- Ausfertigungsdatum:
- 13.02.1995
- Fundstelle:
- ABl. 1995, 106
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in zweijährigen Sonderlehrgängen zum Erwerb der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Anlage 7 Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung
Anlage 7
Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung
- 1.
Deutsch
- 1.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Für die Prüfungsarbeit im Fach Deutsch sind vier Vorschläge einzureichen. Von den vier Vorschlägen wählt das Regierungspräsidium in Darmstadt im Benehmen mit dem Landesschulamt von jeder Aufgabenart je einen Vorschlag aus.
- 1.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Als Aufgabenarten werden die Textanalyse und die Problemerörterung festgesetzt. Materialgrundlagen beider Aufgabenarten sind literarische Texte oder Sachtexte.
Die oder der Studierende soll nachweisen, daß sie oder er fähig ist, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, daß sie oder er Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen hat und daß sie oder er zur sprachlichen Differenzierung fähig ist.
Sie oder er soll nachweisen, daß sie oder er Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen und ihren Formen und Mitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben hat.
Die oder der Studierende soll eine Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sowie die Fähigkeit zum sachlichen angemessenen Gebrauch von Sprache nachweisen.
- 1.2.1
Textanalyse
Die Textanalyse legt die Ergebnisse einer Textuntersuchung dar sowie in der Regel eine hieraus abgeleitete und begründete Stellungnahme zu diesem Text oder zu einigen seiner Aspekte.
Bei einer Analyse literarischer Texte können Schwerpunkt die Untersuchung inhaltlicher Aspekte, sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen von Absichten und Wirkungen des Textes oder die Anwendung bestimmter Interpretationsverfahren sein.
Als Sachtexte gelten Texte, die vorwiegend pragmatischen Zwecken dienen und im allgemeinen situationsabhängig sind, wie z.B. journalistische Formen, Werbung, Reden, wissenschaftliche Abhandlungen, populärwissenschaftliche Texte, Biographien, Reisebeschreibungen, Memoiren und Tagebücher, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten nicht immer eindeutig ist. Für die Analyse von Sachtexten gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für die literarischen Texte. Darüber hinaus sollen bei ihr die pragmatischen Ziele des Textes aufgezeigt und erläutert und gegebenenfalls die ausgesprochenen Absichten zu den unausgesprochenen in Beziehung gesetzt werden. Ferner ist zu fordern, daß der Umfang und die Art der Adressatenbezogenheit des Sachtextes dargelegt sowie die Textstruktur und das auf eine Aussageabsicht ausgerichtete Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente ermittelt werden kann. Außerdem soll der Prüfling nachweisen, daß er die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen vermag. Sowohl bei den literarischen als auch bei den Sachtexten kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk vorgelegt werden. Wenn ein solches Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muß die Aufgabe auf einen neuen Aspekt der Analyse abzielen. Möglich ist auch die Vorlage mehrerer kurzer Texte. So können z.B. zwei literarische Primärtexte oder ein Primärtext und ein darauf bezogener Sekundärtext zum Vergleich vorgelegt werden.
- 1.2.2
Problemerörterung
Grundlage für die Problemerörterung ist ein literarischer oder ein Sachtext. Dieser muß auf dem Hintergrund des Erfahrungs- und Erkenntnisstandes der Prüflinge die Behandlung eines Problems ermöglichen. Eine Erörterung auf der Grundlage lediglich eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig.
Diese Aufgabenart verlangt eine Darlegung der Problemstellung und eine Entwicklung von Lösungsentwürfen in argumentativer Form mit der Absicht, eine begründete Stellungnahme zu geben, die zwischen der im Text vertretenen und der eigenen Position der Prüflinge deutlich unterscheidet.
Die Problemerörterung kann auch in vorgegebenen Formen erfolgen (z.B. Dialog, Kommentar, Redeentwurf, Rezension oder Leserbrief), wenn diese Formen der Darstellung im Unterricht erarbeitet und geübt worden sind.
In den Arbeitsanweisungen können gefordert werden: die Darlegung des Sachverhaltes und der aus ihm folgenden Problematik, die Beschreibung dieser Position der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auswertung der Position, ferner die Beschreibung und Auswertung der kommunikativen Situation der Autorin oder des Autors, die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit, das Einbringen zusätzlicher Argumente zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors, die begründete Stellungnahme zu der in der Vorlage angebotenen Problemlösung und die Darlegung und Begründung eigener Vorschläge.
