TechBPädAPrV HE · Hessen

Verordnung über die berufspädagogische Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in technologischen und sozialpädagogischen Fächern Vom 5. März 1970

Ausfertigungsdatum:
05.03.1970
Fundstelle:
GVBl. I 1970, 218
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die berufspädagogische Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

V aufgeh. durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)

Eingangsformel TechBPädAPrV

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 101) wird verordnet:

Erster Abschnitt - Die berufspädagogische Ausbildung

Erster Abschnitt
Die berufspädagogische Ausbildung

Zweiter Abschnitt TechBPädAPrV HE

Zweiter Abschnitt
Die Prüfung

Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inhaltsverzeichnis TechBPädAPrV HE

Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Die berufspädagogische Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 2 Zulassung
§ 3 Ausscheiden ungeeigneter Anwärter
§ 4 Dauer und Form
§ 5 Seminarausbildung
§ 6 Unterrichtspraktische Ausbildung
§ 7 Hospitationen
§ 8 Selbständige Unterrichtserteilung
§ 9 Lehrproben
§ 10 Halbjahresberichte
§ 11 Beendigung der berufspädagogischen Ausbildung
Zweiter Abschnitt
Die Prüfung
§ 12 Zweck
§ 13 Zeit und Ort
§ 14 Prüfungsausschuß
§ 15 Meldung
§ 16 Zulassung
§ 17 Prüfungsteile; Prüfungstermine
§ 18 Pädagogische Prüfungsarbeit
§ 19 Unterrichtspraktischer Teil
§ 20 Prüfungsgespräch
§ 21 Einzelbewertung
§ 22 Gesamtbewertung
§ 23 Rücktritt
§ 24 Ausschluß
§ 25 Wiederholungsprüfung
§ 26 Zeugnis
§ 27 Niederschriften
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 Inkrafttreten
§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung Die berufspädagogische Ausbildung hat das Ziel, den Anwärter mit den Aufgaben und Arbeitsweisen eines Fachoberlehrers für technologische Fächer gewerblicher, kaufmännischer, hauswirtschaftlich-pflegerischer oder landwirtschaftlicher Fachrichtung oder für sozialpädagogische Fächer vertraut zu machen und ihn zu befähigen, seinen Aufgaben als Fachoberlehrer in pädagogischer Verantwortung gerecht zu werden.

§ 10

Halbjahresberichte

§ 10 Halbjahresberichte Jeweils am Ende der ersten drei Halbjahre hat der Anwärter einen schriftlichen Bericht über die unterrichtspraktische Ausbildung zu erstatten. Die Berichte sind spätestens drei Wochen nach Ende eines Ausbildungshalbjahres dem Leiter der Ausbildungsschule vorzulegen, der sie an den Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars weiterleitet.

§ 11

Beendigung der berufspädagogischen Ausbildung

§ 11 Beendigung der berufspädagogischen Ausbildung Der Anwärter ist aus der berufspädagogischen Ausbildung zu entlassen, 1. wenn er sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur Prüfung meldet, sofern er nicht Gründe nachweist, die er nicht zu vertreten hat oder 2. wenn er die Prüfung bestanden hat oder 3. wenn er die Prüfung wiederholt nicht bestanden und binnen einer Woche einen Antrag nach § 25 Satz 2 nicht gestellt hat oder 4. wenn ihm die zweite Wiederholung der Prüfung nach § 25 Satz 2 versagt worden ist.

§ 12

Zweck

§ 12 Zweck In der Prüfung soll der Anwärter nachweisen, daß er das Ziel der berufspädagogischen Ausbildung erreicht hat und. die für die Lehrbefähigung in technologischen oder in sozialpädagogischen Fächern erforderliche Eignung besitzt.

§ 13

Zeit und Ort

§ 13 Zeit und Ort Die Prüfung ist am Ende der berufspädagogischen Ausbildung an der Ausbildungsschule abzulegen, an der der Anwärter zuletzt tätig war.

