen. (3) Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Angebots, die Nachhaltigkeit, die gewählte technische Lösung und Eigenschaft, der technische Wert, die Ästhetik, die Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaft, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, der Kundendienst und die technische Hilfe sowie die Qualität und andere günstige Ausführungsbedingungen je nach Auftragsgegenstand zu berücksichtigen.
Vertragsstrafe, Sperre
§ 18 Vertragsstrafe, Sperre(1) Der öffentliche Auftraggeber oder der Besteller sollen mit dem Auftragnehmer für den Fall der nicht vertragsgerechten Erfüllung übernommener Verpflichtungen ein Strafversprechen (Vertragsstrafe) vereinbaren. Dies ist in der Vergabebekanntmachung anzugeben und in den Vertragsbedingungen aufzunehmen. (2) Unternehmer oder Unternehmen sollen wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellen, von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber ausgeschlossen werden. Näheres regelt hierzu eine Rechtsverordnung der für das Haushaltswesen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, in welcher die Einrichtung einer Melde- und Informationsstelle für öffentliche Auftraggeber (einschließlich des Informationsaustausches mit beschaffenden Stellen) sowie das Anhörungs- und Sperrverfahren, insbesondere 1. Verfehlungen von Unternehmern oder Unternehmen, die zum Erlass einer Vergabesperre berechtigen,2. Anforderungen an die Nachweisbarkeit solcher Verfehlungen,3. Kriterien für die Dauer einer zu verhängenden Sperre,4. Möglichkeiten für die Unternehmer oder Unternehmen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, und5. Anforderungen für die Wiederzulassung zum Wettbewerb festgelegt werden.(3) Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Nachunternehmen und Verleihunternehmen, die zu den vom öffentlichen Auftraggeber oder Besteller auferlegten Verpflichtungen eine falsche Erklärung abgeben oder einen unzutreffenden Nachweis vorlegen oder haben vorlegen lassen, soll der öffentliche Auftraggeber oder Besteller wegen mangelnder Zuverlässigkeit wenigstens für sechs Monate bis zu drei Jahren von weiteren Vergabeverfahren ausschließen. Liegt ein entsprechender Verstoß erstmals vor, kann anstelle der Sperre eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen werden; bei wiederholtem Verstoß beträgt die Sperre mindestens ein Jahr. Vor einer Verwarnung und dem Ausschluss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein ausgeschlossener Unternehmer oder ein ausgeschlossenes Unternehmen ist auf dessen Antrag hin allgemein oder teilweise wieder zuzulassen, wenn der Grund des Ausschlusses ganz oder teilweise beseitigt ist und mindestens sechs Monate der Sperre abgelaufen sind. Näheres hierzu regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 2. (4) Sind die in einem Präqualifikationsregister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinterlegten Erklärungen und Nachweise unzutreffend, ist dies dem Register mitzuteilen. (5) Die Geltendmachung einer Auftragssperre oder Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
Zahlungen
§ 19 Zahlungen(1) Fällige Zahlungen sind unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der prüffähigen Rechnung auszuführen. (2) Abschlagszahlungen sind in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer zu gewähren. Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung sind Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchzuführen, endgültig festzustellen und zu bezahlen (Teilzahlung). (3) Auftragnehmer sind zu verpflichten, auch gegenüber ihren Nachunternehmen und Verleihunternehmen nach Abs. 1 und 2 zu verfahren. (4) Vertraglich ist zu sichern, dass der öffentliche Auftraggeber oder Besteller berechtigt ist, zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an den Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmen, Verleihunternehmen) zu leisten, soweit 1. diese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrags beteiligt sind,2. diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragsnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und3. die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll. (5) Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder Bestellers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt, und legt er bei Nichtanerkennung keinen entsprechenden Nachweis vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen. (6) Der Anspruch auf Verzugszinsen des Auftragnehmers (§§ 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist durch den öffentlichen Auftraggeber oder Besteller nicht einschränkbar oder abdingbar. Auftragnehmer sind zu verpflichten, auch gegenüber ihren Auftragnehmern (Nachunternehmen und Verleihunternehmen) und gegenüber mit Leistungen beauftragten Lieferanten nach Satz 1 zu verfahren.