- 1.3
Bewertung und Beurteilung
Die Bewertung der Prüfungsleistung geht aus von den bei der Beschreibung zu erwarteten Studierendenleistungen dargestellten Anforderungen.
Bei einer Textanalyse ist darauf zu achten, ob die oder der Studierende die zentralen Aussagen und - besonders bei literarischen Texten - wichtige sprachliche und formale Merkmale des Textes in ihrer Funktion erfaßt, ob sie oder er ihre oder seine Äußerungen auf die gestellten Aufgaben bezieht, ob sie oder er fachspezifische Verfahren und Begriffe sinnvoll anwendet und ob sie oder er seine Darstellung übersichtlich und sinnvoll ordnet.
Bei einer Problemerörterung ist darauf zu achten, ob sie oder er die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage erfaßt, sich mit dem Thema der Vorlage sachbezogen auseinandersetzt, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnet und eine begründete Stellungnahme abgibt und ob sie oder er dabei die Gedankengänge schlüssig entwickelt, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen anwendet und ihre oder seine Darstellung verständlich formuliert und sinnvoll ordnet.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen einer Textanalyse in Bezug auf Verständnis und Darstellung als ausreichend erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfaßt und seine Darstellungsweise berücksichtigt ist, wenn die Aussagen der oder des Studierenden auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe richtig angewendet werden und wenn die Darstellung verständlich formuliert und erkennbar geordnet ist.
Die Anforderungen einer Problemerörterung sind ausreichend erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage oder wesentliche Aspekte des Themas erfaßt sind und eine Auseinandersetzung mit dem Thema in Ansätzen stattfindet.
- 2.
Fremdsprache
- 2.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die oder der Studierende soll in der Lage sein, literarische Texte und Sachtexte beim Lesen zu verstehen und Textarten zu unterscheiden, sprachliche Mittel, Aufbau und Absicht eines Textes zu erkennen und Bezüge zu seinen inhaltlichen Aussagen herzustellen (Leseverstehen). Auf Fragen soll sie oder er sachlich und sprachlich richtig antworten und eigene Gedanken sprachlich angemessen darstellen und Gelesenes in sprachlich richtiger und zusammenhängender Form erklären, interpretieren und kommentieren können.
- 2.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Für die Prüfungsarbeit in der Fremdsprache sind aus den zulässigen Arbeitsformen zwei zu wählen und von jeder gewählten Arbeitsform zwei Vorschläge einzureichen. Zulässige Arbeitsformen in der Fremdsprache sind:
- -
Interpretation eines vorgelegten problemhaltigen Textes von mindestens 400 Wörtern mit Hilfe einiger Leitfragen.
- -
Darstellung und Erörterung eines Sachverhaltes auf der Grundlage eines vorgelegten problemhaltigen Textes, der 100-150 Wörter umfaßt.
Von diesen vier Vorschlägen wählt das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Landesschulamt von jeder Aufgabenart einen Vorschlag aus.
- 2.2.1
Textinterpretation (Textaufgabe) mit Hilfe von Leitfragen
Mit der Textaufgabe wird die Fähigkeit überprüft, Texte lesend zu verstehen und anhand von Arbeitsanweisungen zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Diese Fähigkeit weist die oder der Studierende durch zusammenhängende, eigenständige Texterstellung in der Fremdsprache nach.
Grundlage der Textaufgabe sind literarische Texte oder Sachtexte. Als Material können ein in sich geschlossener Text, ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk, kürzere Texte zum Vergleich oder ein Text, verbunden mit graphischen oder statistischen Vorgaben, bereitgestellt werden. Der Umfang des bereitgestellten Materials hängt vom Schwierigkeitsgrad, von Zahl und Anspruchsniveau der Arbeitsanweisungen und von der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit ab.
- 2.2.2
Themaaufgabe
Die Themaaufgabe erfordert, daß die oder der Studierende selbständig und gezielt sprachliche Mittel und erworbenes Wissen anwenden und damit einen eigenen Text in der Fremdsprache erstellen kann, der sinnvoll gegliedert ein Thema entfaltet, Zusammenhänge herstellt und zu einer begründeten Stellungnahme kommt.
