- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.2004
- Fundstelle:
- JMBl. 2004, 437
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes ...
V aufgeh. durch § 33 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 2011 (JMBl. S. 572)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5, 35 geändert, § 1 neu gefasst, § 33 aufgehoben durch Verordnung vom 30. Dezember 2009 (JMBl. 2010 S. 49) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes und für die Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 13 oder § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung erfüllen,
- 2.
vollzugsdiensttauglich sind und
- 3.
für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheinen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes sind an eine der Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse oder sonstige Unterlagen über Schulabschlüsse und Berufsausbildungen,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz,
- 5.
ein ärztliches Zeugnis, das über den allgemeinen Gesundheitszustand Auskunft gibt,
- 6.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Justizministerialblatt für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung
Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes wird die Dienstbezeichnung „Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst“ oder „Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“ geführt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 16 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 16 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3 a
(zu § 16 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3 b
(zu § 16 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 28 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 27 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(zu § 28 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 und des § 43 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494), und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird im Einvernehmen mit der Direktorin des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Prüfung
VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 4 | Ausbildungsziel |
| § 5 | Rechtsstellung |
| § 6 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
| § 7 | Dauer |
| § 8 | Entlassung |
| § 9 | Urlaub; Mehrarbeit |
| § 10 | Ausbildungsaufbau |
| § 11 | Ausbildungsverlauf |
| § 12 | Ausbildungsstellen |
| § 13 | Einführungspraktikum |
| § 14 | Fachtheoretische Ausbildung |
| § 15 | Fachpraktische Ausbildung |
| § 16 | Beurteilungen |
| § 17 | Leistungsbewertungen |
| DRITTER TEIL Prüfung |
|
| § 18 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 19 | Prüfungsausschuss |
| § 20 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 21 | Schriftliche Prüfung |
| § 22 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 23 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 24 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Mündliche Prüfung |
| § 26 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 27 | Abschlussnote |
| § 28 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 29 | Ausbildungs- und Prüfungsheft, Lehrgangsakte |
| § 30 | Ordnungsverstöße |
| § 31 | Erkrankung, Versäumnisse |
| § 32 | Wiederholung der Prüfung |
| § 33 | Beendigung des Beamtenverhältnisses |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 34 | Aufhebung des bisherigen Rechts |
| § 35 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
- 2.
vollzugsdiensttauglich sind und
- 3.
für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheinen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsaufbau
(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachpraktische und in fachtheoretische Ausbildungszeiten. Die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden bei den Ausbildungsstellen, die fachtheoretischen Ausbildungszeiten bei dem H.B. Wagnitz-Seminar abgeleistet.
(2) Die Ausbildung erfolgt nach dem von der obersten Dienstbehörde genehmigten Lehr- und Stoffplan, der Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden erläutert.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Ausbildungsverlauf
Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsabschnitte:
| 1. |
Einführungspraktikum |
2 Monate |
||||
| 2. |
Fachtheoretische Ausbildung I |
3 Monate |
||||
| 3. |
Fachpraktische Ausbildung |
|
||||
|
|
3.1 |
im Vollzug der Untersuchungshaft |
3 Monate |
|||
|
|
3.2 |
im Vollzug der Freiheitsstrafe, einschließlich eines Monats im offenen Vollzug |
6 Monate |
|||
|
|
3.3 |
im Vollzug der Jugendstrafe |
3 Monate |
|||
|
|
3.4 |
Schwerpunktausbildung in der Einstellungsbehörde |
2 Monate |
|||
| 4. |
Fachtheoretische Ausbildung II |
5 Monate |
||||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Ausbildungsstellen
(1) Für die fachpraktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 6) verantwortlich.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle bestellt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars eine Beamtin oder einen Beamten der Ausbildungsstelle zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterinnen und -leiter sollen der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes angehören sowie pädagogisch und fachlich geeignet und geschult sein. Sie regeln die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach dem Lehr- und Stoffplan und erstellen den Ausbildungsplan für die zur Ausbildung zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle wählt zur Unterstützung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eine entsprechende Anzahl fachlich qualifizierter Bediensteter als Ausbilderinnen und Ausbilder aus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Einführungspraktikum
Das Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller anderen im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften verschaffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung soll in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen gründlichen Kenntnisse, insbesondere aus folgenden Gebieten, vermitteln:
- -
Staats- und Verfassungskunde,
- -
geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- -
allgemeine Verwaltungskunde und Recht des öffentlichen Dienstes,
- -
allgemeine Rechtskunde,
- -
Vollzugskunde,
- -
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug,
- -
Psychologie,
- -
Kriminologie,
- -
Anstalts- und Verwaltungsorganisation, Neue Verwaltungssteuerung
- -
Sozial- und Handlungskompetenz sowie Umgang mit Konflikten,
- -
Sport und praktische Eigensicherung,
- -
Waffen- und Schießausbildung.
