VersetzFSchulRPrO HE · Hessen

Fundstelle:
ABl. 1972, 436
52 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ordnung für die Versetzung und für die Fachschulreifeprüfung in der Fassung vom 12. April 1972

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 25 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeitpunkt

(1) Die Prüfungstermine werden vom Staatlichen Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge des Schulleiters, die drei Monate vor Ablauf der Ausbildung einzureichen sind, festgesetzt.

(2) Für alle Prüfungsvorbereitungen, die in dieser Prüfungsordnung nicht dem Vorsitzenden vorbehalten sind, ist der Schulleiter verantwortlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Prüfungsunterlagen

Der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt vier Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teiles der Prüfung ein Verzeichnis aller Schüler des letzten Ausbildungsabschnittes vor. Handelt es sich im Einzelfall um eine Wiederholung der Prüfung, so ist dies zu vermerken.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in folgenden Fächern Klausurarbeiten anzufertigen:

1.

Deutsch

2.

Englisch

3.

Mathematik

4.

Berufstheoretisches Fach

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils drei Zeitstunden.

(3) Im Fach Deutsch sind zwei Themen zur Wahl zu stellen.

(4) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die zuständigen Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge. Die zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben. Die Aufgaben sind so zu wählen, daß die Prüflinge ihre Befähigung zu selbständiger Arbeit nachweisen können.

(5) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie unter Wahrung der Geheimhaltung spätestens drei Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor.

(6) Das Staatliche Schulamt wählt für jede Arbeit einen Vorschlag aus und sendet ihn unter Verschluß zusammen mit dem nicht gewählten Vorschlag dem Schulleiter zurück.

(7) Zu Beginn jeder schriftlichen Arbeit öffnet der aufsichtsführende Lehrer in Gegenwart der Prüflinge den verschlossenen Umschlag und gibt die Aufgaben bekannt.

(8) Für alle schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten dürfen nur die nach Abs. 4 Satz 2 zugelassenen Hilfsmittel und nur besonders gekennzeichnetes Papier verwendet werden. Nach Abschluß der Bearbeitung sind die Reinschriften und alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen sowie alles nicht verwendete gekennzeichnete Papier abzugeben.

(9) Die Prüfungsarbeiten werden von den zuständigen Lehrern auf einem besonderen Blatt beurteilt. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Rücktritt und Wiederholung

(1) Prüflinge, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, Prüfungstermine versäumen, können in einem vom Vorsitzenden festzulegenden Nachtermin geprüft werden oder auf Antrag an der nächsten Prüfung teilnehmen. Versäumnisse sind in jedem Fall unter Angabe der Gründe schriftlich dem Schulleiter anzuzeigen, der sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vorlegt.

(2) Werden Prüfungstermine vom Prüfling versäumt oder tritt er während der Prüfung zurück, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, jedoch frühestens nach sechs Monaten, wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Kultusministers in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Die Wiederholung der Prüfung soll vor einem Prüfungsausschuß an der gleichen Berufsaufbauschule erfolgen, an der die erste Prüfung nicht bestanden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatliche Schulamt, vor welchem Prüfungsausschuß die Prüfung zu wiederholen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Nichtschülerprüfung kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und mindestens 19 Jahre alt ist.

(2) Die Zulassung ist drei Monate vor Ende des Schulhalbjahres beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.

(3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Lebenslauf und Lichtbild neuesten Datums;

2.

polizeiliches Führungszeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf;

3.

beglaubigte Abschriften aller Schulabschluß- bzw. Schulabgangszeugnisse;

4.

beglaubigte Abschriften aller Zeugnisse oder Bescheinigungen über berufliche Tätigkeiten;

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich der Bewerber bemüht hat, die in der Prüfung erforderlichen Kenntnisse zu erwerben;

6.

eine Erklärung, ob der Bewerber bereits zu einer Fachschulreifeprüfung zugelassen war und diese nicht bestanden hat.

(4) Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Schulamt, bei Ausländern der Kultusminister.

