- Ausfertigungsdatum:
- 24.09.2014
- Fundstelle:
- JMBl. 2014, 482
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| II. | Ausbildung |
| § 4 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5 | Studienaufbau |
| § 6 | Dienstbezeichnung |
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Urlaub |
| § 10 | Studienablauf |
| § 11 | Einführungspraktikum |
| § 12 | Fachwissenschaftliches Studium |
| § 13 | Fachpraktisches Studium |
| § 14 | Beurteilungen |
| § 15 | Leistungsbewertungen |
| III. | Prüfung |
| § 16 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 22 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Mündliche Prüfung |
| § 24 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Abschlussnote |
| § 26 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 27 | Ausbildungs- und Prüfungsheft |
| § 28 | Ordnungsverstöße |
| § 29 | Versäumnis, Erkrankung |
| § 30 | Wiederholung der Prüfung |
| IV. | Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 31 | Übergangsbestimmungen |
| § 32 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Fachpraktisches Studium
(1) In den Studienabschnitten des fachpraktischen Studiums sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung des Studiums in der Lage sind, die Aufgaben im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst selbstständig zu erledigen.
(2) Der fachpraktische Studienabschnitt I beinhaltet nach dem Urlaubsmonat die folgenden Teilabschnitte:
- 1.
zwei Monate Sachgebiet Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt und im H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -,
- 2.
zwei Monate Sachgebiete Rechnungswesen und Controlling,
- 3.
zwei Monate Sachgebiet Personal- und allgemeine Verwaltung und
- 4.
ein Monat Geschäftsleitung.
(3) Der fachpraktische Studienabschnitt II beinhaltet nach dem Urlaubsmonat die folgenden Teilabschnitte:
- 1.
ein Monat Sachgebiet Vollzugsgeschäftsstelle,
- 2.
drei Monate Vollzugsabteilung und Sachgebiet Sicherheitsdienst,
- 3.
ein Monat Sachgebiet Arbeitswesen,
- 4.
drei Monate Sachgebiete Gefangenengeldverwaltung, Lohn- und Betriebsbuchhaltung sowie Arbeitsakquise und Öffentlichkeitsarbeit im H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -, einschließlich Auszahlungsstelle in einer Justizvollzugsanstalt.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind den in Abs. 2 und 3 genannten Teilabschnitten nach den organisatorischen Erfordernissen in den Ausbildungsstellen zuzuordnen. Die Festlegung der Reihenfolge obliegt der Ausbildungsbehörde mit der Maßgabe, dass die Teilabschnitte innerhalb der jeweils bestimmten Studienabschnitte absolviert werden. Während des fachpraktischen Studiums sollen vollzugsspezifische Themen im Rahmen von Projektarbeit vertieft, die Grundlagen der vollzugsspezifischen Software vermittelt und die Anwärterinnen und Anwärter auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Näheres regelt der Studienplan.
(5) Die fachpraktischen Studienabschnitte I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und der Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse sowie der Vermittlung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften dienen. Näheres regelt der Studienplan.
(6) In jedem Teilabschnitt des fachpraktischen Studiums einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Studienplans durch Klausuren, Hausarbeiten, praktische Übungen oder Referate festzustellen.
(7) Im fachpraktischen Studium können die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies rechtfertigt und sie über hinreichende Vollzugspraxis verfügen.
§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter, die oder der durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmt wurde. Der aufsichtführenden Person sind die Prüfungsklausuren für jeden Prüfungstag in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben.
(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihrer Namen mit einer Kennziffer, die ihnen die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für alle Prüfungsklausuren zuteilt. Spätestens nach Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen.
(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsklausur Beginn und Abgabe derselben und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.
(5) Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift und übersendet diese der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) Die aufsichtführende Person übersendet die Prüfungsklausuren in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Abschlussnote
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote fest.