(2) Nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans sind unter Aufsicht schriftliche Arbeiten anzufertigen. Diese sind zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen.
(3) Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte (Ausbildungsabschnitte 2. und 4.) können zu Zwecken der fachpraktischen Ausbildung unterbrochen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Fachpraktische Ausbildung
(1) In den Ausbildungsabschnitten der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden, und so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes selbständig zu erledigen. Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen während der fachpraktischen Ausbildung mit selbständigen Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn dies der Ausbildung förderlich und ausreichende Anleitung gewährleistet ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
(2) Im Ausbildungsabschnitt 3.4 können die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies rechtfertigt und sie über hinreichende Vollzugspraxis verfügen.
(3) Nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans ist in jedem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsstand durch Lernzielkontrollen festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
(4) Für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsnachweise und die Beurteilungsbeiträge nach Muster der Anlage 1 sowie schriftliche Arbeiten sind nach Abschluss der fachpraktischen Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars zum Ausbildungsheft zu übersenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Beurteilungen
(1) Für die im Einführungspraktikum (§ 13) sowie die in den Teilabschnitten der fachpraktischen Ausbildung (§ 11) gezeigten Leistungen ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag nach Muster der Anlage 1 zu erstellen, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars zu übersenden.
(2) Am Ende der fachpraktischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars für die Ausbildungsabschnitte 1. und 3. eine Gesamtbeurteilung nach Muster der Anlage 2. Die Gesamtbeurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars beurteilt die Anwärterinnen und Anwärter jeweils am Ende der Ausbildungsabschnitte 2. und 4. nach Muster der Anlagen 3a bzw. 3b.
(4) Die Ausbildungsabschnitte 2. und 4. sind nicht bestanden, wenn die jeweilige erreichte Durchschnittspunktzahl weniger als 5,00 Punkte beträgt oder wenn die Leistungen in mindestens drei der nach dem Unterrichtsplan bei der Berechnung der Durchschnittspunktzahl zu berücksichtigenden Unterrichtsfächer weniger als 5,00 Punkte beträgt. Die Ausbildungsabschnitte 2. und 4. können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.
(5) Über Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des H.B. Wagnitz-Seminars.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Leistungsbewertungen
(1) Die Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
| Sehr gut (1) |
= |
15 bis 14 Punkte |
|
|
|
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
| gut (2) |
= |
13 bis 11 Punkte |
|
|
|
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
| befriedigend (3) |
= |
10 bis 8 Punkte |
|
|
|
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
| ausreichend (4) |
= |
7 bis 5 Punkte |
|
|
|
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft (5) |
= |
4 bis 2 Punkte |
|
|
|
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| ungenügend (6) |
= |
1 bis 0 Punkte |
|
|
|
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Die für die Laufbahn geltenden allgemeinen Bewertungsmaßstäbe bei dienstlichen Beurteilungen sind zu beachten.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Zweck und Zeitpunkt
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel (§ 4) erreicht ist und die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes zuerkannt werden kann.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten einer Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren oder gehobenen Dienstes (Psychologin oder Psychologe, Pädagogin oder Pädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter),
- 4.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes,
- 5.
einer Vertreterin oder eines Vertreters der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes. Kommen Mitglieder auf Vorschlag verschiedener Gewerkschaften, so nehmen diese Mitglieder an Prüfungen jeweils jährlich wechselnd teil.
(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrates Justizvollzug oder eine von ihm beauftragte Person und die besondere Frauenbeauftragte Justizvollzug oder die von ihr beauftragte Person in beratender Funktion an der Prüfung teilnehmen.
(4) Die oberste Dienstbehörde beruft die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, das die gleiche Qualifikation hat wie das zu vertretende Mitglied.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das stimmberechtigte Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, soweit im Einzelfall die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von der obersten Dienstbehörde aus wichtigem Grund abberufen werden.
(6) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied nach Abs. 2 Nr. 5 vor.
(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern stimmberechtigte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes sind an eine der Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
ein aktuelles Lichtbild,
- 3.
das Zeugnis oder Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 nachgewiesen werden, oder das letzte Schulzeugnis,
- 4.
