ÜDPVO · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.07.2010
Fundstelle:
StAnz. 2010, 438
204 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und ...

V aufgeh. durch § 64 der Verordnung vom 16. Januar 2018 (ABl. S. 278)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer (§ 18),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer gemeldet oder sich ihr unterzogen hat,

5.

die Angabe der Fremdsprache, in der die Prüfung abgelegt werden soll, sowie des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Geisteswissenschaften, Gesundheitswesen, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in deutscher Übersetzung),

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher (§ 24 Abs. 1),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

die Angabe der Fremdsprache und des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt und in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Geisteswissenschaften, Gesundheitswesen, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Nr. 2 und Nr. 3 vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung oder Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für DGS (§ 26 Abs. 1 und 2),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für DGS gemeldet oder sich ihr unterzogen hat,

5.

die Angabe über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(2) Fachgebiete nach Abs. 1 Nr. 5 sind:

1.

Politik/Gesellschaft/Kultur,

2.

Informationstechnologien/Medien,

3.

Gesundheitswesen,

4.

Wirtschaft/Arbeit/Finanzen,

5.

Erziehung/Soziales,

6.

Naturwissenschaften/Technik und

7.

Rechtswesen.

(3) Alle Bewerberinnen und Bewerber haben im dolmetsch praktischen Teil der Prüfung im Fachgebiet Rechtswesen vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Internationale Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache (DGS) und eine Fremdgebärdensprache (§ 36 Abs. 1 und 2),

4.

eine Erklärung darüber, wann und wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Internationale Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache (DGS) und eine Fremdgebärdensprache gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

die Angabe des Fachgebietes, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt,

6.

Angabe des Sprachenpaares, für das die Prüfung abgelegt wird,

7.

Angabe der Erstgebärdensprache.

Fachgebiete nach Satz 2 Nr. 5 sind:

1.

Politik/Gesellschaft/Kultur,

2.

Informationstechnologien/Medien,

3.

Gesundheitswesen,

4.

Wirtschaft/Arbeit/Finanzen,

5.

Erziehung/Soziales,

6.

Naturwissenschaften/ Technik und

7.

Rechtswesen.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin/Dolmetscherin, Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache (§ 38 Abs. 1),

4.

eine Erklärung darüber, wann und wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin/Dolmetscherin, Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

die Angabe des Fachgebietes, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Satz 2 Nr. 5 sind:

1.

Politik/Gesellschaft/Kultur,

2.

Informationstechnologien/Medien,

3.

Gesundheitswesen,

4.

Wirtschaft/Arbeit/Finanzen,

5.

Erziehung/Soziales,

6.

Naturwissenschaften/ Technik und

7.

Rechtswesen.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Lehrerin oder Lehrer für DGS sowie der Dozentenstunden (§ 48 Abs. 1 und 2),

4.

eine Erklärung darüber, wann und wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Lehrerin oder Lehrer für DGS gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

den Themenvorschlag für die Hausarbeit nach § 51 Abs. 2.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 56
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache (§ 54 Abs. 1 und 2),

4.

eine Erklärung darüber, wann und wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

die Angabe über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung ablegen will,

6.

die Angabe über die Methode des Schriftdolmetschens mittels derer die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Prüfungsteil ablegen will,

7.

die Angabe der Sprache, in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Satz 1 Nr. 5 sind:

1.

Politik/Gesellschaften/Kultur,

2.

Informationstechnologien/Medien,

3.

Gesundheitswesen,

4.

Wirtschaft/Arbeit/Finanzen,

5.

Erziehung/Soziales,

6.

Naturwissenschaften/Technik und

7.

Rechtswesen.

Methoden des Schriftdolmetschens nach Satz 1 Nr. 6 sind die PC-kompatible Maschinenstenographie, die Methode der Spracherkennung oder die konventionelle Methode. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 81 Nr. 2 Buchst. i in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150) verordnet der Kultusminister:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZEHNTER TEIL
Schlussbestimmungen

ZWEITER TEIL Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer für die Fremdsprache

ZWEITER TEIL
Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer für die Fremdsprache

DRITTER TEIL Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher für die Fremdsprache

DRITTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher für die Fremdsprache

VIERTER TEIL Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache ...

VIERTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS)

FÜNFTER TEIL Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Internationale Gebärden ...

FÜNFTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Internationale Gebärden und Deutsche Gebärdensprache (DGS) oder einer Fremdgebärdensprache und Deutsche Gebärdensprache (DGS)

SECHSTER TEIL Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen/Dolmetscherinnen und Übersetzer/Dolmetscher ...

SECHSTER TEIL
Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen/Dolmetscherinnen und Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache

SIEBTER TEIL Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer für Deutsche Gebärdensprache (DGS)

SIEBTER TEIL
Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer für Deutsche Gebärdensprache (DGS)

ACHTER TEIL Staatliche Prüfung für Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher für Lautsprache ...

ACHTER TEIL
Staatliche Prüfung für Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache

NEUNTER TEIL Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen

NEUNTER TEIL
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Art der Prüfung und Berechtigungen
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Zulassung zur Prüfung
§ 4 Der Prüfungsausschuss
§ 5 Ort und Zeit der Prüfung, Teilnahme von Gästen
§ 6 Ablauf der schriftlichen Prüfungen
§ 7 Mündliche, dolmetsch praktische und praktische Prüfungsteile
§ 8 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung
§ 9 Noten
§ 10 Teilnoten und Gesamtergebnis
§ 11 Niederschriften
§ 12 Zeugnis
§ 13 Wiederholung der Prüfung
§ 14 Erweiterungsprüfungen
§ 15 Rücktritt von der Prüfung
§ 16 Ausschluss von der Prüfung
ZWEITER TEIL
Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer für die Fremdsprache
§ 17 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 18 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 19 Meldung zur Prüfung
§ 20 Prüfungsanforderungen
§ 21 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 22 Der mündliche Teil der Prüfung
DRITTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Fremdsprache
§ 23 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 24 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 Meldung zur Prüfung
§ 26 Prüfungsanforderungen
§ 27 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 28 Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung
VIERTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS)
§ 29 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 30 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 31 Meldung zur Prüfung
§ 32 Prüfungsanforderungen
§ 33 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 34 Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung
FÜNFTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Internationale Gebärden und Deutsche Gebärdensprache (DGS) oder einer Fremdgebärdensprache und Deutsche Gebärdensprache (DGS).
§ 35 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 36 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 37 Meldung zur Prüfung
§ 38 Prüfungsanforderungen
§ 39 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 40 Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung
SECHSTER TEIL
Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen/Dolmetscherinnen und Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und deutsche Schriftsprache
§ 41 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 42 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 43 Meldung zur Prüfung
§ 44 Prüfungsanforderungen
§ 45 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 46 Der praktische Teil der Prüfung
SIEBTER TEIL
Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer für Deutsche Gebärdensprache
§ 47 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 48 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 49 Meldung zur Prüfung
§ 50 Prüfungsanforderungen
§ 51 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 52 Der praktische Teil der Prüfung
§ 53 Der mündliche Teil der Prüfung
ACHTER TEIL
Staatliche Prüfung für Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache
§ 54 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 55 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 56 Meldung zur Prüfung
§ 57 Prüfungsanforderungen
§ 58 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 59 Der mündliche Teil der Prüfung
§ 60 Erweiterungsprüfung
NEUNTER TEIL
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen
§ 61 Prüfungsgebühren
§ 62 Anerkennung anderer Prüfungen und Gleichstellung nach Teilprüfung
§ 63 Erweiterungsprüfungen
ZEHNTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 64 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 65 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Art der Prüfung und Berechtigungen

(1) Eine Staatliche Prüfung kann, wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen und sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber dies rechtfertigt, abgelegt werden

1.

als Übersetzerin und Übersetzer für Deutsch und die Fremdsprache,

2.

als Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsch und die Fremdsprache,

3.

als Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsch und Deutsche Gebärdensprache,

4.

als Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Internationale Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache und die Fremdgebärdensprache,

5.

als Übersetzerin/Dolmetscherin und Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Deutsche Schriftsprache,

6.

als Lehrerin und Lehrer für Deutsche Gebärdensprache,

7.

als Schriftdolmetscherin und Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

1.

„Staatlich geprüfte Übersetzerin für [Bezeichnung der Fremdsprache]“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer für [Bezeichnung der Fremdsprache]“ oder

2.

„Staatlich geprüfte Dolmetscherin für [Bezeichnung der Fremdsprache]“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für [Bezeichnung der Fremdsprache]“ oder

3.

„Staatlich geprüfte Dolmetscherin für Deutsche Gebärdensprache“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ oder

4.

„Staatlich geprüfte Dolmetscherin für Deutsche Gebärdensprache und [Internationale Gebärden oder der Fremdgebärdensprache]“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und [Internationale Gebärden oder der Fremdgebärdensprache]“ oder

5.

„Staatlich geprüfte Übersetzerin/Dolmetscherin für Deutsche Gebärdensprache und Deutsche Schriftsprache“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Deutsche Schriftsprache“ oder

6.

„Staatlich geprüfte Lehrerin für Deutsche Gebärdensprache“ oder „Staatlich geprüfter Lehrer für Deutsche Gebärdensprache“ oder

7.

„Staatlich geprüfte Schriftdolmetscherin für Lautsprache und Schriftsprache“ oder „Staatlich geprüfter Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache“ zu führen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Teilnoten und Gesamtergebnis

(1) Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte werden vom Prüfungsausschuss zu jeweils einer Note für jeden Teil der Prüfung zusammengefasst.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung mit mindestens „ausreichend“ beurteilt wurde.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nach Abs. 2 und das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung nach § 9 Abs. 2 fest.

(4) Bei der Zusammenfassung und Festlegung der Teilnoten und des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen. Eine rein arithmetische Berechnung der Noten ist nicht zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Niederschriften

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften enthalten insbesondere

1.

die Beurteilung und der Verlauf der einzelnen Prüfungsabschnitte,

2.

die Beurteilung der einzelnen Teile der Prüfung,

3.

das Gesamtergebnis,

4.

Angaben über besondere Vorkommnisse.

Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 11) ausgestellt.

(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie gibt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über eine nicht bestandene Prüfung schriftlich bekannt. Dabei gibt die Hessische Lehrkräfteakademie an, ob die Prüfung nach § 13 Abs. 1 wiederholt werden kann, und teilt gegebenenfalls den frühesten Zeitpunkt hierfür mit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens ein Jahr nach Ausfertigung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

(2) Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Weiterqualifikation beizulegen.

(3) Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich die gesamte Prüfung zu wiederholen. Eine Anrechnung von schriftlichen Prüfungsabschnitten auf die Wiederholungsprüfung kann bei mit „gut“ oder besser beurteilten Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag erfolgen.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Erweiterungsprüfungen

Erweiterungsprüfungen in weiteren Fachgebieten sind für dieselbe Fremdsprache in derselben Art der Prüfung nach § 1 möglich, ebenso für Internationale Gebärden und eine weitere Fremdgebärdensprache.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen zurück oder versäumt sie oder er aus solchen Gründen einen Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Umstände des Rücktritts oder des Versäumnisses nach Abs. 1 unverzüglich darzulegen, im Falle der Krankheit durch ärztliches Attest. Die Entscheidung darüber, ob der Rücktritt oder das Versäumnis von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertreten ist, trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Ausschluss von der Prüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist von der Prüfung auszuschließen, wenn sie oder er

1.

anlässlich der Zulassung zur Prüfung unrichtige Unterlagen vorlegt oder unrichtige Erklärungen abgibt oder

2.

in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt.

(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass ein unerlaubtes Verhalten nach Abs. 1 vorliegt, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers und im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

§ 17 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 17
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 müssen die deutsche und die jeweilige Fremdsprache beherrschen und

1.

einen Hochschulabschluss als Übersetzerin oder Übersetzer oder die Staatliche Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer in der jeweiligen Sprache abgelegt haben und

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder an einer Universität im Bereich der jeweiligen Fremdsprache oder an einer Ausbildungsstätte für Übersetzer der jeweiligen Sprache tätig sein.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie von den Voraussetzungen nach Abs. 1 absehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer (§ 18),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer gemeldet oder sich ihr unterzogen hat,

5.

die Angabe der Fremdsprache, in der die Prüfung abgelegt werden soll, sowie des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Geisteswissenschaften, Gesundheitswesen, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Prüfungen sind vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abzulegen.

(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie trifft alle nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen sowie einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf Deutsch und die von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Fremdsprache.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in beiden Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und anwenden kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik der Übersetzung und die erforderlichen Übersetzungsprinzipien in beiden Prüfungssprachen kennt sowie die Fähigkeiten besitzt, die auf der Grundlage einer breiten und guten Allgemeinbildung für die selbständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Berufes erforderlich sind, insbesondere die

1.

sichere Beherrschung des Deutschen und der Fremdsprache in Grammatik, Lexik, Syntax, Idiomatik, Stilistik und Orthographie,

2.

besondere Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation,

3.

Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform sowie die Befähigung, möglichen Missverständnissen und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen,

4.

Beherrschung der Übersetzungstechnik in der Anwendung und übersetzungswissenschaftliches Grundwissen sowie fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz in dem gewählten Fachgebiet (§ 19 Nr. 5),

5.

hinreichende Kenntnis der deutschen Rechtssprache auf dem Gebiet des Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfahrensrechts einschließlich der jeweiligen Verfassungsgesetze,

6.

hinreichende Kenntnis der historischen, politischen, wirtschaftlichen, geographischen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands sowie des Landes oder Sprachgebietes, dessen Sprache geprüft wird,

7.

Vertrautheit mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus vier Hausarbeiten und sechs Klausuren.

(2) Die vier Hausarbeiten bestehen aus

1.

einer Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche (Länge der Textvorlage: entsprechend einem deutschen Text von circa 2750 Anschlägen),

2.

einer Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus dem Deutschen in die Fremdsprache (Länge der Textvorlage: circa 2750 Anschläge),

3.

einer Übersetzung eines Textes fachlicher Thematik, die vertiefte Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche (Länge der Textvorlage: entsprechend einem deutschen Text von circa 2750 Anschlägen),

4.

einer Übersetzung eines Textes fachlicher Thematik, die vertiefte Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus dem Deutschen in die Fremdsprache (Länge der Textvorlage circa 2750 Anschläge).

Die Hausarbeiten sind in Maschinenschrift zu fertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss jeder Hausarbeit versichern, dass sie oder er diese selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten beträgt insgesamt 14 Kalendertage. Die Prüfungstexte sind mit den angefertigten Hausarbeiten zurückzugeben.