(5) Wird der Bewerber zugelassen, so muß die Prüfung innerhalb eines Jahres abgelegt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Wiederholung

Schüler, die nach Wiederholung erneut in den nächsten Ausbildungsabschnitt nicht versetzt worden sind oder während des Wiederholungszeitraumes die Schule aus einem von ihnen zu vertretenden Grund verlassen, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes die Ausbildung fortsetzen. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prüfungsausschuß

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder sein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrer, die in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für einen verhinderten Lehrer einen anderen fachkundigen Lehrer als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der ihm angehörenden Lehrer und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Beratungen des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Prüfungsgebühr

(1) Für die Nichtschülerprüfung ist eine Gebühr von 150,- DM zu entrichten.

(2) Die Prüfungsgebühr ist an die zuständige Staatskasse zu zahlen.

(3) Bewerbern, welche die Prüfung nicht abgelegt haben, wird die eingezahlte Prüfungsgebühr auf Antrag zur Hälfte zurückerstattet.

(4) Bei einer Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe erneut zu zahlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Nichtschülerprüfung kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und mindestens 19 Jahre alt ist.

(2) Die Zulassung ist drei Monate vor Ende des Schulhalbjahres beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.

(3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Lebenslauf;

2.

Kopien aller Schulabschluß- bzw. Schulabgangszeugnisse;

3.

Kopien aller Zeugnisse oder Bescheinigungen über berufliche Tätigkeiten;

4.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich der Bewerber bemüht hat, die in der Prüfung erforderlichen Kenntnisse zu erwerben;

5.

eine Erklärung, ob der Bewerber bereits zu einer Fachschulreifeprüfung zugelassen war und diese nicht bestanden hat.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(4) Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Schulamt, bei Ausländern der Kultusminister.

(5) Wird der Bewerber zugelassen, so muß die Prüfung innerhalb eines Jahres abgelegt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

-

.....................................................
Schule

Prüfungsliste
der Fachschulreifeprüfung vom .........................................
Fachrichtung .......................................................

 

 

Deutsch

sozialkdl.-pol.
Unterricht mit
Geschichte und
Wirtschaftsgeographie

Englisch

Mathematik

Physik

Chemie

Wirtschaftslehre

(Berufstheoretisches Fach)

Bemerkungen

Vor- und Zuname
.....................
........................
Beruf
........................
geb. ...................
in .....................
Wohnort
........................

Vornote
schriftl. Prüfung
mündl. Prüfung
Endnote

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Berufsaufbauschule

an der (Name der Berufsschule) ..................................................

#Fachschulreifezeugnis

Fachrichtung ....................................................................

Herr/Frau/Fräulein ..........................................................................................

geboren am ......................... in .............................. Kreis ................................

hat nach Besuch der Berufsaufbauschule an der

(voller Name der Berufsschule)

.............................................................................................................

in .............................................................

vom ................................................. bis ...................................................

die Fachschulreifeprüfung bestanden und umstehende Noten erhalten.

Auf Grund der bestandenen Prüfung und des Nachweises der erforderlichen praktischen Ausbildung wird ihm/ihr die

Fachschulreife

zuerkannt

....................................,
Der Schulleiter

den ...............................................

 

Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses

(Dienstsiegel)

Der Prüfung lag die Ordnung für die Fachschulreifeprüfung an den Berufsaufbauschulen in Hessen vom 15. 7. 1969 i. d. F. v. 12. 4. 1972 zugrunde.

Bewertung der Leistungen:

I. Kultur- und sozialkundliche Fächergruppe

Bewertung:

1. Deutsch

........................................

2. Sozialkdl.-pol. Unterricht mit
Geschichte und Wirtschaftsgeografie

.........................................

3. Englisch

.......................................

 

 

II. Mathematisch-naturwissenschaftliche
Fächergruppe

 

1. Mathematik

..................................

2. Physik

.......................................

3. Chemie

.......................................

 

 

III. Berufstheoretische Fächergruppe

 

1. Wirtschaftslehre

.....................................

2. (Berufstheoretisches Fach)

......................................

 

..........................., den ..........................................