(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden
|
|
die Durchschnittspunktzahl der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte mit |
2, |
|
|
die Punktzahl (Studiengesamtnote) des fachpraktischen Studiums mit |
2, |
|
|
die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit |
5, |
|
|
die Punktzahl der mündlichen Prüfung mit |
3 |
multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(3) Soweit die Mindestpunktzahl nach Abs. 2 Satz 2 erreicht ist, werden Bruchteile von Punktzahlen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 2 Satz 1 ergeben haben, ab einem Bruchteil von 0,5 auf volle Punktzahlen aufgerundet. Bruchteile von Punktzahlen bis zu einem Bruchteil von 0,49 werden auf volle Punktzahlen abgerundet.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 2. April 2018 im Vorbereitungsdienst befinden, werden der Studienverlauf und die Studieninhalte durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde anhand der organisatorischen und dienstlichen Erfordernisse nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gesondert geregelt.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Fachwissenschaftlichen Studium I befinden, wird der weitere Studienverlauf an § 13 angepasst.
(3) Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Fachpraktischen Studium I oder im Fachwissenschaftlichen Studium II befinden, soll Gelegenheit gegeben werden, sämtliche in § 13 Abs. 2 und 3 aufgeführten Teilabschnitte in dem Umfang kennenzulernen, dass das Ziel des Vorbereitungsdiensts erreicht wird. Bereits absolvierte Teilabschnitte sind nicht erneut zu belegen.
(4) Bei der Vermittlung der Inhalte des fachpraktischen Studiums ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anwärterinnen und Anwärter angemessen auf die mündliche Prüfung (§ 23 Abs. 1) vorbereitet werden.
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§ 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
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§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss stellt die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Aufgaben für die Prüfungsklausuren, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine sowie die Bearbeitungszeiten fest.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen an sieben Arbeitstagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus folgenden Gebieten:
- 1.
Strafvollzugsrecht,
- 2.
weiteres Vollzugsrecht,
- 3.
Kriminologie,
- 4.
Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,
- 5.
wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsbehörden und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,
- 6.
Vollzugsverwaltung,
- 7.
Personalverwaltung.
(3) Für jede Prüfungsklausur wird eine Bearbeitungszeit von bis zu fünf Stunden eingeräumt. Die jeweils eingeräumte Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsklausur zu vermerken.
(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern ist nach den Teilhaberichtlinien vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
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§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst sind an die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - oder an die Präsidentin oder den Präsidenten der IT-Stelle zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 und das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29 November 2018 (BGBl. I S. 2232),
- 5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den angestrebten Laufbahnzweig Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.
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§ 3
Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden von der obersten Dienstbehörde geregelt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz - Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - lässt die Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zu und ist zuständig für deren Einstellung. Abweichend von Satz 1 lässt die Präsidentin oder der Präsident der IT- Stelle die Bewerberinnen und Bewerber für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig zu und ist zuständig für deren Einstellung.
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§ 8
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig drei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.
(2) Die Verlängerung oder Wiederholung einzelner fachpraktischer Studienabschnitte kann angeordnet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in diesen noch nicht erreicht hat.
(3) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Studienabschnittes nach Abs. 2 sowie bei Anrechnung förderlicher Tätigkeiten im Sinne der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), ist der weitere Vorbereitungsdienst durch die Ausbildungsbehörde gesondert zu regeln. Dabei kann von den in § 13 vorgesehenen Studienabschnitten abgewichen werden.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst sind an die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - oder an die Präsidentin oder den Präsidenten der IT-Stelle zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 und das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29 November 2018 (BGBl. I S. 2232),
- 5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen amtlichen Identitätsnachweis, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den angestrebten Laufbahnzweig Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(Zu § 26 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(Zu § 26 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport sowie dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II.
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III.
Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| II. | Ausbildung |
| § 4 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5 | Studienaufbau |
| § 6 | Dienstbezeichnung |
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Urlaub |
| § 10 | Studienablauf |
| § 11 | Einführungspraktikum |
| § 12 | Fachwissenschaftliches Studium |
| § 13 | Fachpraktisches Studium |
| § 14 | Beurteilungen |
| § 15 | Leistungsbewertungen |
| III. | Prüfung |
| § 16 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 22 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Mündliche Prüfung |
| § 24 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Abschlussnote |
| § 26 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 27 | Ausbildungs- und Prüfungsheft |
| § 28 | Ordnungsverstöße |
| § 29 | Versäumnis, Erkrankung |
| § 30 | Wiederholung der Prüfung |
| IV. | Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 31 | Übergangsbestimmungen |
| § 32 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 33 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst, können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
- 2.
die für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderliche Eignung und Befähigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachweisen und
- 3.
gesundheitlich geeignet sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Studienablauf
Das Studium umfasst die folgenden Studienabschnitte:
|
1 Monat, |
|
8 Monate, |
|
8 Monate, |
|
7 Monate, |
|
9 Monate, |
|
3 Monate. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Einführungspraktikum
(1) Das Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben der Bediensteten des Laufbahnzweigs, in den Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften verschaffen.