(3) Die sechs Klausuren bestehen aus

1.

einem Aufsatz in der Nichtmuttersprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes dieser Sprache, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden (Bearbeitungszeit: 90 Minuten),

2.

einem Multiple-Choice-Test zu juristischen Sachverhalten (Umfang: 30 Fragen, Bearbeitungszeit: 30 Minuten),

3.

einer Übersetzung eines Textes mit juristischer Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche, Länge der Textvorlage: entsprechend einem deutschen Text von circa 1375 Anschlägen (Bearbeitungszeit: 75 Minuten),

4.

einer Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus dem Deutschen in die Fremdsprache, Länge der Textvorlage: circa 1375 Anschläge (Bearbeitungszeit: 75 Minuten),

5.

einer Übersetzung eines Textes fachlicher Thematik, die, über die fachlichen und fachterminologischen Grundkenntnisse hinaus, besondere fachsprachliche Kompetenzen aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche, Länge der Textvorlage: entsprechend einem deutschen Text von circa 1375 Anschlägen (Bearbeitungszeit: 75 Minuten),

6.

einer Übersetzung eines Textes fachlicher Thematik, die, über die fachlichen und fachterminologischen Grundkenntnisse hinaus, besondere fachsprachliche Kompetenzen aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus dem Deutschen in die Fremdsprache, Länge der Textvorlage: circa 1375 Anschläge (Bearbeitungszeit: 75 Minuten).

Bei der Anfertigung der Übersetzung eines Textes fachlicher oder juristischer Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt nach Nr. 3 bis 5 ist die Benutzung eines Wörterbuches zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Der mündliche Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus sechs Prüfungsabschnitten:

1.

Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses Landes / Sprachraums und Deutschlands unter Berücksichtigung interkultureller Aspekte (Dauer höchstens fünfzehn Minuten),

2.

Übersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes, das fundierte sachliche und fachsprachliche Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt und eine Unterhaltung in der Fremdsprache über dieses Gebiet (Dauer höchstens fünfzehn Minuten),

3.

Stegreifübersetzung eines allgemeinsprachlichen Textes aus der Fremdsprache ins Deutsche (Dauer höchstens zehn Minuten),

4.

Stegreifübersetzung eines Textes mit juristischer Thematik aus dem Deutschen in die Fremdsprache und Gespräch über die juristischen Sachverhalte und Zusammenhänge der Textvorlage (Dauer höchstens fünfzehn Minuten).

5.

Nachweis der Kenntnis und Erläuterung der fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel einer Übersetzerin oder eines Übersetzers (Dauer höchstens zehn Minuten).

6.

kurzes, konsekutives Dolmetschen einer zweisprachig geführten Verhandlung allgemeiner Thematik in kurzen Gesprächsabschnitten (Dauer höchstens zehn Minuten).

(2) Der mündliche Teil der Prüfung dauert insgesamt höchstens 75 Minuten.

§ 23 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 23
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 müssen die deutsche und die jeweilige Fremdsprache beherrschen und

1.

einen Hochschulabschluss als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder die Staatliche Prüfung als Dolmetscherin und Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt haben und

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder an einer Universität im Bereich der jeweiligen Fremdsprache oder an einer Ausbildungsstätte für Dolmetscher der jeweiligen Sprache tätig sein.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie von den Anforderungen nach Abs. 1 absehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher (§ 24 Abs. 1),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

die Angabe der Fremdsprache und des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt und in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Geisteswissenschaften, Gesundheitswesen, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem dolmetsch praktischen Teil und erstreckt sich auf Deutsch und die von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Fremdsprache.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in beiden Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und anwenden kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik des Dolmetschens und die erforderlichen Dolmetschprinzipien in beiden Prüfungssprachen kennt sowie die Fähigkeiten besitzt, die auf der Grundlage einer breiten und guten Allgemeinbildung für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Berufes erforderlich sind, insbesondere

1.

die sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik, Lexik, Syntax, Idiomatik, Stilistik und Orthographie,

2.

Sicherheit in Aussprache und Intonation,

3.

rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen,

4.

die Befähigung, mögliche Missverständnisse und interkulturell bedingte Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden,

5.

gewandtes und sicheres Auftreten,

6.

Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschern,

7.

fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz in dem gewählten Fachgebiet (§ 24 Nr. 6),

8.

hinreichende Kenntnis der deutschen Rechtssprache auf dem Gebiet des Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfahrensrechts einschließlich der jeweiligen Verfassungsgesetze,

9.

hinreichende Kenntnis der historischen, politischen, wirtschaftlichen, geographischen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands sowie des Landes oder Sprachgebietes, dessen Sprache geprüft wird,

10.

Vertrautheit mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Hausarbeiten und vier Klausuren.

(2) Die beiden Hausarbeiten bestehen aus

1.

einer Übersetzung eines Textes juristischer Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche (Länge der Textvorlage: entsprechend einem deutschen Text von circa 2750 Anschlägen),

2.

einer Übersetzung eines Textes fachlicher Thematik aus dem Deutschen in die Fremdsprache (Länge der Textvorlage: circa 2750 Anschläge).

(3) Die vier Klausuren bestehen aus

1.

einem Aufsatz in der Nichtmuttersprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes dieser Sprache, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden (Bearbeitungszeit: 90 Minuten),

2.

einem Multiple-Choice-Test zu juristischen Sachverhalten (Umfang: 30 Fragen, Bearbeitungszeit: 30 Minuten),

3.

einer Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche, Länge der Textvorlage: entsprechend einem deutschen Text von circa 1375 Anschlägen (Bearbeitungszeit: 75 Minuten),

4.

einer Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus dem Deutschen in die Fremdsprache, Länge der Textvorlage: entsprechend einem deutschen Text von circa 1375 Anschlägen (Bearbeitungszeit: 75 Minuten).


§ 28 Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung

§ 28
Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung

(1) Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung besteht aus sieben Prüfungsabschnitten:

1.

Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses Landes/Sprachraumes und Deutschlands unter Berücksichtigung interkultureller Aspekte (Dauer höchstens fünfzehn Minuten),

2.

Stegreifübersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes mit rechtlicher Thematik und Gespräch über die juristischen Sachverhalte und Zusammenhänge der Textvorlage (Dauer höchstens fünfzehn Minuten),

3.

Vortragsdolmetschen zu einem allgemeinsprachlichen Thema (simultan/flüstern) aus dem Deutschen in die Fremdsprache (Dauer höchstens fünf Minuten),

4.

Vortragsdolmetschen zu einem Thema aus dem gewählten Fachgebiet (simultan/flüstern) aus der Fremdsprache ins Deutsche (Dauer höchstens fünf Minuten),

5.

Kurzes Dolmetschen einer Verhandlung (simultan/ flüstern) (Dauer höchstens fünf Minuten),

6.

Dolmetschen einer Verhandlung zu einem juristischen Thema in beide Sprachrichtungen in kurzen Gesprächsabschnitten (konsekutiv) (Dauer höchstens fünfzehn Minuten Dauer),

7.

Gespräch über die fachlichen und praktischen Anforderungen an das Dolmetschen (Dauer höchstens zehn Minuten).

(2) Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung dauert insgesamt höchstens 75 Minuten.

§ 29 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 29
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die weiteren drei Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 müssen DGS beherrschen und

1.

eine Staatliche Prüfung oder ein Hochschuldiplom als Dolmetscherin oder Dolmetscher für die deutsche Sprache und DGS abgelegt haben oder

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

3.

an einer Universität in Forschung und Lehre der DGS tätig sein.

(2) In Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie von den Voraussetzungen nach Abs. 1 absehen.

(3) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss taub sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.

mindestens den Realschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist,

2.

sich auf die Prüfung hinreichend vorbereitet hat und die jeweils einschlägigen besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt,

3.

sich in den letzten fünf Jahren nicht zweimal erfolglos einer gleichwertigen Prüfung unterzogen hat,

4.

nicht zu einer gleichartigen oder gleichwertigen Prüfung zugelassen ist oder eine solche bereits abgelegt hat,

5.

die Prüfungsgebühr nach § 62 Abs. 1 in voller Höhe entrichtet hat.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, die Meldeunterlagen unvollständig sind oder der Meldetermin überschritten wurde.

(4) Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben; eine Ablehnung ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS).

(2) Der Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit oder der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere geführt werden durch

1.

eine Bestätigung eines anerkannten Verbandes der Gehörlosen,

2.

eine Bestätigung einer einschlägig tätigen Institution,

3.

eine Bescheinigung von Auftraggebern.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung oder Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für DGS (§ 26 Abs. 1 und 2),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für DGS gemeldet oder sich ihr unterzogen hat,

5.

die Angabe über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

(2) Fachgebiete nach Abs. 1 Nr. 5 sind:

1.

Politik/Gesellschaft/Kultur,

2.

Informationstechnologien/Medien,

3.

Gesundheitswesen,

4.

Wirtschaft/Arbeit/Finanzen,

5.

Erziehung/Soziales,

6.

Naturwissenschaften/Technik und

7.

Rechtswesen.

(3) Alle Bewerberinnen und Bewerber haben im dolmetsch praktischen Teil der Prüfung im Fachgebiet Rechtswesen vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem dolmetsch praktischen Teil und erstreckt sich auf Deutsch in gesprochener und geschriebener Form sowie DGS einschließlich des Fingeralphabets.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in den Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik des Dolmetschens und die erforderlichen Dolmetschprinzipien in den Prüfungssprachen kennt, und mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln vertraut ist, sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Berufes einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für DGS erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der Lebensrealität Gehörloser, insbesondere über deren soziokulturelle Verhältnisse, ihre Historie, sowie spezielle Modalitäten des Dolmetschens in Deutscher Gebärdensprache (DGS) in den Situationen: Kongress-, Gerichts-, Konferenz- und Telefondolmetschen sowie über den Dolmetscherkodex für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für DGS.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Der schriftliche Teil der Prüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten (Klausuren):

1.

Inhaltsgetreue Übersetzung eines Textes aus DGS von Aufzeichnungen auf Bildträgern in deutsche Schriftsprache (Gesamtdauer: eine Stunde),

2.

Aufsatz über ein Thema aus den in § 32 Abs. 2 genannten Bereichen. Es werden zwei Themen zur Wahl gestellt. (Bearbeitungszeit: zwei Stunden).


§ 34 Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung

§ 34
Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung

(1) Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung besteht aus sechs Prüfungsabschnitten:

1.

Übersetzung eines schriftlich fixierten Behörden- oder Verwaltungstextes in DGS,

2.

Simultandolmetschen eines vorgelesenen Textes aus dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachgebiet in DGS,

3.

Simultandolmetschen eines vorgetragenen Rechtstextes in DGS,

4.

Simultandolmetschen eines gebärdensprachlichen Textes in deutsche Lautsprache,

5.

freies Gespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses in DGS über die fachlichen, die fachsprachlichen und über die die Lebenswelt Gehörloser betreffenden Kenntnisse (§ 32 Abs. 2),

6.

Dolmetschsituation, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ein Gespräch zwischen einer Gehörlosen oder einem Gehörlosen und einer Hörenden oder einem Hörenden simultan dolmetscht.

(2) Die Dauer der dolmetsch praktischen Prüfung soll 90 Minuten nicht überschreiten.

§ 35 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 35
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

1.

Für die Besetzung des Prüfungsausschusses mit weiteren Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 gelten folgende Anforderungen:

2.

Mindestens ein Mitglied muss über die zertifizierte Qualifikation einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, die oder der DGS beherrscht, verfügen;

3.

mindestens ein Mitglied muss die geprüfte Fremdgebärdensprache oder Internationale Gebärden beherrschen;

4.

ein Mitglied muss eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder an einer Universität in Forschung und Lehre tätig sein oder beide Prüfungssprachen beherrschen; ein Mitglied der Prüfungskommission soll taub sein.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Internationale Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache (DGS) und eine Fremdgebärdensprache.

(2) Der Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit oder der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere geführt werden durch

1.

eine Bestätigung eines anerkannten Verbandes der Gehörlosen,

2.

eine Bestätigung einer einschlägig tätigen Institution,

3.

Bescheinigungen von Auftraggebern.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Internationale Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache (DGS) und eine Fremdgebärdensprache (§ 36 Abs. 1 und 2),

4.

eine Erklärung darüber, wann und wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Internationale Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache (DGS) und eine Fremdgebärdensprache gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

die Angabe des Fachgebietes, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt,

6.

Angabe des Sprachenpaares, für das die Prüfung abgelegt wird,

7.

Angabe der Erstgebärdensprache.

Fachgebiete nach Satz 2 Nr. 5 sind:

1.

Politik/Gesellschaft/Kultur,

2.

Informationstechnologien/Medien,

3.

Gesundheitswesen,

4.

Wirtschaft/Arbeit/Finanzen,

5.

Erziehung/Soziales,

6.

Naturwissenschaften/ Technik und

7.

Rechtswesen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem dolmetsch praktischen Teil. Die Sprachen, zwischen denen zu dolmetschen ist, sind DGS und wahlweise Internationale Gebärden oder Fremdgebärdensprache. Sie umfasst das Dolmetschen in beide Sprachrichtungen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in den Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik des Dolmetschens und die erforderlichen Dolmetschprinzipien in den Prüfungssprachen kennt, und mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln vertraut ist, sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Berufes einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Internationale Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache (DGS) und eine Fremdgebärdensprache erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der Lebensrealität tauber Menschen der entsprechenden Länder oder Sprachräume, insbesondere über deren soziokulturelle Verhältnisse, ihre Historie, sowie spezielle Modalitäten des Dolmetschens in den Situationen: Kongress-, Gerichts-, Konferenz- und Mediendolmetschen sowie über den Dolmetscherkodex für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Internationale Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache (DGS)und eine Fremdgebärdensprache.

(3) Im Fachgebiet Rechtswesen haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetsch praktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten (Klausuren):

1.

In der Übersetzung in die Erstgebärdensprache wird ein Text von einem Filmdokument aus Internationaler Gebärden oder Fremdgebärdensprache oder aus Deutscher Gebärdensprache (DGS) in die von der Bewerberin oder des Bewerbers angegebenen Erstgebärdensprache übersetzt (Länge des Videos: höchstens acht Minuten, Bearbeitungszeit: 60 Minuten).

2.

Der Aufsatz ist über ein Thema aus den in § 38 Abs. 2 genannten Bereichen zu erstellen. Er ist in Deutscher Gebärdensprache (DGS) anzufertigen. Es werden zwei Themen zur Wahl gestellt. Schriftliche Ergänzungen wie Literaturangaben oder Illustrationen sind zulässig (Bearbeitungszeit: zwei Stunden).

(2) Bei der Beurteilung des Aufsatzes sind abweichend von § 6 Abs. 4 an Stelle der sprachlichen Leistung die Kenntnisse in Deutscher Gebärdensprache (DGS) zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Der Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der von der Hessischen Lehrkräfteakademie berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

einer oder einem Vorsitzenden, die oder der der Hessischen Lehrkräfteakademie angehört oder von dieser berufen worden ist,

2.

zwei weiteren Mitgliedern jeweils nach Maßgabe der §§ 17, 23, 29, 35, 41, 47 oder 54.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 40 Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung

§ 40
Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung

Der dolmetsch praktische Teil der Prüfung besteht aus sechs Prüfungsabschnitten:

1.

