- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.2011
- Fundstelle:
- JMBl. 2011, 572
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugsdienst und den mittleren Vollzugs- und ...
V aufgeh. durch § 32 der Verordnung vom 24. September 2014 (JMBl. S. 504)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, § 34 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| II. | Ausbildung |
| § 4 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5 | Aufbau des Vorbereitungsdienstes |
| § 6 | Dienstbezeichnungen |
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Urlaub, Mehrarbeit |
| § 10 | Ausbildungsverlauf |
| § 11 | Einführungspraktikum |
| § 12 | Fachtheoretische Ausbildung |
| § 13 | Fachpraktische Ausbildung |
| § 14 | Beurteilungen |
| § 15 | Leistungsbewertungen |
| III. | Prüfung |
| § 16 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 22 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Mündliche Prüfung |
| § 24 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Abschlussnote |
| § 26 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 27 | Ausbildungs- und Prüfungsheft |
| § 28 | Ordnungsverstöße |
| § 29 | Versäumnis, Erkrankung |
| § 30 | Wiederholung der Prüfung |
| IV. | Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 31 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung im Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes soll den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des Laufbahnzweigs erforderlichen Kenntnisse vermitteln, insbesondere in den Themenfeldern:
- 1.
Geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- 2.
Staats- und Verfassungsrecht,
- 3.
Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Gerichtsverfassungsrecht,
- 4.
Beamtenrecht,
- 5.
Verwaltungsrecht, Anstaltsorganisation und Haushaltswesen,
- 6.
Vollzugs- und Vollstreckungsrecht,
- 7.
Psychologie und Kriminologie,
- 8.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug (einschließlich praktische Eigensicherung, Waffenwesen und Schießkunde),
- 9.
Sport und Gesundheitsförderung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes soll den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des Laufbahnzweigs erforderlichen Kenntnisse vermitteln, insbesondere Kenntnisse in den Themenfeldern:
- 1.
Geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- 2.
Staats - und verfassungsrecht,
- 3.
Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Gerichtsverfassungsrecht,
- 4.
Beamten- und Tarifrecht,
- 5.
Verwaltungsrecht, Anstaltsorganisation und Haushaltswesen,
- 6.
Vertrags- und Vergaberecht,
- 7.
Arbeits- und Versorgungswesen im Justizvollzug,
- 8.
Vollstreckungsrecht (einschließlich Strafzeitberechnung, Aufnahme- und Entlassungsverfahren, Einweisungsverfahren),
- 9.
Vollzugsrecht,
- 10.
Psychologie und Kriminologie,
- 11.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug,
- 12.
Sport und Gesundheitsförderung.
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Fachpraktische Ausbildung
(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben im jeweiligen Laufbahnzweig selbstständig zu erledigen.
(2) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachpraktischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
(3) Für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsnachweise, Beurteilungsbeiträge nach § 14 Abs. 1, Klausuren, Hausarbeiten und Referate nach Abs. 2 sind nach Abschluss der Ausbildung der Ausbildungsbehörde zum Ausbildungsheft zu übersenden.
(4) In der fachpraktischen Ausbildung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben nur betraut werden, wenn der Ausbildungsstand dies zulässt, es der Ausbildung förderlich und ausreichende Anleitung gewährleistet ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
(5) Die Grundausbildung im Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes beinhaltet die Abschnitte:
- 1.
drei Monate Vollzug der Untersuchungshaft,
- 2.
sechs Monate Vollzug der Freiheitsstrafe (einschließlich offener Vollzug),
- 3.
drei Monate Vollzug der Jugendstrafe.
(6) Die Schwerpunktausbildung im Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes findet grundsätzlich in der Einstellungsbehörde statt. Hierbei können die Anwärterinnen und Anwärter - abweichend von Abs. 4 - mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies zulässt.
(7) Die Fachpraktische Ausbildung im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beinhaltet die Abschnitte:
- 1.
drei Monate Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt, davon drei Wochen Auszahlungsstelle,
- 2.
ein Monat Vollzugsabteilung in einer Justizvollzugsanstalt,
- 3.
zwei Monate Sachgebiete Arbeitswesen und Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt,
- 4.
sechs Monate Sachgebiete Versorgungswesen, Rechnungswesen, Controlling, Lohn- und Betriebsbuchhaltung sowie Gefangenengeldverwaltung im H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -,
- 5.
zwei Monate Sachgebiet Personal- und allgemeine Verwaltung im H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -,
- 6.
ein Monat Geschäftsleitung in einer Justizvollzugsanstalt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, sind an eine der Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen oder das H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- 5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den jeweils angestrebten Laufbahnzweig der Laufbahn des mittleren Justizdienstes Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Abschlussnote
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote fest.
(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden
| die Punktzahl (Gesamtnote) der fachtheoretischen Ausbildung |
mit 2, |
| die Punktzahl (Gesamtnote) der fachpraktischen Ausbildung |
mit 2, |
| die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung |
mit 5, |
| die Punktzahl der mündlichen Prüfung |
mit 3 |
multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(3) Soweit die Mindestpunktzahl nach Abs. 2 Satz 2 erreicht ist, werden Bruchteile von Punktzahlen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 2 Satz 1 ergeben haben, ab einem Bruchteil von 0,5 auf volle Punktzahlen aufgerundet. Bruchteile von Punktzahlen bis zu einem Bruchteil von 0,49 werden auf volle Punktzahlen abgerundet.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, sind an eine der Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen oder das H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- 5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen amtlichen Identitätsnachweis, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den jeweils angestrebten Laufbahnzweig der Laufbahn des mittleren Justizdienstes Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 5 und in Satz 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1a
(zu § 26 Abs. 1)
| I. |
|
Beginn der Prüfung: |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
Ende der Prüfung: |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| II. |
1. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
| III. |
|
Unterbrechungen: |
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
| IV. |
|
Beratung: |
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1b
(zu § 26 Abs. 1)
| I. |
|
Beginn der Prüfung: |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
Ende der Prüfung: |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| II. |
1. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5. |
Prüfer/-in |
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
Prüfungsgebiet: |
|
Zeitraum: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
| III. |
|
Unterbrechungen: |
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
| IV. |
|
Beratung: |
|
von: |
Uhr bis |
Uhr |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2a
(zu § 26 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2b
(zu § 26 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport sowie dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II.