(2) Das Einführungspraktikum beginnt mit einer einwöchigen Lehrveranstaltung. Näheres regelt der Studienplan.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Fachwissenschaftliches Studium
(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll das soziale, wirtschaftliche und rechtliche Verständnis der Anwärterinnen und Anwärter vertiefen, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und ihren allgemeinen Bildungsstand fördern. Es soll den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst erforderlich sind, und zwar in den Fächern:
- 1.
Betriebswirtschaftslehre,
- 2.
Haushaltsrecht,
- 3.
Kriminologie,
- 4.
Personalverwaltung,
- 5.
Psychologie,
- 6.
Klinische Psychologie,
- 7.
Kommunikation,
- 8.
Staats- und Verwaltungsrecht,
- 9.
Straf- und Strafprozessrecht,
- 10.
Vollzugsrecht,
- 11.
Vollzugsverwaltung,
- 12.
Zivilrecht
und in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten:
- 13.
Bildungsmaßnahmen für Gefangene,
- 14.
Jugendliche Straffällige,
- 15.
nichtdeutsche und fremdethnische Gefangene,
- 16.
Organisation,
- 17.
Rechtsschutz,
- 18.
Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzugs,
- 19.
Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit,
- 20.
vollzugsöffnende Maßnahmen,
- 21.
Vollzugsplanung.
(2) Näheres regelt die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen nach Abs. 1 ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Fachpraktisches Studium
(1) In den Studienabschnitten des fachpraktischen Studiums sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung des Studiums in der Lage sind, die Aufgaben im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst selbstständig zu erledigen.
(2) Der fachpraktische Studienabschnitt I beinhaltet nach dem Urlaubsmonat die folgenden Teilabschnitte:
- 1.
ein Monat Sachgebiet Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,
- 2.
drei Monate Vollzugsabteilung in einer Justizvollzugsanstalt,
- 3.
zwei Monate Sachgebiet Sicherheitsdienst in einer Justizvollzugsanstalt und
- 4.
ein Monat Sachgebiet Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt.
(3) Der fachpraktische Studienabschnitt II beinhaltet nach dem Urlaubsmonat die folgenden Teilabschnitte:
- 1.
ein Monat Sachgebiet Arbeitswesen in einer Justizvollzugsanstalt,
- 2.
ein Monat Sachgebiet Versorgungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center,
- 3.
zwei Monate Sachgebiet Rechnungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center, davon zwei Wochen Auszahlungsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,
- 4.
ein Monat Sachgebiet Controlling in einem Verwaltungs-Competence- Center,
- 5.
zwei Monate Sachgebiet Personal und allgemeine Verwaltung in einem Verwaltungs-Competence-Center und
- 6.
ein Monat Geschäftsleitung in einer Justizvollzugsanstalt.
(4) Während des fachpraktischen Studiums sollen vollzugsspezifische Themen im Rahmen von Projektarbeit vertieft, die Grundlagen der vollzugsspezifischen Software vermittelt und die Anwärterinnen und Anwärter auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Näheres regelt der Studienplan.
(5) Die fachpraktischen Studienabschnitte I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und der Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse sowie der Vermittlung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften dienen. Näheres regelt der Studienplan.
(6) In jedem Teilabschnitt des fachpraktischen Studiums einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Studienplans durch Klausuren, Hausarbeiten, praktische Übungen oder Referate festzustellen.
(7) Im fachpraktischen Studium können die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies rechtfertigt und sie über hinreichende Vollzugspraxis verfügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Beurteilungen
(1) Für die in den Teilabschnitten des fachpraktischen Studiums nach § 13 Abs. 2 und 3 gezeigten Leistungen ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
(2) Die Leistungen in den begleitenden Lehrveranstaltungen zu den Teilabschnitten des fachpraktischen Studiums nach § 13 Abs. 5 sind jeweils durch Klausuren, Hausarbeiten, praktische Übungen oder Referate zu bewerten. Die mit der begleitenden Lehrveranstaltung jeweils beauftragte Lehrkraft bespricht die Bewertung mit der Anwärterin oder dem Anwärter sowie mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde.