Zeugnisse oder Nachweise über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 5.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 6.
ein ärztliches Zeugnis, das über den allgemeinen Gesundheitszustand Auskunft gibt,
- 7.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 8.
die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 9.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst Auskunft gibt. Bei den in Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren.
(2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, kann die Teilnahme an der mündlichen Prüfung durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden gestattet werden.
(4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Schriftliche Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des H.B. Wagnitz-Seminars nach Maßgabe des gezeigten Leistungsbildes und der persönlichen Eignung der Anwärterinnen oder der Anwärter für die angestrebte Laufbahn über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung.
(2) Im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des H.B. Wagnitz-Seminars wählt der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine fest.
(3) Die Prüflinge fertigen an sechs Werktagen unter Aufsicht insgesamt sechs dreistündige Prüfungsarbeiten aus folgenden Fachgebieten an:
- 1.
Vollzugskunde,
- 2.
Recht im Justizvollzug,
- 3.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug,
- 4.
Psychologie,
- 5.
Kriminologie,
- 6.
eine weitere Arbeit aus einem oder mehreren der folgenden Fachgebiete:
- a)
Staats- und Verfassungskunde,
- b)
geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- c)
allgemeine Verwaltungskunde und Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
allgemeine Rechtskunde,
- e)
Anstalts- und Verwaltungsorganisation, Neue Verwaltungssteuerung,
- f)
soziale und Handlungskompetenz sowie Umgang mit Konflikten.
Das Fachgebiet der Wahlarbeit wird den Prüflingen zehn Arbeitstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.
§ 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 22
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten führt eine Lehrkraft der Aus- und Fortbildungsstätte. Der aufsichtführenden Person sind die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.
(2) Die Prüflinge versehen jede Arbeit anstelle ihres Namens mit einer Kennziffer, die ihnen die Aus- und Fortbildungsstätte für alle Prüfungsarbeiten zuteilt. Die Kennziffer wechselt bei jeder Prüfungsarbeit. Nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit ist die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen. Die festgesetzte Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.
(3) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Prüflinge den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils ein Prüfling zur selben Zeit abwesend sein.
(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.
(5) Die aufsichtführende Person hat über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die aufsichtführende Person veranlasst unmittelbar die Übersendung der Arbeiten in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) Jede Arbeit wird von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Diese Personen und deren Reihenfolge werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die eigene Bewertung darf vor Abgabe aller Bewertungen dem Prüfungsausschuss nicht bekannt gegeben oder ausgetauscht werden.
(2) Bei abweichenden Bewertungen bis zu drei Punkten wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest.
(3) Die namentliche Zuordnung erfolgt erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten.
(4) Die Punktzahlen der einzelnen Arbeiten und die daraus errechnete Durchschnittspunktzahl werden dem Prüfling nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung, bekannt gegeben.
§ 24 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 24
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Prüflinge werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn vier Prüfungsarbeiten mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Mündliche Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest und lädt zur mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Dieses soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die Gegenstand der Ausbildung, nicht aber der schriftlichen Prüfung waren. Aufgrund von Kurzreferaten der Prüflinge oder Rundgesprächen soll sich der Prüfungsausschuss ein Bild von deren Fähigkeit verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln, Standpunkte einzunehmen und Meinungsverschiedenheiten sachbezogen auszutragen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, aus welchen dem Lehr- und Stoffplan zu entnehmenden Fachgebieten schwerpunktmäßig geprüft wird und welches Mitglied des Prüfungsausschusses das jeweilige Fachgebiet prüft. Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden wird den Prüflingen drei Kalendertage vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen an die Prüflinge stellen.
(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Prüfling etwa dreißig Minuten betragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Bewertung der mündlichen Prüfung
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 17 bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Abschlussnote
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote nach Muster der Anlage 5 fest und gibt diese dem Prüfling bekannt.
(2) Zur Bildung der Abschlussnote wird
| die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsklausuren |
mit 6, |
| die Punktzahl der mündlichen Prüfung |
mit 3, |
| die Durchschnittspunktzahl des Grund- und Abschlusslehrgangs |
mit 2, |
| die Durchschnittspunktzahl der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte |
mit 1 |
multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.
(3) Die Abschlussnote lautet auf
| sehr gut |
bei einer Punktzahl von |
14 bis 15,00 |
| gut |
bei einer Punktzahl von |
11 bis 13,99 |
| befriedigend |
bei einer Punktzahl von |
8 bis 10,99 |
| ausreichend |
bei einer Punktzahl von |
5 bis 7,99 |
| mangelhaft |
bei einer Punktzahl von |
2 bis 4,99 |
| ungenügend |
bei einer Punktzahl von |
0 bis 1,99 |
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(5) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten sind dem Prüfling nach der Prüfung bekannt zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Prüfungsniederschrift, Zeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach Muster der Anlage 4 zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Der Prüfling erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach Muster der Anlage 6.
