APOgeh-VollzD · Hessen

Ausfertigungsdatum:
26.05.1981
Fundstelle:
StAnz. 1981, 1825
141 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes ...

V aufgeh. durch § 33 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 2011 (JMBl. S. 532)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbungen
§ 3 Auswahlverfahren
II. Ausbildung
§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Studienaufbau
§ 6 Rechtsstellung
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 8 Dauer
§ 9 Entlassung
§ 10 Urlaub
§ 11 Studienablauf
§ 12 Einführungspraktikum
§ 13 Fachwissenschaftliches Studium
§ 14 Fachpraktisches Studium
§ 15 Beurteilungen
§ 16 Leistungsbewertungen
III. Prüfung
§ 17 Zweck und Zeitpunkt
§ 18 Prüfungsausschuss
§ 19 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 23 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26 Abschlussnote
§ 27 Prüfungsniederschrift, Zeugnis
§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsheft
§ 29 Ordnungsverstöße
§ 30 Versäumnis, Erkrankung
§ 31 Wiederholung der Prüfung
§ 32 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
§ 34 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(Zu § 15 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(Zu § 15 Abs. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(Zu § 15 Abs. 4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

(Zu § 26 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

(Zu § 27 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

(Zu § 27 Abs. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

(2421 - IV/A1 - 1995/8966 - IV/A)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 3 und § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Prüfung

GVollzVerwDAPO IV. Übergangs- und Schlussvorschriften

IV. Übergangs- und Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbungen
§ 3 Auswahlverfahren
II. Ausbildung
§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Studienaufbau
§ 6 Rechtsstellung
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 8 Dauer
§ 9 Entlassung
§ 10 Urlaub
§ 11 Studienablauf
§ 12 Einführungspraktikum
§ 13 Fachwissenschaftliches Studium
§ 14 Fachpraktisches Studium
§ 15 Beurteilungen
§ 16 Leistungsbewertungen
III. Prüfung
§ 17 Zweck und Zeitpunkt
§ 18 Prüfungsausschuss
§ 19 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 23 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26 Abschlussnote
§ 27 Prüfungsniederschrift, Zeugnis
§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsheft
§ 29 Ordnungsverstöße
§ 30 Versäumnis, Erkrankung
§ 31 Wiederholung der Prüfung
§ 32 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,

2.

die für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderliche Eignung und Befähigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachweisen und

3.

gesundheitlich geeignet sind.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Urlaub

(1) Erholungsurlaub wird nur während der fachpraktischen Studienzeiten gewährt.

(2) Der gesamte erste und letzte Monat des fachpraktischen Studienabschnitts I ist für alle Anwärterinnen und Anwärter verpflichtend Urlaubsmonat. Bei der Gewährung des darüber hinaus zustehenden Erholungsurlaubs sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen nicht im laufenden Urlaubsjahr gewährt werden kann, wird er in das nächste Urlaubsjahr übertragen.

(3) Während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I und II werden die von der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmten unterrichtsfreien Zeiten mit Ausnahme der Studientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Studienablauf

Das Studium umfasst die folgenden Studienabschnitte:

1. Einführungspraktikum

1 Monat,

2. Fachwissenschaftliches Studium I

8 Monate,

3. Fachpraktisches Studium I

8 Monate,

4. Fachwissenschaftliches Studium II

7 Monate,

5. Fachpraktisches Studium II

9 Monate,

6. Fachwissenschaftliches Studium III

3 Monate.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Einführungspraktikum

(1) Das Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller anderen im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften verschaffen.

(2) Das Einführungspraktikum beginnt mit einer einwöchigen Lehrveranstaltung. Näheres regelt der Studienplan.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Fachwissenschaftliches Studium

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärterinnen und Anwärter vertiefen, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und ihren allgemeinen Bildungsstand fördern. Es soll den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind, und zwar in den Fächern:

1.

Betriebswirtschaftslehre,

2.

Haushaltsrecht,

3.

Kriminologie,

4.

Personalverwaltung,

5.

Psychologie,

6.

Klinische Psychologie,

7.

Kommunikation,

8.

Staats- und Verwaltungsrecht,

9.

Straf- und Strafprozessrecht,

10.

Vollzugsrecht,

11.

Vollzugsverwaltung,

12.

Zivilrecht

und in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten:

13.

Bildungsmaßnahmen für Gefangene,

14.

Jugendliche Straffällige,

15.

Nichtdeutsche und fremdethnische Gefangene,

16.

Organisation,

17.

Rechtsschutz,

18.

Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzugs,

19.

Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit,

20.

Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft,

21.

Vollzugsplanung.

(2) Näheres regelt die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen nach Abs. 1 ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fachpraktisches Studium

(1) In den Studienabschnitten des fachpraktischen Studiums sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig zu erledigen.

(2) Der fachpraktische Studienabschnitt I beinhaltet die Teilabschnitte:

1.

zwei Monate Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,

2.

drei Monate Vollzugsabteilung in einer Justizvollzugsanstalt,

3.

zwei Monate Sachgebiet Sicherheitsdienst in einer Justizvollzugsanstalt,

4.

ein Monat Geschäftsleitung in einer Justizvollzugsanstalt.

(3) Der fachpraktische Studienabschnitt II beinhaltet die Teilabschnitte:

1.

drei Monate Sachgebiet Personal und allgemeine Verwaltung in einem Verwaltungs-Competence-Center,

2.

drei Monate Sachgebiet Versorgungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center einschließlich zwei Wochen Sachgebiet Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt,

3.

zwei Monate Sachgebiet Rechnungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center,

4.

ein Monat Sachgebiet Controlling in einem Verwaltungs-Competence-Center.

(4) Während des fachpraktischen Studiums sollen vollzugsspezifische Themen im Rahmen von Projektarbeit vertieft, die Grundlagen der vollzugsspezifischen Software vermittelt und die Anwärterinnen und Anwärter auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Näheres regelt der Studienplan.

(5) Die fachpraktischen Studienabschnitte I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und der Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse sowie der Vermittlung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften dienen. Näheres regelt der Studienplan.

(6) In jedem Teilabschnitt des fachpraktischen Studiums einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Studienplans durch Klausuren, Hausarbeiten oder Referate festzustellen.

(7) Im fachpraktischen Studium können die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies rechtfertigt und sie über hinreichende Vollzugspraxis verfügen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Beurteilungen

(1) Für die im Einführungspraktikum gezeigten Leistungen ist ein Beurteilungsbeitrag nach Muster der Anlage 1 zu erstellen. Gleiches gilt für die in den Teilabschnitten des fachpraktischen Studiums nach § 14 Abs. 2 und 3 gezeigten Leistungen. Hier ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag für jeden Teilabschnitt nach Muster der Anlage 1 zu erstellen, soweit dieser mindestens vier Wochen dauert.

(2) Über die Leistungen in den begleitenden Lehrveranstaltungen zu den Teilabschnitten des fachpraktischen Studiums nach § 14 Abs. 5 ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag nach Muster der Anlage 2 zu erstellen.

(3) Die Beurteilungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 sind von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsbehörde zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu übersenden.

(4) Am Ende des fachpraktischen Studienabschnitts II erstellt die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - eine Gesamtbeurteilung nach Muster der Anlage 3 über die im fachpraktischen Studium und in den begleitenden Lehrveranstaltungen gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Studiengesamtnote für das fachpraktische Studium zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

(5) Jeweils am Ende der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I, II und III erstellt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen eine Abschlussbeurteilung über die während des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Studienabschnitt zu bilden. Die Abschlussbeurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Leistungsbewertungen

(1) Die Leistungen im Einführungspraktikum, im fachpraktischen Studium und in den begleitenden Lehrveranstaltungen sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut (1)

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

 

(14 oder 15 Punkte),

gut (2)

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

 

(11 bis 13 Punkte),

befriedigend (3)

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

 

(8 bis 10 Punkte),

ausreichend (4)

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

 

(5 bis 7 Punkte),

mangelhaft (5)

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

 

(2 bis 4 Punkte),

ungenügend (6)

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

 

(0 oder 1 Punkt).