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III.
Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| II. | Ausbildung |
| § 4 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5 | Aufbau des Vorbereitungsdienstes |
| § 6 | Dienstbezeichnungen |
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Urlaub, Mehrarbeit |
| § 10 | Ausbildungsverlauf |
| § 11 | Einführungspraktikum |
| § 12 | Fachtheoretische Ausbildung |
| § 13 | Fachpraktische Ausbildung |
| § 14 | Beurteilungen |
| § 15 | Leistungsbewertungen |
| III. | Prüfung |
| § 16 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 22 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Mündliche Prüfung |
| § 24 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Abschlussnote |
| § 26 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 27 | Ausbildungs- und Prüfungsheft |
| § 28 | Ordnungsverstöße |
| § 29 | Versäumnis, Erkrankung |
| § 30 | Wiederholung der Prüfung |
| IV. | Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 31 | Übergangsbestimmungen |
| § 32 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 33 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
- 2.
die für die jeweilige Laufbahn erforderliche Eignung und Befähigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachweisen und
- 3.
gesundheitlich geeignet sind.
Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes müssen darüber hinaus vollzugsdiensttauglich sein. Die Vollzugsdiensttauglichkeit bestimmt sich analog nach der durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass vom 7. September 2012 (LPP 34 Schu - 8 b 20 / 10 - 2012) für Hessen anwendbar erklärten Polizeidienstvorschrift 300 in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsverlauf
(1) Die Ausbildung im Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes umfasst die folgenden Ausbildungsabschnitte:
|
1 Monat, |
|
3 Monate, |
|
12 Monate, |
|
4 Monate, |
|
4 Monate. |
(2) Die Ausbildung im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes umfasst die folgenden Ausbildungsabschnitte:
|
1 Monat, |
|
3 Monate, |
|
15 Monate, |
|
5 Monate. |
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Unterabschnitte der fachpraktischen Ausbildung für den jeweiligen Lehrgang fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Einführungspraktikum
(1) Das Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben der Bediensteten des jeweiligen Laufbahnzweigs, in den Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die für den Justizvollzug maßgeblichen Vorschriften verschaffen.
(2) Das Einführungspraktikum kann im Falle einer förderlichen Tätigkeit als Beschäftigte oder Beschäftigter im Justizvollzug entfallen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung im Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes soll den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des Laufbahnzweigs erforderlichen Kenntnisse vermitteln, insbesondere in den Themenfeldern:
- 1.
Geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- 2.
Staats- und Verfassungsrecht,
- 3.
Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Gerichtsverfassungsrecht,
- 4.
Beamtenrecht,
- 5.
Verwaltungsrecht,
- 6.
Anstaltsorganisation,
- 7.
Betriebswirtschaftslehre und Haushaltsrecht,
- 8.
Vollzugs- und Vollstreckungsrecht,
- 9.
Psychologie,
- 10.
Kriminologie,
- 11.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug (einschließlich praktische Eigensicherung, Waffenwesen und Schießkunde),
- 12.
Sport und Gesundheitsförderung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes soll den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des Laufbahnzweigs erforderlichen Kenntnisse vermitteln, insbesondere Kenntnisse in den Themenfeldern:
- 1.
Geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- 2.
Staats - und verfassungsrecht,
- 3.
Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Gerichtsverfassungsrecht,
- 4.
Beamten- und Tarifrecht,
- 5.
Verwaltungsrecht,
- 6.
Anstaltsorganisation,
- 7.
Betriebswirtschaftslehre und Haushaltsrecht,
- 8.
Vertrags- und Vergaberecht,
- 9.
Arbeits- und Versorgungswesen im Justizvollzug,
- 10.
Vollstreckungsrecht (einschließlich Strafzeitberechnung, Aufnahme- und Entlassungsverfahren, Einweisungsverfahren),
- 11.
Vollzugsrecht (einschließlich Vollzugsplanung),
- 12.
Psychologie,
- 13.
Kriminologie,
- 14.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug,
- 15.
Sport und Gesundheitsförderung.
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Fachpraktische Ausbildung
(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben im jeweiligen Laufbahnzweig selbstständig zu erledigen.
(2) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachpraktischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
(3) Für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsnachweise, Beurteilungsbeiträge nach § 14 Abs. 1, Klausuren, Hausarbeiten und Referate nach Abs. 2 sind nach Abschluss der Ausbildung der Ausbildungsbehörde zum Ausbildungsheft zu übersenden.
(4) In der fachpraktischen Ausbildung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben nur betraut werden, wenn der Ausbildungsstand dies zulässt, es der Ausbildung förderlich und ausreichende Anleitung gewährleistet ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
(5) Die Grundausbildung im Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes beinhaltet die Abschnitte:
- 1.
drei Monate Vollzug der Untersuchungshaft,
- 2.
sechs Monate Vollzug der Freiheitsstrafe (einschließlich offener Vollzug),
- 3.
drei Monate Vollzug der Jugendstrafe.