 

........................................
Der Schulleiter

 

(Dienstsiegel)

Notenstufen: sehr gut - gut - befriedigend - ausreichend - mangelhaft - ungenügend

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Berufsaufbauschule

an der (Name der Berufsschule) ..................................................................... Fachrichtung .....................................................................

Bescheinigung

..........................................................

geboren am .............................. in ............................... Kreis ......................... hat am Unterricht der Berufsaufbauschule

an der ................................................................................................

in ....................................................................

vom .................................................... bis ........................................... und an der Fachschulreifeprüfung mit Erfolg teilgenommen.

Das Fachschulreifezeugnis wird

Herrn/Frau/Fräulein ............................................................................. ausgehändigt, wenn die erforderliche berufspraktische Ausbildung nachgewiesen sein wird.

..................................., den ...........................................

 

Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses

 

(Dienststiegel)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

Berufsaufbauschule

an der (Name der Berufsschule) ..................................................................... Fachrichtung ........................................................................

Bescheinigung
...............................................................

geboren am ............................ in ................................ Kreis .................. hat am Unterricht der Berufsaufbauschule

an der .............................................................................................

in ................................................................

vom ................................................ bis ........................................... teilgenommen.

......................................, den ............................

 

.....................................
Der Schulleiter

 

(Dienstsiegel)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

Berufsaufbauschule

an der (Name der Berufsschule) .....................................................................

Fachschulreifezeugnis

Fachrichtung ..............................................................

Herr/Frau/Fräulein .................................................................................

geboren am ........................... in ............................. Kreis ....................... hat sich als Nichtschüler der Fachschulreifeprüfung unterzogen.

Er/Sie hat die Prüfung bestanden und umstehende Noten erhalten.

Auf Grund der bestandenen Prüfung und des Nachweises der erforderlichen praktischen Ausbildung wird ihm/ihr die

Fachschulreife

zuerkannt.

 

...............................,
Der Schulleiter

den ..........................

 

 

(Dienstsiegel)

Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses

 

Der Prüfung lag die Ordnung für die Fachschulreifeprüfung an den Berufsaufbauschulen in Hessen vom 15. 7. 1969 i. d. F. v. 12. 4. 1972 zugrunde.

Bewertung der Leistungen:

I. Kultur- und sozialkundliche Fächergruppe

Bewertung:

1. Deutsch

...............................................

2. Sozialkdl.-pol. Unterricht mit Geschichte und Wirtschaftsgeografie

...............................

3. Englisch

.................................................

 

 

II. Mathematisch-naturwissenschaftliche Fächergruppe

 

1. Mathematik

..............................................

2. Physik

..............................................

3. Chemie

...............................................

 

 

III. Berufstheoretische Fächergruppe

 

1. Wirtschaftslehre

...........................................

2. (Berufstheoretisches Fach)

.............................................

 

........................................, den .............................

(Dienstsiegel)

.................................
Der Schulleiter

 

Notenstufen: sehr gut - gut - befriedigend - ausreichend - mangelhaft - ungenügend

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

Berufsaufbauschule

an der (Name der Berufsschule) ........................................................... Fachrichtung .....................................................

Bescheinigung

....................................................

Herr/Frau/Fräulein .......................................................................

geboren am ........................... in ....................... Kreis .................. hat die Fachschulreifeprüfung als Nichtschüler nach der Prüfungsordnung vom 15. 7. 1969 i. d. F. v. 12. 4. 1972

nicht bestanden.

Zu diesem Ergebnis führten folgende Leistungen:

I. Kultur- und sozialkundliche Fächergruppe

Bewertung:

1. Deutsch

...............................................

2. Sozialkdl.-pol. Unterricht mit Geschichte und Wirtschaftsgeografie

.............................................

3. Englisch

..........................................

 

 

II. Mathematisch-naturwissenschaftliche Fächergruppe

 

1. Mathematik

..................................................

2. Physik

...............................................

3. Chemie

...............................................

 

 

III. Berufstheoretische Fächergruppe

 

1. Wirtschaftslehre

....................................................

2. (Berufstheoretisches Fach)

....................................................

 

Bemerkungen: ....................................................................................... ....................................................................................................