§ 14

Prüfungsausschuß

§ 14 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird bei dem für die Ausbildungsschule zuständigen Regierungspräsidenten gebildet; ihm gehören an 1. ein für berufliche Schulen zuständiger Schulaufsichtsbeamter des Regierungspräsidenten als Vorsitzender; 2. der Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars oder ein von ihm beauftragter Fachleiter des Berufspädagogischen Fachseminars oder des jeweiligen Studienseminars als stellvertretender Vorsitzender; 3. der Leiter der Ausbildungsschule; 4. der Mentor des Anwärters; 5. ein vom Regierungspräsidenten auf Vorschlag der zuständigen Spitzenorganisationen der Lehrer zu berufendes Mitglied; es muß die Lehrbefähigung für technologische oder für sozialpädagogische Fächer besitzen. (2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 15

Meldung

§ 15 Meldung Der Anwärter hat sich in der ersten Hälfte des vierten Ausbildungsjahres bis zu einem vom Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars zu bestimmenden Termin beim Regierungspräsidenten zur Prüfung zu melden. Die Meldung ist über den Leiter der Ausbildungsschule und über den Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars einzureichen. Der Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars fügt seine Gutachten und die des Leiters der Ausbildungsschule sowie die Halbjahresberichte bei.

§ 16

Zulassung

§ 16 Zulassung (weggefallen)

§ 17

Prüfungsteile; Prüfungstermine

§ 17 Prüfungsteile; Prüfungstermine (1) Die Prüfung besteht aus 1. der pädagogischen Prüfungsarbeit, 2. dem unterrichtspraktischen Teil, 3. dem Prüfungsgespräch. (2) Die Prüfungstermine werden durch den Regierungspräsidenten festgesetzt.

§ 18

Pädagogische Prüfungsarbeit

§ 18 Pädagogische Prüfungsarbeit (1) Die pädagogische Prüfungsarbeit ist als schriftliche Hausarbeit im vorletzten Vierteljahr der berufspädagogischen Ausbildung anzufertigen. In der Prüfungsarbeit soll der Anwärter auf Grund seiner während der Ausbildung gewonnenen Einsichten und Erfahrungen Probleme des technologischen oder des sozialpädagogischen Unterrichts darlegen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Längere theoretische Erörterungen und die bloße Wiedergabe fremder Meinungen sind zu vermeiden. (2) Der Anwärter wählt das Thema der Prüfungsarbeit; es bedarf der schriftlichen Genehmigung des Leiters des Berufspädagogischen Fachseminars. Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen, damit auch im Falle der Ablehnung ein anderes Thema unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen genehmigt werden kann. (3) Die Prüfungsarbeit ist in zweifacher Ausfertigung innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Genehmigung des Themas anzufertigen und dem Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars über den Leiter der Ausbildungsschule abzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann der Regierungspräsident die Frist verlängern. (4) Der Anwärter hat am Schluß der Arbeit zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die benutzten Werken im Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. (5) Der Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars und der Leiter der letzten Ausbildungsschule begutachten die Prüfungsarbeit. Die Gutachten, die unabhängig voneinander zu erstellen sind, müssen die Vorzüge und Schwächen der Arbeit deutlich hervorheben und eine Note vorschlagen. Die Art der Darstellung und die sprachliche Gestaltung sind mitzubewerten. Sofern weder der Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars noch der Leiter der Ausbildungsschule für das Unterrichtsfach, dem das Thema entnommen ist, ausgebildet sind, ist durch den Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars von dem Fachleiter oder dem Mentor oder einem fachkundigen Lehrer ein weiteres Gutachten einzuholen.

§ 19

Unterrichtspraktischer Teil

§ 19 Unterrichtspraktischer Teil (1) Der unterrichtspraktische Teil besteht aus zwei Lehrproben in technologischen oder in sozialpädagogischen Fächern. Die Lehrproben sind in verschiedenen dem Bewerber bekannten Klassen und nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen und Klassenstufen zu halten. (2) Themen und Dauer der Lehrproben werden von dem Leiter der Ausbildungsschule, an der die Prüfung stattfindet, im Benehmen mit dem Mentor und dem Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars festgesetzt. Themen, Dauer und Tag der Lehrproben sind dem Prüfling am siebenten Werktag vor den Lehrproben durch den Leiter der Ausbildungsschule schriftlich bekanntzugeben; während der letzten drei Tage vor der Prüfung ist der Anwärter von allen Ausbildungsveranstaltungen befreit. (3) Vor Beginn des unterrichtspraktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling dem Prüfungsausschuß einen schriftlichen Entwurf der Lehrproben in fünffacher Ausfertigung vorzulegen. In dem Entwurf hat der Prüfling zu versichern, daß er ihn selbständig verfaßt und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Bei der Durchführung der Lehrproben sind Abweichungen von dem Entwurf zulässig, sofern es die Unterrichtssituation rechtfertigt und die Zielsetzung nicht beeinträchtigt wird. (4) Wird der unterrichtspraktische Teil nicht mindestens mit "Ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden; das Prüfungsgespräch entfällt.