Die Problemstellung muß sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
- 2.3
Bewertung und Beurteilung
Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden.
Bei der inhaltlichen Leistung werden Textverständnis, Entfaltung des Themas, die Folgerichtigkeit der Darstellung und die Fähigkeit zur Argumentation bewertet.
Die Fehler werden nach der Schwere des Verstoßes gegen die sprachliche Norm gewichtet und gekennzeichnet. Schwer sind Fehler, wenn sie gegen elementare Strukturen des Sprachgebrauchs verstoßen und den Sinn entstellen; sie werden anderthalbfach gewertet. Leicht sind Fehler, wenn sie das Verständnis einer Äußerung oder eines Wortes nicht beeinträchtigen; dies gilt insbesondere für orthographische Fehler, sie werden halb gewertet. Alle übrigen Fehler werden als ganze Fehler (einfach) gewertet.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung zu.
- 3.
Mathematik
- 3.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Prüfling soll nachweisen, daß er in der Lage ist, bei der Lösung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Inhalte und Sachverhalte zu übertragen und dabei in der Prüfung bereits erbrachte Rechnungen und Überlegungen einzubeziehen.
Der Prüfling soll auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können.
- 3.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Prüfungsgegenstände sind Inhalte aus Analysis I und II und Lineare Algebra/Analytische Geometrie. Es sind zwei Aufgabenvorschläge mit je drei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgegenständen einzureichen. Das Regierungspräsidium wählt im Benehmen mit dem Landesschulamt einen Aufgabenvorschlag aus. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein.
- 3.3
Bewertung und Beurteilung
Die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung sind zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 4.
Wirtschaftslehre
- 4.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Prüfling soll nachweisen, daß er die zur Qualifizierung im kaufmännisch-wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennt und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrscht.
Der Prüfling soll in der Lage sein, die kaufmännische-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und zu begreifen.
Der Prüfling soll in der Lage sein, kaufmännisch wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten. Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen sowie Chancen und Risiken abzuwägen sowie Entscheidungen zu begründen.
- 4.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung sind folgende Aufgabenarten geeignet:
- -
Problemerörterung mit Material:
Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Problemerörterung ohne Material:
Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit des Schülers zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet.
Jeder Aufgabenvorschlag besteht aus zwei voneinander unabhängigen Aufgaben. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisung sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
Es sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Von diesen zwei Aufgabenvorschlägen wählt das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Landesschulamt einen Aufgabenvorschlag aus.
- 4.3
Bewertung und Beurteilung
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen des Prüflings aufgabengezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit der Aussagen, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen.
Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 5.
Technikwissenschaft
- 5.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem technischen Schwerpunkt (Maschinenbau, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik).
Der Prüfling soll nachweisen, daß er die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennt, strukturelle/technische Zusammenhänge erkennt und Arbeits- und Verfahrenseisen sowie Arbeits- und Informationstechniken beherrscht.
Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, daß der Prüfling in der Lage ist, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzugehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen.
Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, daß der Prüfling in der Lage ist, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereiches zu reduzieren, Experimente/Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Meßergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Meßfehler zu begründen und zu relativieren.
Der Prüfling soll in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen.
- 5.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Die vom Prüfling zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.
Es sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Das Regierungspräsidium wählt im Benehmen mit dem Landesschulamt einen Aufgabenvorschlag aus.
Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen:
Eine technische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Meß- und Prüfreihen sowie Systembeschreibungen geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf die Ergebnissicherung zu achten.
Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein vom Prüfling durchgeführtes technisches Laborexperiment oder ein Programm sein.
Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen.
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet.
Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können, dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 5.3
Bewertung und Beurteilung
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen des Prüflings aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis und die Stichhaltigkeit der Begründungen.
Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
§ 10 Übergang in das zweite Ausbildungsjahr
§ 10
Übergang in das zweite Ausbildungsjahr
(1) Eine Studierende oder ein Studierender wird nach Abschluß des ersten Jahres von der Konferenz zum zweiten Ausbildungsjahr zugelassen, wenn
- a)
die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind;
- b)
die Leistungen in einem Fach mangelhaft und in einem weiteren Fach mindestens befriedigend sind.