(6) Die Schwerpunktausbildung im Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes findet grundsätzlich in der Einstellungsbehörde statt. Hierbei können die Anwärterinnen und Anwärter - abweichend von Abs. 4 - mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies zulässt.
(7) Die Fachpraktische Ausbildung im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beinhaltet die Abschnitte:
- 1.
drei Monate Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,
- 2.
ein Monat Vollzugsabteilung in einer Justizvollzugsanstalt,
- 3.
zwei Monate Sachgebiete Arbeitswesen und Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt,
- 4.
fünf Monate Sachgebiete Versorgungswesen, Rechnungswesen und Controlling in einem Verwaltungs-Competence-Center,
- 5.
zwei Monate Sachgebiet Personal und allgemeine Verwaltung in einem Verwaltungs-Competence-Center,
- 6.
zwei Monate Geschäftsleitung in einer Justizvollzugsanstalt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Beurteilungen
(1) Für die in den Abschnitten der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 Abs. 5 und 7 gezeigten Leistungen ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Gleiches gilt für die in der Schwerpunktausbildung nach § 13 Abs. 6 gezeigten Leistungen.
(2) Die Beurteilungsbeiträge sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
(3) Am Ende der fachpraktischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde eine Gesamtbeurteilung über die in der fachpraktischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(4) Jeweils am Ende der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte erstellt die Ausbildungsbehörde einen Beurteilungsbeitrag über die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu bilden. Die Beurteilungen sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(5) Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde eine Gesamtbeurteilung über die in der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für die fachtheoretische Ausbildung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(6) Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilungen werden nach den durch die oberste Dienstbehörde vorgegebenen Mustern erstellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Leistungsbewertungen
Die Leistungen in der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
| sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
(15 bis 14 Punkte), |
| gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
(13 bis 11 Punkte), |
| befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
(10 bis 8 Punkte), |
| ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
(7 bis 5 Punkte), |
| mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
(4 bis 2 Punkte), |
| ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
(1 bis 0 Punkte). |
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zweck und Zeitpunkt
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 4) erreicht ist und die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes zuerkannt werden kann.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für den jeweiligen Laufbahnzweig wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnzweigs, dem die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter angehören,
- 4.
einer Psychologin oder eines Psychologen, die Beamtin oder der Beamter des höheren Sozialen Dienstes ist,
- 5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für den Laufbahnzweig, der die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter angehören.
(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrats Justizvollzug, die besondere Frauenbeauftragte Justizvollzug und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den Bereich des Justizvollzugs oder jeweils eine von diesen beauftragte Person in beratender Funktion an der Prüfung teilnehmen.
(4) Die oberste Dienstbehörde beruft die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu berufen.
(5) Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem ein stimmberechtigtes oder stellvertretendes Mitglied in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, soweit im Einzelfall die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung des nachfolgenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder können von der obersten Dienstbehörde aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.
(6) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied vor. Die vorgeschlagenen werden jeweils jährlich wechselnd berufen.
(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden und verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern stimmberechtigte oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses nachweislich zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde stellt der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Prüfungsklausuren, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine fest.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnzweigs des allgemeinen Vollzugsdienstes fertigen an fünf Arbeitstagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus den Themenfeldern
- 1.
Psychologie und Kriminologie,
- 2.
Beamtenrecht und Anstaltsorganisation,
- 3.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug
sowie zwei Prüfungsklausuren aus dem Themenfeld
- 4.
Vollzugs- und Vollstreckungsrecht.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes fertigen an fünf Arbeitstagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus den Themenfeldern
- 1.
Beamten- und Tarifrecht,
- 2.
Vollzugs- und Vollstreckungsrecht,
- 3.
Betriebswirtschaftslehre und Haushaltsrecht,
- 4.
Arbeits- und Versorgungswesen im Justizvollzug,
- 5.
Verwaltungsrecht und Anstaltsorganisation.
(4) Für jede Prüfungsklausur wird eine Bearbeitungszeit von drei Stunden eingeräumt.
(5) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern ist nach den Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) in der jeweils geltenden Fassung ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes, sind an eine der Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen, Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an eine der Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen oder das H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- 5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den jeweils angestrebten Laufbahnzweig der Laufbahn des mittleren Justizdienstes Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.
§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der durch die Ausbildungsbehörde bestimmt wurde. Der aufsichtführenden Person sind die Prüfungsklausuren für jeden Prüfungstag in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen ist.
(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer Kennziffer, die ihnen die Ausbildungsbehörde für jede Prüfungsklausur neu zuteilt. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen.
(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsklausur den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.
(5) Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift und übersendet diese der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(6) Die aufsichtführende Person übersendet die Prüfungsklausuren in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Bewertung der Prüfungsklausuren
(1) Jede Prüfungsklausur wird von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 15 bewertet. Die Mitglieder und ihre Reihenfolge werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei der Bewertung der Klausuren sind die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen, die Darstellung der Entscheidungsprozesse sowie die Folgerichtigkeit der Begründungen zugrunde zu legen. Die Gliederung der Prüfungsklausur, die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Bewertungen sind ausschließlich dem Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Bei um bis zu drei Punkte voneinander abweichenden Bewertungen wird die Summe der Punktzahlen beider Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest.
(3) Die namentliche Zuordnung der Prüfungsklausuren zu den Anwärterinnen und Anwärtern erfolgt erst nach abschließender Bewertung sämtlicher Prüfungsklausuren.