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die im fachwissenschaftlichen Studium gefertigten Aufsichtsarbeiten, die sie ersetzenden Hausarbeiten und die in anderer Form erbrachten sonstigen Leistungen mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut

für eine besonders hervorragende Leistung

 

(16 bis 18 Punkte),

gut

für eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

 

(13 bis 15 Punkte),

vollbefriedigend

für eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

 

(10 bis 12 Punkte),

befriedigend

für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

 

(7 bis 9 Punkte),

ausreichend

für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

 

(4 bis 6 Punkte),

mangelhaft

für eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

 

(1 bis 3 Punkte),

ungenügend

für eine völlig unbrauchbare Leistung

 

(0 Punkte).

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen werden nicht verwendet.

(3) Soweit im fachwissenschaftlichen Studium Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punktzahlen folgende Noten:

sehr gut

14,00

bis

18,00

Punkte

gut

11,50

bis

13,99

Punkte

vollbefriedigend

9,00

bis

11,49

Punkte

befriedigend

6,50

bis

8,99

Punkte

ausreichend

4,00

bis

6,49

Punkte

mangelhaft

1,50

bis

3,99

Punkte

ungenügend

0

bis

1,49

Punkte.

(4) Die Bildung der Gesamtnoten für die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I, II und III bestimmt sich nach der Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Dabei entsprechen die nach Abs. 3 erteilten Punktzahlen folgenden Punktzahlen und Noten in Hessen:

Abschlusspunktzahl
Nordrhein-Westfalen

Abschlusspunktzahl
Hessen

Note Hessen

mehr als

16,99

 

15

sehr gut (1)

mehr als

15,49

 

14

sehr gut (1)

mehr als

13,99

 

13

gut (2)

mehr als

12,49

 

12

gut (2)

mehr als

10,99

 

11

gut (2)

mehr als

8,79

 

10

befriedigend (3)

mehr als

7,69

 

9

befriedigend (3)

mehr als

6,59

 

8

befriedigend (3)

mehr als

5,69

 

7

ausreichend (4)

mehr als

4,69

 

6

ausreichend (4)

mehr als

3,69

 

5

ausreichend (4)

mehr als

2,79

 

4

mangelhaft (5)

mehr als

1,99

 

3

mangelhaft (5)

mehr als

0,49

 

2

mangelhaft (5)

mehr als

= 0

 

1

ungenügend (6)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zweck und Zeitpunkt

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 4) erreicht ist und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden fünf stimmberechtigten Mitgliedern:

1.

einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der den Vorsitz führt,

2.

einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,

3.

einer Lehrkraft der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug,

4.

einer Beamtin oder einem Beamten des psychologischen Dienstes,

5.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes.

(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrats Justizvollzug, die besondere Frauenbeauftragte Justizvollzug und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den Bereich des Justizvollzugs oder jeweils eine von diesen beauftragte Person in beratender Funktion an der Prüfung teilnehmen.

(4) Die oberste Dienstbehörde beruft die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu berufen.

(5) Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem ein stimmberechtigtes oder stellvertretendes Mitglied in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, soweit im Einzelfall die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung des nachfolgenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder können von der obersten Dienstbehörde aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.

(6) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied vor. Die Vorgeschlagenen werden jeweils jährlich wechselnd berufen.

(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden und verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern stimmberechtigte oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses nachweislich zu verpflichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sind an die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 oder das letzte Schulzeugnis,

3.

Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

4.

ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz,

5.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

2.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für die angestrebte Laufbahn Auskunft gibt.

Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Schriftliche Prüfung

(1) Im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss stellt die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Aufgaben für die Prüfungsklausuren, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine sowie die Bearbeitungszeiten fest.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen an sieben Werktagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus folgenden Gebieten:

1.

Strafvollzugsrecht,

2.

weiteres Vollzugsrecht,

3.

Kriminologie,

4.

Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,

5.

wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsbehörden und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,

6.

Vollzugsverwaltung,

7.

Personalverwaltung.

(3) Für jede Prüfungsklausur wird eine Bearbeitungszeit von bis zu fünf Stunden eingeräumt. Die jeweils eingeräumte Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsklausur zu vermerken.

(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern sind nach den Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) in der jeweils geltenden Fassung die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(5) Die schriftliche Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 21
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter, die oder der durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmt wurde. Der aufsichtführenden Person sind die Prüfungsklausuren für jeden Prüfungstag in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen ist.

(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihrer Namen mit einer Kennziffer, die ihnen die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für alle Prüfungsklausuren zuteilt. Spätestens nach Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen.

(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsklausur Beginn und Abgabe derselben und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.

(5) Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift und übersendet diese der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.

(6) Die aufsichtführende Person übersendet die Prüfungsklausuren in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Jede Prüfungsklausur wird von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 16 Abs. 1 bewertet. Die Mitglieder und die Reihenfolge der Bewertung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei der Bewertung der Klausuren sind die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen, die Darstellung der Entscheidungsprozesse sowie die Folgerichtigkeit der Begründungen zugrunde zu legen. Die Gliederung der Prüfungsklausur, die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Bewertungen sind ausschließlich dem Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Bei um bis zu drei Punkte voneinander abweichenden Bewertungen wird die Summe der Punktzahlen beider Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest.

(3) Die namentliche Zuordnung der Prüfungsklausuren zu den Anwärterinnen und Anwärtern erfolgt erst nach abschließender Bewertung sämtlicher Prüfungsklausuren.

(4) Die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsklausuren und die daraus errechnete Durchschnittspunktzahl werden der Anwärterin oder dem Anwärter von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abschluss aller Bewertungen spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 23 Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 23
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Anwärterinnen und Anwärter werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr Prüfungsklausuren mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest, bestimmt auf der Grundlage der Studienpläne die Fachgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstrecken soll, und welches Mitglied des Prüfungsausschusses das jeweilige Fachgebiet prüft. Er legt auch die zulässigen Hilfsmittel fest und lädt die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung vom Dienst zu befreien.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa eine Stunde betragen. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen an die Anwärterinnen und Anwärter stellen.

(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern sind nach den Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) in der jeweils geltenden Fassung die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.

(6) Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen oder Anwärtern, die sich in einem nachfolgenden Vorbereitungslehrgang in Ausbildung befinden, kann die Teilnahme an der mündlichen Prüfung durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden gestattet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 16 Abs. 1 bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Abschlussnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote nach Muster der Anlage 4 fest.

(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden

die Durchschnittspunktzahl der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte

mit 2,

die Punktzahl (Studiengesamtnote) des fachpraktischen Studiums

mit 1,

die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung

mit 6,

die Punktzahl der mündlichen Prüfung

mit 3

multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.

(3) Soweit bei der Feststellung der Abschlussnote Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, sind Punktzahlen mit jeweils zwei Dezimalstellen anzugeben. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Bei der Abschlussnote entsprechen den ermittelten Punktzahlen folgende Noten:

sehr gut

14,00

bis

15,00

Punkte

gut

11,00

bis

13,99

Punkte

befriedigend

8,00

bis

10,99

Punkte

ausreichend

5,00

bis

7,99

Punkte

mangelhaft

2,00

bis

4,99

Punkte

ungenügend

0,00

bis

1,99

Punkte.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote mindestens 5,00 Punkte beträgt.

(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Prüfungsniederschrift, Zeugnis

(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach Muster der Anlage 5 zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 6.

(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oberste Dienstbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Ausbildungs- und Prüfungsheft

(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter sind ein Ausbildungsheft und ein Prüfungsheft zu führen.