Allgemeine Grundsätze, Verfahren
§ 2 Allgemeine Grundsätze, Verfahren(1) Öffentliche Aufträge sind in transparenten und wettbewerblich fairen Verfahren durchzuführen. Sie sind nur an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen in nicht diskriminierenden, gleichbehandelnden Verfahren zu vergeben. (2) Bei den Beschaffungen des Landes sind grundsätzlich die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand und dessen Auswirkungen auf das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gefüge zu berücksichtigen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe können eine nachhaltige Entwicklung bei ihren Beschaffungsmaßnahmen und die dazu erlassenen Richtlinien berücksichtigen. (3) Den Unternehmen steht es frei, sich an Teilnahmewettbewerben, Interessenbekundungsverfahren oder Vergabeverfahren zu beteiligen. Eine Nichtbeteiligung trotz Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung oder eines Angebots rechtfertigt keine Nichtberücksichtigung bei weiteren Vergabeverfahren. (4) Die Bevorzugung ortsansässiger oder in der Region ansässiger Unternehmen ist unzulässig. (5) Die Berechnung der Auftragswerte bestimmt sich in allen Vergabeverfahren nach § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854), in der jeweils geltenden Fassung und erfolgt ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. (6) Die Vergabeverfahren sind fortlaufend und vollständig zu dokumentieren. Entscheidungen sind zu begründen. Die Berücksichtigung mittelständischer Interessen ist besonders aktenkundig zu machen.
Nachprüfungsstellen
§ 20 Nachprüfungsstellen(1) Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für das Haushaltswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Nachprüfungsstellen für Bauleistungen (VOB-Stelle) und für Lieferungen und Leistungen (VOL-Stelle) einrichten und deren Verfahren bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte regeln. Als VOB-Stelle und VOL-Stelle sollen Behörden oder Einrichtungen, die nicht unmittelbar für die Vergabeverfahren der Beschaffungsstellen zuständig sind, bestimmt werden. (2) Aufgabe der VOB-Stelle und der VOL-Stelle sind die Prüfung und Feststellung der von Bewerbern sowie Bietern (Rügeberechtigte) vorgetragenen Verstöße gegen nach diesem Gesetz und nach Haushaltsrecht bestehende bewerber- und bieterschützende Vorschriften durch öffentliche Auftraggeber oder Besteller oder durch diese in Beschaffungsverfahren gleichgestellte zuwendungsnehmende Dritte (Zuwendungsnehmer). Rügeberechtigt sind auch berufsständische Kammern und Verbände. (3) An einem Verfahren nach Abs. 2 beteiligte öffentliche Auftraggeber, Besteller oder Zuwendungsnehmer haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und der Nachprüfungsstelle angeforderte Vergabeakten vorzulegen. Die Nachprüfungsstelle soll vor einer Entscheidung über einen Verstoß eine gütliche Streitbeilegung anstreben. (4) In der Rechtsverordnung sollen für die Verfahren nach Abs. 2 bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen einheitliche Verfahrens- und Kostenvorschriften vorgegeben werden. Der Regelungsinhalt des § 107 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, der §§ 108 bis 111 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 113 und 114 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. Es kann bestimmt werden, dass im Falle eines zugelassenen Verfahrens nach Abs. 2 die Aussetzung des Zuschlags bis zu zehn Kalendertagen, bei besonders tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bis zu 15 Kalendertagen angeordnet und unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer unverzüglichen oder wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers, Bestellers oder Zuwendungsnehmers auf Antrag das Zuschlagsverbot aufgehoben werden kann. (5) Von der Nachprüfungsstelle festgestellte Verstöße und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers, des Bestellers oder der zuwendungsgewährenden Stelle in Textform mit Begründung mitzuteilen. Soweit die Aufsichtsbehörde von den Feststellungen der Nachprüfungsstelle abweicht, hat sie dies den Beteiligten und der Nachprüfungsstelle mitzuteilen und zu begründen.
Überprüfung der Auswirkungen der Tariftreueregelung
§ 21 Überprüfung der Auswirkungen der Tariftreueregelung(1) Die Auswirkungen der Tariftreueregelung nach § 4 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag zeitnah über das Ergebnis der Überprüfung. Dabei ist darzustellen, inwieweit die Tariftreue Wirkung entfaltet und, soweit notwendig, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Tariftreue weiter zu stärken. (2) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium und dem für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren und den Inhalt der Überprüfung regeln.