(4) Die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsklausuren und die daraus errechnete Durchschnittspunktzahl werden der Anwärterin oder dem Anwärter nach Abschluss aller Bewertungen spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 22
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr Prüfungsklausuren mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Mündliche Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest, bestimmt auf der Grundlage des Lehr- und Stoffplans die Themenfelder, auf die sich die mündliche Prüfung erstrecken soll, und welches Mitglied des Prüfungsausschusses das jeweilige Themenfeld prüft. Er legt auch die zulässigen Hilfsmittel fest und lädt die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa dreißig Minuten betragen. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen an die Anwärterinnen und Anwärter stellen.
(3) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern ist nach den Teilhaberichtlinien in der jeweils geltenden Fassung ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
(5) Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen oder Anwärtern, die sich in einem nachfolgenden Vorbereitungslehrgang in Ausbildung befinden, und Dritte, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Teilnahme an der mündlichen Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 15 bewertet.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung mit weniger als 5 Punkten bewertet wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Abschlussnote
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote fest.
(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden
| die Punktzahl (Gesamtnote) der fachtheoretischen Ausbildung |
mit 2, |
| die Punktzahl (Gesamtnote) der fachpraktischen Ausbildung |
mit 2, |
| die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung |
mit 5, |
| die Punktzahl der mündlichen Prüfung |
mit 3 |
multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(3) Soweit die Mindestpunktzahl nach Abs. 2 Satz 2 erreicht ist, werden Bruchteile von Punktzahlen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 2 Satz 1 ergeben haben, ab einem Bruchteil von 0,5 auf volle Punktzahlen aufgerundet.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Prüfungsniederschrift, Zeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach Muster der Anlage 1a beziehungsweise 1b zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach Muster der Anlage 2a beziehungsweise 2b.
(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Einstellungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ausbildungs- und Prüfungsheft
(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter sind durch die Ausbildungsbehörde ein Ausbildungsheft und ein Prüfungsheft zu führen.
(2) Auf Antrag kann der Anwärterin oder dem Anwärter bis zu zwei Jahren nach Bekanntgabe der Abschlussnote bei der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde unter Aufsicht Einsicht in das Ausbildungsheft und in das Prüfungsheft gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße der Anwärterinnen und Anwärter hat die aufsichtführende Person zu unterbinden.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes insbesondere die Wiederholung einer Prüfungsklausur anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Versäumnis, Erkrankung
(1) Die Prüfung ist wegen Versäumnis für nicht bestanden zu erklären, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund
- 1.
der Prüfung ganz oder teilweise fern bleibt oder
- 2.
von der Prüfung zurücktritt.
Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so muss sie oder er die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Die Verhinderung aus von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen ist von ihr oder ihm unverzüglich nachzuweisen. Den Termin für die neue Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für nachzuholende Prüfungsklausuren sind neue Aufgaben zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden von der obersten Dienstbehörde geregelt.
(2) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Justizvollzugsbehörde nach Abschluss des Auswahlverfahrens.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Wiederholung der Prüfung
Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen werden nicht erlassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Ausbildungsabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnzweigs des allgemeinen Vollzugsdienstes, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung in Ausbildung befinden, werden der Ausbildungsverlauf, die fachtheoretische und die fachpraktische Ausbildung durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde anhand der organisatorischen und dienstlichen Erfordernisse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gesondert geregelt.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter im ersten Ausbildungsjahr soll sichergestellt sein, dass eine mindestens viermonatige fachtheoretische Ausbildung am Ende des Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. Die Schwerpunktausbildung soll vier Monate nicht überschreiten.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter im zweiten Ausbildungsjahr soll mindestens eine dreimonatige fachtheoretische Ausbildung am Ende des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. Die Schwerpunktausbildung soll fünf Monate nicht überschreiten.
(4) Insgesamt soll die fachtheoretische Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes im allgemeinen Vollzugsdienst sieben Monate, die fachpraktische Ausbildung 17 Monate betragen.
(5) Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anwärterinnen und Anwärter angemessen auf die in § 19 Abs. 2 aufgeführten Themenfelder vorbereitet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugsdienst und den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst vom 29. November 2011 (JMBl. S. 572, 2012 S. 90), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte auszubilden, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben im Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes beziehungsweise im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig wahrzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Aufbau des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachtheoretische Ausbildungszeiten. Die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden bei den Justizvollzugsbehörden, die fachtheoretischen Ausbildungszeiten bei dem H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - abgeleistet.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch den vom H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - erstellten und von der obersten Dienstbehörde genehmigten Lehr- und Stoffplan geregelt, der Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden festlegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dienstbezeichnungen
Während des Vorbereitungsdienstes führen
- 1.
die Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnzweigs des allgemeinen Vollzugsdienstes die Dienstbezeichnung „Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst“ oder „Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“,
- 2.
die Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes die Dienstbezeichnung „Sekretäranwärterin“ oder „Sekretäranwärter“.
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
(1) Ausbildungsbehörde für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Justizvollzugsbehörden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die fachpraktische Ausbildung verantwortlich. Sie oder er bestellt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten der Ausbildungsstelle zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sollen dem Laufbahnzweig angehören, für dessen Vorbereitungsdienst sie zuständig sind. Sie regeln die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach dem Lehr- und Stoffplan und erstellen den Ausbildungsplan für die zur Ausbildung zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter. Zu ihrer Unterstützung bestellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle geeignete Bedienstete als Ausbilderinnen und Ausbilder.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre.
(2) Die Verlängerung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte kann angeordnet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in diesen noch nicht erreicht hat. Betragen die nicht urlaubsbedingten Abwesenheitstage in einem Ausbildungsabschnitt mehr als die Hälfte der Ausbildungstage, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 trifft die Leiterin oder der Leiter der für die Einstellung zuständigen Behörde.