Übersetzung eines schriftlich fixierten Behörden- oder Verwaltungstextes in Internationale Gebärden oder Fremdgebärdensprache (Vorbereitungszeit: 30 Minuten),

2.

Simultandolmetschen aus der DGS in Internationale Gebärden oder Simultandolmetschen aus der DGS in die Fremdgebärdensprache, je nach dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachgebiet (fünfzehn Minuten),

3.

Simultandolmetschen aus der Internationalen Gebärden in DGS oder Simultandolmetschen aus der Fremdgebärdensprache in DGS, je nach dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachgebiet (fünfzehn Minuten),

4.

einem freien Gespräch mit den Prüfungsausschussmitgliedern in DGS über die fachlichen und die fachsprachlichen Kenntnisse sowie über die aufgeführten inhaltlichen Kenntnisse (§ 35 Abs. 2; fünfzehn Minuten),

5.

einer Dolmetschsituation, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ein Gespräch zwischen zwei Gesprächsteilnehmerinnen oder Gesprächsteilnehmern dolmetscht. Die von den Gesprächspartnerinnen oder -partnern verwendeten Sprachen sind Internationale Gebärden oder die gewählte Fremdgebärdensprache und DGS (fünfzehn Minuten),

6.

Dolmetschen eines in DGS vorgetragenen Rechtstextes in die gewählte Fremdgebärdensprache oder in Internationale Gebärden (zehn Minuten).


§ 41 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 41
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses mit weiteren Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 gelten folgende Anforderungen:

1.

Mindestens ein Mitglied muss über die zertifizierte Qualifikation einer Übersetzerin/Dolmetscherin, eines Übersetzers/Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache verfügen.

2.

Beide weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Prüfungssprachen Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache beherrschen.

3.

Ein Mitglied der Prüfungskommission soll taub sein.

4.

Ein Mitglied muss eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder an einer Universität in Forschung und Lehre tätig sein.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder Tätigkeit als Übersetzerin/Dolmetscherin und Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache. Der Nachweis der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere durch eine Bestätigung einschlägig tätiger Institutionen geführt werden.

(2) Der Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit oder der einschlägige Ausbildung kann insbesondere geführt werden durch

1.

eine Bestätigung eines anerkannten Verbandes der Gehörlosen,

2.

eine Bestätigung einer einschlägig tätigen Institution,

3.

eine Bescheinigung von Auftraggebern.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin/Dolmetscherin, Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache (§ 38 Abs. 1),

4.

eine Erklärung darüber, wann und wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin/Dolmetscherin, Übersetzer/Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

die Angabe des Fachgebietes, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Satz 2 Nr. 5 sind:

1.

Politik/Gesellschaft/Kultur,

2.

Informationstechnologien/Medien,

3.

Gesundheitswesen,

4.

Wirtschaft/Arbeit/Finanzen,

5.

Erziehung/Soziales,

6.

Naturwissenschaften/ Technik und

7.

Rechtswesen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen sowie einem praktischen Teil und erstreckt sich auf DGS und deutsche Schriftsprache.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in den Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten erkennen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik des Dolmetschens und Übersetzens und deren erforderliche Prinzipien in den Prüfungssprachen kennt, und mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln vertraut ist, sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Berufes einer Übersetzerin/Dolmetscherin oder eines Übersetzers/Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der Lebensrealität Gehörloser der entsprechenden Länder, insbesondere über deren soziokulturelle Verhältnisse, ihre Historie, sowie spezielle Modalitäten des Dolmetschern in den Situationen: Kongress-, Gerichts-, Konferenz-und Mediendolmetschen sowie über den Übersetzer- oder Dolmetscherkodex für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und deutsche Schriftsprache.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten (Klausuren):

1.

Inhaltsgetreue Übersetzung einer schriftlichen Textvorlage aus dem gewählten Fachgebiet (Länge höchstens 300 Wörter) in DGS (Dauer: eine Stunde),

2.

Aufsatz in DGS über ein Thema aus den in § 44 Abs. 2 genannten Bereichen (Bearbeitungszeit: zwei Stunden).

Für den Prüfungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 werden zwei Themen zur Wahl gestellt. Schriftliche Ergänzungen wie Literaturangaben oder Illustrationen sind zulässig.

(2) Bei der Beurteilung des Aufsatzes sind abweichend von § 6 Abs. 4 an Stelle der sprachlichen Leistung die Kenntnisse in DGS zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Der praktische Teil der Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus vier Prüfungsabschnitten:

1.

Vom-Blatt-Übersetzen eines schriftlich fixierten Behörden- oder Verwaltungstextes in DGS (Vorbereitungszeit: 30 Minuten),

2.

Übersetzung eines gebärdeten juristischen Textes in deutsche Schriftsprache (Dauer circa drei Minuten),

3.

Simultandolmetschen von einer Textvorlage mit einem allgemeinen Inhalt vom Teleprompter (Vorbereitungszeit: 30 Minuten),

4.

Freies Gespräch mit den Prüfungsausschussmitgliedern in DGS über die fachlichen, fachsprachlichen und inhaltlichen Kenntnisse nach § 44 Abs. 2 (Dauer fünfzehn Minuten).

Der praktische Teil der Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 47 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 47
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

Für die Besetzung des Prüfungsausschusses mit weiteren Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 gelten folgende Anforderungen:

1.

Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen DGS beherrschen und über umfassende Kenntnisse in den Bereichen Linguistik und Didaktik verfügen;

2.

mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über eine Qualifikation als Lehrerin oder Lehrer für DGS verfügen und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit mit Kenntnissen in Linguistik, Pädagogik insbesondere Didaktik, Methodik und Lernpsychologie nachweisen;

3.

mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss taub sein;

4.

mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine staatlich geprüfte Lehrerin oder ein staatlich geprüfter Lehrer für DGS sein.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mindestens fünfjährige Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer für DGS mit dem Nachweis von mindestens 500 Dozentenstunden in unterschiedlichen Lerngruppen.

(2) Der Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit und der Dozentenstunden sowie der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere geführt werden durch

1.

eine Bestätigung des Deutschen Gehörlosen-Bundes e. V. oder eines der ihm angeschlossenen Landesverbände,

2.

eine Bestätigung des Bundes- oder Landesverbandes der Dozenten für Gebärdensprache,

3.

eine Bestätigung einschlägig tätiger Institutionen oder

4.

eine Bestätigung von Auftraggebern.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Lehrerin oder Lehrer für DGS sowie der Dozentenstunden (§ 48 Abs. 1 und 2),

4.

eine Erklärung darüber, wann und wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Lehrerin oder Lehrer für DGS gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

den Themenvorschlag für die Hausarbeit nach § 51 Abs. 2.


§ 5 Ort und Zeit der Prüfung, Teilnahme von Gästen

§ 5
Ort und Zeit der Prüfung, Teilnahme von Gästen

(1) Ort und Zeit der Prüfung werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie festgelegt. Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchgeführt.

(2) Über die Teilnahme von Gästen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Gäste können nur Personen sein, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.

(3) Vor Beginn der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile muss die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Identität durch Vorlage des Bundespersonalausweises oder sonst in geeigneter Weise nachweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil. Die nichtschriftlichen Teile der Prüfung werden in DGS, die übrigen Teile in DGS und deutsche Schriftsprache abgelegt.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in DGS angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen, anwenden und vermitteln kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Kompetenz zur Planung, Durchführung und Reflexion eines zielgruppenorientierten Unterrichts in DGS, Grundkenntnisse der Linguistik der Sprachen DGS und Deutsch und rezeptive Schriftsprachkompetenz in Deutsch. Weiterhin muss sie oder er die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 6 genannten Berufes einer Lehrerin oder eines Lehrer für DGS erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der soziologischen Hintergründe Gehörloser und Hörender sowie Wissen über die Linguistik, Pädagogik, Didaktik, Methodik, Psychologie und über die Kultur und Geschichte der Gehörlosen und deren politischen und rechtlichen Zusammenhänge.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 51
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber erstellt eine schriftliche Hausarbeit aus einem der Fachgebiete

1.

Linguistik,

2.

Pädagogik,

3.

Didaktik/Methodik

4.

Lernpsychologie.

Die Hausarbeit darf höchstens 20 Seiten umfassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber reicht einen Themenvorschlag für die Hausarbeit mit der Meldung zur Prüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie ein.

(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet über die Genehmigung des Themas der Hausarbeit und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen und beginnt mit dem Zugang der Zulassung und der Genehmigung des Themas bei der Bewerberin oder dem Bewerber. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen ist zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Wird die Hausarbeit nicht rechtzeitig bei der Hessischen Lehrkräfteakademie eingereicht, so wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet. Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie einzureichen.

(5) Die Prüfung ist abweichend von § 6 Abs. 4 nicht bestanden, wenn die Hausarbeit endgültig mit schlechter als „ausreichend“ beurteilt wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Der praktische Teil der Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

1.

schriftliche Ausarbeitung einer Unterrichtseinheit für DGS mit einem Umfang von vier bis fünf Unterrichtsstunden,

2.

Durchführung einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten Dauer aus der Unterrichtseinheit,

3.

Gespräch von 30 Minuten Dauer über die Unterrichtseinheit und die Umsetzung der Unterrichtsstunde.

Die Bewerberin oder der Bewerber leitet die Ausarbeitung nach Satz 1 Nr. 1 vier Wochen vor der Prüfung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Sie oder er unterschreibt die Ausarbeitung und versieht sie mit der Versicherung, dass sie eigenständig verfasst wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 53
Der mündliche Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

1.

Zusammenfassung in DGS eines Textes über DGS oder das Unterrichten in DGS (Dauer der Zusammenfassung höchstens fünf Minuten),

2.

Gespräch über das Thema der Hausarbeit (Dauer höchstens fünfzehn Minuten),

3.

Gespräch über Linguistik, Pädagogik, insbesondere Didaktik, Methodik und Lernpsychologie (Dauer höchstens 45 Minuten).

Der Text nach Satz 1 Nr. 1 wird der Bewerberin oder dem Bewerber 20 Minuten vor dem Prüfungsgespräch ausgehändigt.

§ 54 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 54
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 müssen als Schriftdolmetscherinnen oder Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache erfolgreich geprüft sein oder eine mehrjährige Berufserfahrung als Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache nachweisen können. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll in der Ausbildung tätig sein.

(2) Bei Schriftdolmetscherprüfungen in einer anderen als der deutschen Sprache muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Anforderungen nach Abs. 1 in der entsprechenden Sprache erfüllen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 55
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung zur Schriftdolmetscherin oder zum Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache.

(2) Der Nachweis der einschlägigen Ausbildung oder mehrjährigen Tätigkeit kann insbesondere geführt werden durch

1.

eine Bestätigung einer einschlägig tätigen Institution oder

2.

eine Bestätigung eines anerkannten Vereins.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 56
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 1. Mai oder 1. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

eine Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache (§ 54 Abs. 1 und 2),

4.

eine Erklärung darüber, wann und wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Staatlichen Prüfung als Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

die Angabe über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung ablegen will,

6.

die Angabe über die Methode des Schriftdolmetschens mittels derer die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Prüfungsteil ablegen will,

7.

die Angabe der Sprache, in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Satz 1 Nr. 5 sind:

1.

Politik/Gesellschaften/Kultur,

2.

Informationstechnologien/Medien,

3.

Gesundheitswesen,

4.

Wirtschaft/Arbeit/Finanzen,

5.

Erziehung/Soziales,

6.

Naturwissenschaften/Technik und

7.

Rechtswesen.

Methoden des Schriftdolmetschens nach Satz 1 Nr. 6 sind die PC-kompatible Maschinenstenographie, die Methode der Spracherkennung oder die konventionelle Methode.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 57
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf die Laut- und Schriftsprache der gewählten Sprache einschließlich der fachgerechten Nutzung der technischen Ausstattung.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er die notwendigen Kompetenzen und Fertigkeiten besitzt, das Gehörte simultan in Schriftsprache zu übertragen, um anderen zu ermöglichen, Reden oder Gesprächen zu folgen, indem sie diese mitlesen können. Hierbei ist von zentraler Bedeutung, dass durch den Echtzeitcharakter eine zeitnahe Teilnahme (Diskussionsbeteiligung, Rückfragen etc.) der Nutzer der Schriftdolmetscherleistung am Gespräch ermöglicht wird. Die Schriftdolmetscherin oder der Schriftdolmetscher für Lautsprache und Schriftsprache muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, um selbstständig Simultanmitschriften, Protokolle und Mitschriften zum Lesen auf Datenträger oder Papier zu erstellen sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 7 genannten Berufes einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers für Lautsprache und Schriftsprache erforderlich sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 58
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten in Form von zwei Live-Mitschriften und der Anfertigung eines Protokolls.

(2) Der erste Prüfungsabschnitt ist eine zehnminütige Simultan-Mitschrift nach Diktat. Dieses bezieht sich auf eine juristische Thematik und erfolgt in einer mittleren Sprechgeschwindigkeit. Die im Text vorkommenden Rednernamen und außergewöhnliche Fachbegriffe werden eine Woche vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Das Dokument wird unmittelbar nach Ende der Mitschrift gespeichert oder ausgedruckt.

(3) Der zweite Prüfungsabschnitt ist eine zehnminütige Live-Mitschrift einer Diskussion mit Haupt- und Nebensprecher aus dem gewählten Fachgebiet in gleich bleibender mittlerer Sprechgeschwindigkeit. Die im Gespräch vorkommenden Rednernamen und außergewöhnliche Fachbegriffe werden eine Woche vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Live-Mitschrift wird umgehend nach der Anfertigung ausgedruckt. Von der Diskussion wird eine Ton- und Videoaufnahme als Bewertungsgrundlage für die Prüfungskommission angefertigt.

(4) Der dritte Prüfungsabschnitt folgt unmittelbar auf den zweiten Prüfungsabschnitt. Er besteht aus der Anfertigung eines Protokolls der Live-Mitschrift der Diskussion nach Abs. 2. Hierfür stehen 45 Minuten Zeit zur Verfügung. Als Hilfsmittel dürfen ausschließlich Wörterbücher benutzt werden. Direkt nach der Anfertigung des Protokolls wird das Dokument gespeichert oder ausgedruckt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 59
Der mündliche Teil der Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus

1.

einem Gespräch über die Gestaltung und die Schritte einer Auftragsabwicklung bei verschiedenen Klientengruppen von der Vorbereitung über die Durchführung bis hin zur Nachbereitung, über die fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers sowie über weitere berufsspezifische Kompetenzen und

2.

dem Darstellen einer Dolmetschsituation (Rollenspiel).

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 45 Minuten nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ablauf der schriftlichen Prüfungen

(1) Die Themen und Texte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss, sofern diese Verordnung keine andere Regelung vorsieht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können mit der Unterbreitung von Vorschlägen beauftragt werden.

(2) Arbeiten, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, werden mit „ungenügend“ beurteilt.

