Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Vom 31. Januar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 31.01.2003
- Fundstelle:
- StAnz. 2003, 800
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für ...
aufgeh. durch Nr. 18 der Anordnung vom 13. Februar 2005 (StAnz. S. 918)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter:
I. Rechtsgeschäftliche Vertretung UmwLwFoMinVertrAnO HE 2003
I. Rechtsgeschäftliche Vertretung
- 1.
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Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört. Als Dienststelle im Sinne dieser Anordnung gelten auch Landesbetriebe.
- 2.
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In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei
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- a)
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dem Erwerb von Grundstücken für das Land,
- b)
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der Veräußerung landeseigener Grundstücke,
- c)
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der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren,
- d)
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dem Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen,
- e)
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der Wahrung der dinglichen Rechte am Grundbesitz,
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wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, den Landesbetrieb Hessen-Forst, den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg sowie die Landräte als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - im jeweiligen Geschäftsbereich vertreten.
- 3.
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Die vorherige Zustimmung des Ministeriums ist einzuholen bei
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- a)
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Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, wenn eine Wertgrenze von 250000 Euro, bei der Naturschutzverwaltung sowie beim Landesbetrieb Hessen-Forst eine Wertgrenze von 500000 Euro überschritten wird oder zu Lasten des Landes Abweichungen von den Musterverträgen vereinbart werden,
- b)
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Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen, soweit die Vertragsregelungen von den Rahmenvereinbarungen abweichen und eine Wertgrenze von 125000 Euro überschritten wird,
- c)
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Wertabschöpfungen bei Weiterveräußerung von Grundstücken,
- d)
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Löschungsbewilligungen für grundbuchlich gesicherte Rechte, deren Löschung dem Land zum Nachteil gereicht.
II. Prozessvertretung UmwLwFoMinVertrAnO HE 2003
II. Prozessvertretung
- 4.
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In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, den Landesbetrieb Hessen-Forst und den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg vertreten.
- 5.
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In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Abweichend von Satz 1 wird das Land Hessen in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Förderung ausschließlich durch das Regierungspräsidium Gießen vertreten.
- 6.
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In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.
- 7.
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Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1,5 Millionen Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu besorgen ist. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. Sie müssen unter Wahrung der Belange des Datenschutzes folgende Angaben enthalten:
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- a)
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die Höhe des eingeklagten Betrages,
- b)
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den (nur sachlich bezeichneten) Gegenstand des Rechtsstreits und
- c)
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den Haushaltstitel, aus dem im Falle des Unterliegens des Landes die ausgeurteilte Summe zu zahlen ist.
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Rechtsstreitigkeiten gegen dieselben Gegner sind als Einheit zu behandeln, wenn der Streitgegenstand gleich ist.
- 8.
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In allen Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig und umfassend zu berichten. Ein solches Verfahren ist insbesondere dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder mit Auswirkungen auf andere Verfahren geht oder der Streitwert 50000 Euro übersteigt oder dem Streitgegenstand politische Bedeutung beizumessen ist. In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels und des Abschlusses eines Vergleiches, rechtzeitig zu berichten. Regelungen über weitergehende Berichtspflichten bleiben unberührt.
- 9.
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Ich behalte mir vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen. Das gleiche Recht hat in den in Nr. 4 und 5 genannten Verfahren jede übergeordnete Dienststelle.
- 10.
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Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist.
III. Vertretung im Einzelfall UmwLwFoMinVertrAnO HE 2003
III. Vertretung im Einzelfall
- 11.
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Die mir nach § 2der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnetete Dienststellen zu übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben.
IV. Drittschuldnervertretung
- 12.
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Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten
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- a)
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bei der Pfändung von auf beamtenrechtlichen Bestimmungen beruhenden Bezügen oder Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezügen und Ähnliche) durch die Hessische Bezügestelle,
- b)
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bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten und ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen) durch die Hessische Bezügestelle; im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Vergütung bzw. des Lohnes anzuordnen hat,
- c)
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bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
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Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen UmwLwFoMinVertrAnO HE 2003
V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
- 13.
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Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung , Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen. 50000 Euro nicht übersteigen übertrage ich für meinen Geschäftsbereich auf die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, den Landesbetrieb Hessen-Forst und den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg.
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Diese Dienststellen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und die des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel oder des Wirtschaftsplans Gebrauch machen.
- 14.
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Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, übertrage ich auf die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, den Landesbetrieb Hessen-Forst, den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg und die Landräte als Behörde der Landesverwaltung mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu
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- -
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50000 Euro zu stunden,
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50000 Euro befristet niederzuschlagen,
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25000 Euro unbefristet niederzuschlagen und
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10000 Euro zu erlassen,
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soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt.
- 15.
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Die in Nr. 14 genannten Dienststellen können im Rahmen ihrer Ermächtigung die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in angemessener Höhe auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.
- 16.
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Die Entscheidung der nach Nr. 13 und 14 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn - unabhängig von der Höhe des Betrages - die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. Entscheidungen zur Niederschlagung oder zum Erlass von in Prüfungsmitteilungen des zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes und in Prüfungsmitteilungen oder Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofs erörterten Ansprüchen des Landes bedürfen wegen der nach § 98 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erforderlichen Anhörung des Rechnungshofs meiner vorherigen Zustimmung.
- 17.
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Nr. 14 gilt nicht für
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- a)
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Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind,
- b)
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die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,
- c)
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Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
VI. Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis UmwLwFoMinVertrAnO HE 2003
VI. Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
- 18.
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Nach § 5 der in der Eingangsformel zitierten Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen ist die Vertretungsbefugnis dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten "Für das Land Hessen, vertreten durch... " die Stelle hinzugefügt wird, auf welche die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
VII. Schlussvorschriften UmwLwFoMinVertrAnO HE 2003
VII. Schlussvorschriften
- 19.
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...
- 20.
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Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.