(3) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 sowie bei Anrechnung förderlicher Tätigkeiten im Sinne der Hessischen Laufbahnverordnung ist der weitere Ausbildungsverlauf durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde gesondert zu regeln. Dabei kann von dem in § 10 vorgesehenen Ausbildungsverlauf abgewichen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Urlaub, Mehrarbeit
(1) Erholungsurlaub wird in der Regel nur während der fachpraktischen Ausbildung gewährt.
(2) Für jeden Monat eines Ausbildungsabschnitts kann bis zu einer Woche Erholungsurlaub gewährt werden, sofern das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und den ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| II. | Ausbildung |
| § 4 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5 | Ausbildungsaufbau |
| § 6 | Rechtsstellung |
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Entlassung |
| § 10 | Urlaub, Mehrarbeit |
| § 11 | Ausbildungsverlauf |
| § 12 | Einführungspraktikum |
| § 13 | Fachtheoretische Ausbildung |
| § 14 | Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Schwerpunktausbildung |
| § 15 | Beurteilungen |
| § 16 | Leistungsbewertungen |
| III. | Prüfung |
| § 17 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 22 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 23 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 26 | Abschlussnote |
| § 27 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 28 | Ausbildungs- und Prüfungsheft |
| § 29 | Ordnungsverstöße |
| § 30 | Versäumnis, Erkrankung |
| § 31 | Wiederholung der Prüfung |
| § 32 | Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf |
| IV. | Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 33 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift |
| § 34 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1a
(Zu § 15 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1b
(Zu § 15 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2a
(Zu § 15 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2b
(Zu § 15 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3a
(Zu § 15 Abs. 4)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3b
(Zu § 15 Abs. 4)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4a
(Zu § 15 Abs. 5)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4b
(Zu § 15 Abs. 5)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5a
(Zu § 26 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5b
(Zu § 26 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6a
(Zu § 27 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6b
(Zu § 27 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7a
(Zu § 27 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7b
(Zu § 27 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
(2441 - IV/A1 - 2010/3987 - IV/A)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II.
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III.
Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| II. | Ausbildung |
| § 4 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5 | Ausbildungsaufbau |
| § 6 | Rechtsstellung |
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Entlassung |
| § 10 | Urlaub, Mehrarbeit |
| § 11 | Ausbildungsverlauf |
| § 12 | Einführungspraktikum |
| § 13 | Fachtheoretische Ausbildung |
| § 14 | Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Schwerpunktausbildung |
| § 15 | Beurteilungen |
| § 16 | Leistungsbewertungen |
| III. | Prüfung |
| § 17 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 22 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 23 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 26 | Abschlussnote |
| § 27 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 28 | Ausbildungs- und Prüfungsheft |
| § 29 | Ordnungsverstöße |
| § 30 | Versäumnis, Erkrankung |
| § 31 | Wiederholung der Prüfung |
| § 32 | Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf |
| IV. | Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 33 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift |
| § 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
- 2.
die für die jeweilige Laufbahn erforderliche Eignung und Befähigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachweisen und
- 3.
gesundheitlich geeignet sind.
Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes müssen darüber hinaus vollzugsdiensttauglich sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub, Mehrarbeit
(1) Erholungsurlaub wird nur während der fachpraktischen Ausbildung gewährt.
(2) Für jeden Monat eines Ausbildungsabschnitts kann bis zu einer Woche Erholungsurlaub gewährt werden, sofern das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist. Bei der Gewährung des Erholungsurlaubs sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen nicht im laufenden Urlaubsjahr gewährt werden kann, wird er ins nächste Urlaubsjahr übertragen.
(3) Während der fachpraktischen Ausbildung und der fachpraktischen Schwerpunktausbildung ist die Anordnung von Mehrarbeit zulässig, sofern sie im gleichen Ausbildungsabschnitt durch Freizeit ausgeglichen wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Ausbildungsverlauf
(1) Die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst umfasst die folgenden Ausbildungsabschnitte:
| 1. |
Einführungspraktikum |
1 |
Monat, |
| 2. |
Fachtheoretische Ausbildung I |
2 |
Monate, |
| 3. |
Fachpraktische Ausbildung |
11 |
Monate, |
| 4. |
Fachtheoretische Ausbildung II |
2 |
Monate, |
| 5. |
Fachpraktische Schwerpunktausbildung |
6 |
Monate, |
| 6. |
Fachtheoretische Ausbildung III |
2 |
Monate. |
(2) Die Ausbildung im mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst umfasst die folgenden Ausbildungsabschnitte:
| 1. |
Einführungspraktikum |
1 |
Monat, |
| 2. |
Fachtheoretische Ausbildung I |
3 |
Monate, |
| 3. |
Fachpraktische Ausbildung |
15 |
Monate, |
| 4. |
Fachtheoretische Ausbildung II |
5 |
Monate. |
(3) Die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - legt die Reihenfolge der Unterabschnitte der fachpraktischen Ausbildung für den jeweiligen Lehrgang fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Einführungspraktikum
(1) Das Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben der jeweiligen Laufbahn, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller anderen im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die für den Justizvollzug maßgeblichen Vorschriften verschaffen.
(2) Das Einführungspraktikum kann im Falle einer förderlichen Tätigkeit als Beschäftigte oder Beschäftigter im Justizvollzugsdienst entfallen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes erforderlichen Kenntnisse vermitteln, insbesondere in den Fächern:
- 1.
Geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- 2.