.......................................,
Der Schulleiter

den ..................................

 

(Dienstsiegel)

Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses

 

Notenstufen: sehr gut - gut - befriedigend - ausreichend - mangelhaft - ungenügend

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Versetzung

VersetzFSchulRPrO HE II. Fachschulreifeprüfung

II. Fachschulreifeprüfung

VersetzFSchulRPrO HE A. Prüfung für Schüler

A. Prüfung für Schüler

VersetzFSchulRPrO HE B. Prüfung für Nichtschüler (Externenprüfung)

B. Prüfung für Nichtschüler (Externenprüfung)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Übersicht
I. Versetzung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Versetzungskonferenz
§ 3 Versetzungsgrundsätze
§ 4 Wiederholung
§ 5 Zeugnisse
§ 6 Unterbrechungen
II. Fachschulreifeprüfung
A. Prüfung für Schüler
§ 7 Zweck
§ 8 Prüfungsausschuß
§ 9 Gäste
§ 10 Zeitpunkt
§ 11 Prüfungsunterlagen
§ 12 Prüfungsanforderungen und -fächer
§ 13 Teile der Prüfung
§ 14 Vorbereitung der Prüfung
§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 16 Prüfungskonferenz
§ 17 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 18 Hilfsmittel, unerlaubtes Verhalten
§ 19 Bewertung
§ 20 Festsetzung der Endnoten
§ 21 Prüfungsergebnis
§ 22 Rücktritt und Wiederholung
§ 23 Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 24 Niederschriften
B. Prüfung für Nichtschüler (Externenprüfung)
§ 25 Zulassung zur Prüfung
§ 26 Prüfung
§ 27 Prüfungsergebnis
§ 28 Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 29 Prüfungsgebühr
§ 30 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Grundsatz

Die Versetzung ist auszusprechen, wenn der Schüler aufgrund seiner Leistungen und Kenntnisse in den einzelnen Unterrichtsfächern für eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsten Ausbildungsabschnitt geeignet erscheint.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeitpunkt

(1) Die Prüfungstermine werden vom Regierungspräsidenten unter Berücksichtigung der Terminvorschläge des Schulleiters, die drei Monate vor Ablauf der Ausbildung einzureichen sind, festgesetzt.

(2) Für alle Prüfungsvorbereitungen, die in dieser Prüfungsordnung nicht dem Vorsitzenden vorbehalten sind, ist der Schulleiter verantwortlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Prüfungsunterlagen

Der Schulleiter legt der Schulaufsichtsbehörde vier Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teiles der Prüfung ein Verzeichnis aller Schüler des letzten Ausbildungsabschnittes vor. Handelt es sich im Einzelfall um eine Wiederholung der Prüfung, so ist dies zu vermerken.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsanforderungen und -fächer

(1) Die Leistungen in den Prüfungsfächern müssen bei Berücksichtigung der durch Beruf und Arbeit bedingten Gegebenheiten den Anforderungen eines mittleren Bildungsabschlusses entsprechen.

(2) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

1.

einem schriftlichen Teil und

2.

einem mündlichen Teil.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Vorbereitung der Prüfung

(1) Der Schulleiter oder ein beauftragter Lehrer informiert die Schüler und gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung. In den Besprechungen sollen besonders folgende Themen behandelt werden:

a)

die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,

b)

die Bedeutung der Vornoten,

c)

die Hilfsmittel, die bei der schriftlichen Prüfung zur Verfügung stehen.

(2) Die Lehrer, die in den einzelnen Fächern unterrichten, geben den Schülern die inhaltlichen Anforderungen des betreffenden Prüfungsfaches bekannt.

(3) Die Besprechungen sind zu Beginn des letzten Ausbildungsabschnitts - bei der Teilzeitform gegen Ende des 6. Semesters - durchzuführen; Aktenvermerke sind anzulegen.

(4) Spätestens zwei Tage vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung (§ 15) tragen die zuständigen Fachlehrer die Urteile über die Klassenleistungen der Schüler (Vornoten) in den Fächern, die Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung sind, in die Prüfungsliste (§ 24 Abs. 4) ein. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Feststellung ist die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in folgenden Fächern Klausurarbeiten anzufertigen:

1.