(3) Für jeden Prüfling ist eine Prüfungsniederschrift zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling durch die für die Einstellung zuständige Justizvollzugsanstalt einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
§ 29 Ausbildungs- und Prüfungsheft, Lehrgangsakte
§ 29
Ausbildungs- und Prüfungsheft, Lehrgangsakte
(1) Für jeden Anwärter und jede Anwärterin ist ein Ausbildungsheft und ein Prüfungsheft zu führen.
(2) Auf Antrag kann dem Prüfling innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Abschlussnote bei der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars unter Aufsicht Einsicht in das Ausbildungsheft und in das Prüfungsheft gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt. Das Eignungsauswahlverfahren besteht aus dem Vorauswahlverfahren, der medizinischen und der psychologischen Eignungsuntersuchung.
(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die oberste Dienstbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße haben die Aufsichtführenden zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die aufsichtführende Person Prüflinge von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.
(2) Über die Folgen des Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und nach Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit ungenügend (0 Punkte) bewerten.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Erkrankung, Versäumnis
(1) Eine Prüfung ist wegen Versäumnis oder Verhinderung für nicht bestanden zu erklären, wenn Prüflinge
- 1.
von der Prüfung zurücktreten oder
- 2.
einen Termin zur Anfertigung einer Prüfungsarbeit oder die mündliche Prüfung unentschuldigt versäumen.
Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Waren Prüflinge durch Krankheit oder andere nicht zu vertretende Umstände verhindert, so müssen sie die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Den Termin für die neue Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Wiederholung der Prüfung
Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Antrag ist schriftlich binnen vierzehn Tagen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen werden nicht erlassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Ausbildungsabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei:
- 1.
Bestehen der Laufbahnprüfung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
- 2.
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach einer Wiederholung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird,
- 3.
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, soweit eine Wiederholung nicht beantragt wird, mit Ablauf der Antragsfrist (§ 31).
- 4.
Bei Rücknahme des Antrags nach § 31 mit Ablauf des Tages, an dem die Erklärung bei der zuständigen Einstellungsbehörde eingeht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Aufhebung des bisherigen Rechts
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren allgemeinen Vollzugsdiensts vom 17. Oktober 1983 (StAnz. 1983, S. 307, JMBl. 1983, S. 595) wird aufgehoben.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes vom 17. Oktober 1983 fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Justizministerialblatt für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildungsziel
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes selbständig und unter den besonderen Bedingungen des Justizvollzuges wahrnehmen können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung
(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes wird die Dienstbezeichnung „Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst“ oder „Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“ geführt.
(2) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen gewährt.
§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 6
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde für die gesamte Dauer der Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H.B. Wagnitz-Seminar -; sie oder er ist zugleich auch Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den jeweiligen Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Justizvollzugsanstalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Er kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann eine förderliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis im Justizvollzugsdienst bis zu einer Dauer von einem Jahr angerechnet werden.
(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maß widmen konnten oder die in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten, kann die Verlängerung einzelner Ausbildungsabschnitte oder die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts angeordnet werden. Übersteigen die nicht urlaubsbedingten Abwesenheitstage in einem Ausbildungsabschnitt mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen.
(5) Bei Verlängerung oder Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes nach Abs. 2 und 4 sowie bei Anrechnung nach Abs. 3 ist der weitere Ausbildungsverlauf gesondert zu regeln. Dabei kann von der in § 11 vorgesehenen Gliederung des Vorbereitungsdienstes abgewichen werden.
(6) Die Entscheidungen nach Abs. 2 bis 5 trifft die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Entlassung
Anwärterinnen und Anwärter können entlassen werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen (§ 17) zeigen oder sich Umstände ergeben, die sie als ungeeignet für den Dienst im Justizvollzug erscheinen lassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Urlaub, Mehrarbeit
(1) Erholungsurlaub wird nur während der fachpraktischen Ausbildung gewährt. Für jeden Monat eines Ausbildungsabschnitts kann bis zu einer Woche Erholungsurlaub gewährt werden, sofern das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist. Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Während der Ausbildung ist die Anordnung von Mehrarbeit zulässig, sofern sie unmittelbar im jeweiligen Ausbildungsabschnitt durch Freizeit ausgeglichen wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.