Staats- und Verfassungskunde,
- 3.
Allgemeine Rechtskunde (Zivilrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Gerichtsverfassungsrecht),
- 4.
Verwaltungsrecht und Beamtenrecht (Dienstrecht, Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht),
- 5.
Recht im Justizvollzug (Strafvollstreckungsrecht, Strafvollzugsrecht, Untersuchungshaftvollzugsrecht),
- 6.
Betriebswirtschaftslehre und Haushaltswesen,
- 7.
Psychologie,
- 8.
Kriminologie,
- 9.
Anstaltsorganisation (einschließlich vollzugsspezifische IT-Verfahren),
- 10.
Vollzugskunde (Behandlung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen),
- 11.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug (einschließlich praktische Eigensicherung, Waffenwesen und Schießkunde),
- 12.
Sport und Gesundheitsförderung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung im mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse vermitteln, insbesondere eingehende Kenntnisse in den Fächern:
- 1.
Aufgaben der Vollzugsgeschäftsstelle einer Justizvollzugsanstalt,
- 2.
Aufgaben der Vollzugsabteilung einer Justizvollzugsanstalt,
- 3.
Aufgaben der Geschäftsleitung einer Justizvollzugsanstalt,
- 4.
Aufgaben des Sachgebiets Personal und allgemeine Verwaltung eines Verwaltungs-Competence-Centers,
- 5.
Aufgaben des Sachgebiets Versorgungswesen einer Justizvollzugsanstalt,
- 6.
Aufgaben des Sachgebiets Versorgungswesen eines Verwaltungs-Competence-Centers,
- 7.
Aufgaben des Sachgebiets Rechnungswesen eines Verwaltungs-Competence-Centers,
- 8.
Aufgaben des Sachgebiets Controlling eines Verwaltungs-Competence-Centers;
sowie Grundkenntnisse in den Fächern:
- 9.
Geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- 10.
Staats- und Verfassungskunde,
- 11.
Allgemeine Rechtskunde (Zivilrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Gerichtsverfassungsrecht),
- 12.
Verwaltungsrecht und Beamtenrecht (Dienstrecht, Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht),
- 13.
Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- 14.
Sozialrecht,
- 15.
Recht im Justizvollzug (Strafvollstreckungsrecht, Strafvollzugsrecht, Untersuchungshaftvollzugsrecht),
- 16.
Betriebswirtschaftslehre und Haushaltswesen,
- 17.
Psychologie,
- 18.
Kriminologie,
- 19.
Anstaltsorganisation (einschließlich vollzugsspezifische IT-Verfahren),
- 20.
Vollzugskunde (Behandlung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen, Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug).
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
§ 14 Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Schwerpunktausbildung
§ 14
Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Schwerpunktausbildung
(1) In der fachpraktischen Ausbildung und der fachpraktischen Schwerpunktausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben der jeweiligen Laufbahn selbstständig zu erledigen.
(2) Die fachpraktische Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst beinhaltet die Abschnitte:
- 1.
drei Monate Vollzug der Untersuchungshaft,
- 2.
sechs Monate Vollzug der Freiheitsstrafe (einschließlich offener Vollzug),
- 3.
zwei Monate Vollzug der Jugendstrafe.
(3) Die fachpraktische Ausbildung im mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst beinhaltet die Abschnitte:
- 1.
drei Monate Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,
- 2.
zwei Monate Vollzugsabteilung in einer Justizvollzugsanstalt,
- 3.
ein Monat Geschäftsleitung in einer Justizvollzugsanstalt,
- 4.
drei Monate Sachgebiet Personal und allgemeine Verwaltung in einem Verwaltungs-Competence-Center,
- 5.
drei Monate Sachgebiet Versorgungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center einschließlich zwei Wochen Sachgebiet Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt,
- 6.
zwei Monate Sachgebiet Rechnungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center,
- 7.
ein Monat Sachgebiet Controlling in einem Verwaltungs-Competence-Center.
(4) Die fachpraktische Schwerpunktausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst findet in der Einstellungsbehörde statt.
(5) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachpraktischen Ausbildung und der fachpraktischen Schwerpunktausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
(6) Für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung und der fachpraktischen Schwerpunktausbildung ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsnachweise, Beurteilungsbeiträge nach § 15 Abs. 1, Klausuren, Hausarbeiten und Referate nach Abs. 4 sind nach Abschluss der Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zum Ausbildungsheft zu übersenden.
(7) In der fachpraktischen Ausbildung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben nur betraut werden, wenn dies der Ausbildung förderlich und ausreichende Anleitung gewährleistet ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
(8) In der fachpraktischen Schwerpunktausbildung können die Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies rechtfertigt und sie über hinreichende Vollzugspraxis verfügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Beurteilungen
(1) Für die im Einführungspraktikum und die in den Abschnitten der fachpraktischen Ausbildung nach § 14 Abs. 2 und 3 gezeigten Leistungen ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag nach Muster der Anlage 1a beziehungsweise 1b zu erstellen. Gleiches gilt für die in der fachpraktischen Schwerpunktausbildung nach § 14 Abs. 4 gezeigten Leistungen.
(2) Die Beurteilungsbeiträge sind von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsbehörde zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu übersenden.
