- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.1973
- Fundstelle:
- StAnz. 1973, 1515
Grundausbildungsprogramm für in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Sanitäter ...
V aufgeh. durch Aufhebungsanweisung vom 18. Dezember 2024 (StAnz. 2025 S. 535)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Zeugnis über die Prüfung für Transportsanitäter
Herr/Frau ....................................................................................................
geboren am .................................................. in ..................................................
hat heute vor dem Prüfungsausschuß in der Ausbildungsstätte Gießen des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Hessen - die Prüfung für Transportsanitäter gemäß Erlaß des Hessischen Sozialministers - StS - III B 3 - 18c 12/81 - vom 23. Juli 1973 mit der Gesamtnote ........ bestanden.
Gießen, den ..................................................
Der Prüfungsausschuß
(Unterschriften der 5 Mitglieder des Prüfungsausschusses)
Für die Richtigkeit:
Der Hessische Sozialminister
i. A.
Dienstsiegel des
Hess. Sozialministers
Registrier-Nr. ........
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Bezug: |
Mein Erlaß vom 22. 7. 1972 (StAnz. S. 1465 ff.) |
Für die Abschlußprüfung des Grundausbildungsprogrammes für in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Sanitäter gilt nachstehende Prüfungsordnung:
Prüfungsordnung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Prüfungsausschuß
Dem Prüfungsausschuß gehören an
- 1.
ein Medizinalbeamter als Vorsitzender und
- 2.
vier Fachprüfer, von denen mindestens einer Arzt sein muß.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat ein oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden von mir berufen und abberufen. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Mehrheit.
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 10
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, das Gesuch auf Zulassung zur Prüfung und die Niederschriften auf zehn Jahre aufzubewahren.
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§ 12
Die Prüfungsordnung tritt am 1. September 1973 in Kraft.
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§ 2
Prüfungsort und -termine
Die Prüfungen finden an der Ausbildungsstätte Gießen des DRK-Landesverbandes Hessen in Gießen, Eichgärtenallee 90, im Anschluß an den Abschlußkurs statt. Die Termine werden jeweils von mir festgesetzt und den Landesorganisationen der hessischen Sanitätsorganisationen zur weiteren Bekanntmachung mitgeteilt.
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§ 3
Zulassung zur Abschlußprüfung
- I.
Zur Prüfung für Transportsanitäter wird zugelassen, wer die im Grundausbildungsprogramm für in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Sanitäter vorgesehene Ausbildung nachweist.
- II.
Die Anmeldung zur Prüfung hat mit der Anmeldung zum Abschlußkurs zu erfolgen. Sie muß bis spätestens 6 Wochen vor Beginn des Abschlußkurses bei der Ausbildungsstätte Gießen des DRK-Landesverbandes Hessen, 6300 Gießen, Eichgärtenallee 90, eingegangen sein. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende.
- III.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- A)
Fachliche Nachweise:
- 1.
Daß der Prüfungsbewerber teilgenommen hat
- a)
an einer Erste-Hilfe-Ausbildung,
- b)
an einer Sanitätsausbildung bei einer der vier Sanitätsorganisationen,
- c)
im Rahmen des oben genannten Grundausbildungsprogrammes an den Transportsanitäter-Fachlehrgängen (Kurs A und B bzw. A/B II) und
- d)
im Rahmen des o. g. Grundausbildungsprogrammes an einem 4-Wochen-Kurs "Klinisches Praktikum".
- 2.
der Testatbogen des unter 1. d) genannten "Klinischen Praktikums", in dem bescheinigt sein muß, daß der Prüfungsbewerber alle hier vorgesehenen Tätigkeiten mindestens einmal ausgeführt hat,
- 3.
an Stelle der unter 1. a), 1. b) und 1. c) genannten Nachweise gilt auch die Bescheinigung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Hessen -, daß der Prüfungsbewerber als Ersatzdienstleistender in der Ausbildungsstätte Gießen des DRK-Landesverbandes Hessen an einem Einführungslehrgang für Transportsanitäter teilgenommen hat,
- 4.
Prüfungsbewerber, denen ich gemäß VII, 4 des Bezugserlasses vom 22. 7. 1972 Teile des Grundausbildungsprogrammes erlassen habe, haben den betreffenden Bescheid vorzulegen.
- B)
ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde,
- C)
ein polizeiliches oder entsprechendes amtliches Führungszeugnis,
- D)
ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Transportsanitäter, das bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein darf,
- E)
ein tabellarischer Lebenslauf.