(2) Auf Antrag kann der Anwärterin oder dem Anwärter innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Abschlussnote bei der Leiterin oder dem Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - unter Aufsicht Einblick in das Ausbildungsheft und in das Prüfungsheft gewährt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße hat die aufsichtführende Person zu unterbinden.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes insbesondere die Wiederholung einer Prüfungsklausur anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden von der obersten Dienstbehörde geregelt.

(2) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Abschluss des Auswahlverfahrens.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Versäumnis, Erkrankung

(1) Die Prüfung ist wegen Versäumnis für nicht bestanden zu erklären, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund

1.

der Prüfung ganz oder teilweise fern bleibt oder

2.

von der Prüfung zurücktritt.

Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so muss sie oder er die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Die Verhinderung aus von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen ist von ihr oder ihm unverzüglich nachzuweisen. Den Termin für die neue Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für nachzuholende Prüfungsklausuren sind neue Aufgaben zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Wiederholung der Prüfung

Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen werden nicht erlassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Studienabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind.

§ 32 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

§ 32
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet:

1.

bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,

2.

bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach einer Wiederholung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird,

3.

bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, soweit eine Wiederholung nicht beantragt wird, mit Ablauf der Antragsfrist nach § 31 Satz 2,

4.

bei Rücknahme des Antrags nach § 31 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Erklärung bei der zuständigen Einstellungsbehörde eingeht.


§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift

§ 33
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 26. Mai 1981 (JMBl. S. 301) wird aufgehoben.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte auszubilden, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig wahrzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Studienaufbau

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachwissenschaftliche Studienzeiten. Die fachpraktischen Studienzeiten werden bei Justizvollzugsbehörden, die fachwissenschaftlichen Studienzeiten an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen abgeleistet.

(2) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den Studienplan der obersten Dienstbehörde geregelt, der Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden erläutert.

(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen geregelt.

(4) Studienplan und Studienordnung sind aufeinander abzustimmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Rechtsstellung

(1) Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“.

(2) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen gewährt.

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht

§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht

(1) Ausbildungsbehörde für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Justizvollzugsbehörden sowie die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die Ausbildung verantwortlich.

(4) Während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -, während der fachpraktischen Studienzeiten der der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsbehörde, an die sie überwiesen sind.

(5) Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen, zum Beispiel bei Krankheit, eine Verlängerung angebracht erscheint. Insbesondere kann die Verlängerung oder Wiederholung einzelner fachpraktischer Studienabschnitte angeordnet werden.

(3) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Studienabschnittes nach Abs. 2 Satz 2 sowie bei Anrechnung förderlicher Tätigkeiten im Sinne der Hessischen Laufbahnverordnung ist der weitere Vorbereitungsdienst gesondert zu regeln. Dabei kann von dem in § 11 vorgesehenen Studienablauf abgewichen werden.

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Entlassung

Anwärterinnen und Anwärter können aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen (§ 16) zeigen oder sich Umstände ergeben, die sie als ungeeignet für den Dienst im Justizvollzug erscheinen lassen.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst (GVollzVerwDAPO) ...

V aufgeh. durch § 32 der Verordnung vom 24. September 2014 (JMBl. S. 482)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, § 34 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbungen
§ 3 Auswahlverfahren
II. Ausbildung
§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Studienaufbau
§ 6 Dienstbezeichnung
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 8 Dauer
§ 9 Urlaub
§ 10 Studienablauf
§ 11 Einführungspraktikum
§ 12 Fachwissenschaftliches Studium
§ 13 Fachpraktisches Studium
§ 14 Beurteilungen
§ 15 Leistungsbewertungen
III. Prüfung
§ 16 Zweck und Zeitpunkt
§ 17 Prüfungsausschuss
§ 18 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 19 Schriftliche Prüfung
§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 25 Abschlussnote
§ 26 Prüfungsniederschrift, Zeugnis
§ 27 Ausbildungs- und Prüfungsheft
§ 28 Ordnungsverstöße
§ 29 Versäumnis, Erkrankung
§ 30 Wiederholung der Prüfung
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Fachpraktisches Studium

(1) In den Studienabschnitten des fachpraktischen Studiums sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung des Studiums in der Lage sind, die Aufgaben im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst selbstständig zu erledigen.

(2) Der fachpraktische Studienabschnitt I beinhaltet nach dem Urlaubsmonat die folgenden Teilabschnitte:

1.

zwei Monate Sachgebiet Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt und im H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -,

2.

zwei Monate Sachgebiete Rechnungswesen und Controlling,

3.

zwei Monate Sachgebiet Personal- und allgemeine Verwaltung und

4.

ein Monat Geschäftsleitung.

(3) Der fachpraktische Studienabschnitt II beinhaltet nach dem Urlaubsmonat die folgenden Teilabschnitte:

1.

ein Monat Sachgebiet Vollzugsgeschäftsstelle,

2.

drei Monate Vollzugsabteilung und Sachgebiet Sicherheitsdienst,

3.

ein Monat Sachgebiet Arbeitswesen,

4.

drei Monate Sachgebiete Gefangenengeldverwaltung, Lohn- und Betriebsbuchhaltung sowie Arbeitsakquise und Öffentlichkeitsarbeit im H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -, einschließlich Auszahlungsstelle in einer Justizvollzugsanstalt.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind den in Abs. 2 und 3 genannten Teilabschnitten nach den organisatorischen Erfordernissen in den Ausbildungsstellen zuzuordnen. Die Festlegung der Reihenfolge obliegt der Ausbildungsbehörde mit der Maßgabe, dass die Teilabschnitte innerhalb der jeweils bestimmten Studienabschnitte absolviert werden. Während des fachpraktischen Studiums sollen vollzugsspezifische Themen im Rahmen von Projektarbeit vertieft, die Grundlagen der vollzugsspezifischen Software vermittelt und die Anwärterinnen und Anwärter auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Näheres regelt der Studienplan.

(5) Die fachpraktischen Studienabschnitte I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und der Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse sowie der Vermittlung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften dienen. Näheres regelt der Studienplan.

(6) In jedem Teilabschnitt des fachpraktischen Studiums einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Studienplans durch Klausuren, Hausarbeiten, praktische Übungen oder Referate festzustellen.

(7) Im fachpraktischen Studium können die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies rechtfertigt und sie über hinreichende Vollzugspraxis verfügen.

§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 20
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter, die oder der durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmt wurde. Der aufsichtführenden Person sind die Prüfungsklausuren für jeden Prüfungstag in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben.

(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihrer Namen mit einer Kennziffer, die ihnen die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für alle Prüfungsklausuren zuteilt. Spätestens nach Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen.

(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsklausur Beginn und Abgabe derselben und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.

(5) Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift und übersendet diese der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.

(6) Die aufsichtführende Person übersendet die Prüfungsklausuren in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Abschlussnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote fest.

(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden

 

die Durchschnittspunktzahl der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte mit

2,

 

die Punktzahl (Studiengesamtnote) des fachpraktischen Studiums mit

2,

 

die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit

5,

 

die Punktzahl der mündlichen Prüfung mit

3

multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.

(3) Soweit die Mindestpunktzahl nach Abs. 2 Satz 2 erreicht ist, werden Bruchteile von Punktzahlen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 2 Satz 1 ergeben haben, ab einem Bruchteil von 0,5 auf volle Punktzahlen aufgerundet. Bruchteile von Punktzahlen bis zu einem Bruchteil von 0,49 werden auf volle Punktzahlen abgerundet.

(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Übergangsbestimmungen

(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 2. April 2018 im Vorbereitungsdienst befinden, werden der Studienverlauf und die Studieninhalte durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde anhand der organisatorischen und dienstlichen Erfordernisse nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gesondert geregelt.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Fachwissenschaftlichen Studium I befinden, wird der weitere Studienverlauf an § 13 angepasst.