(3) Am Ende der fachpraktischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - eine Gesamtbeurteilung nach Muster der Anlage 2a beziehungsweise 2b über die in der fachpraktischen Ausbildung und in der fachpraktischen Schwerpunktausbildung gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für fachpraktische Ausbildung und fachpraktische Schwerpunktausbildung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(4) Jeweils am Ende der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte erstellt die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - einen Beurteilungsbeitrag nach Muster der Anlage 3a beziehungsweise 3b über die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu bilden. Die Beurteilungen sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(5) Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - eine Gesamtbeurteilung nach Muster der Anlage 4a beziehungsweise 4b über die in der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für die fachtheoretische Ausbildung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Leistungsbewertungen
Die Leistungen in Einführungspraktikum, fachpraktischer und fachtheoretischer Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
| sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
|
|
(14 oder 15 Punkte), |
| gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
|
|
(11 bis 13 Punkte), |
| befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht |
|
|
(8 bis 10 Punkte), |
| ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
|
|
(5 bis 7 Punkte), |
| mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
|
|
(2 bis 4 Punkte), |
| ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
|
|
(0 oder 1 Punkt). |
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zweck und Zeitpunkt
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 4) erreicht ist und die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zuerkannt werden kann.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für die jeweilige Laufbahn wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn, der die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter angehören,
- 4.
einer Beamtin oder einem Beamten des psychologischen Dienstes,
- 5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für die Laufbahn, der die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter angehören.
(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrats Justizvollzug, die besondere Frauenbeauftragte Justizvollzug und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den Bereich des Justizvollzugs oder jeweils eine von diesen beauftragte Person in beratender Funktion an der Prüfung teilnehmen.
(4) Die oberste Dienstbehörde beruft die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu berufen.
(5) Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem ein stimmberechtigtes oder stellvertretendes Mitglied in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, soweit im Einzelfall die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung des nachfolgenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder können von der obersten Dienstbehörde aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.
(6) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied vor. Die Vorgeschlagenen werden jeweils jährlich wechselnd berufen.
(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden und verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern stimmberechtigte oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses nachweislich zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes sind an eine der Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen, Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an eine der Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen oder das H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz,
- 5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes ist überdies ein ärztliches Zeugnis beizufügen, das über den allgemeinen Gesundheitszustand Auskunft gibt.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für die angestrebte Laufbahn Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 3 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Schriftliche Prüfung
(1) Im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - stellt der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Prüfungsklausuren, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine fest.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes fertigen an sechs Werktagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus folgenden Fächern:
- 1.
Recht im Justizvollzug,
- 2.
Psychologie,
- 3.
Kriminologie,
- 4.
Vollzugskunde,
- 5.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug,
- 6.
eine weitere Arbeit aus einem oder mehreren der folgenden Fächer:
- a)
Geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
- b)
Staats- und Verfassungskunde,
- c)
Allgemeine Rechtskunde,
- d)
Verwaltungsrecht und Beamtenrecht,
- e)
Betriebswirtschaftslehre und Haushaltswesen,
- f)
Anstaltsorganisation.
Das Thema für die Prüfungsklausur nach Satz 1 Nr. 6 wird den Anwärterinnen und Anwärtern zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes fertigen an sechs Werktagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus folgenden Gebieten:
- 1.
Aufgaben der Vollzugsgeschäftsstelle einer Justizvollzugsanstalt,
- 2.
Aufgaben der Geschäftsleitung einer Justizvollzugsanstalt und des Sachgebiets Personal und allgemeine Verwaltung eines Verwaltungs-Competence-Centers,
- 3.
Aufgaben der Sachgebiete Versorgungswesen einer Justizvollzugsanstalt und Versorgungswesen eines Verwaltungs-Competence-Centers,
- 4.
Aufgaben der Sachgebiete Rechnungswesen und Controlling eines Verwaltungs-Competence-Centers,
- 5.
Allgemeine Rechtskunde, Recht im Justizvollzug,
- 6.
Verwaltungsrecht und Beamtenrecht, Arbeitsrecht und Tarifrecht.
(4) Für jede Prüfungsklausur wird eine Bearbeitungszeit von drei Stunden eingeräumt.
(5) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern sind nach den Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) in der jeweils geltenden Fassung die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der durch die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - bestimmt wurde. Der aufsichtführenden Person sind die Prüfungsklausuren für jeden Prüfungstag in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen ist.
(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer Kennziffer, die ihnen die Ausbildungsbehörde (§ 7 Abs. 1) für jede Prüfungsklausur neu zuteilt. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen.
(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsklausur den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.
(5) Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift und übersendet diese der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(6) Die aufsichtführende Person übersendet die Prüfungsklausuren in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Bewertung der Prüfungsklausuren
(1) Jede Prüfungsklausur wird von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 16 bewertet. Die Mitglieder und ihre Reihenfolge werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei der Bewertung der Klausuren sind die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen, die Darstellung der Entscheidungsprozesse sowie die Folgerichtigkeit der Begründungen zugrunde zu legen. Die Gliederung der Prüfungsklausur, die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Bewertungen sind ausschließlich dem Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Bei um bis zu drei Punkte voneinander abweichenden Bewertungen wird die Summe der Punktzahlen beider Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest.
(3) Die namentliche Zuordnung der Prüfungsklausuren zu den Anwärterinnen und Anwärtern erfolgt erst nach abschließender Bewertung sämtlicher Prüfungsklausuren.
(4) Die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsklausuren und die daraus errechnete Durchschnittspunktzahl werden der Anwärterin oder dem Anwärter nach Abschluss aller Bewertungen spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 23 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 23
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr Prüfungsklausuren mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest, bestimmt auf der Grundlage des Lehr- und Stoffplans die Fachgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstrecken soll, und welches Mitglied des Prüfungsausschusses das jeweilige Fachgebiet prüft. Er legt auch die zulässigen Hilfsmittel fest und lädt die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa dreißig Minuten betragen. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen an die Anwärterinnen und Anwärter stellen.