(3) Die Beurteilungsbeiträge nach Abs. 1 sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
(4) Am Ende des fachpraktischen Studienabschnitts II erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde eine Gesamtbeurteilung über die im fachpraktischen Studium und in den begleitenden Lehrveranstaltungen gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Studiengesamtnote für das fachpraktische Studium zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(5) Jeweils am Ende der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I, II und III erstellt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen eine Abschlussbeurteilung über die während des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Studienabschnitt zu bilden. Die Abschlussbeurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen.
(6) Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilungen nach Abs. 1 und 4 werden nach den durch die oberste Dienstbehörde vorgegebenen Mustern erstellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Leistungsbewertungen
(1) Die Leistungen im fachpraktischen Studium und in den begleitenden Lehrveranstaltungen sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
| sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
(15 bis 14 Punkte), |
| gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
(13 bis 11 Punkte), |
| befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
(10 bis 8 Punkte), |
| ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
(7 bis 5 Punkte), |
| mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
(4 bis 2 Punkte), |
| ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
(1 bis 0 Punkte). |
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die im fachwissenschaftlichen Studium gefertigten Aufsichtsarbeiten, die sie ersetzenden Hausarbeiten und die in anderer Form erbrachten sonstigen Leistungen mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
| sehr gut |
für eine besonders hervorragende Leistung |
(16 bis 18 Punkte), |
| gut |
für eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
(13 bis 15 Punkte), |
| vollbefriedigend |
für eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
(10 bis 12 Punkte), |
| befriedigend |
für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
(7 bis 9 Punkte), |
| ausreichend |
für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
(4 bis 6 Punkte), |
| mangelhaft |
für eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
(1 bis 3 Punkte), |
| ungenügend |
für eine völlig unbrauchbare Leistung |
(0 Punkte). |
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen werden nicht verwendet.
(3) Soweit im fachwissenschaftlichen Studium Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punktzahlen folgende Noten:
| sehr gut |
14,00 bis 18,00 Punkte |
| gut |
11,50 bis 13,99 Punkte |
| vollbefriedigend |
9,00 bis 11,49 Punkte |
| befriedigend |
6,50 bis 8,99 Punkte |
| ausreichend |
4,00 bis 6,49 Punkte |
| mangelhaft |
1,50 bis 3,99 Punkte |
| ungenügend |
0,00 bis 1,49 Punkte. |
(4) Die Bildung der Gesamtnoten für die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I, II und III bestimmt sich nach der Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Dabei entsprechen die nach Abs. 3 erteilten Punktzahlen folgenden Punktzahlen und Noten in Hessen:
| Abschlusspunktzahl |
Abschlusspunktzahl |
Note Hessen |
| mehr als 16,99 |
15 |
sehr gut (1) |
| mehr als 15,49 |
14 |
sehr gut (1) |
| mehr als 13,99 |
13 |
gut (2) |
| mehr als 12,49 |
12 |
gut (2) |
| mehr als 10,99 |
11 |
gut (2) |
| mehr als 8,79 |
10 |
befriedigend (3) |
| mehr als 7,69 |
9 |
befriedigend (3) |
| mehr als 6,59 |
8 |
befriedigend (3) |
| mehr als 5,69 |
7 |
ausreichend (4) |
| mehr als 4,69 |
6 |
ausreichend (4) |
| mehr als 3,69 |
5 |
ausreichend (4) |
| mehr als 2,79 |
4 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 1,99 |
3 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 0,49 |
2 |
mangelhaft (5) |
| mehr als = 0 |
1 |
ungenügend (6) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zweck und Zeitpunkt
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 4) erreicht ist und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zuerkannt werden kann.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der schriftliche Teil wird an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen verfasst und geht dem mündlichen Teil voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst,
- 3.
einer Lehrkraft der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug,
- 4.
einer Psychologin oder eines Psychologen, die Beamtin oder der Beamter des höheren Sozialen Dienstes ist,
- 5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst.
(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrats Justizvollzug, die besondere Frauenbeauftragte Justizvollzug und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den Bereich des Justizvollzugs oder jeweils eine von diesen beauftragte Person in beratender Funktion an der Prüfung teilnehmen.
