SÜFV HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (Sabotageschutzverordnung) Vom 29. November 2013

Ausfertigungsdatum:
29.11.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 650
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 95)
§ 1

§ 1Lebenswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr 4 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind1. in den obersten Landesbehörden die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,2. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport die öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen, deren Aufgabe in der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes und der zivilen Verteidigung besteht oder dieser Aufgabe dient,3. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Außenstelle Wiesbaden - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, soweit diese mit Tätigkeiten betraut sind, die die Sicherheit des Landes betreffen können,4. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz die Einrichtungen des Justizvollzugs,5. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration die Einrichtungen des Maßregelvollzugs,6. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,7. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 1

§ 1Lebenswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr 4 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes sind1. in den obersten Landesbehörden die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,2. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz die öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen, deren Aufgabe in der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes und der zivilen Verteidigung besteht oder dieser Aufgabe dient,3. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Außenstelle Wiesbaden - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, soweit diese mit Tätigkeiten betraut sind, die die Sicherheit des Landes betreffen können,4. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat die Einrichtungen des Justizvollzugs,5. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege die Einrichtungen des Maßregelvollzugs,6. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,7. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Eingangsformel SÜFV

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 623), geändert durch Gesetz vom 4. September 2013 (GVBl. S. 538), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Lebenswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind 1. in den obersten Landesbehörden die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,2. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport die öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen, deren Aufgabe in der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes und der zivilen Verteidigung besteht oder dieser Aufgabe dient,3. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Außenstelle Wiesbaden - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, soweit diese mit Tätigkeiten betraut sind, die die Sicherheit des Landes betreffen können,4. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa die Einrichtungen des Justizvollzugs,5. im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums die Einrichtungen des Maßregelvollzugs,6. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,7. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.