(3) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern sind nach den Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) in der jeweils geltenden Fassung die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
(5) Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen oder Anwärtern, die sich in einem nachfolgenden Vorbereitungslehrgang in Ausbildung befinden, kann die Teilnahme an der mündlichen Prüfung durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden gestattet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Bewertung der mündlichen Prüfung
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 16 bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Abschlussnote
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote nach Muster der Anlage 5a beziehungsweise 5b fest.
(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden
| die Punktzahl (Gesamtnote) der fachtheoretischen Ausbildung |
mit 2, |
| die Punktzahl (Gesamtnote) der fachpraktischen Ausbildung und fachpraktischen Schwerpunktausbildung |
mit 1, |
| die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung |
mit 6, |
| die Punktzahl der mündlichen Prüfung |
mit 3 |
| multipliziert und die Summe durch 12 dividiert. |
|
(3) Soweit bei der Feststellung der Abschlussnote Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, sind Punktzahlen mit jeweils zwei Dezimalstellen anzugeben. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Bei der Abschlussnote entsprechen den ermittelten Punktwerten folgende Noten:
| sehr gut |
14,00 bis 15,00 Punkte |
| gut |
11,00 bis 13,99 Punkte |
| befriedigend |
8,00 bis 10,99 Punkte |
| ausreichend |
5,00 bis 7,99 Punkte |
| mangelhaft |
2,00 bis 4,99 Punkte |
| ungenügend |
0,00 bis 1,99 Punkte. |
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsniederschrift, Zeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach Muster der Anlage 6a beziehungsweise 6b zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach Muster der Anlage 7a beziehungsweise 7b.
(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die für die Einstellung zuständige Justizvollzugsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Ausbildungs- und Prüfungsheft
(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter sind ein Ausbildungsheft und ein Prüfungsheft zu führen.
(2) Auf Antrag kann der Anwärterin oder dem Anwärter innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Abschlussnote bei der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - unter Aufsicht Einsicht in das Ausbildungsheft und in das Prüfungsheft gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße hat die aufsichtführende Person zu unterbinden.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes insbesondere die Wiederholung einer Prüfungsklausur anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden von der obersten Dienstbehörde geregelt.
(2) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Justizvollzugsbehörde nach Abschluss des Auswahlverfahrens.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Versäumnis, Erkrankung
(1) Die Prüfung ist wegen Versäumnis für nicht bestanden zu erklären, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund
- 1.
der Prüfung ganz oder teilweise fern bleibt oder
- 2.
von der Prüfung zurücktritt.
Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so muss sie oder er die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Die Verhinderung aus von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen ist von ihr oder ihm unverzüglich nachzuweisen. Den Termin für die neue Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für nachzuholende Prüfungsklausuren sind neue Aufgaben zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Wiederholung der Prüfung
Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen werden nicht erlassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Ausbildungsabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind.
§ 32 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
§ 32
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet:
- 1.
bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird,
- 2.
bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach einer Wiederholung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird,
- 3.
bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, soweit eine Wiederholung nicht beantragt wird, mit Ablauf der Antragsfrist nach § 31 Satz 2,
- 4.
bei Rücknahme des Antrags nach § 31 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Erklärung bei der zuständigen Einstellungsbehörde eingeht.
§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
§ 33
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes vom 26. August 2004 (JMBl. S. 437) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 17. Oktober 1983 (JMBl. S. 614) werden aufgehoben.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte auszubilden, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes beziehungsweise des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig wahrzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ausbildungsaufbau
(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachpraktische und fachtheoretische Ausbildungszeiten. Die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden bei den Justizvollzugsbehörden, die fachtheoretischen Ausbildungszeiten bei dem H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - abgeleistet.
(2) Die Ausbildung wird durch den vom H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - erstellten und von der obersten Dienstbehörde genehmigten Lehr- und Stoffplan geregelt, der Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden festlegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Rechtsstellung
(1) Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes führen
- 1.
die Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes die Dienstbezeichnung „Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst“ oder „Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“,
- 2.
die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes die Dienstbezeichnung „Sekretäranwärterin“ oder „Sekretäranwärter“.
(2) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen gewährt.
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
(1) Ausbildungsbehörde für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Justizvollzugsbehörden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die fachpraktische Ausbildung verantwortlich. Sie oder er bestellt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - eine Beamtin oder einen Beamten der Ausbildungsstelle zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sollen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein sowie der Laufbahn angehören, für deren Vorbereitungsdienst sie zuständig sind. Sie regeln die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach dem Lehr- und Stoffplan und erstellen den Ausbildungsplan für die zur Ausbildung zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter. Zu ihrer Unterstützung bestellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle geeignete Bedienstete als Ausbilderinnen und Ausbilder.
(4) Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen, zum Beispiel bei Krankheit, eine Verlängerung angebracht erscheint. Insbesondere kann die Verlängerung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte angeordnet werden. Betragen die nicht urlaubsbedingten Abwesenheitstage in einem Ausbildungsabschnitt mehr als die Hälfte der Ausbildungstage, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen.
(3) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 2 sowie bei Anrechnung förderlicher Tätigkeiten im Sinne der Hessischen Laufbahnverordnung ist der weitere Ausbildungsverlauf gesondert zu regeln. Dabei kann von dem in § 11 vorgesehenen Ausbildungsverlauf abgewichen werden.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Entlassung
Anwärterinnen und Anwärter können aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen (§ 16) zeigen oder sich Umstände ergeben, die sie als ungeeignet für den Dienst im Justizvollzug erscheinen lassen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.