§ 2

Zulassung

§ 2 Zulassung (1) Zur berufspädagogischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer 1. mindestens das einundzwanzigste und höchstens das vierzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Abschlußzeugnis besitzt; 3. die staatliche Ingenieurprüfung oder die Abschlußprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Höheren Fachschule oder Fachhochschule abgelegt hat; 4. eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung nach Abschluß der Höheren Fachschule oder Fachhochschule nachweist; der Kultusminister kann eine vor dem Abschluß der Höheren Fachschule oder Fachhochschule liegende mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit anerkennen. (2) Der Antrag auf Zulassung ist mit den erforderlichen Unterlagen an den Regierungspräsidenten zu richten. (3) Über die Zulassung zur berufspädagogischen Ausbildung entscheidet der Kultusminister. Bei der Entscheidung sind die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, der Bedarf in den einzelnen Fachrichtungen sowie die allgemeine und die fachliche Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen. Die Eignung des Bewerbers kann durch ein Ausleseverfahren festgestellt werden; das Nähere regelt der Kultusminister.

§ 20

Prüfungsgespräch

§ 20 Prüfungsgespräch (1) Im Prüfungsgespräch soll der Prüfling nachweisen, daß er mit den Lernzielen der technologischen oder sozialpädagogischen Fächer sowie den pädagogischen Grundfragen des Unterrichts vertraut ist. (2) Das Prüfungsgespräch kann sich auf alle Bereiche erstrecken, die Gegenstand der berufspädagogischen Ausbildung waren. Es soll für den einzelnen Prüfling in der Regel nicht länger als eine Stunde dauern. (3) Das Prüfungsgespräch wird unter der Leitung des Vorsitzenden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgehalten; der Vorsitzende kann jederzeit eingreifen. (4) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können auf Antrag Anwärter, die sich im dritten Ausbildungshalbjahr befinden, als Zuhörer zugelassen werden; dies gilt nicht für die Beratungen des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 21

Einzelbewertung

§ 21 Einzelbewertung (1) Die pädagogische Prüfungsarbeit, der unterrichtspraktische Teil und das Prüfungsgespräch sind durch den Prüfungsausschuß mit je einer der folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut Gut Befriedigend Ausreichend Mangelhaft Ungenügend.

§ 22

Gesamtbewertung

§ 22 Gesamtbewertung (1) Die Gesamtbewertung der Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuß. Dabei sind neben den Einzelbewertungen auch die Leistungen des Prüflings während der berufspädagogischen Ausbildung angemessen zu berücksichtigen. (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird das Gesamtergebnis in einem der folgenden Urteile zusammengefaßt: Mit Auszeichnung bestanden Gut bestanden Befriedigend bestanden Bestanden. (3) Die Gesamtbewertung und die Einzelbewertungen sind dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung bekanntzugeben und auf Antrag zu begründen.

§ 23

Rücktritt

§ 23 Rücktritt (1) Tritt ein Prüfling nach der Meldung zur Prüfung, jedoch vor Bekanntgabe der Themen für die Lehrproben von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Der Rücktritt ist nur einmal zulässig. (2) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde oder mit Zustimmung des Regierungspräsidenten aus einem von ihm zu vertretenden Grunde nach Bekanntgabe der Themen für die Lehrproben von der Prüfung zurück oder ist er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung insgesamt oder teilweise nachzuholen; die Entscheidung trifft der Regierungspräsident. (3) Tritt ein Prüfling ohne Zustimmung des Regierungspräsidenten aus einem von ihm zu vertretenden Grunde nach Bekanntgabe der Themen für die Lehrproben von der Prüfung zurück oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 24

Ausschluß

§ 24 Ausschluß (1) Ein Prüfling, der eine unrichtige Erklärung nach § 18 Abs. 4 oder nach § 19 Abs. 3 abgibt, bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. (2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann der Regierungspräsident die ergangene Entscheidung aufheben und das Prüfungszeugnis einziehen. (3) Vor einer nach Abs. 1 und 2 zu treffenden Maßnahme ist der Prüfling zu hören.