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§ 4
Prüfverfahren
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen und wird von diesem nach § 6 benotet. Sie ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitzende kann Nichtteilnehmer als Zuhörer zulassen.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings im Krankentransport- und Rettungsdienst, vornehmlich auf dem Gebiet der Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten unter besonderer Berücksichtigung der Reanimation.
Die Prüfung besteht aus 3 Teilen:
- a)
einem schriftlichen Teil,
- b)
einem praktischen Teil,
- c)
einem mündlichen Teil.
- 1.
Schriftlicher Teil der Prüfung
Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit innerhalb von 90 Minuten 40 schriftliche Fragen nach dem Antwort-Wahlverfahren schriftlich zu beantworten. Von den vorgegebenen Antworten darf er je Frage nur eine Antwort nur durch Ankreuzen des betreffenden Antwortfeldes geben. Ist sie richtig beantwortet, erhält er dafür einen Punkt. Gibt er zu einer Frage keine Antwort, so gilt die Frage als nicht beantwortet, gibt er zu einer Frage Antwort durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortsfeldern, so wird die Frage ebenfalls als falsch beantwortet bewertet. Falsche Antworten erhalten keinen Punkt. Die Benotung der schriftlichen Prüfung erfolgt nach § 6.
- 2.
Praktischer Teil der Prüfung
Am Beispiel von drei ausgewählten Fällen hat der Prüfling vor dem Prüfungsausschuß zu demonstrieren, wie er Schwerkranke oder Schwerverletzte bei der Übernahme für den Transport versorgt, die Transportfähigkeit feststellt, den Transport vorbereitet und durchführt. Auf Verlangen des Prüfers hat der Prüfling seine Verrichtungen zu erläutern. Jede der drei Aufgaben wird nach § 6 benotet.
- 3.
Mündlicher Teil der Prüfung
Vor dem Prüfungsausschuß hat der Prüfling seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiete des Krankentransport- und Rettungsdienstes, insbesondere bei der Versorgung und dem Transport von Notfallpatienten unter besonderer Berücksichtigung des Stoffgebietes der Reanimation nachzuweisen. Die mündliche Prüfung wird nach § 6 benotet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Niederschrift
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft einen Protokollführer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Benotung
- 1.
Die schriftliche Prüfungsarbeit wird nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt und wie folgt benotet:
40-38Punkte
= Note "sehr gut"
(1)
37-34Punkte
= Note "gut"
(2)
33-29Punkte
= Note "befriedigend"
(3)
28-25Punkte
= Note "ausreichend
(4)
24-0 Punkte
= Note "mangelhaft"
(5)
- 2.
Alle übrigen Teile der Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut",
(1) wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
"gut",
(2) wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend",
(3) wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend",
(4) wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft",
(5) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
- 3.
Die Note für den praktischen und mündlichen Teil der Prüfung wird jeweils errechnet aus der Summe der Noten, die die einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses geben, dividiert durch die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Note ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu errechnen und auf eine ganze Zahl mathematisch auf- bzw. abzurunden (z. B. 2.5 wird auf 3 aufgerundet, 2,4 auf 2 abgerundet).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
- 1.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung bestanden ist. Ein Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Note für diesen Prüfungsteil mindestens "ausreichend" ist.
Die Gesamtnote der Prüfung wird aus der Summe der Endnoten aller drei Prüfungsteile analog § 6 Abs. 3 ermittelt.
- 2.
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die einzelnen Prüfungsnoten anzugeben sind.
- 3.
Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten Teilnahme am Grundausbildungsprogramm für in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Sanitäter nicht möglich.
- 4.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von einer bestimmten Art der Vorbereitung abhängig machen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens sechs Monate nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. In begründeten Fällen können mit meiner Zustimmung Ausnahmen von dieser Frist zugelassen werden. Die Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung muß formlos bis vier Wochen vor dem beantragten Prüfungstermin bei der Ausbildungsstätte Gießen des DRK-Landesverbandes Hessen eingegangen sein. Über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Rücktritt von der Prüfung
- 1.
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit ist diese durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom Prüfling nachzuweisen.
- 2.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Versäumnisfolgen
- 1.
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit ist diese durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom Prüfling nachzuweisen.
- 2.
Wird die Genehmigung nach Abs. 1 nicht erteilt, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.