Übergangsbestimmung
§ 22 ÜbergangsbestimmungDieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge von 1. öffentlichen Auftraggebern, deren Vergabe vor dem 1. März 2015, und2. Bestellern, deren Vergabe vor dem 1. September 2015 eingeleitet worden ist.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 23 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Vergabegesetz vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119, 121)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 24 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit
§ 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit(1) Den öffentlichen Auftraggebern steht es bei der Auftragsvergabe frei, soziale, ökologische, umweltbezogene und innovative Anforderungen zu berücksichtigen, wenn diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen oder Aspekte des Produktionsprozesses betreffen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Diese Anforderungen sowie alle anderen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen genannt werden. (2) Als soziale, ökologische, umweltbezogene und innovative Anforderungen im Sinne des Abs. 1 können von den Unternehmen gefordert werden: 1. die Berücksichtigung der Erstausbildung,2. die Berücksichtigung der Chancengleichheit bei Aus- und Fortbildung sowie im beruflichen Aufstieg,3. die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen,4. die besondere Förderung von Frauen,5. die besondere Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,6. die besondere Förderung von Menschen mit Behinderung,7. die Verwendung von fair gehandelten Produkten,8. ökologisch nachhaltige Produkte und9. innovativ orientierte Produkte und Dienstleistungen. (3) Als ökologische Anforderungen im Sinne des Abs. 2 Nr. 7 und 8 kann die Einhaltung von Bedingungen bezüglich des Umweltmanagements und bezüglich der Umwelteigenschaften der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gefordert werden, wenn 1. das Umweltmanagement nach dem europäischen Umweltmanagement (EMAS) oder vergleichbaren, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennenden Normen oder Umweltmanagementsystemen zertifiziert ist,2. die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit geeigneten Umweltgütezeichen ausgezeichnet sind (Umwelteigenschaft). (4) Geeignet sind Gütezeichen im Sinne des Abs. 3 Nr. 2, 1. die lediglich Kriterien betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen,2. die auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien basieren,3. die im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt wurden, an dem alle relevanten interessierten Kreise teilnehmen durften,4. die für alle Betroffenen zugänglich sind und5. deren Anforderungen von einem Dritten festgelegt wurden, auf den das Unternehmen, welches das Gütezeichen beantragt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte. (5) Andere Gütezeichen oder Nachweise, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des geforderten Gütezeichens erfüllen, sind dem Gütezeichen gleichgestellt. (6) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber oder Besteller angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber oder Besteller andere geeignete Nachweise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann, sofern das betreffende Unternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber oder Besteller angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.
Tariftreuepflicht
§ 4 Tariftreuepflicht(1) Unternehmen sind verpflichtet, die für sie geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen diese Regelung verstoßen wird, ist auf Anforderung dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Besteller die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen. (2) Leistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), erfasst werden, dürfen insbesondere nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.(3) Leistungen, die von dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht.(4) Öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen und freigestellte Schülerverkehre von Bestellern nach § 1 Abs. 2 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe in Textform verpflichten, 1. ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) das bei Angebotsabgabe maßgebliche Entgelt zu zahlen, das insgesamt mindestens dem in Hessen für diese Leistungen in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Vorschriften, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge, entspricht, und2. während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend dem Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen. (5) Bei Ausschreibungen von Verkehrsdienstleistungen, die die Grenze des Landes Hessen überschreiten, können die Tarifverträge nach Abs. 4 Nr. 1 oder vergleichbare Tarifverträge des betroffenen Landes zugrunde gelegt werden. (6) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium die nach Abs. 4 und 5 anzuwendenden Tarifverträge sowie die für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge bekannt. Die anzuwendenden Tarifverträge und Lohnzuschläge sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen und der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bekannt zu machen. Soweit der vollständige maßgebliche Text anderweitig in elektronischer Form allgemein zugänglich ist, ist ein Hinweis mit der Angabe der Internetseite zugelassen. (7) Die Feststellung der nach Abs. 4 bis 6 maßgeblichen Tarifverträge und deren entgeltrelevanter Bestandteile erfolgt durch den bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium einzurichtenden Beirat. Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personenverkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Mitglieder, die Bestellung, die Amtsdauer, Amtsführung, das Verfahren und die Geschäftsführung des Beirats bestimmen. Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind von den Bestellern bei der Bekanntmachung vorzugeben. Bei mehreren festgestellten Tarifverträgen darf die Wahlmöglichkeit des sich bewerbenden Unternehmens durch den Besteller nicht beschränkt werden.