(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie leitet jede schriftliche Prüfungsarbeit (Klausur, Hausarbeit, Live-Mitschrift) einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zu. Dieses erstellt über jede Arbeit unverzüglich ein Gutachten, das die Mängel und Vorzüge zusammenfasst, erteilt eine Note nach § 9 Abs. 1 und gibt Arbeiten und Gutachten der Hessischen Lehrkräfteakademie zurück, sofern diese Verordnung keine andere Regelung vorsieht.

(4) Bei der Beurteilung eines Aufsatzes sind die inhaltliche Bearbeitung des gestellten Themas, der formale Aufbau des Textes und die sprachliche Leistung zu berücksichtigen.

Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen werden. Diese Arbeiten werden in diesem Falle mit „ungenügend“ beurteilt.

(5) Ist eine schriftliche Prüfungsarbeit mit schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden, so wird sie einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zugeleitet. Bei unterschiedlichen Bewertungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie im Benehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(6) Die Anfertigung von Durchschriften der Arbeiten, die Mitnahme der Prüfungstexte und der angefertigten Übersetzungen auf Datenträgern sowie deren Weitergabe durch die Kandidaten sind nicht zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 60
Erweiterungsprüfungen

(1) Die Erweiterungsprüfung umfasst die Prüfungsabschnitte nach § 58 Abs. 2 und 3 des schriftlichen Teils der Prüfung.

(2) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Staatliche Prüfung als Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher für die gewählte Sprache.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 61
Prüfungsgebühren

Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben. Deren Höhe bemisst sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 62 Gleichstellung von Abschlüssen und Anrechnung von Studienleistungen

§ 62
Gleichstellung von Abschlüssen und Anrechnung von Studienleistungen

(1) Den Staatlichen Prüfungen werden Bachelor-, Master- und Diplomabschlüsse von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, gleichgestellt. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.

(2) Sofern die Abschlüsse nach Abs. 1 nicht vollständig den staatlichen Prüfungen gleichgestellt werden können, ist eine Anrechnung der anrechnungsfähigen Studienleistungen auf die ergänzend abzulegende Teilprüfung möglich. Werden die durch Studienleistungen nicht nachgewiesenen Prüfungsteile in Form einer Teilprüfung im Rahmen der jeweiligen Staatlichen Prüfung ergänzt, erfolgt die Gleichstellung mit der Staatlichen Prüfung. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.

(3) Identische Prüfungsabschnitte, die in einer Prüfungsart (Übersetzer oder Dolmetscher der gewählten Fremdsprache) bereits abgelegt wurden, können bei einer Meldung zur Prüfung in der jeweils anderen Prüfungsart derselben Fremdsprache, auf schriftlichen Antrag angerechnet werden, sofern die zuerst abgelegte Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurück liegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 63
Erweiterungsprüfungen

(1) Erweiterungsprüfungen in weiteren Fachgebieten umfassen alle schriftlichen Prüfungsabschnitte, die sich auf das gewählte weitere Fachgebiet beziehen, und auf die gesamte mündliche oder dolmetsch praktische Prüfung.

(2) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem zuvor erworbenen Zeugnis über die bestandene Staatliche Prüfung der jeweiligen Prüfungsart und Sprache.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 64
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Dozentinnen und Dozenten für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Untertitlerinnen und Untertitler für deutsche Sprache in Hessen vom 21. Juli 2010 (ABl. S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 65
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 7 Mündliche, dolmetsch praktische und praktische Prüfungsteile

§ 7
Mündliche, dolmetsch praktische und praktische Prüfungsteile

(1) Mündliche, dolmetsch praktische oder praktische Prüfungsteile werden vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt werden.

(2) Die Beurteilung jedes Prüfungsabschnitts des mündlichen, dolmetsch praktischen oder praktischen Teils der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Er erteilt eine Note nach § 9 Abs. 1.

§ 8 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung

§ 8
Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung

(1) Der schriftliche, mündliche, dolmetsch praktische oder praktische Teil der Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Prüfungsabschnitt endgültig mit schlechter als „ausreichend“ oder ein Prüfungsabschnitt endgültig mit „ungenügend“ beurteilt wurde.

(2) Im Falle des Nichtbestehens des schriftlichen, mündlichen, dolmetsch praktischen oder praktischen Teils der Prüfung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die weiteren Teile der Prüfung entfallen. Die Hessische Lehrkräfteakademie erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe den Bescheid nach § 12 Abs. 2.

(3) Liegt beim mündlichen, dolmetsch praktischen oder praktischen Teil der Prüfung die Voraussetzung des Abs. 2 bereits während des entsprechenden Teils der Prüfung vor, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe im Anschluss an den Prüfungsabschnitt mündlich mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Noten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgendem Notensystem beurteilt:

„sehr gut“ (1)

Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße.

„gut“ (2)

Die Leistung entspricht voll den Anforderungen.

„befriedigend“(3)

Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.

„ausreichend“ (4)

Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen.

„mangelhaft“ (5)

Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

„ungenügend“ (6)

Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen. Die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.

(2) Das Gesamtergebnis einer bestandenen Prüfung wird mit einer Gesamtnote nach folgendem Notensystem festgestellt:

„mit Auszeichnung bestanden“

Die Gesamtleistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße.

„gut bestanden“

Die Gesamtleistung entspricht voll den Anforderungen.

„befriedigend bestanden“

Die Gesamtleistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.

„bestanden“

Die Gesamtleistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen.

Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 19, 25, 31, 37, 43, 49 und 56 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Art der Prüfung und Berechtigungen
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Zulassung zur Prüfung
§ 4 Der Prüfungsausschuss
§ 5 Durchführung der Prüfung
§ 6 Noten
§ 7 Teilnoten und Gesamtergebnis
§ 8 Niederschriften
§ 9 Zeugnis
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 12 Ausschluss von der Prüfung
ZWEITER TEIL
Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer
für die gewählte Sprache
§ 13 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 14 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 15 Meldung zur Prüfung
§ 16 Prüfungsanforderungen
§ 17 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 18 Der mündliche Teil der Prüfung
DRITTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen oder
Dolmetscher für die gewählte Lautsprache
§ 19 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 20 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Meldung zur Prüfung
§ 22 Prüfungsanforderungen
§ 23 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 24 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung
VIERTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS)
§ 25 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 26 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 27 Meldung zur Prüfung
§ 28 Prüfungsanforderungen
§ 29 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 30 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung
FÜNFTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für internationale Gebärden oder
Gebärdensprache eines anderen Landes
§ 31 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 33 Meldung zur Prüfung
§ 34 Prüfungsanforderungen
§ 35 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 36 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung
SECHSTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für Schriftdeutsch
§ 37 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 38 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 39 Meldung zur Prüfung
§ 40 Prüfungsanforderungen
§ 41 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 42 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung
SIEBTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dozentinnen und Dozenten für
Deutsche Gebärdensprache (DGS)
§ 43 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 44 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 45 Meldung zur Prüfung
§ 46 Prüfungsanforderungen
§ 47 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 48 Der praktische Teil der Prüfung
§ 49 Der mündliche Teil der Prüfung
ACHTER TEIL
Staatliche Prüfung für Untertitlerinnen und Untertitler
für deutsche Sprache
§ 50 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 51 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 52 Meldung zur Prüfung
§ 53 Prüfungsanforderungen
§ 54 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 55 Der mündliche Teil der Prüfung
§ 56 Erweiterungsprüfung
NEUNTER TEIL
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen
§ 57 Prüfungsgebühren
§ 58 Anerkennung anderer Prüfungen, Teilanrechnungen
ZEHNTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 59 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 60 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 60
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens ein Jahr nach Ausfertigung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesschulamt eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

(2) Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann vom Landesschulamt ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden.

(3) Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich die gesamte Prüfung zu wiederholen. Eine Anrechnung von schriftlichen Prüfungsabschnitten auf die Wiederholungsprüfung kann bei mit „gut“ oder besser beurteilten Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag erfolgen. Die Entscheidung trifft das Landesschulamt.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt sie oder er einen Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, dass sie oder er die in Abs. 1 genannten Umstände nicht zu vertreten hat, entscheidet das Landesschulamt, ob die Prüfung als nicht bestanden gilt oder fortgesetzt werden kann.

(3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ärztliches Attest. Die Entscheidung darüber, ob eine von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft das Landesschulamt.

(4) Hat sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistungen nicht gewertet werden sollen, nicht anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Ausschluss von der Prüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist von der Prüfung auszuschließen, wenn sie oder er

1.

unrichtige Unterlagen nach § 15 Nr. 2, § 21 Nr. 2, § 27 Nr. 2, § 33 Nr. 2, § 39 Nr. 2, § 45 Nr. 2 oder § 52 Nr. 2 vorlegt, oder

2.

eine unrichtige Erklärung nach § 15 Nr. 4, § 21 Nr. 5, § 27 Nr. 4, § 33 Nr. 4, § 39 Nr. 4, § 45 Nr. 4 bzw. § 52 Nr. 4 abgibt, oder

3.

in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt.

(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass eine der Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegt, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft das Landesschulamt nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers und im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung schriftlich bekannt zu geben.

§ 13 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 13
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind zwei Personen, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und

1.

eine Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer in der jeweiligen Sprache abgelegt haben oder

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

3.

an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die in Nr. 1 oder 2 genannte Voraussetzung erfüllen. In besonderen Ausnahmefällen kann das Landesschulamt eine andere Regelung treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Landesschulamt zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer (§ 14),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer gemeldet und/oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Angabe der Sprache und des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt und in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft.

§ 19 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 19
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind zwei Personen, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und

1.

eine Prüfung als Dolmetscherin und Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt haben oder

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

3.

an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die in Nr. 1 oder 2 genannte Voraussetzung erfüllen, in besonderen Ausnahmefällen kann das Landesschulamt eine andere Regelung treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Prüfungen sind vor dem Landesschulamt abzulegen.

(2) Das Landesschulamt trifft alle nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Es ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und die Berücksichtigung bestimmter Bereiche zu veranlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Landesschulamt zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher (§ 20 Abs. 1),

4.

Nachweis über das Bestehen der Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer,

5.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher gemeldet und/ oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

6.

Angabe der Sprache und des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt und in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Landesschulamt zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) (§ 26 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.

mindestens den Realschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, in besonderen Einzelfällen kann ein Kolloquium zur Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes durchgeführt werden, das Bestehen des Kolloquiums besitzt allein Wirkung als eine Voraussetzung zur Zulassung zu dieser Prüfung,

2.

sich auf die Prüfung entsprechend vorbereitet hat und die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe der §§ 14, 20, 26, 32, 38, 44 oder 51 erfüllt,

3.

sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung zur Prüfung nicht zweimal erfolglos einer gleichwertigen Prüfung unterzogen hat,

4.

nicht zu einer gleichartigen oder gleichwertigen Prüfung zugelassen ist oder eine solche bereits abgelegt hat,

5.

wer die Prüfungsgebühren nach § 57 in voller Höhe entrichtet hat.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesschulamt.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, die Meldeunterlagen unvollständig sind oder der Meldetermin überschritten wurde.

(4) Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben, die Ablehnung ist kurz zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Landesschulamt zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung und Ausbildung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes (§ 32 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

7.

Angabe des sprachlichen Prüfungsschwerpunkts: Deutsche Gebärdensprache (DGS) in Kombination mit internationalen Gebärden oder den Gebärden eines anderen von der Bewerberin oder des Bewerbers zu wählenden Landes.

8.

Angabe der Erstgebärdensprache.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Landesschulamt, zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung und Ausbildung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch (§ 38 Abs. 1),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Der Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der vom Landesschulamt berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem Landesschulamt angehört oder von diesem berufen worden ist,

2.

weiteren Mitgliedern jeweils nach Maßgabe der §§ 13, 19, 25, 31, 37, 43 oder 50.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Landesschulamt für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres an das Landesschulamt zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) sowie der Dozentenstunden (§ 44 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des praktischen Teils der Prüfung und des Prüfungsgesprächs,

6.

Angabe des Themas der Hausarbeit nach § 47 Abs. 2.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der Prüfling soll eine Hausarbeit schriftlich ausarbeiten, die inhaltlich auf dem Hintergrund der relevanten Fachgebiete basiert (Linguistik, Didaktik/Methodik, Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kultur, Geschichte der Gehörlosengemeinschaft oder Politik). Die Hausarbeit darf maximal 20 Seiten umfassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber reicht einen Themenvorschlag mit der Meldung zur Prüfung beim Landesschulamt ein.

(3) Das Landesschulamt entscheidet über die Genehmigung des Themas der Hausarbeit und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen und beginnt mit der Zustellung der Zulassung und Genehmigung des Themas. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist unter Angabe von Gründen möglich. Hierüber entscheidet das Landesschulamt. Wird die Hausarbeit nach einer Verlängerungsfrist von höchstens sechs Wochen nicht beim Landesschulamt eingereicht, so muss ein neues Thema gestellt werden. Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung beim Landesschulamt einzureichen.

(5) Bei der Beurteilung der Hausarbeit ist abweichend von § 5 Abs. 8 an Stelle der sprachlichen Leistung der Bezug zum Fachgebiet zu berücksichtigen.

(6) Die Prüfung ist abweichend von § 5 Abs. 9 nicht bestanden, wenn die Hausarbeit endgültig mit schlechter als „ausreichend“ beurteilt wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Der praktische Teil der Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

1.

Erstellung einer Unterrichtseinheit für Deutsche Gebärdensprache (DGS), diese muss vier Wochen vor der Prüfung dem Landesschulamt zugeleitet werden, sie ist zu unterschreiben und mit der Versicherung, dass sie eigenständig verfasst wurde, zu versehen,

2.

Durchführung einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten Dauer aus der Unterrichtseinheit,

3.

Gespräch von 30 Minuten Dauer über die Unterrichtseinheit und die Umsetzung der Unterrichtsstunde.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Durchführung der Prüfung

(1) Ort und Zeit der Prüfung werden vom Landesschulamt festgelegt. Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vor Beginn der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile muss die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Identität durch Vorlage des Bundespersonalausweises oder eines entsprechenden Dokuments nachweisen.

(3) Themen und Texte (auch in Bild- und/oder Tonaufzeichnungen) für die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss bestimmt, sofern diese Verordnung keine andere Regelung vorsieht. Mitglieder des Prüfungsausschusses können mit der Unterbreitung von Vorschlägen beauftragt werden.

(4) Das Landesschulamt leitet jede schriftliche Prüfungsarbeit (Klausur, Hausarbeit) einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zu.

(5) Arbeiten, die nicht rechtzeitig nach den vorgegebenen Bearbeitungszeiten zurückgegeben werden, werden mit „ungenügend“ beurteilt.

(6) Das nach Abs. 4 bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt über jede Arbeit unverzüglich ein Gutachten, das die Mängel und Vorzüge zusammenfasst, erteilt eine Note nach § 6 Abs. 1 und gibt Arbeiten und Gutachten dem Landesschulamt zurück, sofern diese Verordnung keine andere Regelung vorsieht.