Deutsch

2.

Englisch

3.

Mathematik

4.

Berufstheoretisches Fach

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils drei Zeitstunden.

(3) Im Fach Deutsch sind zwei Themen zur Wahl zu stellen.

(4) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die zuständigen Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge. Die zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben. Die Aufgaben sind so zu wählen, daß die Prüflinge ihre Befähigung zu selbständiger Arbeit nachweisen können.

(5) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie unter Wahrung der Geheimhaltung spätestens drei Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung dem Regierungspräsidenten vor.

(6) Der Regierungspräsident wählt für jede Arbeit einen Vorschlag aus und sendet ihn unter Verschluß zusammen mit dem nicht gewählten Vorschlag dem Schulleiter zurück.

(7) Zu Beginn jeder schriftlichen Arbeit öffnet der aufsichtsführende Lehrer in Gegenwart der Prüflinge den verschlossenen Umschlag und gibt die Aufgaben bekannt.

(8) Für alle schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten dürfen nur die nach Abs. 4 Satz 2 zugelassenen Hilfsmittel und nur besonders gekennzeichnetes Papier verwendet werden. Nach Abschluß der Bearbeitung sind die Reinschriften und alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen sowie alles nicht verwendete gekennzeichnete Papier abzugeben.

(9) Die Prüfungsarbeiten werden von den zuständigen Lehrern auf einem besonderen Blatt beurteilt. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungskonferenz

(1) Spätestens zehn Tage vor Beginn des mündlichen Teils der Prüfung tritt die Prüfungskonferenz, der die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lehrer angehören, unter Leitung des Schulleiters oder seines Stellvertreters zusammen.

(2) In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste einschließlich der Urteile über die schriftlichen Prüfungsarbeiten formal überprüft. Unter Beachtung der in § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Grundsätze werden die Klassenleistungen der Schüler (Vornoten) in den Fächern, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung waren, festgelegt und ebenfalls in die Prüfungsliste (§ 24 Abs. 4) eingetragen.

(3) Auf Grund des ermittelten Leistungsstandes berät und beschließt die Konferenz, in welchen Fächern den einzelnen Schülern eine mündliche Prüfung zu empfehlen ist und bei welchen Schülern auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden kann.

(4) Spätestens am zweiten Schultag nach der Konferenz werden den Schülern alle Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekanntgegeben. Gleichzeitig werden die Schüler von den Empfehlungen der Prüfungskonferenz hinsichtlich der mündlichen Prüfung in Kenntnis gesetzt. Der Termin der Bekanntgabe ist in der Prüfungsakte aufzuführen.

(5) Die Schüler haben das Recht, innerhalb von zwei Unterrichtstagen schriftlich zu erklären, in welchen Fächern sie sich in jedem Fall einer mündlichen Prüfung unterziehen wollen.

(6) Spätestens fünf Tage vor der mündlichen Prüfung tritt die Prüfungskonferenz erneut zusammen und nimmt die schriftlichen Willenserklärungen der Prüflinge hinsichtlich ihrer mündlichen Prüfung zu Protokoll. Die Konferenz ist an diese Willenserklärung gebunden. Darüber hinaus legt die Konferenz fest, welche Schüler in welchen Fächern zusätzlich zu den geäußerten Wünschen geprüft werden. Sie kann auch, soweit keine Willenserklärung der Schüler vorliegt, die Befreiung von der mündlichen Prüfung beschließen.

(7) Drei Tage vor der mündlichen Prüfung werden die Schüler vom Schulleiter oder von einem beauftragten Lehrer über ihre mündlichen Prüfungsfächer informiert. Eine Teilnahmepflicht am Unterricht besteht für die Prüflinge von diesem Zeitpunkt an nicht mehr.