(3) Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Fachpraktischen Studium I oder im Fachwissenschaftlichen Studium II befinden, soll Gelegenheit gegeben werden, sämtliche in § 13 Abs. 2 und 3 aufgeführten Teilabschnitte in dem Umfang kennenzulernen, dass das Ziel des Vorbereitungsdiensts erreicht wird. Bereits absolvierte Teilabschnitte sind nicht erneut zu belegen.

(4) Bei der Vermittlung der Inhalte des fachpraktischen Studiums ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anwärterinnen und Anwärter angemessen auf die mündliche Prüfung (§ 23 Abs. 1) vorbereitet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) Im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss stellt die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Aufgaben für die Prüfungsklausuren, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine sowie die Bearbeitungszeiten fest.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen an sieben Arbeitstagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus folgenden Gebieten:

1.

Strafvollzugsrecht,

2.

weiteres Vollzugsrecht,

3.

Kriminologie,

4.

Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,

5.

wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsbehörden und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,

6.

Vollzugsverwaltung,

7.

Personalverwaltung.

(3) Für jede Prüfungsklausur wird eine Bearbeitungszeit von bis zu fünf Stunden eingeräumt. Die jeweils eingeräumte Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsklausur zu vermerken.

(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern ist nach den Teilhaberichtlinien vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst sind an die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - oder an die Präsidentin oder den Präsidenten der IT-Stelle zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 und das letzte Schulzeugnis,

3.

Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

4.

ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29 November 2018 (BGBl. I S. 2232),

5.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

2.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den angestrebten Laufbahnzweig Auskunft gibt.

Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden von der obersten Dienstbehörde geregelt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz - Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - lässt die Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zu und ist zuständig für deren Einstellung. Abweichend von Satz 1 lässt die Präsidentin oder der Präsident der IT- Stelle die Bewerberinnen und Bewerber für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig zu und ist zuständig für deren Einstellung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig drei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.

(2) Die Verlängerung oder Wiederholung einzelner fachpraktischer Studienabschnitte kann angeordnet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in diesen noch nicht erreicht hat.

(3) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Studienabschnittes nach Abs. 2 sowie bei Anrechnung förderlicher Tätigkeiten im Sinne der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), ist der weitere Vorbereitungsdienst durch die Ausbildungsbehörde gesondert zu regeln. Dabei kann von den in § 13 vorgesehenen Studienabschnitten abgewichen werden.

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst sind an die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - oder an die Präsidentin oder den Präsidenten der IT-Stelle zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 und das letzte Schulzeugnis,

3.

Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

4.

ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29 November 2018 (BGBl. I S. 2232),

5.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

einen amtlichen Identitätsnachweis, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

2.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den angestrebten Laufbahnzweig Auskunft gibt.

Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(Zu § 26 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(Zu § 26 Abs. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport sowie dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I.
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II.
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbungen
§ 3 Auswahlverfahren
II. Ausbildung
§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Studienaufbau
§ 6 Dienstbezeichnung
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 8 Dauer
§ 9 Urlaub
§ 10 Studienablauf
§ 11 Einführungspraktikum
§ 12 Fachwissenschaftliches Studium
§ 13 Fachpraktisches Studium
§ 14 Beurteilungen
§ 15 Leistungsbewertungen
III. Prüfung
§ 16 Zweck und Zeitpunkt
§ 17 Prüfungsausschuss
§ 18 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 19 Schriftliche Prüfung
§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 25 Abschlussnote
§ 26 Prüfungsniederschrift, Zeugnis
§ 27 Ausbildungs- und Prüfungsheft
§ 28 Ordnungsverstöße
§ 29 Versäumnis, Erkrankung
§ 30 Wiederholung der Prüfung
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 33 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst, können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,

2.

die für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderliche Eignung und Befähigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachweisen und

3.

gesundheitlich geeignet sind.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Studienablauf

Das Studium umfasst die folgenden Studienabschnitte:

1.

Einführungspraktikum

1 Monat,

2.

Fachwissenschaftliches Studium I

8 Monate,

3.

Fachpraktisches Studium I

8 Monate,

4.

Fachwissenschaftliches Studium II

7 Monate,

5.

Fachpraktisches Studium II

9 Monate,

6.

Fachwissenschaftliches Studium III

3 Monate.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Einführungspraktikum

(1) Das Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben der Bediensteten des Laufbahnzweigs, in den Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften verschaffen.

(2) Das Einführungspraktikum beginnt mit einer einwöchigen Lehrveranstaltung. Näheres regelt der Studienplan.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Fachwissenschaftliches Studium

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll das soziale, wirtschaftliche und rechtliche Verständnis der Anwärterinnen und Anwärter vertiefen, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und ihren allgemeinen Bildungsstand fördern. Es soll den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst erforderlich sind, und zwar in den Fächern:

1.

Betriebswirtschaftslehre,

2.

Haushaltsrecht,

3.

Kriminologie,

4.

Personalverwaltung,

5.

Psychologie,

6.

Klinische Psychologie,

7.

Kommunikation,

8.

Staats- und Verwaltungsrecht,

9.

Straf- und Strafprozessrecht,

10.

Vollzugsrecht,

11.

Vollzugsverwaltung,

12.

Zivilrecht

und in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten:

13.

Bildungsmaßnahmen für Gefangene,

14.

Jugendliche Straffällige,

15.

nichtdeutsche und fremdethnische Gefangene,

16.

Organisation,

17.

Rechtsschutz,

18.

Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzugs,

19.

Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit,

20.

vollzugsöffnende Maßnahmen,

21.

Vollzugsplanung.

(2) Näheres regelt die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen nach Abs. 1 ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Fachpraktisches Studium

(1) In den Studienabschnitten des fachpraktischen Studiums sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung des Studiums in der Lage sind, die Aufgaben im Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst selbstständig zu erledigen.

(2) Der fachpraktische Studienabschnitt I beinhaltet nach dem Urlaubsmonat die folgenden Teilabschnitte:

1.

ein Monat Sachgebiet Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,

2.

drei Monate Vollzugsabteilung in einer Justizvollzugsanstalt,

3.

zwei Monate Sachgebiet Sicherheitsdienst in einer Justizvollzugsanstalt und

4.

ein Monat Sachgebiet Versorgungswesen in einer Justizvollzugsanstalt.

(3) Der fachpraktische Studienabschnitt II beinhaltet nach dem Urlaubsmonat die folgenden Teilabschnitte:

1.

ein Monat Sachgebiet Arbeitswesen in einer Justizvollzugsanstalt,

2.

ein Monat Sachgebiet Versorgungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center,

3.

zwei Monate Sachgebiet Rechnungswesen in einem Verwaltungs-Competence-Center, davon zwei Wochen Auszahlungsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,

4.

ein Monat Sachgebiet Controlling in einem Verwaltungs-Competence- Center,

5.

zwei Monate Sachgebiet Personal und allgemeine Verwaltung in einem Verwaltungs-Competence-Center und

6.

ein Monat Geschäftsleitung in einer Justizvollzugsanstalt.

(4) Während des fachpraktischen Studiums sollen vollzugsspezifische Themen im Rahmen von Projektarbeit vertieft, die Grundlagen der vollzugsspezifischen Software vermittelt und die Anwärterinnen und Anwärter auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Näheres regelt der Studienplan.

(5) Die fachpraktischen Studienabschnitte I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und der Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse sowie der Vermittlung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften dienen. Näheres regelt der Studienplan.

(6) In jedem Teilabschnitt des fachpraktischen Studiums einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Studienplans durch Klausuren, Hausarbeiten, praktische Übungen oder Referate festzustellen.

