- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.2011
- Fundstelle:
- JMBl. 2011, 532
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst (GVollzVerwDAPO) ...
V aufgeh. durch § 32 der Verordnung vom 24. September 2014 (JMBl. S. 482)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, § 34 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Allgemeines | |
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| II. Ausbildung | |
| § 4 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5 | Studienaufbau |
| § 6 | Rechtsstellung |
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Entlassung |
| § 10 | Urlaub |
| § 11 | Studienablauf |
| § 12 | Einführungspraktikum |
| § 13 | Fachwissenschaftliches Studium |
| § 14 | Fachpraktisches Studium |
| § 15 | Beurteilungen |
| § 16 | Leistungsbewertungen |
| III. Prüfung | |
| § 17 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 22 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 23 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 26 | Abschlussnote |
| § 27 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 28 | Ausbildungs- und Prüfungsheft |
| § 29 | Ordnungsverstöße |
| § 30 | Versäumnis, Erkrankung |
| § 31 | Wiederholung der Prüfung |
| § 32 | Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf |
| IV. Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 33 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift |
| § 34 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(Zu § 15 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(Zu § 15 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(Zu § 15 Abs. 4)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(Zu § 26 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(Zu § 27 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(Zu § 27 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
(2421 - IV/A1 - 1995/8966 - IV/A)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 3 und § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Prüfung
GVollzVerwDAPO IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Allgemeines | |
| § 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| II. Ausbildung | |
| § 4 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5 | Studienaufbau |
| § 6 | Rechtsstellung |
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Entlassung |
| § 10 | Urlaub |
| § 11 | Studienablauf |
| § 12 | Einführungspraktikum |
| § 13 | Fachwissenschaftliches Studium |
| § 14 | Fachpraktisches Studium |
| § 15 | Beurteilungen |
| § 16 | Leistungsbewertungen |
| III. Prüfung | |
| § 17 | Zweck und Zeitpunkt |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 22 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
| § 23 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 26 | Abschlussnote |
| § 27 | Prüfungsniederschrift, Zeugnis |
| § 28 | Ausbildungs- und Prüfungsheft |
| § 29 | Ordnungsverstöße |
| § 30 | Versäumnis, Erkrankung |
| § 31 | Wiederholung der Prüfung |
| § 32 | Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf |
| IV. Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 33 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift |
| § 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
- 2.
die für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderliche Eignung und Befähigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachweisen und
- 3.
gesundheitlich geeignet sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub
(1) Erholungsurlaub wird nur während der fachpraktischen Studienzeiten gewährt.
(2) Der gesamte erste und letzte Monat des fachpraktischen Studienabschnitts I ist für alle Anwärterinnen und Anwärter verpflichtend Urlaubsmonat. Bei der Gewährung des darüber hinaus zustehenden Erholungsurlaubs sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen nicht im laufenden Urlaubsjahr gewährt werden kann, wird er in das nächste Urlaubsjahr übertragen.
(3) Während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I und II werden die von der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmten unterrichtsfreien Zeiten mit Ausnahme der Studientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.
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§ 11
Studienablauf
Das Studium umfasst die folgenden Studienabschnitte:
| 1. Einführungspraktikum |
1 Monat, |
| 2. Fachwissenschaftliches Studium I |
8 Monate, |
| 3. Fachpraktisches Studium I |
8 Monate, |
| 4. Fachwissenschaftliches Studium II |
7 Monate, |
| 5. Fachpraktisches Studium II |
9 Monate, |
| 6. Fachwissenschaftliches Studium III |
3 Monate. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Einführungspraktikum
(1) Das Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller anderen im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften verschaffen.
(2) Das Einführungspraktikum beginnt mit einer einwöchigen Lehrveranstaltung. Näheres regelt der Studienplan.
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§ 13
Fachwissenschaftliches Studium
(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärterinnen und Anwärter vertiefen, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und ihren allgemeinen Bildungsstand fördern. Es soll den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind, und zwar in den Fächern:
- 1.