(8) Bei Berufsaufbauschulen in Teilzeitform kann von den in den Abs. 1 bis 6 genannten Fristen geringfügig abgewichen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Zur Durchführung des mündlichen Teiles der Prüfung tritt der gesamte Prüfungsausschuß zusammen. Die Prüfungsunterlagen und die schriftlichen Arbeiten sind zur Einsichtnahme durch den Prüfungsausschuß vom Schulleiter im Prüfungsraum bereitzulegen.

(2) Vor Eröffnung der mündlichen Prüfung findet eine Vorbesprechung des Prüfungsausschusses statt, in der der Prüfungsplan festgelegt wird.

(3) Nach der Vorbesprechung eröffnet der Vorsitzende die Prüfung in Gegenwart des Prüfungsausschusses, der Prüflinge und der anwesenden Gäste. Dabei informiert er die Prüflinge über den Prüfungsablauf und weist auf die Bestimmungen des § 18 hin.

(4) In den Prüfungsfächern prüfen die Lehrer, die den Unterricht zuletzt erteilt haben. Dabei ist mehr Wert auf selbständiges Denken und Urteilen als auf gedächtnismäßiges Einzelwissen zu legen. Der Vorsitzende kann in die Prüfung eingreifen und Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestatten.

(5) Die Prüflinge können in Gruppen, die in der Regel nicht mehr als drei Prüflinge umfassen sollen, geprüft werden. Die Note für jede Prüfungsleistung wird vom Fachprüfer vorgeschlagen und vom Prüfungsausschuß festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Hilfsmittel, unerlaubtes Verhalten

(1) In der Prüfung dürfen nur Hilfsmittel verwendet werden, die von den Fachlehrern für die Prüfungen in dem von ihnen vertretenen Fach oder vom Vorsitzenden als erlaubte Hilfsmittel genannt sind.

(2) Wer andere als erlaubte Hilfsmittel verwendet, wer Täuschungen versucht oder begeht oder wer sonstige unerlaubte Hilfen in Anspruch nimmt oder sie anderen gewährt, kann nach Anhörung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In leichten Fällen ist die Arbeit zu wiederholen. Für die Wiederholung der Arbeit werden vom zuständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter neue Aufgaben gestellt, die in der Regel den nicht gewählten Themen- oder Aufgabenreihen gem. § 15 Abs. 4 entnommen werden.

(3) Über die Folgen unerlaubten Verhaltens beim schriftlichen Teil der Prüfung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, im übrigen der Prüfungsausschuß.

(4) Wer sich, nachdem er bereits einmal nach Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen wurde, auch bei der Wiederholung der Prüfung eines unerlaubten Verhaltens schuldig macht, ist von der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, eine nochmalige Wiederholung ist nicht zulässig.

(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen; die Bekanntgabe ist in der Niederschrift zu vermerken.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Bewertung

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in beiden Teilen der Prüfung sind folgende Notenstufen zu verwenden:

sehr gut

(1)

gut

(2)

befriedigend

(3)

ausreichend

(4)

mangelhaft

(5)

ungenügend

(6)

Zwischennoten sind nicht zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Versetzungskonferenz

(1) Über die Versetzung in den nächsten Ausbildungsabschnitt entscheidet die Versetzungskonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestellten Vertreters. Ihr gehören alle Lehrer an, die im Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben.

(2) Die Mitglieder der Versetzungskonferenz sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Versetzung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(3) Die Versetzungskonferenz ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der ihr angehörenden Lehrer und der Vorsitzende anwesend sind.

(4) Die Versetzungskonferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über die Versetzungskonferenz ist eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(6) Dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten sind über die Gründe für eine Nichtversetzung durch den Schulleiter, über die einzelnen Noten durch die jeweiligen Lehrer, auf Wunsch Auskünfte zu erteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Festsetzung der Endnoten

(1) Die Noten aus beiden Teilen der Prüfung sind in Prüfungslisten nach dem Muster der Anlage 1 einzutragen. In diese Liste sind aufzunehmen:

1.

Name und Beruf des Prüflings,

2.

sämtliche Fächer und Beurteilungen aus dem Unterricht des letzten Ausbildungsabschnittes,

3.

die Noten der Arbeiten des schriftlichen Teiles der Prüfung,

4.

die Noten des mündlichen Teiles der Prüfung,

5.

die Endnoten, die aus den Noten nach Nr. 2 bis 4 zu bilden sind.