§ 25

Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholungsprüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich nach nochmaliger Teilnahme am vierten Halbjahr der Ausbildung zur Wiederholungsprüfung melden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kultusminister auf Antrag nach erneuter Teilnahme des Anwärters am vierten Halbjahr der Ausbildung eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Bei Wiederholungsprüfungen kann auf Antrag die Pädagogische Prüfungsarbeit angerechnet werden.

§ 26

Zeugnis

§ 26 Zeugnis (1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und vom Regierungspräsidenten zu siegeln ist. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung.

§ 27

Niederschriften

§ 27 Niederschriften Über den Verlauf des unterrichtspraktischen Teils der Prüfung und des Prüfungsgesprächs sind Niederschriften anzufertigen. In die Niederschriften sind die Einzelbewertungen und die Gesamtbewertung aufzunehmen. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 28

Übergangsregelung

§ 28 Übergangsregelung (1) Bis zum 31. Dezember 1973 kann an die Stelle des in § 14 Abs. 1 Nr. 5 genannten Mitglieds des Prüfungsausschusses ein Lehrer berufen werden, der die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und mit dem Unterricht in technologischen oder in sozialpädagogischen Fächern besonders vertraut ist. (2) Bewerber, die 1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hauptberuflich im öffentlichen Schuldienst des Landes tätig sind und 2. die in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst bis spätestens 31. Dezember 1976 die Prüfung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes ablegen, ohne eine berufspädagogische Ausbildung abgeleistet zu haben; über den Antrag entscheidet der Kultusminister. Er kann dabei eine Überschreitung des in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Höchstalters zulassen sowie auf Antrag während anderer Ausbildungsgänge bestandene Prüfungsabschnitte und Prüfungsteile anrechnen. Der Antrag ist dem Kultusminister auf dem Dienstwege mit einer Stellungnahme des Schulleiters und des Regierungspräsidenten vorzulegen.

§ 29

Inkrafttreten

§ 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

Ausscheiden ungeeigneter Anwärter

§ 3 Ausscheiden ungeeigneter Anwärter Erweist sich ein Anwärter als ungeeignet, so ist er zu entlassen.

§ 4

Dauer und Form

§ 4 Dauer und Form (1) Die berufspädagogische Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie erfolgt an Berufspädagogischen Fachseminaren für technologische oder sozialpädagogische Fächer und wird im Bedarfsfalle ergänzt durch die Teilnahme an Didaktischen Seminaren der Studienseminare für das Lehramt an beruflichen Schulen. Die Berufspädagogischen Fachseminare für technologische und für sozialpädagogische Fächer werden vom Kultusminister errichtet und sind den Regierungspräsidenten unterstellt. (2) Die berufspädagogische Ausbildung gliedert sich in 1. die Seminarausbildung, 2. die unterrichtspraktische Ausbildung.

§ 5

Seminarausbildung

§ 5 Seminarausbildung (1) Die Seminarausbildung erfolgt in der Regel an zwei Tagen jeder Unterrichtswoche. (2) In der Seminarausbildung sollen die Grundzüge der allgemeinen Pädagogik und Berufspädagogik, der Psychologie des Lehrens und des Lernens, der Didaktik und Methodik des technologischen oder des sozialpädagogischen Unterrichts sowie Fragen des Schulrechts und der Schulverwaltung im Mittelpunkt der Ausbildung stehen. (3) Der Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars ist für die Ausbildung verantwortlich. Aufgabe der Fachleiter ist die didaktische und methodische Ausbildung in den technologischen Fächern. Seminarleiter und Fachleiter werden vom Kultusminister bestellt. (4) Erfolgt im Ausnahmefall die Seminarausbildung für einzelne Anwärter nur an einem Tag der Unterrichtswoche, so sind sie am zweiten Tag in den Ausbildungsschulen von den Mentoren zu betreuen; diese haben insbesondere die fachdidaktisch-methodische Ausbildung zu fördern.