(7) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen werden. Diese Arbeiten werden in diesem Falle mit „ungenügend“ beurteilt.

(8) Bei der Beurteilung eines Aufsatzes sind die Lösung des gestellten Themas, der Inhalt und die sprachliche Leistung zu berücksichtigen.

(9) Ist eine schriftliche Prüfungsarbeit mit schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden, so wird sie einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zugeleitet. Abs. 8 gilt entsprechend. Bei unterschiedlichen Bewertungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet das Landesschulamt. Es soll die beiden Mitglieder vorher hören.

(10) Die Anfertigung von Durchschriften der Arbeiten, die Mitnahme der Prüfungstexte und der angefertigten Übersetzungen auf Datenträgern, wie Festplatten oder Memory-Sticks, sowie deren Weitergabe sind nicht zulässig.

(11) Mündliche, dolmetschpraktische oder praktische Teile der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt werden.

(12) Die Beurteilung jedes Prüfungsabschnitts des mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teils der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Er erteilt eine Note nach § 6 Abs. 1.

(13) Der schriftliche, mündliche, dolmetschpraktische oder praktische Teil der Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Prüfungsabschnitt endgültig mit schlechter als „ausreichend“ oder ein Prüfungsabschnitt endgültig mit „ungenügend“ beurteilt wurde.

(14) Im Falle des Nichtbestehens des schriftlichen, mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teils der Prüfung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die weiteren Teile der Prüfung entfallen. Das Landesschulamt erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe den Bescheid nach § 9 Abs. 2.

(15) Liegt beim mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teil der Prüfung die Voraussetzung des Abs. 14 bereits während des entsprechenden Teils der Prüfung vor, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe im Anschluss an den Prüfungsabschnitt mündlich mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. März oder bis zum 15. September eines jeden Jahres an das Landesschulamt zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache (§ 51 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung ablegen will.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Rechtswissenschaften, Parlaments- und Konferenzberichterstattung, Wirtschaft und Medien sowie Kommunikationshilfe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 57
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr wird vom Landesschulamt erhoben und bemisst sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Gilt die Prüfung nach § 11 Abs. 1 als nicht bestanden, ist eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungskostenordnung im Bereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

§ 58 Anerkennung anderer Prüfungen, Teilanrechnungen

§ 58
Anerkennung anderer Prüfungen, Teilanrechnungen

(1) Den Staatlichen Prüfungen werden Bachelor, Master und Diplomabschlüsse, von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, gleichgestellt. Hierüber entscheidet das Landesschulamt.

(2) Sofern die unter Absatz 1 genannten Abschlüsse nicht den staatlichen Prüfungen gleichgestellt werden können, ist eine Anrechnung von Teilprüfungen möglich. Hierüber entscheidet das Landesschulamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 1 ausgestellt, das von der Direktorin oder dem Direktor des Landesschulamtes, der Leiterin oder dem Leiter des Dezernats Staatliche Prüfungen oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird.

(2) Das Landesschulamt gibt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über eine nicht bestandene Prüfung schriftlich bekannt. Dabei gibt das Landesschulamt an, ob die Prüfung nach § 10 Abs. 1 wiederholt werden kann. In diesem Fall teilt das Landesschulamt auch den frühesten Zeitpunkt einer Wiederholungsprüfung nach § 10 Abs. 1 mit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens ein Jahr nach Ausfertigung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

(2) Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann von der Hessischen Lehrkräfteakademie ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden.

(3) Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich die gesamte Prüfung zu wiederholen. Eine Anrechnung von schriftlichen Prüfungsabschnitten auf die Wiederholungsprüfung kann bei mit „gut“ oder besser beurteilten Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag erfolgen. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt sie oder er einen Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, dass sie oder er die in Abs. 1 genannten Umstände nicht zu vertreten hat, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie, ob die Prüfung als nicht bestanden gilt oder fortgesetzt werden kann.

(3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ärztliches Attest. Die Entscheidung darüber, ob eine von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.

(4) Hat sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistungen nicht gewertet werden sollen, nicht anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Ausschluss von der Prüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist von der Prüfung auszuschließen, wenn sie oder er

1.

unrichtige Unterlagen nach § 15 Nr. 2, § 21 Nr. 2, § 27 Nr. 2, § 33 Nr. 2, § 39 Nr. 2, § 45 Nr. 2 oder § 52 Nr. 2 vorlegt, oder

2.

eine unrichtige Erklärung nach § 15 Nr. 4, § 21 Nr. 5, § 27 Nr. 4, § 33 Nr. 4, § 39 Nr. 4, § 45 Nr. 4 bzw. § 52 Nr. 4 abgibt, oder

3.

in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt.

(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass eine der Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegt, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers und im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung schriftlich bekannt zu geben.

§ 13 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 13
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind zwei Personen, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und

1.

eine Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer in der jeweiligen Sprache abgelegt haben oder

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

3.

an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die in Nr. 1 oder 2 genannte Voraussetzung erfüllen. In besonderen Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie eine andere Regelung treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer (§ 14),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer gemeldet und/oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Angabe der Sprache und des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt und in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft.

§ 19 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 19
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind zwei Personen, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und

1.

eine Prüfung als Dolmetscherin und Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt haben oder

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

3.

an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die in Nr. 1 oder 2 genannte Voraussetzung erfüllen, in besonderen Ausnahmefällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie eine andere Regelung treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Prüfungen sind vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abzulegen.

(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie trifft alle nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Es ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und die Berücksichtigung bestimmter Bereiche zu veranlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher (§ 20 Abs. 1),

4.

Nachweis über das Bestehen der Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer,

5.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher gemeldet und/ oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

6.

Angabe der Sprache und des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt und in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) (§ 26 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.

mindestens den Realschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, in besonderen Einzelfällen kann ein Kolloquium zur Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes durchgeführt werden, das Bestehen des Kolloquiums besitzt allein Wirkung als eine Voraussetzung zur Zulassung zu dieser Prüfung,

2.

sich auf die Prüfung entsprechend vorbereitet hat und die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe der §§ 14, 20, 26, 32, 38, 44 oder 51 erfüllt,

3.

sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung zur Prüfung nicht zweimal erfolglos einer gleichwertigen Prüfung unterzogen hat,

4.

nicht zu einer gleichartigen oder gleichwertigen Prüfung zugelassen ist oder eine solche bereits abgelegt hat,

5.

wer die Prüfungsgebühren nach § 57 in voller Höhe entrichtet hat.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, die Meldeunterlagen unvollständig sind oder der Meldetermin überschritten wurde.

(4) Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben, die Ablehnung ist kurz zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung und Ausbildung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes (§ 32 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

7.

Angabe des sprachlichen Prüfungsschwerpunkts: Deutsche Gebärdensprache (DGS) in Kombination mit internationalen Gebärden oder den Gebärden eines anderen von der Bewerberin oder des Bewerbers zu wählenden Landes.

8.

Angabe der Erstgebärdensprache.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie, zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung und Ausbildung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch (§ 38 Abs. 1),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Der Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der von der Hessischen Lehrkräfteakademie berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

einer oder einem Vorsitzenden, die oder der Hessischen Lehrkräfteakademie angehört oder von diesem berufen worden ist,

2.

weiteren Mitgliedern jeweils nach Maßgabe der §§ 13, 19, 25, 31, 37, 43 oder 50.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) sowie der Dozentenstunden (§ 44 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des praktischen Teils der Prüfung und des Prüfungsgesprächs,

6.

Angabe des Themas der Hausarbeit nach § 47 Abs. 2.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der Prüfling soll eine Hausarbeit schriftlich ausarbeiten, die inhaltlich auf dem Hintergrund der relevanten Fachgebiete basiert (Linguistik, Didaktik/Methodik, Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kultur, Geschichte der Gehörlosengemeinschaft oder Politik). Die Hausarbeit darf maximal 20 Seiten umfassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber reicht einen Themenvorschlag mit der Meldung zur Prüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie ein.

(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet über die Genehmigung des Themas der Hausarbeit und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen und beginnt mit der Zustellung der Zulassung und Genehmigung des Themas. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist unter Angabe von Gründen möglich. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Wird die Hausarbeit nach einer Verlängerungsfrist von höchstens sechs Wochen nicht bei der Hessischen Lehrkräfteakademie eingereicht, so muss ein neues Thema gestellt werden. Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie einzureichen.

(5) Bei der Beurteilung der Hausarbeit ist abweichend von § 5 Abs. 8 an Stelle der sprachlichen Leistung der Bezug zum Fachgebiet zu berücksichtigen.

(6) Die Prüfung ist abweichend von § 5 Abs. 9 nicht bestanden, wenn die Hausarbeit endgültig mit schlechter als „ausreichend“ beurteilt wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Der praktische Teil der Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

1.

Erstellung einer Unterrichtseinheit für Deutsche Gebärdensprache (DGS), diese muss vier Wochen vor der Prüfung der Hessischen Lehrkräfteakademie zugeleitet werden, sie ist zu unterschreiben und mit der Versicherung, dass sie eigenständig verfasst wurde, zu versehen,

2.

Durchführung einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten Dauer aus der Unterrichtseinheit,

3.

Gespräch von 30 Minuten Dauer über die Unterrichtseinheit und die Umsetzung der Unterrichtsstunde.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Durchführung der Prüfung

(1) Ort und Zeit der Prüfung werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie festgelegt. Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vor Beginn der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile muss die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Identität durch Vorlage des Bundespersonalausweises oder eines entsprechenden Dokuments nachweisen.

(3) Themen und Texte (auch in Bild- und/oder Tonaufzeichnungen) für die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss bestimmt, sofern diese Verordnung keine andere Regelung vorsieht. Mitglieder des Prüfungsausschusses können mit der Unterbreitung von Vorschlägen beauftragt werden.

(4) Die Hessische Lehrkräfteakademie leitet jede schriftliche Prüfungsarbeit (Klausur, Hausarbeit) einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zu.

(5) Arbeiten, die nicht rechtzeitig nach den vorgegebenen Bearbeitungszeiten zurückgegeben werden, werden mit „ungenügend“ beurteilt.

(6) Das nach Abs. 4 bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt über jede Arbeit unverzüglich ein Gutachten, das die Mängel und Vorzüge zusammenfasst, erteilt eine Note nach § 6 Abs. 1 und gibt Arbeiten und Gutachten der Hessischen Lehrkräfteakademie zurück, sofern diese Verordnung keine andere Regelung vorsieht.

(7) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen werden. Diese Arbeiten werden in diesem Falle mit „ungenügend“ beurteilt.

(8) Bei der Beurteilung eines Aufsatzes sind die Lösung des gestellten Themas, der Inhalt und die sprachliche Leistung zu berücksichtigen.

(9) Ist eine schriftliche Prüfungsarbeit mit schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden, so wird sie einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zugeleitet. Abs. 8 gilt entsprechend. Bei unterschiedlichen Bewertungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Es soll die beiden Mitglieder vorher hören.

(10) Die Anfertigung von Durchschriften der Arbeiten, die Mitnahme der Prüfungstexte und der angefertigten Übersetzungen auf Datenträgern, wie Festplatten oder Memory-Sticks, sowie deren Weitergabe sind nicht zulässig.

(11) Mündliche, dolmetschpraktische oder praktische Teile der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt werden.

(12) Die Beurteilung jedes Prüfungsabschnitts des mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teils der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Er erteilt eine Note nach § 6 Abs. 1.

(13) Der schriftliche, mündliche, dolmetschpraktische oder praktische Teil der Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Prüfungsabschnitt endgültig mit schlechter als „ausreichend“ oder ein Prüfungsabschnitt endgültig mit „ungenügend“ beurteilt wurde.

(14) Im Falle des Nichtbestehens des schriftlichen, mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teils der Prüfung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die weiteren Teile der Prüfung entfallen. Die Hessische Lehrkräfteakademie erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe den Bescheid nach § 9 Abs. 2.

(15) Liegt beim mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teil der Prüfung die Voraussetzung des Abs. 14 bereits während des entsprechenden Teils der Prüfung vor, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe im Anschluss an den Prüfungsabschnitt mündlich mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. März oder bis zum 15. September eines jeden Jahres an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache (§ 51 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung ablegen will.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Rechtswissenschaften, Parlaments- und Konferenzberichterstattung, Wirtschaft und Medien sowie Kommunikationshilfe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 57
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr wird von der Hessischen Lehrkräfteakademie erhoben und bemisst sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Gilt die Prüfung nach § 11 Abs. 1 als nicht bestanden, ist eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungskostenordnung im Bereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

§ 58 Anerkennung anderer Prüfungen, Teilanrechnungen

§ 58
Anerkennung anderer Prüfungen, Teilanrechnungen

(1) Den Staatlichen Prüfungen werden Bachelor, Master und Diplomabschlüsse, von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, gleichgestellt. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.

(2) Sofern die unter Absatz 1 genannten Abschlüsse nicht den staatlichen Prüfungen gleichgestellt werden können, ist eine Anrechnung von Teilprüfungen möglich. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 1 ausgestellt, das von der Direktorin oder dem Direktor der Hessischen Lehrkräfteakademie, der Leiterin oder dem Leiter des Dezernats Staatliche Prüfungen oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird.

(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie gibt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über eine nicht bestandene Prüfung schriftlich bekannt. Dabei gibt die Hessische Lehrkräfteakademie an, ob die Prüfung nach § 10 Abs. 1 wiederholt werden kann. In diesem Fall teilt die Hessische Lehrkräfteakademie auch den frühesten Zeitpunkt einer Wiederholungsprüfung nach § 10 Abs. 1 mit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 9 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 54 Abs. 4)

Alle Abweichungen von der Diktatvorlage werden nach folgender Wertungsordnung mit Fehlerpunkten bewertet:

Sinntragendes Einzelwort oder Satzzeichen, das falsch, ausgelassen oder hinzugefügt ist

4 Fehlerpunkte

Erstes Wort einer Wortgruppe, das falsch, ausgelassen oder hinzugefügt ist

4 Fehlerpunkte

Zweites und jedes weitere Wort einer Wortgruppe, das falsch, ausgelassen oder hinzugefügt ist

1 Fehlerpunkt

Wort, für das ein anderes von gleicher Bedeutung eingesetzt ist

1 Fehlerpunkt

Ausgelassenes oder hinzugefügtes Wort, das den Sinn des Satzes nicht ändert

1 Fehlerpunkt

Umstellung von Wörtern, sofern sich der Sinn des Satzes nicht ändert

1 Fehlerpunkt

Rechtschreibfehler, grammatikalische Fehler, Vertauschung von Einzahl und Mehrzahl, Zeichensetzungsfehler bzw. Endungsfehler, sofern sich der Sinn des Satzes nicht ändert

1 Fehlerpunkt

Nicht als Fehler gelten: Folgefehler und fehlendes „e“ des 2. und 3. Falles oder beim Fürwort, Benutzung von gängigen Abkürzungen sowie Verwendung anderer Satzzeichen als in der Vorlage, soweit eine solche Abweichung vertretbar ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund § 81 Nr. 2 Buchst. h in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 265), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZEHNTER TEIL
Schlussbestimmungen

ZWEITER TEIL Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer für die gewählte Sprache

ZWEITER TEIL
Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer
für die gewählte Sprache

DRITTER TEIL Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher für die gewählte ...

DRITTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen oder
Dolmetscher für die gewählte Lautsprache

VIERTER TEIL Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache ...

VIERTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS)

FÜNFTER TEIL Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für internationale Gebärden ...

FÜNFTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für internationale Gebärden oder
Gebärdensprache eines anderen Landes

SECHSTER TEIL Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Schriftdeutsch

SECHSTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für Schriftdeutsch

SIEBTER TEIL Staatliche Prüfung für Dozentinnen und Dozenten für Deutsche Gebärdensprache (DGS)

SIEBTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dozentinnen und Dozenten für
Deutsche Gebärdensprache (DGS)

ACHTER TEIL Staatliche Prüfung für Untertitlerinnen und Untertitler für deutsche Sprache

ACHTER TEIL
Staatliche Prüfung für Untertitlerinnen und Untertitler
für deutsche Sprache

NEUNTER TEIL Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen

NEUNTER TEIL
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Art der Prüfung und Berechtigungen
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Zulassung zur Prüfung
§ 4 Der Prüfungsausschuss
§ 5 Durchführung der Prüfung
§ 6 Noten
§ 7 Teilnoten und Gesamtergebnis
§ 8 Niederschriften
§ 9 Zeugnis
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 12 Ausschluss von der Prüfung
ZWEITER TEIL
Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer
für die gewählte Sprache
§ 13 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 14 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 15 Meldung zur Prüfung
§ 16 Prüfungsanforderungen
§ 17 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 18 Der mündliche Teil der Prüfung
DRITTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen oder
Dolmetscher für die gewählte Lautsprache
§ 19 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 20 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Meldung zur Prüfung
§ 22 Prüfungsanforderungen
§ 23 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 24 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung
VIERTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS)
§ 25 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 26 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 27 Meldung zur Prüfung
§ 28 Prüfungsanforderungen
§ 29 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 30 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung
FÜNFTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für internationale Gebärden oder
Gebärdensprache eines anderen Landes
§ 31 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 33 Meldung zur Prüfung
§ 34 Prüfungsanforderungen
§ 35 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 36 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung
SECHSTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für Schriftdeutsch
§ 37 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 38 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 39 Meldung zur Prüfung
§ 40 Prüfungsanforderungen
§ 41 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 42 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung
SIEBTER TEIL
Staatliche Prüfung für Dozentinnen und Dozenten für
Deutsche Gebärdensprache (DGS)
§ 43 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 44 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 45 Meldung zur Prüfung
§ 46 Prüfungsanforderungen
§ 47 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 48 Der praktische Teil der Prüfung
§ 49 Der mündliche Teil der Prüfung
ACHTER TEIL
Staatliche Prüfung für Untertitlerinnen und Untertitler
für deutsche Sprache
§ 50 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 51 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 52 Meldung zur Prüfung
§ 53 Prüfungsanforderungen
§ 54 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 55 Der mündliche Teil der Prüfung
§ 56 Erweiterungsprüfung
NEUNTER TEIL
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen
§ 57 Prüfungsgebühren
§ 58 Anerkennung anderer Prüfungen, Teilanrechnungen
ZEHNTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 59 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Art der Prüfung und Berechtigungen

(1) Eine Staatliche Prüfung kann, wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen und sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber dies rechtfertigt, abgelegt werden

1.

als Übersetzerin und Übersetzer für die gewählte Sprache,

2.

als Dolmetscherin und Dolmetscher für die gewählte Lautsprache,

3.

als Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS),

4.

als Dolmetscherin und Dolmetscher für internationale Gebärden oder die Gebärdensprache eines gewählten anderen Landes,

5.

als Dolmetscherin und Dolmetscher für Schriftdeutsch,

6.

als Dozentin und Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS),

7.

als Untertitlerin und Untertitler für deutsche Sprache.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

1.

„Staatlich geprüfte Übersetzerin für [Bezeichnung der gewählten Sprache]“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer für [Bezeichnung der gewählten Sprache]“ oder

2.

„Staatlich geprüfte Dolmetscherin für [Bezeichnung der gewählten Sprache]“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für [Bezeichnung der gewählten Sprache]“ oder

3.

„Staatlich geprüfte Dolmetscherin für Deutsche Gebärdensprache (DGS)“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS)“ oder

4.

„Staatlich geprüfte Dolmetscherin für [internationale oder Adjektiv der gewählten Sprache] Gebärden“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für [internationale oder Adjektiv der gewählten Sprache] Gebärden“ oder

5.

„Staatlich geprüfte Dolmetscherin für Schriftdeutsch“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für Schriftdeutsch“ oder

6.

„Staatlich geprüfte Dozentin für Deutsche Gebärdensprache (DGS)“ oder „Staatlich geprüfter Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS)“ oder

7.

„Staatlich geprüfte Untertitlerin für deutsche Sprache“ oder „Staatlich geprüfter Untertitler für deutsche Sprache“

zu führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens ein Jahr nach Ausfertigung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Lehrerbildung eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

(2) Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann vom Amt für Lehrerbildung ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden.

(3) Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich die gesamte Prüfung zu wiederholen. Eine Anrechnung von schriftlichen Prüfungsabschnitten auf die Wiederholungsprüfung kann bei mit „gut“ oder besser beurteilten Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag erfolgen. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt sie oder er einen Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, dass sie oder er die in Abs. 1 genannten Umstände nicht zu vertreten hat, entscheidet das Amt für Lehrerbildung, ob die Prüfung als nicht bestanden gilt oder fortgesetzt werden kann.

(3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ärztliches Attest. Die Entscheidung darüber, ob eine von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft das Amt für Lehrerbildung.

(4) Hat sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistungen nicht gewertet werden sollen, nicht anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Ausschluss von der Prüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist von der Prüfung auszuschließen, wenn sie oder er

1.

unrichtige Unterlagen nach § 15 Nr. 2, § 21 Nr. 2, § 27 Nr. 2, § 33 Nr. 2, § 39 Nr. 2, § 45 Nr. 2 oder § 52 Nr. 2 vorlegt, oder

2.

eine unrichtige Erklärung nach § 15 Nr. 4, § 21 Nr. 5, § 27 Nr. 4, § 33 Nr. 4, § 39 Nr. 4, § 45 Nr. 4 bzw. § 52 Nr. 4 abgibt, oder

3.

in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt.

(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass eine der Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegt, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers und im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung schriftlich bekannt zu geben.

§ 13 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 13
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind zwei Personen, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und

1.

eine Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer in der jeweiligen Sprache abgelegt haben oder

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

3.

an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die in Nr. 1 oder 2 genannte Voraussetzung erfüllen. In besonderen Ausnahmefällen kann das Amt für Lehrerbildung eine andere Regelung treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer (§ 14),

4.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer gemeldet und/oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Angabe der Sprache und des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt und in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf Deutsch und die von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Sprache.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in beiden Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik der praktischen Übersetzung und die erforderlichen Übersetzungsprinzipien in beiden Prüfungssprachen kennt sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die auf der Grundlage einer breiten und guten Allgemeinbildung für die selbständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Berufes erforderlich sind. Dies sind insbesondere

1.

sichere Beherrschung des Deutschen und der gewählten Sprache in Grammatik, Lexik, Syntax, Idiomatik, Stilistik und Orthographie,

2.

besondere Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation,

3.

Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform sowie die Befähigung, möglichen Missverständnissen und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen,

4.

Kenntnis der Übersetzungstechnik und übersetzungswissenschaftliches Grundwissen. Fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz in dem gewählten Fachgebiet (§ 15 Nr. 5),

5.

hinreichende Kenntnis der Rechtsordnungen der staatlichen Institutionen, der historischen, politischen, wirtschaftlichen, geographischen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands und des Landes/Sprachgebietes, dessen Sprache geprüft wird,

6.

Vertrautheit mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus neun Prüfungsabschnitten (vier Hausarbeiten und fünf Klausuren).

(2) Die vier Hausarbeiten beziehen sich auf folgende Aufgabenstellungen:

1.

Übersetzung allgemeiner Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten aus der Fremdsprache ins Deutsche (Länge der Textvorlage: ca. 70 Schreibmaschinenzeilen),

2.

Übersetzung allgemeiner Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten aus dem Deutschen in die Fremdsprache (Länge der Textvorlage: ca. 70 Schreibmaschinenzeilen),

3.

Übersetzung fachlicher Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten, deren Übersetzung vertiefte Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche (Länge der Textvorlage: ca. 50 Schreibmaschinenzeilen),

4.

Übersetzung fachlicher Thematik mit lexikalischen, stilistischen und strukturellen Schwierigkeiten, deren Übersetzung vertiefte Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus dem Deutschen in die Fremdsprache (Länge der Textvorlage ca. 50 Schreibmaschinenzeilen).

Die Hausarbeiten sind in Maschinenschrift zu fertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss jeder Hausarbeit versichern, dass sie oder er diese selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten beträgt insgesamt 14 Kalendertage. Die Prüfungstexte sind mit den angefertigten Hausarbeiten zurückzugeben.

(3) Die fünf Klausuren beziehen sich auf folgende Aufgabenstellungen:

1.

Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes dieser Sprache, drei Themen werden zur Wahl gestellt (Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

2.

Übersetzung allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche, Länge der Textvorlage: ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (Bearbeitungszeit: 75 Minuten),

3.

Übersetzung allgemeiner Thematik aus dem Deutschen in die Fremdsprache, Länge der Textvorlage: ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (Bearbeitungszeit: 75 Minuten),

4.

Übersetzung fachlicher Thematik, die - über die fachliche und fachterminologische Grundkenntnisse hinaus - besondere fachsprachliche Kompetenzen aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus der Fremdsprache ins Deutsche, Länge der Textvorlage: ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (Bearbeitungszeit: 75 Minuten),

5.

Übersetzung fachlicher Thematik, die - über die fachliche und fachterminologische Grundkenntnisse hinaus - besondere fachsprachliche Kompetenzen aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt, aus dem Deutschen in die Fremdsprache, Länge der Textvorlage: ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (Bearbeitungszeit: 75 Minuten).

Bei der Anfertigung der Übersetzung eines Textes fachlicher Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt nach Nr. 4 und 5 ist die Benutzung eines Wörterbuches zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Der mündliche Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus sechs Prüfungsabschnitten:

1.

Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses Landes/ Sprachraums und Deutschlands (§ 16 Abs. 2),

2.

Übersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes, das fundierte sachliche und fachsprachliche Kenntnisse aus dem gewählten Fachgebiet voraussetzt und eine Unterhaltung in der Fremdsprache über dieses Gebiet,

3.

Stegreifübersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche,

4.

Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die Fremdsprache,

5.

Nachweis der Kenntnis und Erläuterung der fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel einer Übersetzerin oder eines Übersetzers,

6.

kurzes Dolmetschen einer zweisprachig geführten Verhandlung allgemeiner Thematik in kurzen Gesprächsabschnitten.

Einer der beiden Texte nach Nr. 3 und 4 beinhaltet eine juristische Thematik.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung dauert insgesamt höchstens 75 Minuten.

§ 19 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 19
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind zwei Personen, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und

1.

eine Prüfung als Dolmetscherin und Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt haben oder

2.

eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder

3.

an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die in Nr. 1 oder 2 genannte Voraussetzung erfüllen, in besonderen Ausnahmefällen kann das Amt für Lehrerbildung eine andere Regelung treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Prüfungen sind vor dem Amt für Lehrerbildung abzulegen.

(2) Das Amt für Lehrerbildung trifft alle nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Es ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und die Berücksichtigung bestimmter Bereiche zu veranlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher.

(2) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer die Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer bestanden hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

fremdsprachliche Zeugnisse (in beglaubigter deutscher Übersetzung),

c)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

d)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher (§ 20 Abs. 1),

4.

Nachweis über das Bestehen der Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer,

5.

eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher gemeldet und/ oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

6.

Angabe der Sprache und des Fachgebiets, in dem die Bewerberin oder der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt und in der die Prüfung abgelegt werden soll.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik sowie Wirtschaft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem dolmetschpraktischen Teil und erstreckt sich auf Deutsch und die von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Sprache.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in beiden Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik des praktischen Dolmetschens und die erforderlichen Dolmetschprinzipien in beiden Prüfungssprachen kennt sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die auf der Grundlage einer breiten und guten Allgemeinbildung für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Berufes erforderlich sind. Dies sind insbesondere

1.

sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik, Lexik, Syntax, Idiomatik, Stilistik und Orthographie,

2.

Sicherheit in Aussprache und Intonation,

3.

besondere Gewandtheit im dolmetschpraktischen Ausdruck,

4.

rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen,

5.

die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden,

6.

gewandtes und sicheres Auftreten,

7.

Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens,

8.

fundierte sachliche und fachsprachliche Kompetenz in dem gewählten Fachgebiet (§ 21 Nr. 6),

9.

hinreichende Kenntnis der Rechtsordnungen der staatlichen Institutionen, der historischen, politischen, wirtschaftlichen, geographischen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands und des Landes/Sprachgebietes, dessen Sprache geprüft wird,

10.

Vertrautheit mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Der schriftliche Teil der Prüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst drei Prüfungsabschnitte (Klausuren):

1.

Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraumes dieser Sprache, drei Themen werden zur Wahl gestellt (Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

2.

Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus der Fremdsprache ins Deutsche, Länge der Textvorlage: ca. 30 Schreibmaschinenzeilen (Bearbeitungszeit: 90 Minuten),

3.

Übersetzung eines Textes allgemeiner Thematik aus dem Deutschen in die Fremdsprache, Länge der Textvorlage: ca. 30 Schreibmaschinenzeilen (Bearbeitungszeit: 90 Minuten).


§ 24 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung

§ 24
Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung

(1) Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung besteht aus sieben Prüfungsabschnitten:

1.

Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde dieses Landes/Sprachraumes und Deutschlands (§ 22 Abs. 2),

2.

Stehgreifübersetzen eines schwierigen fremdsprachlichen Textes mit rechtlicher Thematik,

3.

Vortragsdolmetschen (simultan/flüstern) aus dem Deutschen in die Fremdsprache. (ca. 5 Minuten Dauer),

4.

Vortragsdolmetschen (simultan/flüstern) aus der Fremdsprache ins Deutsche (ca. 5 Minuten Dauer),

5.

Kurzes Dolmetschen einer Konferenz (simultan/flüstern) (ca. 5 Minuten Dauer),

6.