(2) Wer nicht in den zweiten Ausbildungsabschnitt versetzt wird, kann in der Regel den ersten Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt nach Anhörung der zuständigen Konferenz.
§ 21 Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses
§ 21
Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird. Es hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Es kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet das vorsitzende Mitglied, wer aus dem Fachausschuß ausscheidet. Die prüfende Lehrkraft bleibt Mitglied des Fachausschusses.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses das Landesschulamt anrufen. Das gleiche gilt, wenn es mit der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht übereinstimmt. Bis zur Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.
§ 24 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 24
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von der zuständigen Lehrkraft erstellt. Zuständig ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der das Fach im Prüfungshalbjahr unterrichtet. Unterrichten im Prüfungshalbjahr mehrere Lehrkräfte das Fach, so sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Die zuständige Lehrkraft erstellt die Aufgabenvorschläge gegebenenfalls im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach vor dem Prüfungshalbjahr unterrichtet haben. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben.
(2) Die fachspezifischen Bestimmungen für die Fächer sind der Anlage 7 zu entnehmen.
(3) Spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn im Prüfungshalbjahr übergibt die prüfende Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgabenvorschläge. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Es sind nur die an der Schule eingeführten Hilfsmittel zugelassen. Allen Prüflingen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Im Benehmen mit den Vertreterinnen oder Vertretern der Aufgabenfelder gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge mit einem Prüf- und Genehmigungsvermerk in der dritten Unterrichtswoche des Prüfungshalbjahres über das Landesschulamt an das Regierungspräsidium weiter. Dabei ist auch anzugeben, wieviele Studierende zur Prüfung zugelassen wurden. Vorher erforderliche Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe werden beigefügt.
(4) Das Regierungspräsidium wählt die Aufgabenvorschläge gemäß Anlage 7 aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Das Regierungspräsidium sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn einer Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge geöffnet. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche Vorbereitungen für Experimente erfordern, kann das Regierungspräsidium auf Antrag gestatten, die Umschläge am Tag vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag ist zu begründen und mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
(6) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Aufnahme
(1) Bewerbungen um Aufnahme in den Sonderlehrgang sind jeweils zum 1. April eines Jahres unter Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufs, beglaubigter Kopien gemäß § 2 Abs. 1 und eines eines Lichtbildes neueren Datums an das
Landesschulamt
zu richten.
(2) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits im Herkunftsland ein mindestens anderthalbjähriges Hochschulstudium oder ein zweijähriges Abendstudium oder Fernstudium absolviert hat.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Landesschulamt.
(4) Bewerben sich mehr Interessenten als Schulplätze zur Verfügung stehen, trifft das Landesschulamt eine Auswahlentscheidung. Dabei sind das Alter der Bewerberin oder des Bewerbers und der Notenmittelwert der Hochschulzugangsberechtigung des Herkunftslandes in den Fächern Russisch, gegebenfalls in einer Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und im berufsbezogenen Fach Entscheidungsgrundlage. Alter, sozialer Status und Wartezeit werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bis zum 15. Mai eines Jahres über die Aufnahme/Nichtaufnahme schriftlich informiert.
Anlage 7 Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung
Anlage 7
Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung
- 1.
Deutsch
- 1.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Für die Prüfungsarbeit im Fach Deutsch sind vier Vorschläge einzureichen. Von den vier Vorschlägen wählt das Regierungspräsidium in Darmstadt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von jeder Aufgabenart je einen Vorschlag aus.
- 1.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Als Aufgabenarten werden die Textanalyse und die Problemerörterung festgesetzt. Materialgrundlagen beider Aufgabenarten sind literarische Texte oder Sachtexte.
Die oder der Studierende soll nachweisen, daß sie oder er fähig ist, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, daß sie oder er Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen hat und daß sie oder er zur sprachlichen Differenzierung fähig ist.
Sie oder er soll nachweisen, daß sie oder er Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen und ihren Formen und Mitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben hat.
Die oder der Studierende soll eine Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sowie die Fähigkeit zum sachlichen angemessenen Gebrauch von Sprache nachweisen.
- 1.2.1
Textanalyse
Die Textanalyse legt die Ergebnisse einer Textuntersuchung dar sowie in der Regel eine hieraus abgeleitete und begründete Stellungnahme zu diesem Text oder zu einigen seiner Aspekte.