Betreiberwechsel
§ 5 BetreiberwechselWird in einem Vergabeverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs ein anderes Unternehmen (Betreiber) als das bisherige beauftragt und will der Besteller auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - unbeschadet des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches - den neuen Betreiber verpflichten, die Beschäftigten, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt worden waren, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen, ist der frühere Betreiber verpflichtet, dem Besteller auf Anforderung innerhalb von sechs Wochen in Textform Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse ergeben.
Mindestentgelt
§ 6 MindestentgeltBewerber und Bieter haben die Einhaltung der nach Bundesrecht oder aufgrund von Bundesrecht für sie geltenden Regelungen von besonders festgesetzten Mindestentgelten (Mindestlohn) als Mindeststandard bei der Bewerbung und im Angebot in Textform besonders zu erklären. Die Erklärung nach Satz 1 kann entfallen, soweit sie in einem Präqualifikationsregister hinterlegt ist. Diese Erklärung ist auch von Nachunternehmen und Verleihunternehmen in Textform abzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 4 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist als die für sie nach Bundesrecht geltenden Bestimmungen.
Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserklärungen
§ 7 Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserklärungen(1) Die öffentlichen Auftraggeber oder Besteller weisen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen (§ 8 Abs. 1), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 5 (Tariftreueerklärung), § 6 (Mindestentgelterklärung) und § 8 Abs. 2 abzugeben haben. § 13 ist zu beachten. (2) In der HAD werden Muster für die Abgabe der Tariftreue- und sonstigen Verpflichtungserklärungen bekannt gegeben. Diese sind zu verwenden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe und die Besteller können die Muster verwenden. (3) Fehlt eine nach Abs. 1 geforderte Tariftreue- oder sonstige Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers oder Bestellers nicht innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist vorgelegt, so ist das Angebot von der weiteren Wertung auszuschließen.
Nachunternehmen, Verleihunternehmen
§ 8 Nachunternehmen, Verleihunternehmen(1) Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sowie Unternehmen, die ihnen Arbeitskräfte überlassen (Verleihunternehmen), sorgfältig auszuwählen. (2) Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmen hat sich das Unternehmen zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 6 durch die Nachunternehmen sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreue- und sonstige Verpflichtungs- sowie Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen nach Auftragserteilung, spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Auf die Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und sonstige Verpflichtungs- sowie Mindestentgelterklärungen kann verzichtet werden, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens weniger als 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. (3) Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben die für sie geltenden Pflichten nach Abs. 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Bei Verstößen ist der öffentliche Auftraggeber oder Besteller berechtigt, unbeschadet anderer Rechte nach Maßgabe des § 18 zu verfahren.
Nachweise und Kontrollen
§ 9 Nachweise und Kontrollen(1) Die beauftragten Unternehmen sowie ihre Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Besteller die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 6 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die öffentlichen Auftraggeber oder Besteller dürfen zu diesem Zweck angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in die Entgeltabrechnungen und anderen Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die öffentlichen Auftraggeber oder Besteller können hierzu auch Auskunft verlangen. Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die öffentlichen Auftraggeber oder Besteller verpflichten den Auftragnehmer vertraglich, ihnen ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfungsrecht auch bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen. (2) Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Abs. 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder des Bestellers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen und als Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die öffentlichen Auftraggeber oder Besteller verpflichten den Auftragnehmer vertraglich, die Einhaltung dieser Pflicht durch alle beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen. Der öffentliche Auftraggeber oder Besteller darf die ihm als Kopie oder elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Abs. 1 nutzen; er darf sie höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags mit dem beauftragten Unternehmen aufbewahren. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.