(2) Für Fächer, in denen nicht geprüft worden ist, werden die Noten des letzten Ausbildungsabschnittes als Endnoten in das Prüfungszeugnis übernommen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungsergebnis

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet
"bestanden" oder "nicht bestanden".

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.

(3) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn mit "mangelhaft" bewertete Leistungen in einem Prüfungsfach durch mindestens mit "befriedigend" bewertete Leistungen in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden.

Mit "ungenügend" bewertete Leistungen in einem oder mit "mangelhaft" bewertete Leistungen in mehr als einem Prüfungsfach können nicht ausgeglichen werden.

(4) Der Vorsitzende teilt die vom Prüfungsausschuß festgelegten Gesamtergebnisse den Prüflingen am Ende der Prüfung mit. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auskünfte durch den Schulleiter zu erteilen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Rücktritt und Wiederholung

(1) Prüflinge, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, Prüfungstermine versäumen, können in einem vom Vorsitzenden festzulegenden Nachtermin geprüft werden oder auf Antrag an der nächsten Prüfung teilnehmen. Versäumnisse sind in jedem Fall unter Angabe der Gründe schriftlich dem Schulleiter anzuzeigen, der sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vorlegt.

(2) Werden Prüfungstermine vom Prüfling versäumt oder tritt er während der Prüfung zurück, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, jedoch frühestens nach sechs Monaten, wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Kultusministers in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Die Wiederholung der Prüfung soll vor einem Prüfungsausschuß an der gleichen Berufsaufbauschule erfolgen, an der die erste Prüfung nicht bestanden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident, vor welchem Prüfungsausschuß die Prüfung zu wiederholen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Die Prüflinge erhalten nach bestandener Prüfung das Zeugnis der Fachschulreife nach Anl. 2. Das Zeugnis darf vom Schulleiter erst ausgehändigt werden, wenn der Prüfling folgende Nachweise über die erforderliche berufspraktische Tätigkeit vorlegt:

Das Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf oder, soweit kein Berufsausbildungsverhältnis bestanden hat, Bescheinigungen über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit. Für Inhaber des Abschlußzeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, einer Realschule oder eines gleichwertigen Zeugnisses genügen auch Bescheinigungen über eine mindestens einjährige Berufspraxis.

(2) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, jedoch Nachweise nach Abs. 1 über die berufspraktische Ausbildung noch nicht erbringen können, erhalten vorläufig eine Bescheinigung nach Anl. 3.

(3) Besucher der Berufsaufbauschule, die die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Abgangszeugnis oder eine Bescheinigung nach Anlage 4.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Niederschriften

(1) Über den Verlauf der gesamten Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Die Niederschriften über den schriftlichen Teil der Prüfung fertigen jeweils die Aufsichtsführenden, die sie auch zu unterschreiben haben. Aktenvermerke und Protokolle gem. §§ 14 und 16 sind vom Schriftführer und Schulleiter zu unterschreiben.

(3) Während des mündlichen Teiles der Prüfung wird die Niederschrift von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach der Weisung des Prüfungsvorsitzenden geführt. Diese Niederschrift ist von den Schriftführenden und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Die Prüfungsliste (Anl. 1) ist vom Prüfungsvorsitzenden und allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Nichtschülerprüfung kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und mindestens 19 Jahre alt ist.

(2) Die Zulassung ist drei Monate vor Ende des Schulhalbjahres beim zuständigen Regierungspräsidenten zu beantragen.

(3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Lebenslauf und Lichtbild neuesten Datums;

2.

polizeiliches Führungszeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf;

3.

beglaubigte Abschriften aller Schulabschluß- bzw. Schulabgangszeugnisse;

4.

beglaubigte Abschriften aller Zeugnisse oder Bescheinigungen über berufliche Tätigkeiten;

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich der Bewerber bemüht hat, die in der Prüfung erforderlichen Kenntnisse zu erwerben;

6.

eine Erklärung, ob der Bewerber bereits zu einer Fachschulreifeprüfung zugelassen war und diese nicht bestanden hat.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Regierungspräsident, bei Ausländern der Kultusminister.