Betriebswirtschaftslehre,
- 2.
Haushaltsrecht,
- 3.
Kriminologie,
- 4.
Personalverwaltung,
- 5.
Psychologie,
- 6.
Klinische Psychologie,
- 7.
Kommunikation,
- 8.
Staats- und Verwaltungsrecht,
- 9.
Straf- und Strafprozessrecht,
- 10.
Vollzugsrecht,
- 11.
Vollzugsverwaltung,
- 12.
Zivilrecht
und in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten:
- 13.
Bildungsmaßnahmen für Gefangene,
- 14.
Jugendliche Straffällige,
- 15.
Nichtdeutsche und fremdethnische Gefangene,
- 16.
Organisation,
- 17.
Rechtsschutz,
- 18.
Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzugs,
- 19.
Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit,
- 20.
Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft,
- 21.
Vollzugsplanung.
(2) Näheres regelt die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen nach Abs. 1 ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen.
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§ 14
Fachpraktisches Studium
(1) In den Studienabschnitten des fachpraktischen Studiums sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig zu erledigen.
(2) Der fachpraktische Studienabschnitt I beinhaltet die Teilabschnitte:
- 1.
zwei Monate Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,
- 2.
drei Monate Vollzugsabteilung in einer Justizvollzugsanstalt,
- 3.
zwei Monate Sachgebiet Sicherheitsdienst in einer Justizvollzugsanstalt,
- 4.
ein Monat Geschäftsleitung in einer Justizvollzugsanstalt.
(3) Der fachpraktische Studienabschnitt II beinhaltet die Teilabschnitte:
- 1.
drei Monate Sachgebiet Personal und allgemeine Verwaltung in einem Verwaltungs-Competence-Center,
- 2.
drei Monate Sachgebiet Versorgungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center einschließlich zwei Wochen Sachgebiet Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt,
- 3.
zwei Monate Sachgebiet Rechnungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center,
- 4.
ein Monat Sachgebiet Controlling in einem Verwaltungs-Competence-Center.
(4) Während des fachpraktischen Studiums sollen vollzugsspezifische Themen im Rahmen von Projektarbeit vertieft, die Grundlagen der vollzugsspezifischen Software vermittelt und die Anwärterinnen und Anwärter auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Näheres regelt der Studienplan.
(5) Die fachpraktischen Studienabschnitte I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und der Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse sowie der Vermittlung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften dienen. Näheres regelt der Studienplan.
(6) In jedem Teilabschnitt des fachpraktischen Studiums einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Studienplans durch Klausuren, Hausarbeiten oder Referate festzustellen.
(7) Im fachpraktischen Studium können die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies rechtfertigt und sie über hinreichende Vollzugspraxis verfügen.
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§ 15
Beurteilungen
(1) Für die im Einführungspraktikum gezeigten Leistungen ist ein Beurteilungsbeitrag nach Muster der Anlage 1 zu erstellen. Gleiches gilt für die in den Teilabschnitten des fachpraktischen Studiums nach § 14 Abs. 2 und 3 gezeigten Leistungen. Hier ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag für jeden Teilabschnitt nach Muster der Anlage 1 zu erstellen, soweit dieser mindestens vier Wochen dauert.
(2) Über die Leistungen in den begleitenden Lehrveranstaltungen zu den Teilabschnitten des fachpraktischen Studiums nach § 14 Abs. 5 ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag nach Muster der Anlage 2 zu erstellen.
(3) Die Beurteilungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 sind von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsbehörde zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu übersenden.