(7) Im fachpraktischen Studium können die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst betraut werden, sofern der Ausbildungsstand dies rechtfertigt und sie über hinreichende Vollzugspraxis verfügen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Beurteilungen

(1) Für die in den Teilabschnitten des fachpraktischen Studiums nach § 13 Abs. 2 und 3 gezeigten Leistungen ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.

(2) Die Leistungen in den begleitenden Lehrveranstaltungen zu den Teilabschnitten des fachpraktischen Studiums nach § 13 Abs. 5 sind jeweils durch Klausuren, Hausarbeiten, praktische Übungen oder Referate zu bewerten. Die mit der begleitenden Lehrveranstaltung jeweils beauftragte Lehrkraft bespricht die Bewertung mit der Anwärterin oder dem Anwärter sowie mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde.

(3) Die Beurteilungsbeiträge nach Abs. 1 sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zu übersenden.

(4) Am Ende des fachpraktischen Studienabschnitts II erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde eine Gesamtbeurteilung über die im fachpraktischen Studium und in den begleitenden Lehrveranstaltungen gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Studiengesamtnote für das fachpraktische Studium zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

(5) Jeweils am Ende der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I, II und III erstellt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen eine Abschlussbeurteilung über die während des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Studienabschnitt zu bilden. Die Abschlussbeurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen.

(6) Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilungen nach Abs. 1 und 4 werden nach den durch die oberste Dienstbehörde vorgegebenen Mustern erstellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Leistungsbewertungen

(1) Die Leistungen im fachpraktischen Studium und in den begleitenden Lehrveranstaltungen sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut (1)

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

(15 bis 14 Punkte),

gut (2)

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

(13 bis 11 Punkte),

befriedigend (3)

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

(10 bis 8 Punkte),

ausreichend (4)

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

(7 bis 5 Punkte),

mangelhaft (5)

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

(4 bis 2 Punkte),

ungenügend (6)

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(1 bis 0 Punkte).

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die im fachwissenschaftlichen Studium gefertigten Aufsichtsarbeiten, die sie ersetzenden Hausarbeiten und die in anderer Form erbrachten sonstigen Leistungen mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut

für eine besonders hervorragende Leistung

(16 bis 18 Punkte),

gut

für eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

(13 bis 15 Punkte),

vollbefriedigend

für eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

(10 bis 12 Punkte),

befriedigend

für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

(7 bis 9 Punkte),

ausreichend

für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

(4 bis 6 Punkte),

mangelhaft

für eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

(1 bis 3 Punkte),

ungenügend

für eine völlig unbrauchbare Leistung

(0 Punkte).

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen werden nicht verwendet.

(3) Soweit im fachwissenschaftlichen Studium Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punktzahlen folgende Noten:

sehr gut

14,00 bis 18,00 Punkte

gut

11,50 bis 13,99 Punkte

vollbefriedigend

 9,00 bis 11,49 Punkte

befriedigend

 6,50 bis  8,99 Punkte

ausreichend

 4,00 bis  6,49 Punkte

mangelhaft

 1,50 bis  3,99 Punkte

ungenügend

 0,00 bis  1,49 Punkte.

(4) Die Bildung der Gesamtnoten für die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I, II und III bestimmt sich nach der Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Dabei entsprechen die nach Abs. 3 erteilten Punktzahlen folgenden Punktzahlen und Noten in Hessen:

Abschlusspunktzahl
Nordrhein-Westfalen

Abschlusspunktzahl
Hessen

Note Hessen

mehr als 16,99

15

sehr gut (1)

mehr als 15,49

14

sehr gut (1)

mehr als 13,99

13

gut (2)

mehr als 12,49

12

gut (2)

mehr als 10,99

11

gut (2)

mehr als  8,79

10

befriedigend (3)

mehr als  7,69

 9

befriedigend (3)

mehr als  6,59

 8

befriedigend (3)

mehr als  5,69

 7

ausreichend (4)

mehr als  4,69

 6

ausreichend (4)

mehr als  3,69

 5

ausreichend (4)

mehr als  2,79

 4

mangelhaft (5)

mehr als  1,99

 3

mangelhaft (5)

mehr als  0,49

 2

mangelhaft (5)

mehr als =   0

 1

ungenügend (6)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Zweck und Zeitpunkt

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 4) erreicht ist und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zuerkannt werden kann.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der schriftliche Teil wird an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen verfasst und geht dem mündlichen Teil voraus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden fünf stimmberechtigten Mitgliedern:

1.

einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt, die oder der den Vorsitz führt,

2.

einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst,

3.

einer Lehrkraft der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug,

4.

einer Psychologin oder eines Psychologen, die Beamtin oder der Beamter des höheren Sozialen Dienstes ist,

5.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst.

(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrats Justizvollzug, die besondere Frauenbeauftragte Justizvollzug und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den Bereich des Justizvollzugs oder jeweils eine von diesen beauftragte Person in beratender Funktion an der Prüfung teilnehmen.

(4) Die oberste Dienstbehörde beruft die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu berufen.

(5) Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem ein stimmberechtigtes oder stellvertretendes Mitglied in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, soweit im Einzelfall die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung des nachfolgenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die stimmberechtigten und die stellvertretenden Mitglieder können von der obersten Dienstbehörde aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.

(6) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied vor. Die Vorgeschlagenen werden jeweils jährlich wechselnd berufen.

(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden und verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern stimmberechtigte oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses nachweislich zu verpflichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) An der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) Im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss stellt die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Aufgaben für die Prüfungsklausuren, bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Termine sowie die Bearbeitungszeiten fest.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen an sieben Arbeitstagen unter Aufsicht jeweils eine Prüfungsklausur aus folgenden Gebieten:

1.

Strafvollzugsrecht,

2.

weiteres Vollzugsrecht,

3.

Kriminologie,

4.

Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,

5.

wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsbehörden und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,

6.

Vollzugsverwaltung,

7.

Personalverwaltung.

(3) Für jede Prüfungsklausur wird eine Bearbeitungszeit von bis zu fünf Stunden eingeräumt. Die jeweils eingeräumte Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsklausur zu vermerken.

(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern ist nach den Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) in der jeweils geltenden Fassung ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst sind an die Leiterin oder den Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Zeugnis oder die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 oder das letzte Schulzeugnis,

3.

Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

4.

ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

5.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

2.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den angestrebten Laufbahnzweig Auskunft gibt.

Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.

§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 20
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter, die oder der durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmt wurde. Der aufsichtführenden Person sind die Prüfungsklausuren für jeden Prüfungstag in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen ist.

(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf nur jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihrer Namen mit einer Kennziffer, die ihnen die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für alle Prüfungsklausuren zuteilt. Spätestens nach Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen.

(4) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsklausur Beginn und Abgabe derselben und bestätigt diese Angabe durch ihr Namenszeichen.

(5) Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift und übersendet diese der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.

(6) Die aufsichtführende Person übersendet die Prüfungsklausuren in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Jede Prüfungsklausur wird von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 15 Abs. 1 bewertet. Die Mitglieder und die Reihenfolge der Bewertung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei der Bewertung der Klausuren sind die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen, die Darstellung der Entscheidungsprozesse sowie die Folgerichtigkeit der Begründungen zugrunde zu legen. Die Gliederung der Prüfungsklausur, die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Bewertungen sind ausschließlich dem Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Bei um bis zu drei Punkte voneinander abweichenden Bewertungen wird die Summe der Punktzahlen beider Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest.

(3) Die namentliche Zuordnung der Prüfungsklausuren zu den Anwärterinnen und Anwärtern erfolgt erst nach abschließender Bewertung sämtlicher Prüfungsklausuren.