(4) Die oberste Dienstbehörde beruft die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu berufen.
(5) Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem ein stimmberechtigtes oder stellvertretendes Mitglied in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, soweit im Einzelfall die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung des nachfolgenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder können von der obersten Dienstbehörde aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.
(6) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied vor. Die Vorgeschlagenen werden jeweils jährlich wechselnd berufen.
(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden und verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern stimmberechtigte oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses nachweislich zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss stellt die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Aufgaben für die Prüfungsklausuren, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine sowie die Bearbeitungszeiten fest.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen an sieben Arbeitstagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus folgenden Gebieten:
- 1.
Strafvollzugsrecht,
- 2.
weiteres Vollzugsrecht,
- 3.
Kriminologie,
- 4.
Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,
- 5.
wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsbehörden und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,
- 6.
Vollzugsverwaltung,
- 7.
Personalverwaltung.
(3) Für jede Prüfungsklausur wird eine Bearbeitungszeit von bis zu fünf Stunden eingeräumt. Die jeweils eingeräumte Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsklausur zu vermerken.
(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern ist nach den Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) in der jeweils geltenden Fassung ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst sind an die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- 5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den angestrebten Laufbahnzweig Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.
§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter, die oder der durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmt wurde. Der aufsichtführenden Person sind die Prüfungsklausuren für jeden Prüfungstag in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen ist.
(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihrer Namen mit einer Kennziffer, die ihnen die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für alle Prüfungsklausuren zuteilt. Spätestens nach Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen.
(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsklausur Beginn und Abgabe derselben und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.
(5) Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift und übersendet diese der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) Die aufsichtführende Person übersendet die Prüfungsklausuren in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Bewertung der Prüfungsklausuren
(1) Jede Prüfungsklausur wird von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 15 Abs. 1 bewertet. Die Mitglieder und die Reihenfolge der Bewertung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei der Bewertung der Klausuren sind die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen, die Darstellung der Entscheidungsprozesse sowie die Folgerichtigkeit der Begründungen zugrunde zu legen. Die Gliederung der Prüfungsklausur, die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Bewertungen sind ausschließlich dem Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Bei um bis zu drei Punkte voneinander abweichenden Bewertungen wird die Summe der Punktzahlen beider Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest.
(3) Die namentliche Zuordnung der Prüfungsklausuren zu den Anwärterinnen und Anwärtern erfolgt erst nach abschließender Bewertung sämtlicher Prüfungsklausuren.
(4) Die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsklausuren und die daraus errechnete Durchschnittspunktzahl werden der Anwärterin oder dem Anwärter von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abschluss aller Bewertungen spätestens zehn Kalendertage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 22
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Prüfungsklausuren mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Mündliche Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest, bestimmt auf der Grundlage der Studienpläne die Fachgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstrecken soll, und welches Mitglied des Prüfungsausschusses das jeweilige Fachgebiet prüft. Er legt auch die zulässigen Hilfsmittel fest und lädt die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa eine Stunde betragen. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen an die Anwärterinnen und Anwärter stellen.
(3) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern ist nach den Teilhaberichtlinien in der jeweils geltenden Fassung ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
(4) Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen oder Anwärtern, die sich in einem nachfolgenden Vorbereitungslehrgang in Ausbildung befinden, und Dritte, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Teilnahme an der mündlichen Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 15 Abs. 1 bewertet.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung mit weniger als 5 Punkten bewertet wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Abschlussnote
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote fest.
(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden
|
|
die Durchschnittspunktzahl der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte mit |
2, |
|
|
die Punktzahl (Studiengesamtnote) des fachpraktischen Studiums mit |
2, |
|
|
die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit |
5, |
|
|
die Punktzahl der mündlichen Prüfung mit |
3 |
multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(3) Soweit die Mindestpunktzahl nach Abs. 2 Satz 2 erreicht ist, werden Bruchteile von Punktzahlen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 2 Satz 1 ergeben haben, ab einem Bruchteil von 0,5 auf volle Punktzahlen aufgerundet.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Prüfungsniederschrift, Zeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach Muster der Anlage 1 zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 2.
(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Einstellungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ausbildungs- und Prüfungsheft
(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter sind ein Ausbildungsheft und ein Prüfungsheft durch die Ausbildungsbehörde zu führen.