(4) Am Ende des fachpraktischen Studienabschnitts II erstellt die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - eine Gesamtbeurteilung nach Muster der Anlage 3 über die im fachpraktischen Studium und in den begleitenden Lehrveranstaltungen gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Studiengesamtnote für das fachpraktische Studium zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(5) Jeweils am Ende der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I, II und III erstellt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen eine Abschlussbeurteilung über die während des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Studienabschnitt zu bilden. Die Abschlussbeurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Leistungsbewertungen
(1) Die Leistungen im Einführungspraktikum, im fachpraktischen Studium und in den begleitenden Lehrveranstaltungen sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
| sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
|
|
(14 oder 15 Punkte), |
| gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
|
|
(11 bis 13 Punkte), |
| befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
|
|
(8 bis 10 Punkte), |
| ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
|
|
(5 bis 7 Punkte), |
| mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
|
|
(2 bis 4 Punkte), |
| ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
|
|
(0 oder 1 Punkt). |
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die im fachwissenschaftlichen Studium gefertigten Aufsichtsarbeiten, die sie ersetzenden Hausarbeiten und die in anderer Form erbrachten sonstigen Leistungen mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
| sehr gut |
für eine besonders hervorragende Leistung |
|
|
(16 bis 18 Punkte), |
| gut |
für eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
|
|
(13 bis 15 Punkte), |
| vollbefriedigend |
für eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
|
|
(10 bis 12 Punkte), |
| befriedigend |
für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
|
|
(7 bis 9 Punkte), |
| ausreichend |
für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
|
|
(4 bis 6 Punkte), |
| mangelhaft |
für eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
|
|
(1 bis 3 Punkte), |
| ungenügend |
für eine völlig unbrauchbare Leistung |
|
|
(0 Punkte). |
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen werden nicht verwendet.
(3) Soweit im fachwissenschaftlichen Studium Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punktzahlen folgende Noten:
| sehr gut |
14,00 |
bis |
18,00 |
Punkte |
| gut |
11,50 |
bis |
13,99 |
Punkte |
| vollbefriedigend |
9,00 |
bis |
11,49 |
Punkte |
| befriedigend |
6,50 |
bis |
8,99 |
Punkte |
| ausreichend |
4,00 |
bis |
6,49 |
Punkte |
| mangelhaft |
1,50 |
bis |
3,99 |
Punkte |
| ungenügend |
0 |
bis |
1,49 |
Punkte. |
(4) Die Bildung der Gesamtnoten für die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I, II und III bestimmt sich nach der Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Dabei entsprechen die nach Abs. 3 erteilten Punktzahlen folgenden Punktzahlen und Noten in Hessen:
| Abschlusspunktzahl |
Abschlusspunktzahl |
Note Hessen |
||
| mehr als |
16,99 |
|
15 |
sehr gut (1) |
| mehr als |
15,49 |
|
14 |
sehr gut (1) |
| mehr als |
13,99 |
|
13 |
gut (2) |
| mehr als |
12,49 |
|
12 |
gut (2) |
| mehr als |
10,99 |
|
11 |
gut (2) |
| mehr als |
8,79 |
|
10 |
befriedigend (3) |
| mehr als |
7,69 |
|
9 |
befriedigend (3) |
| mehr als |
6,59 |
|
8 |
befriedigend (3) |
| mehr als |
5,69 |
|
7 |
ausreichend (4) |
| mehr als |
4,69 |
|
6 |
ausreichend (4) |
| mehr als |
3,69 |
|
5 |
ausreichend (4) |
| mehr als |
2,79 |
|
4 |
mangelhaft (5) |
| mehr als |
1,99 |
|
3 |
mangelhaft (5) |
| mehr als |
0,49 |
|
2 |
mangelhaft (5) |
| mehr als |
= 0 |
|
1 |
ungenügend (6) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zweck und Zeitpunkt
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 4) erreicht ist und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,
- 3.
einer Lehrkraft der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug,
- 4.
einer Beamtin oder einem Beamten des psychologischen Dienstes,
- 5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes.
(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrats Justizvollzug, die besondere Frauenbeauftragte Justizvollzug und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den Bereich des Justizvollzugs oder jeweils eine von diesen beauftragte Person in beratender Funktion an der Prüfung teilnehmen.