Bei einer Analyse literarischer Texte können Schwerpunkt die Untersuchung inhaltlicher Aspekte, sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen von Absichten und Wirkungen des Textes oder die Anwendung bestimmter Interpretationsverfahren sein.
Als Sachtexte gelten Texte, die vorwiegend pragmatischen Zwecken dienen und im allgemeinen situationsabhängig sind, wie z.B. journalistische Formen, Werbung, Reden, wissenschaftliche Abhandlungen, populärwissenschaftliche Texte, Biographien, Reisebeschreibungen, Memoiren und Tagebücher, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten nicht immer eindeutig ist. Für die Analyse von Sachtexten gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für die literarischen Texte. Darüber hinaus sollen bei ihr die pragmatischen Ziele des Textes aufgezeigt und erläutert und gegebenenfalls die ausgesprochenen Absichten zu den unausgesprochenen in Beziehung gesetzt werden. Ferner ist zu fordern, daß der Umfang und die Art der Adressatenbezogenheit des Sachtextes dargelegt sowie die Textstruktur und das auf eine Aussageabsicht ausgerichtete Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente ermittelt werden kann. Außerdem soll der Prüfling nachweisen, daß er die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen vermag. Sowohl bei den literarischen als auch bei den Sachtexten kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk vorgelegt werden. Wenn ein solches Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muß die Aufgabe auf einen neuen Aspekt der Analyse abzielen. Möglich ist auch die Vorlage mehrerer kurzer Texte. So können z.B. zwei literarische Primärtexte oder ein Primärtext und ein darauf bezogener Sekundärtext zum Vergleich vorgelegt werden.
- 1.2.2
Problemerörterung
Grundlage für die Problemerörterung ist ein literarischer oder ein Sachtext. Dieser muß auf dem Hintergrund des Erfahrungs- und Erkenntnisstandes der Prüflinge die Behandlung eines Problems ermöglichen. Eine Erörterung auf der Grundlage lediglich eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig.
Diese Aufgabenart verlangt eine Darlegung der Problemstellung und eine Entwicklung von Lösungsentwürfen in argumentativer Form mit der Absicht, eine begründete Stellungnahme zu geben, die zwischen der im Text vertretenen und der eigenen Position der Prüflinge deutlich unterscheidet.
Die Problemerörterung kann auch in vorgegebenen Formen erfolgen (z.B. Dialog, Kommentar, Redeentwurf, Rezension oder Leserbrief), wenn diese Formen der Darstellung im Unterricht erarbeitet und geübt worden sind.
In den Arbeitsanweisungen können gefordert werden: die Darlegung des Sachverhaltes und der aus ihm folgenden Problematik, die Beschreibung dieser Position der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auswertung der Position, ferner die Beschreibung und Auswertung der kommunikativen Situation der Autorin oder des Autors, die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit, das Einbringen zusätzlicher Argumente zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors, die begründete Stellungnahme zu der in der Vorlage angebotenen Problemlösung und die Darlegung und Begründung eigener Vorschläge.
- 1.3
Bewertung und Beurteilung
Die Bewertung der Prüfungsleistung geht aus von den bei der Beschreibung zu erwarteten Studierendenleistungen dargestellten Anforderungen.
Bei einer Textanalyse ist darauf zu achten, ob die oder der Studierende die zentralen Aussagen und - besonders bei literarischen Texten - wichtige sprachliche und formale Merkmale des Textes in ihrer Funktion erfaßt, ob sie oder er ihre oder seine Äußerungen auf die gestellten Aufgaben bezieht, ob sie oder er fachspezifische Verfahren und Begriffe sinnvoll anwendet und ob sie oder er seine Darstellung übersichtlich und sinnvoll ordnet.
Bei einer Problemerörterung ist darauf zu achten, ob sie oder er die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage erfaßt, sich mit dem Thema der Vorlage sachbezogen auseinandersetzt, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnet und eine begründete Stellungnahme abgibt und ob sie oder er dabei die Gedankengänge schlüssig entwickelt, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen anwendet und ihre oder seine Darstellung verständlich formuliert und sinnvoll ordnet.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen einer Textanalyse in Bezug auf Verständnis und Darstellung als ausreichend erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfaßt und seine Darstellungsweise berücksichtigt ist, wenn die Aussagen der oder des Studierenden auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe richtig angewendet werden und wenn die Darstellung verständlich formuliert und erkennbar geordnet ist.