(2) Auf Antrag kann der Anwärterin oder dem Anwärter bis zu zwei Jahren nach Bekanntgabe der Abschlussnote bei der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde unter Aufsicht Einsicht in das Ausbildungsheft und in das Prüfungsheft gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße der Anwärterinnen und Anwärter hat die aufsichtführende Person zu unterbinden.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes insbesondere die Wiederholung einer Prüfungsklausur anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Versäumnis, Erkrankung
(1) Die Prüfung ist wegen Versäumnis für nicht bestanden zu erklären, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund
- 1.
der Prüfung ganz oder teilweise fern bleibt oder
- 2.
von der Prüfung zurücktritt.
Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so muss sie oder er die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Die Verhinderung aus von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen ist von ihr oder ihm unverzüglich nachzuweisen. Den Termin für die neue Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für nachzuholende Prüfungsklausuren sind neue Aufgaben zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden von der obersten Dienstbehörde geregelt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz - Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - lässt die Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zu und ist zuständig für deren Einstellung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Wiederholung der Prüfung
Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen werden nicht erlassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Studienabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung in Ausbildung befinden, werden der Ausbildungsverlauf und die Ausbildungsinhalte durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde anhand der organisatorischen und dienstlichen Erfordernisse nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gesondert geregelt.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich bei Inkrafttreten im Fachwissenschaftlichen Studium I oder im Fachpraktischen Studium I befinden, wird der weitere Ausbildungsverlauf an § 13 angepasst.
(3) Anwärterinnen und Anwärter, die sich bei Inkrafttreten im Fachpraktischen Studium II befinden, soll Gelegenheit gegeben werden, die in § 13 Abs. 2 und 3 aufgeführten Teilabschnitte in dem Umfang kennenzulernen, dass das Ziel des Vorbereitungsdiensts erreicht wird. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, dass zwei Wochen in der Auszahlungsstelle und jeweils mindestens drei Wochen in den Sachgebieten Versorgungswesen und Arbeitswesen einer Justizvollzugsanstalt absolviert werden.
(4) Bei der Vermittlung der Inhalte des fachpraktischen Studiums ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anwärterinnen und Anwärter angemessen auf die mündliche Prüfung (§ 23 Abs. 1) vorbereitet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst vom 29. November 2011 (JMBl. S. 532, 2012 S. 89), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte auszubilden, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst selbstständig wahrzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Studienaufbau
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachwissenschaftliche Studienzeiten. Die fachpraktischen Studienzeiten werden bei Justizvollzugsbehörden, die fachwissenschaftlichen Studienzeiten an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen abgeleistet.
(2) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den vom H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - erstellten und von der obersten Dienstbehörde genehmigten Studienplan geregelt, der Studienziel, Studieninhalte und Lehrmethoden festlegt. Der Studienplan soll insbesondere die einschlägigen hessischen Gesetze und Verordnungen beinhalten und auf die Vermittlung der hessischen Besonderheiten hinwirken.
(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen geregelt.
(4) Studienplan und Studienordnung sind aufeinander abzustimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dienstbezeichnung
Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“.
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
(1) Ausbildungsbehörde für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Justizvollzugsbehörden sowie die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die Ausbildung verantwortlich.
(4) Während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, während der fachpraktischen Studienzeiten der der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstelle, an die sie überwiesen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig drei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.
(2) Die Verlängerung oder Wiederholung einzelner fachpraktischer Studienabschnitte kann angeordnet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in diesen noch nicht erreicht hat.
(3) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Studienabschnittes nach Abs. 2 sowie bei Anrechnung förderlicher Tätigkeiten im Sinne der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57) ist der weitere Vorbereitungsdienst durch die Ausbildungsbehörde gesondert zu regeln. Dabei kann von den in § 13 vorgesehenen Studienabschnitten abgewichen werden.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Urlaub
(1) Erholungsurlaub wird in der Regel nur während der fachpraktischen Studienzeiten gewährt.
(2) Jeweils der gesamte erste Monat der fachpraktischen Studienabschnitte I und II ist für alle Anwärterinnen und Anwärter verpflichtend Urlaubsmonat.
(3) Während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I und II werden die von der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmten unterrichtsfreien Zeiten mit Ausnahme der Studientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.