(4) Die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsklausuren und die daraus errechnete Durchschnittspunktzahl werden der Anwärterin oder dem Anwärter von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abschluss aller Bewertungen spätestens zehn Kalendertage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 22
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Anwärterinnen und Anwärter werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Prüfungsklausuren mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest, bestimmt auf der Grundlage der Studienpläne die Fachgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstrecken soll, und welches Mitglied des Prüfungsausschusses das jeweilige Fachgebiet prüft. Er legt auch die zulässigen Hilfsmittel fest und lädt die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa eine Stunde betragen. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen an die Anwärterinnen und Anwärter stellen.

(3) Schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern ist nach den Teilhaberichtlinien in der jeweils geltenden Fassung ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(4) Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen oder Anwärtern, die sich in einem nachfolgenden Vorbereitungslehrgang in Ausbildung befinden, und Dritte, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Teilnahme an der mündlichen Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 15 Abs. 1 bewertet.

(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung mit weniger als 5 Punkten bewertet wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Abschlussnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote fest.

(2) Zur Bildung der Abschlussnote werden

 

die Durchschnittspunktzahl der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte mit

2,

 

die Punktzahl (Studiengesamtnote) des fachpraktischen Studiums mit

2,

 

die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit

5,

 

die Punktzahl der mündlichen Prüfung mit

3

multipliziert und die Summe durch 12 dividiert.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.

(3) Soweit die Mindestpunktzahl nach Abs. 2 Satz 2 erreicht ist, werden Bruchteile von Punktzahlen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 2 Satz 1 ergeben haben, ab einem Bruchteil von 0,5 auf volle Punktzahlen aufgerundet.

(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfungsniederschrift, Zeugnis

(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach Muster der Anlage 1 zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 2.

(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Einstellungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Ausbildungs- und Prüfungsheft

(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter sind ein Ausbildungsheft und ein Prüfungsheft durch die Ausbildungsbehörde zu führen.

(2) Auf Antrag kann der Anwärterin oder dem Anwärter bis zu zwei Jahren nach Bekanntgabe der Abschlussnote bei der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde unter Aufsicht Einsicht in das Ausbildungsheft und in das Prüfungsheft gewährt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße der Anwärterinnen und Anwärter hat die aufsichtführende Person zu unterbinden.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes insbesondere die Wiederholung einer Prüfungsklausur anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Versäumnis, Erkrankung

(1) Die Prüfung ist wegen Versäumnis für nicht bestanden zu erklären, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund

1.

der Prüfung ganz oder teilweise fern bleibt oder

2.

von der Prüfung zurücktritt.

Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so muss sie oder er die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Die Verhinderung aus von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen ist von ihr oder ihm unverzüglich nachzuweisen. Den Termin für die neue Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für nachzuholende Prüfungsklausuren sind neue Aufgaben zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden von der obersten Dienstbehörde geregelt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz - Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - lässt die Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zu und ist zuständig für deren Einstellung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Wiederholung der Prüfung

Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen werden nicht erlassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Studienabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Übergangsbestimmungen

(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung in Ausbildung befinden, werden der Ausbildungsverlauf und die Ausbildungsinhalte durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde anhand der organisatorischen und dienstlichen Erfordernisse nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gesondert geregelt.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich bei Inkrafttreten im Fachwissenschaftlichen Studium I oder im Fachpraktischen Studium I befinden, wird der weitere Ausbildungsverlauf an § 13 angepasst.

(3) Anwärterinnen und Anwärter, die sich bei Inkrafttreten im Fachpraktischen Studium II befinden, soll Gelegenheit gegeben werden, die in § 13 Abs. 2 und 3 aufgeführten Teilabschnitte in dem Umfang kennenzulernen, dass das Ziel des Vorbereitungsdiensts erreicht wird. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, dass zwei Wochen in der Auszahlungsstelle und jeweils mindestens drei Wochen in den Sachgebieten Versorgungswesen und Arbeitswesen einer Justizvollzugsanstalt absolviert werden.

(4) Bei der Vermittlung der Inhalte des fachpraktischen Studiums ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anwärterinnen und Anwärter angemessen auf die mündliche Prüfung (§ 23 Abs. 1) vorbereitet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst vom 29. November 2011 (JMBl. S. 532, 2012 S. 89), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte auszubilden, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst selbstständig wahrzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Studienaufbau

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachwissenschaftliche Studienzeiten. Die fachpraktischen Studienzeiten werden bei Justizvollzugsbehörden, die fachwissenschaftlichen Studienzeiten an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen abgeleistet.

(2) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den vom H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - erstellten und von der obersten Dienstbehörde genehmigten Studienplan geregelt, der Studienziel, Studieninhalte und Lehrmethoden festlegt. Der Studienplan soll insbesondere die einschlägigen hessischen Gesetze und Verordnungen beinhalten und auf die Vermittlung der hessischen Besonderheiten hinwirken.

(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen geregelt.

(4) Studienplan und Studienordnung sind aufeinander abzustimmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Dienstbezeichnung

Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnzweigs des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“.

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht

§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht

(1) Ausbildungsbehörde für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug -.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Justizvollzugsbehörden sowie die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die Ausbildung verantwortlich.

(4) Während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, während der fachpraktischen Studienzeiten der der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstelle, an die sie überwiesen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig drei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.

(2) Die Verlängerung oder Wiederholung einzelner fachpraktischer Studienabschnitte kann angeordnet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in diesen noch nicht erreicht hat.

(3) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Studienabschnittes nach Abs. 2 sowie bei Anrechnung förderlicher Tätigkeiten im Sinne der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57) ist der weitere Vorbereitungsdienst durch die Ausbildungsbehörde gesondert zu regeln. Dabei kann von den in § 13 vorgesehenen Studienabschnitten abgewichen werden.

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Urlaub

(1) Erholungsurlaub wird in der Regel nur während der fachpraktischen Studienzeiten gewährt.

(2) Jeweils der gesamte erste Monat der fachpraktischen Studienabschnitte I und II ist für alle Anwärterinnen und Anwärter verpflichtend Urlaubsmonat.

(3) Während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte I und II werden die von der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestimmten unterrichtsfreien Zeiten mit Ausnahme der Studientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1981 (GVBl. I S. 30), wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt
Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vierter Abschnitt
Aufstiegsbeamte

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Bewertung
§ 3 Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer
§ 6 Gestaltung
§ 7 Gliederung
§ 8 Praktische Einführung
§ 9 Fachwissenschaftliches Studium
§ 10 Fachpraktische Ausbildung
§ 11 Beurteilungen
§ 12 Leistungsbewertung
Dritter Abschnitt
Prüfung
§ 13 Zweck, Zeitpunkt und Gliederung
§ 14 Prüfungsausschuß
§ 15 Vorstellung zur Prüfung
§ 16 Prüfungsverfahren
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 19 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 20 Ausschluß von der mündlichen Prüfung
§ 21 Mündliche Prüfung
§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 23 Prüfungsergebnis
§ 24 Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 25 Zeugnis, Einsicht in Prüfungsakten
§ 26 Erkrankung, Versäumnis
§ 27 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
§ 28 Wiederholung der Prüfung
§ 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
Vierter Abschnitt
§ 30 Aufstiegsbeamte
Fünfter Abschnitt
§ 31 Übergangs- und Schlußbestimmungen; Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes können Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) erfüllen,

2.

die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG) und

3.

mindestens achtzehn und höchstens fünfunddreißig Jahre alt sind. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins (§ 15 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 2 HLVO).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Fachpraktische Ausbildung

(1) In der fachpraktischen Ausbildung soll der Anwärter lernen, die während des fachwissenschaftlichen Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; er soll am Schluß der Ausbildung imstande sein, die Aufgaben eines Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbständig zu erledigen.

(2) Die fachpraktische Ausbildung leitet der Minister der Justiz. Er bestimmt, bei welchen Justizvollzugsanstalten und in welcher Reihenfolge die einzelnen Abschnitte abgeleistet werden. Für die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung im einzelnen ist der Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalt verantwortlich.