Die Anforderungen einer Problemerörterung sind ausreichend erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage oder wesentliche Aspekte des Themas erfaßt sind und eine Auseinandersetzung mit dem Thema in Ansätzen stattfindet.
- 2.
Fremdsprache
- 2.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die oder der Studierende soll in der Lage sein, literarische Texte und Sachtexte beim Lesen zu verstehen und Textarten zu unterscheiden, sprachliche Mittel, Aufbau und Absicht eines Textes zu erkennen und Bezüge zu seinen inhaltlichen Aussagen herzustellen (Leseverstehen). Auf Fragen soll sie oder er sachlich und sprachlich richtig antworten und eigene Gedanken sprachlich angemessen darstellen und Gelesenes in sprachlich richtiger und zusammenhängender Form erklären, interpretieren und kommentieren können.
- 2.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Für die Prüfungsarbeit in der Fremdsprache sind aus den zulässigen Arbeitsformen zwei zu wählen und von jeder gewählten Arbeitsform zwei Vorschläge einzureichen. Zulässige Arbeitsformen in der Fremdsprache sind:
- -
Interpretation eines vorgelegten problemhaltigen Textes von mindestens 400 Wörtern mit Hilfe einiger Leitfragen.
- -
Darstellung und Erörterung eines Sachverhaltes auf der Grundlage eines vorgelegten problemhaltigen Textes, der 100-150 Wörter umfaßt.
Von diesen vier Vorschlägen wählt das Regierungspräsidium im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von jeder Aufgabenart einen Vorschlag aus.
- 2.2.1
Textinterpretation (Textaufgabe) mit Hilfe von Leitfragen
Mit der Textaufgabe wird die Fähigkeit überprüft, Texte lesend zu verstehen und anhand von Arbeitsanweisungen zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Diese Fähigkeit weist die oder der Studierende durch zusammenhängende, eigenständige Texterstellung in der Fremdsprache nach.
Grundlage der Textaufgabe sind literarische Texte oder Sachtexte. Als Material können ein in sich geschlossener Text, ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk, kürzere Texte zum Vergleich oder ein Text, verbunden mit graphischen oder statistischen Vorgaben, bereitgestellt werden. Der Umfang des bereitgestellten Materials hängt vom Schwierigkeitsgrad, von Zahl und Anspruchsniveau der Arbeitsanweisungen und von der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit ab.
- 2.2.2
Themaaufgabe
Die Themaaufgabe erfordert, daß die oder der Studierende selbständig und gezielt sprachliche Mittel und erworbenes Wissen anwenden und damit einen eigenen Text in der Fremdsprache erstellen kann, der sinnvoll gegliedert ein Thema entfaltet, Zusammenhänge herstellt und zu einer begründeten Stellungnahme kommt.
Die Problemstellung muß sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
- 2.3
Bewertung und Beurteilung
Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden.
Bei der inhaltlichen Leistung werden Textverständnis, Entfaltung des Themas, die Folgerichtigkeit der Darstellung und die Fähigkeit zur Argumentation bewertet.
Die Fehler werden nach der Schwere des Verstoßes gegen die sprachliche Norm gewichtet und gekennzeichnet. Schwer sind Fehler, wenn sie gegen elementare Strukturen des Sprachgebrauchs verstoßen und den Sinn entstellen; sie werden anderthalbfach gewertet. Leicht sind Fehler, wenn sie das Verständnis einer Äußerung oder eines Wortes nicht beeinträchtigen; dies gilt insbesondere für orthographische Fehler, sie werden halb gewertet. Alle übrigen Fehler werden als ganze Fehler (einfach) gewertet.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung zu.
- 3.
Mathematik
- 3.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Prüfling soll nachweisen, daß er in der Lage ist, bei der Lösung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Inhalte und Sachverhalte zu übertragen und dabei in der Prüfung bereits erbrachte Rechnungen und Überlegungen einzubeziehen.
Der Prüfling soll auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können.