(4) Die oberste Dienstbehörde beruft die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu berufen.
(5) Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem ein stimmberechtigtes oder stellvertretendes Mitglied in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, soweit im Einzelfall die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung des nachfolgenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder können von der obersten Dienstbehörde aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.
(6) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied vor. Die Vorgeschlagenen werden jeweils jährlich wechselnd berufen.
(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden und verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern stimmberechtigte oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses nachweislich zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sind an die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz,
- 5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für die angestrebte Laufbahn Auskunft gibt.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Schriftliche Prüfung
(1) Im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss stellt die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Aufgaben für die Prüfungsklausuren, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine sowie die Bearbeitungszeiten fest.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen an sieben Werktagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus folgenden Gebieten:
- 1.
Strafvollzugsrecht,
- 2.
weiteres Vollzugsrecht,
- 3.
Kriminologie,
- 4.
Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,
- 5.
wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsbehörden und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,
- 6.
Vollzugsverwaltung,
- 7.
Personalverwaltung.
(3) Für jede Prüfungsklausur wird eine Bearbeitungszeit von bis zu fünf Stunden eingeräumt. Die jeweils eingeräumte Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsklausur zu vermerken.
(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern sind nach den Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) in der jeweils geltenden Fassung die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
(5) Die schriftliche Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter, die oder der durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmt wurde. Der aufsichtführenden Person sind die Prüfungsklausuren für jeden Prüfungstag in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen ist.
(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihrer Namen mit einer Kennziffer, die ihnen die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für alle Prüfungsklausuren zuteilt. Spätestens nach Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen.
(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsklausur Beginn und Abgabe derselben und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.
(5) Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift und übersendet diese der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) Die aufsichtführende Person übersendet die Prüfungsklausuren in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Bewertung der Prüfungsklausuren
(1) Jede Prüfungsklausur wird von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 16 Abs. 1 bewertet. Die Mitglieder und die Reihenfolge der Bewertung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei der Bewertung der Klausuren sind die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen, die Darstellung der Entscheidungsprozesse sowie die Folgerichtigkeit der Begründungen zugrunde zu legen. Die Gliederung der Prüfungsklausur, die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Bewertungen sind ausschließlich dem Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Bei um bis zu drei Punkte voneinander abweichenden Bewertungen wird die Summe der Punktzahlen beider Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest.
(3) Die namentliche Zuordnung der Prüfungsklausuren zu den Anwärterinnen und Anwärtern erfolgt erst nach abschließender Bewertung sämtlicher Prüfungsklausuren.
(4) Die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsklausuren und die daraus errechnete Durchschnittspunktzahl werden der Anwärterin oder dem Anwärter von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abschluss aller Bewertungen spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 23 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 23
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr Prüfungsklausuren mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest, bestimmt auf der Grundlage der Studienpläne die Fachgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstrecken soll, und welches Mitglied des Prüfungsausschusses das jeweilige Fachgebiet prüft. Er legt auch die zulässigen Hilfsmittel fest und lädt die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung vom Dienst zu befreien.
(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa eine Stunde betragen. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen an die Anwärterinnen und Anwärter stellen.
(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern sind nach den Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) in der jeweils geltenden Fassung die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
(6) Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen oder Anwärtern, die sich in einem nachfolgenden Vorbereitungslehrgang in Ausbildung befinden, kann die Teilnahme an der mündlichen Prüfung durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden gestattet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Bewertung der mündlichen Prüfung
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 16 Abs. 1 bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Abschlussnote
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote nach Muster der Anlage 4 fest.
(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden
| die Durchschnittspunktzahl der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte |
mit 2, |
| die Punktzahl (Studiengesamtnote) des fachpraktischen Studiums |
mit 1, |
| die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung |
mit 6, |
| die Punktzahl der mündlichen Prüfung |
mit 3 |
multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.