(3) Als Ausbilder darf nur herangezogen werden, wer die dafür erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzt.

(4) Der Anwärter wird ausgebildet:

in der Vollzugsgeschäftsstelle

2 Monate,

im Sicherheits- und Ordnungsdienst

3 Monate,

in der Wirtschaftsverwaltung

2 Monate,

in der Zahlstelle

2 Monate,

in der Arbeitsverwaltung

4 Monate,

im Erziehungsdienst

2 Monate,

in der Hauptgeschäftsstelle

2 Monate.

(5) Während der fachpraktischen Ausbildung soll der Anwärter mit allen Arbeiten aus dem Aufgabenbereich seines Ausbilders beschäftigt werden. Anhand praktischer Fälle soll er angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Behandlung und Betreuung der Gefangenen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich zunehmend an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter nur soweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.

(6) Die fachpraktische Ausbildung wird nach besonderen Ausbildungsplänen durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, in denen die während des fachwissenschaftlichen Studiums erworbenen Kenntnisse wiederholt und vertieft werden sollen. In den Lehrveranstaltungen sollen die Anwärter ferner über die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, die in der berufspraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Mindestens einmal im Monat werden schriftliche Aufgaben bearbeitet.

(7) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Anwärter vom Dienst befreit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Beurteilungen

(1) Jeder Ausbilder, dem ein Anwärter zur fachpraktischen Ausbildung (§ 10) für einen Zeitraum von mindestens einem Monat überwiesen ist, hat sich in einer Beurteilung zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stande der Ausbildung und zur Persönlichkeit des Anwärters zu äußern und eine Note zu erteilen. Der Leiter der Ausbildungsbehörde gibt nach Beendigung der Ausbildung bei einer Justizvollzugsanstalt eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 1 ab.

(2) Über die Leistungen der Anwärter in den begleitenden Lehrveranstaltungen geben die Lehrkräfte nach Ende der Ausbildung jeweils eine gemeinschaftliche Beurteilung mit einer Gesamtnote ab; die Beurteilung ist vom Lehrgangsleiter auszustellen.

(3) In Zeugnissen des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege wird der Anwärter jeweils nach Ende der drei Abschnitte des fachwissenschaftlichen Studiums beurteilt. In die Beurteilung sind die Noten für die einzelnen Fächer und die von den Lehrenden festgesetzte Gesamtnote aufzunehmen.

Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen und Zeugnisse sind dem Anwärter bekanntzugeben und auf seinen Wunsch mit ihm zu besprechen. Dem Minister der Justiz ist jeweils eine Abschrift zuzuleiten, die in einem besonderen Heft (Prüfungsakte) zu den Personalakten zu nehmen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten (§ 10 Abs. 3 HLVO):

15 bis 14 Punkte sehr gut (1)

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

13 bis 11 Punkte gut (2)

= eine Leistung die den Anforderungen voll entspricht;

10 bis 8 Punkte befriedigend (3)

= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

7 bis 5 Punkte ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte mangelhaft (5)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 bis 0 Punkte ungenügend (6)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

Von 14 und mehr

sehr gut

von 11 bis 13,99

gut

von 8 bis 10,99

befriedigend

von 5 bis 7,99

ausreichend

von 2 bis 4,99

mangelhaft

von 0 bis 1,99

ungenügend

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erteilt die Fachhochschule während des fachwissenschaftlichen Studiums folgende Noten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung;

gut

eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;

voll befriedigend

eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

eine an erheblichen Mängel leidende im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung;

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

(4) Die nach Abs. 3 erteilten Noten werden für die Ausbildungsnote (§ 15 Abs. 1) mit folgender Punktzahl berücksichtigt:

sehr gut

15 Punkte

gut

13 Punkte

voll befriedigend

11 Punkte

befriedigend

9 Punkte

ausreichend

6 Punkte

mangelhaft

3 Punkte

ungenügend

0 Punkte

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Zweck, Zeitpunkt und Gliederung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach seinem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzt.

(2) Die Prüfung ist vorrangig Verständnisprüfung; unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Minister der Justiz gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus

1.

dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzt,

2.

einem Beamten des höheren Dienstes,

3.

einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und

4.

einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzen muß.

Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses sollen die Lehrenden der Fachhochschule für Rechtspflege - Fachbereich Strafvollzug - in Bad Münstereifel angemessen beteiligt werden.

(3) Der Minister der Justiz bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Prüfer sowie die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederherstellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, soweit nicht der Minister der Justiz etwas anderes bestimmt. Der Vertreter der Gewerkschaften wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Bestellung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

(5) Die Prüfer sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befaßten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Über die Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Vorstellung zur Prüfung

(1) Spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes stellt der Minister der Justiz dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Anwärter unter Beifügung der Personal- und Prüfungsakten zur Prüfung vor. Die abschließenden Beurteilungen (Ausbildungsnoten) werden dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Anwärter unverzüglich mitgeteilt. Die Ausbildungsnote für die fachwissenschaftlichen Studien wird gebildet aus den Gesamtnoten für die einzelnen Studienabschnitte (§ 11 Abs. 3). Die Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung in den Justizvollzugsanstalten (§ 11 Abs. 1) und der Gesamtnote für die begleitenden Lehrveranstaltungen (§ 11 Abs. 2).

(2) Bei den Ausbildungsnoten nach Abs. 1 ist § 12 anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungsverfahren

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren. Er wählt unter Beteiligung der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel veranlaßt die Ladung der Anwärter und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 20. Die Entscheidung nach § 20 hat er dem Anwärter mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Der Anwärter fertigt an sieben Werktagen unter Aufsicht sieben Arbeiten aus folgenden Gebieten an:

1.

Vollzugsrecht,

2.

Recht der Untersuchungshaft,

3.

Vollzugsverwaltungsrecht,

4.

Kriminologie einschließlich Sozialwissenschaften,

5.

Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,

6.

Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens,

7.

Beamtenrecht (einschließlich Disziplinar- und Besoldungsrecht) und Tarifrecht.

(2) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe kann eine Zeit bis zu fünf Stunden eingeräumt werden. Die Zeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Schwerbehinderten Prüflingen kann diese Zeit auf Antrag angemessen verlängert werden.

(3) Der Anwärter versieht die Aufsichtsarbeiten anstelle seines Namens mit einer Kennziffer, die ihm die Fachhochschule Bad Münstereifel für alle Aufsichtsarbeiten zuteilt.

§ 18 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

§ 18
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten führt ein Beamter des gehobenen Dienstes, den die Fachhochschule Bad Münstereifel bestimmt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben für jeden Tag in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter.

(2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf nur ein Anwärter zur selben Zeit abwesend sein.

(3) Der Aufsichtführende vermerkt auf jeder Arbeit Beginn und Abgabe derselben und bestätigt diese Angaben durch sein Namenszeichen.

(4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der Aufsichtführende eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgaben bestimmten Zeit hat der Anwärter die Arbeit mit der ihm zugeteilten Kennziffer (§ 17 Abs. 3) zu versehen und abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden.

(6) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten mit der zu fertigenden Niederschrift in einem Umschlag und übermittelt diesen unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern selbständig begutachtet - und soweit erforderlich nach Beratung - bewertet.

(2) Bewerten die Prüfer eine Aufsichtsarbeit unterschiedlich, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter anderer Prüfer im Rahmen der Bewertung der beiden Prüfer (Abs. 1) durch Stichentscheid.

(3) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüfern, Mitteilungen über die Prüfer dürfen dem Prüfling vor der Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht gemacht werden.

Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Prüfer vorher durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Lehrkraft an der Fachhochschule erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

(5) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Bewerbung

Die Bewerbung ist an den Minister der Justiz zu richten.

Ihr sind beizufügen:

1.

ein handgeschriebener Lebenslauf,

2.

