UmwuaMinPersAZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
02.08.2004
Fundstelle:
StAnz. 2004, 3232
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert durch Anordnung vom 26. Januar 2006 (StAnz. S. 378)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss und Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge und nach den Tarifverträgen über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bzw. in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen, mit Arbeiterinnen und Arbeitern und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird

dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,

dem Landesbetrieb Hessen-Forst,

dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,

dem Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg und

dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 werden den Regierungspräsidien für den Geschäftsbereich der Landrätinnen und Landräte sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörde der Landesverwaltung bei Angestellten der Vergütungsgruppe II a bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge und nach den Tarifverträgen über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bzw. in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen übertragen. Im Übrigen werden den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörde der Landesverwaltung für den Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis Vergütungsgruppe III BAT (inkl. Fallgruppenaufstieg nach Verg.-Gr. II a BAT) und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge und nach den Tarifverträgen über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bzw. in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen mit Arbeiterinnen und Arbeitern und Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie Praktikantenverträgen übertragen.

(3) Die Übertragung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 Buchst. a bis c, Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 Buchst. a bis e oder Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 Buchst. a und b des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT entsprechen, an Angestellte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung bedarf meiner vorherigen Zustimmung.“

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss und Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge und nach den Tarifverträgen über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bzw. in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen, mit Arbeiterinnen und Arbeitern und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird

dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,

dem Landesbetrieb Hessen-Forst,

dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,

dem Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg und

dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Übertragung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 Buchst. a bis c, Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 Buchst. a bis e oder Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 Buchst. a und b des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT entsprechen, an Angestellte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung bedarf meiner vorherigen Zustimmung.“

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,

1.

nach § 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 11 BAT in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes, § 13 MTArb

a)

die Übernahme und Fortführung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,

3.

nach § 12 BAT, § 8 Abs. 6 MTArb Angestellte, für deren Einstellung sie zuständig sind sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT und § 19 Abs. 2 MTArb Überstunden schriftlich anzuordnen,

5.

nach § 50 BAT, § 55 MTArb Angestellten, für deren Einstellung sie zuständig sind sowie Arbeiterinnen und Arbeitern Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren,

6.

nach § 52 BAT und § 33 MTArb bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,

7.

die Personalhauptakten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter zu führen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis in Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss und Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge und nach den Tarifverträgen über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bzw. in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen, mit Arbeiterinnen und Arbeitern und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird

den Regierungspräsidien jeweils für Ihren Geschäftsbereich,

dem Regierungspräsidium Gießen auch für den Geschäftsbereich

des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen,

dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,

dem Landesbetrieb Hessen-Forst,

dem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz

und dem Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 werden den Regierungspräsidien für den Geschäftsbereich der Landräte als Behörde der Landesverwaltung bei Angestellten der Vergütungsgruppe II a bis I a und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge und nach den Tarifverträgen über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bzw. in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen übertragen. Im Übrigen werden den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörde der Landesverwaltung sowie dem Staatlichen Untersuchungsamt Hessen für den Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis Vergütungsgruppe III BAT (inkl. Fallgruppenaufstieg nach Vergütungsgruppe II a BAT) und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge und nach den Tarifverträgen über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bzw. in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen mit Arbeiterinnen und Arbeitern und Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie Praktikantenverträgen übertragen.

(3) Die Übertragung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 Buchst. a bis c, Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 Buchst. a bis e oder Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 Buchst. a und b des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT entsprechen, an Angestellte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung bedarf meiner vorherigen Zustimmung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,

1.

nach § 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 11 BAT in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und 0 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes, § 13 MTArb

a)

die Übernahme und Fortführung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,

3.

nach § 12 BAT, § 8 Abs. 6 MTArb Angestellte, für deren Einstellung sie zuständig sind sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT und § 19 Abs. 2 MTArb Überstunden schriftlich anzuordnen,

5.

nach § 50 BAT, § 55 MTArb Angestellten, für deren Einstellung sie zuständig sind sowie Arbeiterinnen und Arbeitern Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren,

6.

nach § 52 BAT und § 33 MTArb bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,

7.

die Personalhauptakten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter zu führen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz getroffene Zuständigkeitsregelung nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach den §§ 42 und 44 BAT sowie nach den §§ 38 und 40 MTArb für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach §§ 1 bis 3 vorbehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Es werden aufgehoben, zu 2. soweit der Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz betroffen ist,

1.

die Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 14. Januar 2003 (StAnz. S. 481) und

2.

die Anordnung über die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom 30. November 2002 (StAnz. S. 4846).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.