(3) Soweit bei der Feststellung der Abschlussnote Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, sind Punktzahlen mit jeweils zwei Dezimalstellen anzugeben. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Bei der Abschlussnote entsprechen den ermittelten Punktzahlen folgende Noten:
| sehr gut |
14,00 |
bis |
15,00 |
Punkte |
| gut |
11,00 |
bis |
13,99 |
Punkte |
| befriedigend |
8,00 |
bis |
10,99 |
Punkte |
| ausreichend |
5,00 |
bis |
7,99 |
Punkte |
| mangelhaft |
2,00 |
bis |
4,99 |
Punkte |
| ungenügend |
0,00 |
bis |
1,99 |
Punkte. |
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsniederschrift, Zeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach Muster der Anlage 5 zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 6.
(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oberste Dienstbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Ausbildungs- und Prüfungsheft
(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter sind ein Ausbildungsheft und ein Prüfungsheft zu führen.
(2) Auf Antrag kann der Anwärterin oder dem Anwärter innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Abschlussnote bei der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - unter Aufsicht Einblick in das Ausbildungsheft und in das Prüfungsheft gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße hat die aufsichtführende Person zu unterbinden.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes insbesondere die Wiederholung einer Prüfungsklausur anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden von der obersten Dienstbehörde geregelt.
(2) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Abschluss des Auswahlverfahrens.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Versäumnis, Erkrankung
(1) Die Prüfung ist wegen Versäumnis für nicht bestanden zu erklären, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund
- 1.
der Prüfung ganz oder teilweise fern bleibt oder
- 2.
von der Prüfung zurücktritt.
Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so muss sie oder er die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Die Verhinderung aus von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen ist von ihr oder ihm unverzüglich nachzuweisen. Den Termin für die neue Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für nachzuholende Prüfungsklausuren sind neue Aufgaben zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Wiederholung der Prüfung
Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen werden nicht erlassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Studienabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind.
§ 32 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
§ 32
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet:
- 1.
bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
- 2.
bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach einer Wiederholung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird,
- 3.
bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, soweit eine Wiederholung nicht beantragt wird, mit Ablauf der Antragsfrist nach § 31 Satz 2,
- 4.
bei Rücknahme des Antrags nach § 31 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Erklärung bei der zuständigen Einstellungsbehörde eingeht.
§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
§ 33
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 26. Mai 1981 (JMBl. S. 301) wird aufgehoben.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte auszubilden, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig wahrzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Studienaufbau
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachwissenschaftliche Studienzeiten. Die fachpraktischen Studienzeiten werden bei Justizvollzugsbehörden, die fachwissenschaftlichen Studienzeiten an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen abgeleistet.
(2) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den Studienplan der obersten Dienstbehörde geregelt, der Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden erläutert.
(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen geregelt.
(4) Studienplan und Studienordnung sind aufeinander abzustimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Rechtsstellung
(1) Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“.
(2) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen gewährt.
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
(1) Ausbildungsbehörde für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Justizvollzugsbehörden sowie die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die Ausbildung verantwortlich.
(4) Während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -, während der fachpraktischen Studienzeiten der der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsbehörde, an die sie überwiesen sind.
(5) Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen, zum Beispiel bei Krankheit, eine Verlängerung angebracht erscheint. Insbesondere kann die Verlängerung oder Wiederholung einzelner fachpraktischer Studienabschnitte angeordnet werden.
(3) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Studienabschnittes nach Abs. 2 Satz 2 sowie bei Anrechnung förderlicher Tätigkeiten im Sinne der Hessischen Laufbahnverordnung ist der weitere Vorbereitungsdienst gesondert zu regeln. Dabei kann von dem in § 11 vorgesehenen Studienablauf abgewichen werden.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Entlassung
Anwärterinnen und Anwärter können aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen (§ 16) zeigen oder sich Umstände ergeben, die sie als ungeeignet für den Dienst im Justizvollzug erscheinen lassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.