Dolmetschen einer Verhandlung in kurzen Gesprächsabschnitten (konsekutiv) (ca. 15 Minuten Dauer), die Bewerberin oder der Bewerber kann Notizen machen,

7.

Gespräch über die fachlichen und praktischen Anforderungen an das Dolmetschen.

(2) Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung dauert insgesamt höchstens 75 Minuten.

§ 25 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 25
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind

1.

zwei hörende Mitglieder, die die Prüfungssprache beherrschen müssen und eine Staatliche Prüfung oder ein Hochschuldiplom als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) abgelegt haben und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können,

2.

zwei gehörlose Mitglieder, die die Prüfungssprache beherrschen müssen und eine Qualifikation als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit nachweisen können.

Der Landesverband der Gehörlosen in Hessen hat ein Vorschlagsrecht zu Nr. 2.

(2) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss an einer Hochschule in der Gebärdensprachausbildung tätig sein. Für die gehörlosen Mitglieder der Prüfungskommission muss eine qualifizierte Übertragung in Gebärdensprache erfolgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS).

(2) Der Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit und der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere geführt werden durch

1.

eine Bestätigung eines anerkannten Vereins der Gehörlosen,

2.

eine Bestätigung einer einschlägig tätigen Institution.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) (§ 26 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS) gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem dolmetschpraktischen Teil und erstreckt sich auf Deutsch in gesprochener und geschriebener Form, Deutsche Gebärdensprache (DGS), Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) und das Fingeralphabet.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in den Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik des praktischen Dolmetschens und die erforderlichen Dolmetschprinzipien in den Prüfungssprachen kennt, und mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln vertraut ist, sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Berufes einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (DGS) erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der Lebensrealität Gehörloser, insbesondere über deren soziokulturelle Verhältnisse, ihre Historie, sowie spezielle Modalitäten des Dolmetschens in Deutscher Gebärdensprache (DGS) in den Situationen: Kongress-, Gerichts-, Konferenz- und Telefondolmetschen sowie über den Dolmetscherkodex für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (DGS).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Der schriftliche Teil der Prüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten (Klausuren):

1.

Inhaltsgetreue Übersetzung eines Textes aus deutscher Gebärdensprache (DGS) von Aufzeichnungen auf Bildträgern in deutsche Schriftsprache (Gesamtdauer: 1 Stunde),

2.

Aufsatz über ein Thema aus den in § 28 Abs. 2 genannten Bereichen (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.

mindestens den Realschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, in besonderen Einzelfällen kann ein Kolloquium zur Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes durchgeführt werden, das Bestehen des Kolloquiums besitzt allein Wirkung als eine Voraussetzung zur Zulassung zu dieser Prüfung,

2.

sich auf die Prüfung entsprechend vorbereitet hat und die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe der §§ 14, 20, 26, 32, 38, 44 oder 51 erfüllt,

3.

sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung zur Prüfung nicht zweimal erfolglos einer gleichwertigen Prüfung unterzogen hat,

4.

nicht zu einer gleichartigen oder gleichwertigen Prüfung zugelassen ist oder eine solche bereits abgelegt hat,

5.

wer die Prüfungsgebühren nach § 57 in voller Höhe entrichtet hat.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, die Meldeunterlagen unvollständig sind oder der Meldetermin überschritten wurde.

(4) Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben, die Ablehnung ist kurz zu begründen.

§ 30 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung

§ 30
Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung

(1) Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung besteht aus sechs Prüfungsabschnitten:

1.

Übersetzung eines schriftlich fixierten Behörden- oder Verwaltungstextes in DGS,

2.

Simultandolmetschen eines vorgelesenen Textes oder eines von einem Tonträger abgespielten Textes aus dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachgebiet in DGS,

3.

Simultandolmetschen eines vorgelesenen Textes oder eines von einem Tonträger abgespielten Textes aus dem gewählten Fachgebiet in lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG),

4.

Simultandolmetschen eines gebärdensprachlichen Textes in deutsche Lautsprache, dieser kann auf einem Bildträger aufgezeichnet sein,

5.

freies Gespräch mit einem gehörlosen Mitglied des Prüfungsausschusses in den aufgeführten Sprachen über die fachlichen, die fachsprachlichen und über die die Lebenswelt Gehörloser betreffenden Kenntnisse (§ 28 Abs. 2),

6.

Dolmetschsituation, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ein Gespräch zwischen einer Gehörlosen oder einem Gehörlosen und einer Hörenden oder einem Hörenden simultan dolmetscht.

(2) Die dolmetschpraktische Prüfung dauert insgesamt mindestens 80 Minuten.

§ 31 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 31
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind:

1.

Ein Mitglied, das über die zertifizierte Qualifikation einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (DGS) verfügt,

2.

ein Mitglied, das die Prüfungssprachen in der Sprachverwendung beherrscht,

3.

ein Mitglied, das an einer Hochschule für die Gebärdensprachausbildung tätig ist, die Sprachkombination beherrscht und sprachwissenschaftliche Kenntnisse nachweisen kann.

(2) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Prüfungssprachen Deutsche Gebärdensprache (DGS), internationale Gebärden oder die Gebärdensprache eines anderen Landes beherrschen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss einen akademischen Abschluss nachweisen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder Gebärden eines anderen Landes.

(2) Der Nachweis der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere durch eine Bestätigung einschlägig tätiger Institutionen geführt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung und Ausbildung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes (§ 32 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

7.

Angabe des sprachlichen Prüfungsschwerpunkts: Deutsche Gebärdensprache (DGS) in Kombination mit internationalen Gebärden oder den Gebärden eines anderen von der Bewerberin oder des Bewerbers zu wählenden Landes.

8.

Angabe der Erstgebärdensprache.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem dolmetschpraktischen Teil und erstreckt sich auf Deutsche Gebärdensprache (DGS), internationale Gebärden oder die Gebärdensprache eines anderen Landes je nach Schwerpunktsetzung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in den Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik des praktischen Dolmetschens und die erforderlichen Dolmetschprinzipien in den Prüfungssprachen kennt, und mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln vertraut ist, sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Berufes einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für internationale Gebärden oder die Gebärdensprache eines anderen Landes erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der Lebensrealität Gehörloser der entsprechender Länder, insbesondere über deren soziokulturelle Verhältnisse, ihre Historie, sowie spezielle Modalitäten des Dolmetschens in den Situationen: Kongress-, Gerichts-, Konferenz- und Mediendolmetschen sowie über den Dolmetscherkodex für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für internationalen Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten (Klausuren):

1.

In der Übersetzung in die Erstgebärdensprache wird je nach dem gewählten Schwerpunkt ein Text von einem Filmdokument aus internationalen Gebärden oder Gebärden eines anderen Landes oder aus Deutscher Gebärdensprache (DGS) in die von der Bewerberin oder des Bewerbers angegebenen Erstgebärdensprache übersetzt (Gesamtdauer: 1 Stunde).

2.

Der Aufsatz ist über ein Thema aus den in § 34 Abs. 2 genannten Bereichen zu erstellen. Er ist in Deutscher Gebärdensprache (DGS) anzufertigen. Schriftliche Ergänzungen wie z. B. Literaturangaben oder Illustrationen sind zulässig (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).

(2) Bei der Beurteilung des Aufsatzes sind abweichend von § 5 Abs. 8 an Stelle der sprachlichen Leistung die Kenntnisse in Deutscher Gebärdensprache (DGS) zu berücksichtigen.

§ 36 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung

§ 36
Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung

Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung besteht aus fünf Prüfungsabschnitten:

1.

Übersetzung eines schriftlich fixierten Behörden- oder Verwaltungstextes in internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes,

2.

Simultandolmetschen aus der Deutschen Gebärdensprache (DGS) in internationale Gebärden oder simultan dolmetschen aus der Deutschen Gebärdensprache in die Gebärdensprache eines anderen Landes, je nach dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Schwerpunkt,

3.

Simultandolmetschen aus internationalen Gebärden in Deutsche Gebärdensprache (DGS) oder simultan dolmetschen aus der Gebärdensprache eines anderen Landes in Deutsche Gebärdensprache, je nach dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Schwerpunkt,

4.

einem freien Gespräch mit zwei gehörlosen Prüfungsausschussmitgliedern in Deutscher Gebärdensprache (DGS) über die fachlichen und die fachsprachlichen Kenntnisse sowie über die aufgeführten inhaltlichen Kenntnisse (§ 34 Abs. 2),

5.

einer Dolmetschsituation, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ein Gespräch zwischen zwei gehörlosen Gesprächsteilnehmerinnen oder Gesprächsteilnehmern dolmetscht. Die von den Gesprächspartnerinnen oder -partnern verwendeten Sprachen sind internationale Gebärden und Deutsche Gebärdensprache (DGS) oder die Gebärdensprache eines anderen Landes und Deutsche Gebärdensprache (DGS), je nach dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Schwerpunkt.

Die Dauer der einzelnen Prüfungsabschnitte soll jeweils 15 Minuten nicht überschreiten.

§ 37 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 37
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind:

1.

Ein Mitglied, das über die zertifizierte Qualifikation einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (DGS) verfügt,

2.

ein Mitglied, das die Prüfungssprachen in der Sprachverwendung und Schriftdeutsch beherrscht,

3.

ein Mitglied, das an einer Hochschule für die Gebärdensprachausbildung tätig ist, die Sprachkombination beherrscht und sprachwissenschaftliche Kenntnisse nachweisen kann.

(2) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Prüfungssprachen Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Schriftdeutsch beherrschen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss einen akademischen Abschluss nachweisen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch. Der Nachweis der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere durch eine Bestätigung einschlägig tätiger Institutionen geführt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das Amt für Lehrerbildung, zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung und Ausbildung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch (§ 38 Abs. 1),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des dolmetschpraktischen Prüfungsteils,

6.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete nach Nr. 6 sind: Politik/Gesellschaft/Kultur, Informationstechnologien/Medien, Gesundheitswesen, Wirtschaft/Arbeit/Finanzen, Erziehung/Soziales, Naturwissenschaften/Technik sowie Rechtswesen/Behördenterminologie. Im Fachgebiet Rechtswesen/Behördenterminologie haben alle Bewerberinnen und Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem dolmetschpraktischen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Der Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der vom Amt für Lehrerbildung berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem Amt für Lehrerbildung angehört oder von diesem berufen worden ist,

2.

weiteren Mitgliedern jeweils nach Maßgabe der §§ 13, 19, 25, 31, 37, 43 oder 50.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Amt für Lehrerbildung für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen sowie einem dolmetschpraktischen Teil und erstreckt sich auf Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Schriftdeutsch.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in den Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik des praktischen Dolmetschens und die erforderlichen Dolmetschprinzipien in den Prüfungssprachen kennt, und mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln vertraut ist, sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Berufes einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für Schriftdeutsch erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der Lebensrealität Gehörloser der entsprechenden Länder, insbesondere über deren soziokulturelle Verhältnisse, ihre Historie, sowie spezielle Modalitäten des Dolmetschens in den Situationen: Kongress-, Gerichts-, Konferenz- und Mediendolmetschen sowie über den Dolmetscherkodex für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Schriftdeutsch.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten (Klausuren):

1.

Erstellen einer Übersetzungsvorlage, dabei wird ein Text für die Reproduktion vom Teleprompter aufbereitet (Gesamtdauer: 1 Stunde),

2.

Aufsatz über ein Thema aus den in § 40 Abs. 2 genannten Bereichen, er ist in Deutscher Gebärdensprache (DGS) anzufertigen. Schriftliche Ergänzungen wie z. B. Literaturangaben oder Illustrationen sind zulässig (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).

(2) Bei der Beurteilung des Aufsatzes sind abweichend von § 5 Abs. 8 an Stelle der sprachlichen Leistung die Kenntnisse in Deutscher Gebärdensprache (DGS) zu berücksichtigen.

§ 42 Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung

§ 42
Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung

(1) Der dolmetschpraktische Teil der Prüfung besteht aus fünf Prüfungsabschnitten:

1.

Übersetzung eines schriftlich fixierten Behörden- oder Verwaltungstextes in Deutsche Gebärdensprache (DGS),

2.

Übersetzung eines einschlägigen Informationstextes aus dem Internet in Deutsche Gebärdensprache (DGS) (Bearbeitungszeit: 30 Minuten),

3.

Übersetzung des im ersten Prüfungsabschnitt „Übersetzung und Aufsatz“ angefertigten Übersetzungsvorbereitung vom Teleprompter in Deutsche Gebärdensprache (DGS) (Bearbeitungszeit 10 Minuten),

4.

Freies Gespräch mit zwei gehörlosen Prüfungsausschussmitgliedern in Deutscher Gebärdensprache (DGS) über die fachlichen und die fachsprachlichen Kenntnisse (§ 40 Abs. 2) und über die aufgeführten inhaltlichen Kenntnisse (§ 40 Abs. 2) (Dauer: 15 Minuten),

5.

Übersetzung eines Telefongesprächs/Internetchat, bei dem eine der Gesprächsteilnehmerinnen bzw. einer der Gesprächsteilnehmer schriftsprachlich kommuniziert, in Deutsche Gebärdensprache (DGS).

(2) Der dolmetschpraktische Teil Prüfung dauert insgesamt mindestens 75 Minuten.

§ 43 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 43
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind zwei Personen, die nach Möglichkeit gehörlos sein sollen, und von denen

1.

mindestens eine über eine Qualifikation als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) verfügt und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit mit Kenntnissen in Linguistik, Methodik und Didaktik, Pädagogik, Psychologie sowie Kultur und Soziologie der Gehörlosen nachweisen kann und

2.

mindestens eine über umfassende Kenntnisse in den Bereichen Linguistik und Didaktik verfügt.

(2) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Deutsche Gebärdensprache (DGS) beherrschen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss einen akademischen Abschluss nachweisen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine einschlägige Ausbildung und/oder eine entsprechende mindestens fünfjährige Tätigkeit als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) mit dem Nachweis von mindestens 500 Dozentenstunden (gegliedert in je 100 Stunden DGS I, II, III).

(2) Der Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit und der Dozentenstunden sowie der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere geführt werden durch

1.

eine Bestätigung des Deutschen Gehörlosen-Bundes e. V. oder eines der ihm angeschlossenen Landesverbände,

2.

eine Bestätigung des Bundesverbandes der Dozenten für Gebärdensprache,

3.

eine Bestätigung einschlägig tätiger Institutionen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) sowie der Dozentenstunden (§ 44 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache (DGS) gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des praktischen Teils der Prüfung und des Prüfungsgesprächs,

6.

Angabe des Themas der Hausarbeit nach § 47 Abs. 2.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil. Die nichtschriftlichen Teile der Prüfung erfolgen ausschließlich in Deutscher Gebärdensprache (DGS).

