- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.1997
- Fundstelle:
- StAnz. 1997, 1102
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG sind unter anderem Umsätze von Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst, die Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, steuerfrei. Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer sind ebenfalls steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen.
Für die Erteilung dieser Bescheinigung betreffend Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst in Hessen ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloß Biebrich, 65203 Wiesbaden, zuständig.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen.
Er tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.