UmwMinFKostZust HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
06.05.1996
Fundstelle:
StAnz. 1996, 1741
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zuständigkeiten für die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen für die regelmäßigen Fahrten zwischen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 6. Mai 1996 (StAnz. S. 2713)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Bezug:

Anordnung vom 12. August 1991 (StAnz. S. 2011) des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit

1.

Auf Grund der Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage zum Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1989 (StAnz. 1990 S. 63) wird den nachstehend aufgeführten Behörden und Dienststellen für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Fahrkostenzuschüssen zu entscheiden:

a)

den Regierungspräsidien,

dem Hessischen Oberbergamt,

soweit unter Buchst. c nichts anderes bestimmt ist,

b)

der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und

dem Hessischen Landesamt für Bodenforschung,

c)

den Behörden, die den unter Buchst. a aufgeführten Behörden unmittelbar nachgeordnet sind, soweit ihnen die Haushaltsmittel für Titel 443 03 und 453 61 zur Bewirtschaftung zugewiesen werden (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 a. a. O.).

2.

Die Anordnung vom 12. August 1991 wird aufgehoben.

3.

Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 6. Mai 1996

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie
und Gesundheit

gez. Nimsch
(Staatsministerin)


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.