(5) Wird der Bewerber zugelassen, so muß die Prüfung innerhalb eines Jahres abgelegt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfung

(1) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Fachschulprüfung für Schüler teil.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung ist der Bewerber in mehreren Fächern zu prüfen. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft werden.

Die Prüfung erfolgt in Form eines Kolloquiums.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teiles A sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Prüfung wird auf Grund der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber ein Zeugnis (Anl. 5).

(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Bewerber eine Bescheinigung (Anl. 6).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Prüfungsgebühr

(1) Für die Nichtschülerprüfung ist eine Gebühr von 50,- DM zu entrichten.

(2) Die Prüfungsgebühr ist an die zuständige Staatskasse zu zahlen.

(3) Bewerbern, welche die Prüfung nicht abgelegt haben, wird die eingezahlte Prüfungsgebühr auf Antrag zur Hälfte zurückerstattet.

(4) Bei einer Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe erneut zu zahlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Versetzungsgrundsätze

Bei der Entscheidung über die Versetzung in den nächsten Ausbildungsabschnitt gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn mindestens mit "ausreichend" bewertete Leistungen in allen Unterrichtsfächern nachgewiesen werden.

2.

Bei mit "mangelhaft" bewerteten Leistungen in nur einem Fach kann die Versetzungskonferenz unter Beachtung von § 1 die Versetzung des Schülers in den nächsten Ausbildungsabschnitt beschließen.

3.

Die Versetzung in den nächsten Ausbildungsabschnitt ist in der Regel ausgeschlossen

a)

bei mangelhaften Leistungen in zwei oder mehr Fächern,

b)

bei wiederholten mangelhaften Leistungen in demselben Fach und aufeinander folgenden Ausbildungsabschnitten,

c)

bei ungenügenden Leistungen in einem Fach.

4.

Nachprüfungen zur Verbesserung von Noten sind nicht zulässig.

5.

Die Versetzung auf Probe ist nicht gestattet.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Prüfungsbewerber, die vor dem 1. 8. 1969 mit dem Unterrichtsbesuch begonnen haben, können auf Antrag die Fachschulreifeprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

(2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(3) Der Landeselternbeirat hat zugestimmt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Wiederholung

Schüler, die nach Wiederholung erneut in den nächsten Ausbildungsabschnitt nicht versetzt worden sind oder während des Wiederholungszeitraumes die Schule aus einem von ihnen zu vertretenden Grund verlassen, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Regierungspräsidenten die Ausbildung fortsetzen. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zeugnisse

(1) Versetzungszeugnisse werden am Ende jedes Ausbildungsabschnittes erteilt.

(2) Für die Ausstellung der Zeugnisse gilt Erlaß vom 23. 6. 1961 (ABl. S. 318), zuletzt geändert durch Erlaß vom 17. 12. 1968 (ABl. 1969, S. 5).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Unterbrechungen

Wird der Unterrichtsbesuch nach der Versetzung in den nächsten Ausbildungsabschnitt um mehr als zwei Halbjahre unterbrochen, ist vor Zulassung zur weiteren Ausbildung eine Überprüfung des Leistungsstandes erforderlich. Umfang und Inhalt der Überprüfungsaufgaben setzt der Schulleiter im Benehmen mit den von ihm bestimmten Lehrern fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zweck

Die Ausbildung an der Berufsaufbauschule schließt mit einer Prüfung ab. In ihr soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel der Berufsaufbauschule erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prüfungsausschuß

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter des Regierungspräsidenten als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder sein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrer, die in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für einen verhinderten Lehrer einen anderen fachkundigen Lehrer als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der ihm angehörenden Lehrer und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Beratungen des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Gäste

(1) Ein Vertreter des Schulträgers kann als Gast am mündlichen Teil der Prüfung teilnehmen. Der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über den Prüfungstermin.

(2) Der Schulleiter soll außerdem solche Personen als Gäste am mündlichen Teil der Prüfung einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.