- Ausfertigungsdatum:
- 04.04.1995
- Fundstelle:
- StAnz. 1995, 1367
Gebührenordnung für die Unterbringung in Übergangswohnheimen vom 4. April 1995
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3, 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2005 (StAnz. S. 3564) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einem Übergangswohnheim beträgt ohne Verpflegung monatlich für einen
| Einpersonenhaushalt |
178,95 €, |
| Zweipersonenhaushalt |
235,19 €, |
| Dreipersonenhaushalt |
296,55 €, |
| Vierpersonenhaushalt |
347,68 €, |
| Fünfpersonenhaushalt |
393,69 €, |
| Sechspersonenhaushalt und mehr |
434,60 €. |
Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten.
(2) Die Gebühr für Verpflegung beträgt monatlich zusätzlich für
| Personen, die die Nutzungsgebühr für einen Einpersonenhaushalt zu entrichten haben, und Haushaltsvorstände |
je 132,94 €, |
| Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr |
je 76,69 €, |
| übrige Haushaltsmitglieder |
je 120,15 €. |
(3) Die Gebühr für die Benutzung von Waschmaschinen beträgt 1 Euro pro Waschgang.
(4) Die Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung von in der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth untergebrachten Personen, die an dem zweijährigen Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung teilnehmen, beträgt monatlich 127,82 € pro Person.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zur Unterstützung einer zügigen Eingliederung werden die Gebühren nach § 1 Abs. 1 monatlich um folgende Beträge ermäßigt:
|
|
während der ersten 9 Monate ab erstmaliger Unterbringung im Bundesgebiet |
ab dem 10. Monat bis zum 18. Monat |
| Einpersonenhaushalt |
76,69 € |
56,24 € |
| Zweipersonenhaushalt |
92,03 € |
66,47 € |
| Dreipersonenhaushalt |
107,37 € |
76,69 € |
| Vierpersonenhaushalt |
122,71 € |
86,92 € |
| Fünfpersonenhaushalt |
138,05 € |
97,15 € |
| Sechspersonenhaushalt und mehr |
153,39 € |
107,37 €. |
Die Berechnung der Aufenthaltsdauer beginnt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den erstmaligen Zuzug ins Bundesgebiet folgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstankommenden Person; dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2. Für Teile eines Kalendermonats einschließlich des Auszugstages ist je Tag 1 /30 der monatlichen Gebühr zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Beträgt das Nettoeinkommen nicht mehr als der Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Gebühr für die Unterbringung, so ermäßigt sich die Gebühr. Die Gebühr beträgt in diesem Falle 50 vom Hundert des den Anspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Sinne von Satz 1 übersteigenden Betrages. Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.
(2) Die Ermäßigung erfolgt nur auf Antrag und bei Nachweis der Einkommensverhältnisse. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich und unaufgefordert der gebührenerhebenden Stelle anzuzeigen. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 3 Abs. 2, auch i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die vorläufige Unterbringung in Übergangswohnheimen vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 822), verordnet die Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einem Übergangswohnheim beträgt ohne Verpflegung monatlich für einen
Einpersonenhaushalt |
350,- DM, |
Zweipersonenhaushalt |
460,- DM, |
Dreipersonenhaushalt |
580,- DM, |
Vierpersonenhaushalt |
680,- DM, |
Fünfpersonenhaushalt |
770,- DM, |
Sechspersonenhaushalt und mehr |
850,- DM. |
Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten.
(2) Die Gebühr für Verpflegung beträgt monatlich zusätzlich für
| Personen, die die Nutzungsgebühr für einen Einpersonenhaushalt zu entrichten haben, und Haushaltsvorstände |
je 260,- DM, |
| Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr |
je 150,- DM, |
| übrige Haushaltsmitglieder |
je 235,- DM. |
(3) Die Gebühr für die Benutzung von Waschmaschinen beträgt 2,- DM pro Waschgang.
(4) Die Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung von im Übergangswohnheim Hasselroth untergebrachten Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die an dem zweijährigen Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung teilnehmen, beträgt monatlich 250,- DM pro Person.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zur Unterstützung einer zügigen Eingliederung werden die Gebühren nach § 1 Abs. 1 monatlich um folgende Beträge ermäßigt:
|
|
während der ersten 9 Monate ab erstmaliger Unterbringung im Bundesgebiet |
ab dem 10. Monat bis zum 18. Monat |
| Einpersonenhaushalt |
150,- DM |
110,- DM |
| Zweipersonenhaushalt |
180,- DM |
130,- DM |
| Dreipersonenhaushalt |
210,- DM |
150,- DM |
| Vierpersonenhaushalt |
240,- DM |
170,- DM |
| Fünfpersonenhaushalt |
270,- DM |
190,- DM |
| Sechspersonenhaushalt und mehr |
300,- DM |
210,- DM |
Die Berechnung der Aufenthaltsdauer beginnt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den erstmaligen Zuzug ins Bundesgebiet folgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstankommenden Person; dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2. Für Teile eines Kalendermonats einschließlich des Auszugstages ist je Tag 1 /30 der monatlichen Gebühr zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Beträgt das Nettoeinkommen nicht mehr als der Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zuzüglich der Gebühr für die Unterbringung, so ermäßigt sich die Gebühr. Die Gebühr beträgt in diesem Falle 50 v. H. des den Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz i. S. von Satz 1 übersteigenden Betrages. Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist § 76 des Bundessozialhilfegesetzes maßgeblich.
(2) Die Ermäßigung erfolgt nur auf Antrag und bei Nachweis der Einkommensverhältnisse. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich und unaufgefordert der gebührenerhebenden Stelle anzuzeigen. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Nutzungsverhältnis ist aufzulösen, wenn eine untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichende Begründung ablehnt und eine Versorgung mit Wohnraum unmittelbar nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses sichergestellt ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.