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Deutsch in geschriebener Form.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in Deutscher Gebärdensprache (DGS) angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen, anwenden und vermitteln kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Kompetenz zur Planung, Durchführung und Reflexion eines zielgruppenorientierten Unterrichts in Deutscher Gebärdensprache (DGS), Grundkenntnisse der Linguistik der Sprachen Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Deutsch und rezeptive Schriftsprachkompetenz in Deutsch. Weiterhin muss sie oder er die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 6 genannten Berufes einer Dozentin oder eines Dozenten für Deutsche Gebärdensprache (DGS) erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der soziologischen Hintergründe Gehörloser und Hörender sowie Wissen über die Linguistik, Didaktik und Methodik, Pädagogik, Psychologie und über die Kultur und Geschichte der Gehörlosen und deren politischen und rechtlichen Zusammenhänge.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der Prüfling soll eine Hausarbeit schriftlich ausarbeiten, die inhaltlich auf dem Hintergrund der relevanten Fachgebiete basiert (Linguistik, Didaktik/Methodik, Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kultur, Geschichte der Gehörlosengemeinschaft oder Politik). Die Hausarbeit darf maximal 20 Seiten umfassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber reicht einen Themenvorschlag mit der Meldung zur Prüfung beim Amt für Lehrerbildung ein.

(3) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Genehmigung des Themas der Hausarbeit und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen und beginnt mit der Zustellung der Zulassung und Genehmigung des Themas. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist unter Angabe von Gründen möglich. Hierüber entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Wird die Hausarbeit nach einer Verlängerungsfrist von höchstens sechs Wochen nicht beim Amt für Lehrerbildung eingereicht, so muss ein neues Thema gestellt werden. Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung beim Amt für Lehrerbildung einzureichen.

(5) Bei der Beurteilung der Hausarbeit ist abweichend von § 5 Abs. 8 an Stelle der sprachlichen Leistung der Bezug zum Fachgebiet zu berücksichtigen.

(6) Die Prüfung ist abweichend von § 5 Abs. 9 nicht bestanden, wenn die Hausarbeit endgültig mit schlechter als „ausreichend“ beurteilt wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Der praktische Teil der Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

1.

Erstellung einer Unterrichtseinheit für Deutsche Gebärdensprache (DGS), diese muss vier Wochen vor der Prüfung dem Amt für Lehrerbildung zugeleitet werden, sie ist zu unterschreiben und mit der Versicherung, dass sie eigenständig verfasst wurde, zu versehen,

2.

Durchführung einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten Dauer aus der Unterrichtseinheit,

3.

Gespräch von 30 Minuten Dauer über die Unterrichtseinheit und die Umsetzung der Unterrichtsstunde.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Der mündliche Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

1.

Zusammenfassung eines Textes in Deutscher Gebärdensprache (DGS). Der Text wird 60 Minuten vor dem Prüfungsgespräch ausgehändigt.

2.

Gespräch über das Thema der Hausarbeit von höchstens 20 Minuten Dauer,

3.

Gespräch von höchstens 60 Minuten Dauer über die Linguistik, Didaktik und Methodik, Pädagogik, Psychologie, Geschichte, Politik, Kultur und Soziologie der Gehörlosen.

Der Inhalt des Textes nach Nr. 1 betrifft die Deutsche Gebärdensprache (DGS) und/ oder das Dozieren der Deutschen Gebärdensprache (DGS) und soll die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten. Im Gespräch nach Nr. 3 werden mindestens vier Themenschwerpunkte behandelt, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbst auswählen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Durchführung der Prüfung

(1) Ort und Zeit der Prüfung werden vom Amt für Lehrerbildung festgelegt. Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vor Beginn der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile muss die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Identität durch Vorlage des Bundespersonalausweises oder eines entsprechenden Dokuments nachweisen.

(3) Themen und Texte (auch in Bild- und/oder Tonaufzeichnungen) für die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss bestimmt, sofern diese Verordnung keine andere Regelung vorsieht. Mitglieder des Prüfungsausschusses können mit der Unterbreitung von Vorschlägen beauftragt werden.

(4) Das Amt für Lehrerbildung leitet jede schriftliche Prüfungsarbeit (Klausur, Hausarbeit) einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zu.

(5) Arbeiten, die nicht rechtzeitig nach den vorgegebenen Bearbeitungszeiten zurückgegeben werden, werden mit „ungenügend“ beurteilt.

(6) Das nach Abs. 4 bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt über jede Arbeit unverzüglich ein Gutachten, das die Mängel und Vorzüge zusammenfasst, erteilt eine Note nach § 6 Abs. 1 und gibt Arbeiten und Gutachten dem Amt für Lehrerbildung zurück, sofern diese Verordnung keine andere Regelung vorsieht.

(7) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen werden. Diese Arbeiten werden in diesem Falle mit „ungenügend“ beurteilt.

(8) Bei der Beurteilung eines Aufsatzes sind die Lösung des gestellten Themas, der Inhalt und die sprachliche Leistung zu berücksichtigen.

(9) Ist eine schriftliche Prüfungsarbeit mit schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden, so wird sie einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zugeleitet. Abs. 8 gilt entsprechend. Bei unterschiedlichen Bewertungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Es soll die beiden Mitglieder vorher hören.

(10) Die Anfertigung von Durchschriften der Arbeiten, die Mitnahme der Prüfungstexte und der angefertigten Übersetzungen auf Datenträgern, wie Festplatten oder Memory-Sticks, sowie deren Weitergabe sind nicht zulässig.

(11) Mündliche, dolmetschpraktische oder praktische Teile der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt werden.

(12) Die Beurteilung jedes Prüfungsabschnitts des mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teils der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Er erteilt eine Note nach § 6 Abs. 1.

(13) Der schriftliche, mündliche, dolmetschpraktische oder praktische Teil der Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Prüfungsabschnitt endgültig mit schlechter als „ausreichend“ oder ein Prüfungsabschnitt endgültig mit „ungenügend“ beurteilt wurde.

(14) Im Falle des Nichtbestehens des schriftlichen, mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teils der Prüfung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die weiteren Teile der Prüfung entfallen. Das Amt für Lehrerbildung erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe den Bescheid nach § 9 Abs. 2.

(15) Liegt beim mündlichen, dolmetschpraktischen oder praktischen Teil der Prüfung die Voraussetzung des Abs. 14 bereits während des entsprechenden Teils der Prüfung vor, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe im Anschluss an den Prüfungsabschnitt mündlich mitzuteilen.

§ 50 Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 50
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses

Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind zwei Personen, die jeweils als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache erfolgreich geprüft sind oder eine mehrjährige Berufserfahrung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache oder Schreibmittlerin oder Schreibmittler, Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher nachweisen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 51
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt insbesondere eine mehrjährige Ausbildung zur Untertitlerin oder zum Untertitler für deutsche Sprache oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache.

(2) Der Nachweis der einschlägigen Ausbildung und/oder mehrjährigen Tätigkeit kann insbesondere geführt werden durch

1.

eine Bestätigung einer einschlägig tätigen Institution oder

2.

eine Bestätigung eines anerkannten Vereins.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. März oder bis zum 15. September eines jeden Jahres an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate),

2.
a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie,

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache (§ 51 Abs. 1 und 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache gemeldet oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat,

5.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung ablegen will.

Fachgebiete nach Nr. 5 sind Rechtswissenschaften, Parlaments- und Konferenzberichterstattung, Wirtschaft und Medien sowie Kommunikationshilfe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 53
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf die deutsche Laut- und Schriftsprache.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er die notwendigen Kompetenzen und Fertigkeiten besitzt, das gesprochene Wort wortwörtlich in Echtzeit in deutscher Sprache mitzuschreiben, um anderen zu ermöglichen, Reden oder Gesprächen zu folgen, indem sie diese mitlesen können. Hierbei ist von zentraler Bedeutung, dass durch den Echtzeitcharakter eine Teilnahme (Diskussionsbeteiligung, Rückfragen etc.) der anderen ermöglicht wird. Die Untertitlerin oder der Untertitler für deutsche Sprache muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, um selbstständig Simultanmitschriften, Protokolle, Untertitelungen und Mitschriften zum Mitlesen auf Datenträgern, Monitoren oder Papier zu erstellen sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 1 Nr. 7 genannten Berufes einer Untertitlerin oder eines Untertitlers für deutsche Sprache erforderlich sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 54
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten in Form von Diktaten.

(2) Der erste Prüfungsabschnitt ist eine 8-minütige Simultan-Mitschrift nach Diktat. Dieses bezieht sich auf eine allgemeine Thematik und erfolgt in steigender Geschwindigkeit von 150 bis 220 Silben pro Minute mit einer Steigerung um 10 Silben pro Minute. Die im Text vorkommenden Rednernamen und außergewöhnliche Fachbegriffe werden vor Beginn des Diktats angesagt. Der unter Aufsicht aufzunehmende Text umfasst insgesamt mindestens 1 480 Silben. Das Dokument wird von einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar nach Ende des Diktats gespeichert bzw. ausgedruckt.

(3) Der zweite Prüfungsabschnitt ist eine 10-minütige Simultan-Mitschrift nach Diktat eines Textes aus dem gewählten Fachgebiet in gleich bleibender Geschwindigkeit von 220 Silben pro Minute. Die im Text vorkommenden Rednernamen und außergewöhnliche Fachbegriffe werden vor Beginn des Diktats angesagt. Der unter Aufsicht aufzunehmende Text umfasst mindestens 2 200 Silben. Nach dem Diktat ist der aufgenommene Text in ein wortwörtliches Protokoll umzuwandeln. 20 Minuten nach Ende des Diktats zeigt ein Mitglied des Prüfungsausschusses an, dass am Dokument keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden dürfen. Das Dokument wird von einem Mitglied des Prüfungsausschusses gespeichert bzw. ausgedruckt. Wörterbücher dürfen verwendet werden. Tonaufnahmen sind erlaubt.

(4) Die Beurteilung der beiden Diktate wird nach der Bewertungstabelle in der Anlage 2 zu dieser Verordnung durch den Prüfungsausschuss vorgenommen. Die Grundlage der Beurteilung ist der Ausdruck der Mitschriften.

(5) Der Prüfungsteil nach Abs. 2 gilt als bestanden, wenn insgesamt 64 oder weniger Fehlerpunkte festgestellt wurden. Der Prüfungsteil nach Abs. 3 gilt als bestanden, wenn insgesamt 40 oder weniger Fehlerpunkte festgestellt wurden. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn beide Diktate bestanden sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 55
Der mündliche Teil der Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

1.

Gespräch über die Gestaltung und die Schritte einer Auftragsabwicklung mit einer rechtlichen Thematik von der Vorbereitung über die Durchführung bis hin zur Nachbereitung,

2.

Gespräch über die fachlichen und sprachlichen Hilfsmittel eines Untertitler für deutsche Sprache,

3.

Gespräch über die Grundlagen der Protokollkunde.

(2) Die mündliche Prüfung soll 45 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Punkte für jeden Prüfungsabschnitt der mündlichen Prüfung (jeweils maximal 3) werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Diese Punkte werden dann zu einer Gesamtpunktzahl für die mündliche Prüfung zusammengefasst.

(4) Der mündliche Prüfungsteil ist mit mindestens 6 Punkten bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 56
Erweiterungsprüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Staatliche Prüfung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen in weiteren Fachgebieten ablegen. Für die Erweiterungsprüfungen gelten die §§ 1 bis 12 entsprechend.

(2) Die Erweiterungsprüfung umfasst den schriftlichen Teil der Prüfung (§ 54).

(3) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Staatliche Prüfung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 57
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr wird vom Amt für Lehrerbildung erhoben und bemisst sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Gilt die Prüfung nach § 11 Abs. 1 als nicht bestanden, ist eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungskostenordnung im Bereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

§ 58 Anerkennung anderer Prüfungen, Teilanrechnungen

§ 58
Anerkennung anderer Prüfungen, Teilanrechnungen

(1) Den Staatlichen Prüfungen werden Bachelor, Master und Diplomabschlüsse, von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, gleichgestellt. Hierüber entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

(2) Sofern die unter Absatz 1 genannten Abschlüsse nicht den staatlichen Prüfungen gleichgestellt werden können, ist eine Anrechnung von Teilprüfungen möglich. Hierüber entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 59
Aufhebung früherer Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1.

Die Verordnung über die Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher vom 11. August 1993 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher vom 15. Juli 2005 (ABl. S. 580),

2.

die Verordnung über die Prüfung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher vom 15. Juli 2005 (ABl. S. 582) sowie die

3.

Verordnung über die Prüfungen für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten vom 15. September 2006 (ABl. S. 830).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Noten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgendem Notensystem beurteilt:

„sehr gut“ (1)

Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße.

„gut“ (2)

Die Leistung entspricht voll den Anforderungen.

„befriedigend“ (3)

Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.

„ausreichend“ (4)

Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen.

„mangelhaft“ (5)

Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

„ungenügend“ (6)

Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen. Die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.

(2) Das Gesamtergebnis einer bestandenen Prüfung wird mit einer Gesamtnote nach folgendem Notensystem festgestellt:

„mit Auszeichnung bestanden“

Die Gesamtleistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße.

„gut bestanden“

Die Gesamtleistung entspricht voll den Anforderungen.

„befriedigend bestanden“

Die Gesamtleistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.

„bestanden“

Die Gesamtleistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen.

(3) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Untertitlerinnen und Untertitler für deutsche Sprache werden keine Noten nach Abs. 1 und 2 erteilt. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird mit „bestanden“ festgestellt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber beide Prüfungsteile nach § 54 und § 55 bestanden hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 60
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Teilnoten und Gesamtergebnis

(1) Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte werden vom Prüfungsausschuss zu jeweils einer Note für jeden Teil der Prüfung zusammengefasst.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung mit mindestens „ausreichend“ beurteilt wurde.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nach Abs. 2 und das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung nach § 6 Abs. 2 fest.

(4) Bei der Zusammenfassung und Festlegung der Teilnoten und des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen. Eine rein arithmetische Berechnung der Noten ist nicht zulässig.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 stellt der Prüfungsausschuss bei der Staatlichen Prüfung für Untertitlerinnen und Untertitler für deutsche Sprache das Prüfungsergebnis nach § 6 Abs. 3 fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Niederschriften

Über den Verlauf der Prüfungen und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen. In die Niederschriften sind

1.

Beurteilung und Verlauf der einzelnen Prüfungsabschnitte,

2.

die Beurteilung der einzelnen Teile der Prüfung,

3.

das Gesamtergebnis

aufzunehmen. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 1 ausgestellt, das von der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung, der Leiterin oder dem Leiter des Dezernats Staatliche Prüfungen oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird.

(2) Das Amt für Lehrerbildung gibt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über eine nicht bestandene Prüfung schriftlich bekannt. Dabei gibt das Amt für Lehrerbildung an, ob die Prüfung nach § 10 Abs. 1 wiederholt werden kann. In diesem Fall teilt das Amt für Lehrerbildung auch den frühesten Zeitpunkt einer Wiederholungsprüfung nach § 10 Abs. 1 mit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.