- Ausfertigungsdatum:
- 19.08.1976
- Fundstelle:
- StAnz. 1976, 1626
Anlage Flurbereinigung Obbornhofen mit Teilen von Bellersheim, Krs. Gießen
Anlage
Flurbereinigung Obbornhofen mit Teilen von Bellersheim, Krs. Gießen
Flurbereinigungsbeschluß
Auf Grund des § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. 3. 1976 (BGBl. I S. 546) wird folgender Beschluß erlassen:
- 1.
Die Flurbereinigung der Grundstücke der Gemarkung Obbornhofen, Kreis Gießen, und Teilen der Gemarkung Bellersheim, Kreis Gießen, wird hiermit angeordnet.
- 2.
Als Flurbereinigungsgebiet werden sämtliche aus der Anlage ersichtlichen Grundstücke der Gemarkung Obbornhofen und Bellersheim festgestellt. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Gebietskarte*), soweit sie mit den Gemarkungsgrenzen gleichlaufen, durch einen grünen Farbstreifen und gegen die ausgeschlossene Ortlsage von Obbornhofen hin durch einen orangen Farbstreifen kenntlich gemacht. Die zum Flurbereinigungsverfahren zugezogenen Grundstücke der Gemarkung Bellersheim sind ebenfalls durch einen orangen Farbstreifen kenntlich gemacht.
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 719,9745 ha, worin eine Waldfläche von rd. 97 ha enthalten ist. Das Verzeichnis der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Gebietskarte bilden einen Bestandteil dieses Beschlusses.
- 3.
Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen
"Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung von Obbornhofen, Kreis Gießen",
mit dem Sitz in 6361 Obbornhofen, Krs. Gießen.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- 4.
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Hessischen Amt für Landeskultur in Gießen, Ostanlage 47 (Behördenhochhaus), anzumelden.
Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann das Hessische Amt für Landeskultur die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o. a. Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
- 5.
Nach § 34 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung des Hessischen Amtes für Landeskultur erforderlich:
- a)
Wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;
- b)
wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;
- c)
wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden.
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Hessische Amt für Landeskultur kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muß das Hessische Amt für Landeskultur Ersatzpflanzungen anordnen.
- 6.
Von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nach § 85 /5 FlurbG der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Werden entgegen dieser Vorschrift Holzeinschläge vorgenommen, so kann das Hessische Amt für Landeskultur anordnen, daß derjenige, der das Holz fällt, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
- 7.
Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Gemeinde Obbornhofen sowie in den angrenzenden Gemeinden Bellersheim, Hungen, Inheiden, Wölfersheim, Münzberg/Langsdorf und Lich öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden der Beschluß mit Begründung, die Anlage 1 und die Gebietskarte zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bei den Bürgermeisterämtern der genannten Gemeinde zwei Wochen lang ausgelegt.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluß kann binnen 2 Wochen Widerspruch beim Landeskulturamt Hessen in Wiesbaden, Parkstraße 44, als oberer Flurbereinigungsbehörde, erhoben werden. Der Lauf der Frist beginnt am 1. Tage der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift beim Landeskulturamt Hessen in Wiesbaden zu erklären.
Wiesbaden,5. 8. 1976 |
Landeskulturamt Hessen |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Bezug: Erlaß vom 14. Juli 1971 (StAnz. S. 1316)
Auf Grund des Bezugserlasses ergeht bezüglich der Entschädigungen für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung folgende Regelung:
- 1.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach § 3 der Approbationsordnung für Tierärzte in der Neufassung vom 14. Mai 1976 (BGBl. I S. 1221) erhalten eine Entschädigung für jeden Prüfling entsprechend der Anlage. Legt ein Prüfling die Prüfung nicht in allen Fächern ab, so wird eine Entschädigung nur für die Fächer gezahlt, in denen er geprüft wurde.
- 2.
Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für die Tierärztliche Vorprüfung und Tierärztliche Prüfung setzen die Entschädigung fest und ordnen die Auszahlung an. Das gleiche gilt für sächliche Verwaltungsaufgaben, die mit der Prüfung zusammenhängen.
- 3.
Die Entschädigungen werden im Haushaltsplan des Landes bei Kap. 09 24-427 64 bereitgestellt.
- 4.
Diese Regelung ist erstmals für die nach dem Wintersemester 1976/77 abzuhaltenden Prüfungen anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.