Lichtbild,

3.

Zeugnis und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 nachgewiesen werden,

4.

Zeugnisse über die Beschäftigung seit der Schulentlassung.

Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

5.

die Geburtsurkunde,

6.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

7.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Schulden der Bewerber hat und

8.

eine zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis sowie eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist.


§ 20 Ausschluß vor der mündlichen Prüfung

§ 20
Ausschluß vor der mündlichen Prüfung

Sind mindestens vier schriftliche Arbeiten eines Anwärters mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung schließt sich so bald wie möglich an die schriftliche an. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Anwärter einzeln ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Anwärter etwa eine Stunde entfällt. Die mündliche Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(4) Zu der Prüfung können der Minister der Justiz und der Direktor des Landespersonalamtes Vertreter entsenden.

(5) Der Prüfungsausschuß kann Anwärtern, die nicht unmittelbar zur Prüfung heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für den Prüfungsbereich eines jeden Prüfers gesondert von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl und der Gesamtnote nach § 12 Abs. 1 und 2 bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Prüfungsergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß die Abschlußnote.

(2) Die Abschlußnote setzt sich aus dem Ergebnis der Prüfung und den Ausbildungsnoten zusammen. Sie wird in der Weise ermittelt, daß jeweils die Durchschnittspunktzahl

der schriftlichen Prüfung

mit 4

der mündlichen Prüfung

mit 2

des fachwissenschaftlichen Studiums

mit 2

der fachpraktischen Ausbildung

mit 1

vervielfältigt und die Summe durch 9 geteilt wird; für die Berechnung der Durchschnittspunktzahlen und die Abgrenzung des Wertes der Abschlußnote gilt § 12 Abs. 2.

(3) Ist die Abschlußnote danach "ausreichend" oder besser, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären.

(4) Der Prüfungsvorsitzende gibt dem Anwärter das Prüfungsergebnis mündlich bekannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festzustellen ist:

1.

Ort und Zeit der Prüfung;

2.

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3.

die Namen und die Anwesenheit der Anwärter sowie der nach § 21 Abs. 5 zugelassenen sonstigen Personen;

4.

die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen;

5.

die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen;

6.

die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses;

7.

alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 26 Abs. 4 und § 27 Abs. 3;

8.

die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; er übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und Personalakten dem Minister der Justiz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

(1) Der Minister der Justiz erteilt dem Anwärter, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis. Darin ist die Gesamtnote und deren Zahlenwert anzugeben.

Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, erhält der Anwärter einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

(2) Auf Antrag kann dem Anwärter innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote Einsicht in seine vollständigen Prüfungsakten gewährt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Erkrankung, Versäumnis

(1) Bleibt der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden.

(2) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen das eines Amtsarztes - vorzulegen.

(3) Eine aus triftigen Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

(4) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden.

§ 27 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmern hat der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und dem Minister der Justiz mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Minister der Justiz. Er kann - je nach der Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit "ungenügend" (0 Punkten) bewerten.

(3) In der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Minister der Justiz innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder ist sie für nicht bestanden erklärt worden, so verbleibt er im Vorbereitungsdienst, sofern er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird. Der Prüfungsausschuß schlägt vor, welche Studienabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind.

Der Ergänzungsvorbereitungsdienst darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) Die Dauer einzelner Abschnitte und den Gang der weiteren Ausbildung regelt der Minister der Justiz.

(3) Für Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).

§ 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst

§ 29
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst

Der Prüfungsausschuß kann dem Anwärter, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes oder des allgemeinen Vollzugsdienstes zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 3 Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge

§ 3
Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge

(1) Die Bewerber werden nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung ausgewählt. Über die Bewerbung entscheidet der Minister der Justiz.

(2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf "zum Inspektoranwärter" ernannt.

(3) Die Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

(4) Für die Dauer der Fachstudien werden die Anwärter an die Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel zur theoretischen Ausbildung überwiesen.

(5) Während der Fachstudien ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Anwärter der Minister der Justiz, im übrigen der Leiter der Justizvollzugsanstalt, der der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30

(1) Beamte des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn geeignet erscheinen, und zwar

1.

ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "gut" oder "sehr gut" bestanden haben;

2.

zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "befriedigend" bestanden haben;

3.

drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "ausreichend" bestanden haben (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HLVO).

Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt (§ 16 Abs. 1 HLVO).

(2) Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Während dieser Zeit nimmt der Beamte an der Ausbildung und der Laufbahnprüfung nach den Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung teil.

(3) Der Beamte tritt in seine frühere Beschäftigung zurück, wenn er die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden oder auf die Wiederholungsprüfung verzichtet hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft*) . Sie ist auch auf Anwärter anzuwenden, die nach dem 1. August 1979 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausbildungsziel

Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst vielseitig verwendungsfähige Beamte heranzubilden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und die nach der Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Aufgaben des gehobenen Dienstes im Justizvollzug selbständig wahrnehmen können. Im Vorbereitungsdienst sind den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG). Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).

(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO).

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres dürfen nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Soweit eine Anrechnung erfolgt, verkürzen sich die berufspraktischen Studienzeiten entsprechend (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Gestaltung

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien an der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel - Fachbereich Strafvollzug - und aus berufspraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen, die von Lehrveranstaltungen begleitet werden.

(2) Das Studium an der Fachhochschule wird durch die Studienordnung und die Studienpläne der Fachhochschule geregelt. Die fachpraktische Ausbildung richtet sich nach Ausbildungsplänen, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern.

Studienordnung, Studienpläne und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen.

(3) Der Anwärter ist verpflichtet, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Gliederung

Die Ausbildung gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1. praktische Einführung

1 Monat,

2. fachwissenschaftliches Studium I

10 Monate,

3. fachpraktische Ausbildung I

13 Monate,

4. fachwissenschaftliches Studium II

5 Monate,

5. fachpraktische Ausbildung II

4 Monate,

6. fachwissenschaftliches Studium III

3 Monate.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Praktische Einführung

(1) In der praktischen Einführung soll der Anwärter einen Einblick in die Aufgaben der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Tätigkeiten der anderen Bediensteten des Vollzuges - namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes - gewinnen.

(2) Einzelheiten der praktischen Einführung bestimmt der Minister der Justiz.

(3) Die praktische Einführung kann durch Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Fachwissenschaftliches Studium

(1) Während des fachwissenschaftlichen Studiums sollen dem Anwärter als Studierendem der Fachhochschule für Rechtspflege im Rahmen des Ausbildungszieles auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Berufspraxis erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, und zwar:

1.

gründliche Kenntnisse

im Vollzugsrecht (Strafvollzugsgesetz, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz, Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft, entsprechende Vorschriften zum Jugendstrafvollzug, zum Jugendarrestvollzug und zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen),

im Vollzugsverwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit und der beruflichen Bildung der Gefangenen sowie der wirtschaftlichen Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen,

in der Kriminologie,

im Haushaltsrecht einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens,

im Beamten- und Tarifrecht;

2.

Kenntnisse der Grundzüge

der Sozialwissenschaften (Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Sozialrecht),

des Strafrechts,

des Jugendstrafrechts,

des Strafprozeßrechts,

des Strafvollstreckungsrechts,

des Bürgerlichen Rechts,

des Arbeitsrechts,

des Zivilprozeßrechts unter besonderer Berücksichtigung

des Zwangsvollstreckungsrechts,

des Gerichtsverfassungsrechts,

des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts,

des Rechts der beruflichen Bildung.

(2) Das fachwissenschaftliche Studium soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis des Studierenden wecken und seinen allgemeinen Bildungsstand fördern.

(3) Der Studierende fertigt nach Maßgabe der Studienpläne der Fachhochschule unter Aufsicht schriftliche Arbeiten an. Ihm können auch Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind zu begutachten und zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.