§ 6

Unterrichtspraktische Ausbildung

§ 6 Unterrichtspraktische Ausbildung (1) Die unterrichtspraktische Ausbildung erfolgt in einer Ausbildungsschule in Zusammenarbeit mit dem Berufspädagogischen Fachseminar an drei Tagen jeder Unterrichtswoche. (2) Ausbildungsschulen sind die von den Regierungspräsidenten bestimmten beruflichen Schulen. Bei der Ausbildung im landwirtschaftlichen Fachbereich können im Benehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft auch landwirtschaftliche Fachschulen als Ausbildungsschulen bestimmt werden. (3) Während der unterrichtspraktischen Ausbildung hat der Anwärter an den Veranstaltungen der Ausbildungsschule, insbesondere an den Gesamt- und Fachkonferenzen teilzunehmen. (4) Der Regierungspräsident beauftragt im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule, der vorher den Anwärter zu hören hat, einen geeigneten Lehrer als Mentor. Der Mentor ist Berater des Anwärters in allen Angelegenheiten des Schullebens, er unterstützt ihn während der unterrichtspraktischen Ausbildung und zeigt ihm Möglichkeiten der Weiterbildung. (5) Der Leiter der Ausbildungsschule hat den Anwärter mit den Grundzügen des Schulrechts, der Schulverwaltung und der Schulorganisation vertraut zu machen. Er ist für die unterrichtspraktische Ausbildung an der Schule verantwortlich.

§ 7

Hospitationen

§ 7 Hospitationen (1) Der Anwärter hat am Unterricht des Mentors oder eines anderen vom Schulleiter bestimmten Lehrers im ersten Halbjahr sechs, in den folgenden beiden Halbjahren vier Wochenstunden teilzunehmen. (2) Der Anwärter soll darüber hinaus in verschiedenen Schulformen und Klassenstufen hospitieren.

§ 8

Selbständige Unterrichtserteilung

§ 8 Selbständige Unterrichtserteilung (1) Der Anwärter hat mit Ausnahme des ersten Monats im ersten Halbjahr sechs, in der weiteren Ausbildung acht Wochenstunden selbständig Unterricht zu erteilen; jeweils vier Wochenstunden sollen in der Klasse des Mentors bei dessen Anwesenheit erteilt werden. (2) Der Anwärter darf bis zu höchstens vier Unterrichtsstunden in der Woche und nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden im Halbjahr zu Vertretungen herangezogen werden.

§ 9

Lehrproben

§ 9 Lehrproben (1) Der Anwärter hat während der berufspädagogischen Ausbildung mindestens drei Lehrproben in den Unterrichtsfächern zu halten, für die er ausgebildet wurde. Termine und Themen der Lehrproben werden auf Vorschlag des Mentors nach Anhörung des Bewerbers vom Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit dem Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars festgesetzt. (2) Vor Beginn jeder Lehrprobe hat der Anwärter einen schriftlichen Unterrichtsentwurf in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. (3) An der Lehrprobe nehmen in der Regel der Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars oder ein Fachleiter des jeweiligen Fach- oder Studienseminars, der Leiter der Ausbildungsschule und der Mentor teil. Die der Ausbildungsschule zugewiesenen Anwärter können teilnehmen. Verlauf und Ergebnis der Lehrprobe sind in einer Niederschrift festzuhalten. (4) Die Lehrprobe ist von den in Abs. 3 Satz 1 Genannten mit dem Anwärter zu besprechen; dabei soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sich über Anlage, Verlauf und Ergebnis der Lehrprobe zu äußern. (5) Die Lehrprobe ist vom Leiter des Berufspädagogischen Fachseminars oder dem Fachleiter des jeweiligen Fach- oder Studienseminars im Benehmen mit den in Abs. 3 Satz 1 weiter Genannten zu bewerten; die Bewertung ist in die Niederschrift aufzunehmen und dem Anwärter mitzuteilen und zu begründen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.