- 3.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Prüfungsgegenstände sind Inhalte aus Analysis I und II und Lineare Algebra/Analytische Geometrie. Es sind zwei Aufgabenvorschläge mit je drei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgegenständen einzureichen. Das Regierungspräsidium wählt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde einen Aufgabenvorschlag aus. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein.
- 3.3
Bewertung und Beurteilung
Die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung sind zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 4.
Wirtschaftslehre
- 4.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Prüfling soll nachweisen, daß er die zur Qualifizierung im kaufmännisch-wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennt und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrscht.
Der Prüfling soll in der Lage sein, die kaufmännische-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und zu begreifen.
Der Prüfling soll in der Lage sein, kaufmännisch wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten. Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen sowie Chancen und Risiken abzuwägen sowie Entscheidungen zu begründen.
- 4.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung sind folgende Aufgabenarten geeignet:
- -
Problemerörterung mit Material:
Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Problemerörterung ohne Material:
Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit des Schülers zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet.
Jeder Aufgabenvorschlag besteht aus zwei voneinander unabhängigen Aufgaben. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisung sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
Es sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Von diesen zwei Aufgabenvorschlägen wählt das Regierungspräsidium im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde einen Aufgabenvorschlag aus.
- 4.3
Bewertung und Beurteilung
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen des Prüflings aufgabengezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit der Aussagen, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen.
Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 5.
Technikwissenschaft
- 5.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem technischen Schwerpunkt (Maschinenbau, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik).
Der Prüfling soll nachweisen, daß er die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennt, strukturelle/technische Zusammenhänge erkennt und Arbeits- und Verfahrenseisen sowie Arbeits- und Informationstechniken beherrscht.
Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, daß der Prüfling in der Lage ist, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzugehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen.
Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, daß der Prüfling in der Lage ist, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereiches zu reduzieren, Experimente/Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Meßergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Meßfehler zu begründen und zu relativieren.
Der Prüfling soll in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen.
- 5.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Die vom Prüfling zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.
Es sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Das Regierungspräsidium wählt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde einen Aufgabenvorschlag aus.
Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen:
Eine technische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Meß- und Prüfreihen sowie Systembeschreibungen geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf die Ergebnissicherung zu achten.
Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein vom Prüfling durchgeführtes technisches Laborexperiment oder ein Programm sein.
Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen.
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet.
Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können, dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 5.3
Bewertung und Beurteilung
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen des Prüflings aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis und die Stichhaltigkeit der Begründungen.
Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
§ 10 Übergang in das zweite Ausbildungsjahr
§ 10
Übergang in das zweite Ausbildungsjahr
(1) Eine Studierende oder ein Studierender wird nach Abschluß des ersten Jahres von der Konferenz zum zweiten Ausbildungsjahr zugelassen, wenn
- a)
die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind;
- b)
die Leistungen in einem Fach mangelhaft und in einem weiteren Fach mindestens befriedigend sind.
(2) Wer nicht in den zweiten Ausbildungsabschnitt versetzt wird, kann in der Regel den ersten Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen Konferenz.
§ 21 Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses
§ 21
Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird. Es hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Es kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet das vorsitzende Mitglied, wer aus dem Fachausschuß ausscheidet. Die prüfende Lehrkraft bleibt Mitglied des Fachausschusses.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen. Das gleiche gilt, wenn es mit der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht übereinstimmt. Bis zur Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.
§ 24 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 24
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von der zuständigen Lehrkraft erstellt. Zuständig ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der das Fach im Prüfungshalbjahr unterrichtet. Unterrichten im Prüfungshalbjahr mehrere Lehrkräfte das Fach, so sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Die zuständige Lehrkraft erstellt die Aufgabenvorschläge gegebenenfalls im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach vor dem Prüfungshalbjahr unterrichtet haben. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben.
(2) Die fachspezifischen Bestimmungen für die Fächer sind der Anlage 7 zu entnehmen.
(3) Spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn im Prüfungshalbjahr übergibt die prüfende Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgabenvorschläge. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Es sind nur die an der Schule eingeführten Hilfsmittel zugelassen. Allen Prüflingen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Im Benehmen mit den Vertreterinnen oder Vertretern der Aufgabenfelder gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge mit einem Prüf- und Genehmigungsvermerk in der dritten Unterrichtswoche des Prüfungshalbjahres über die Schulaufsichtsbehörde an das Regierungspräsidium weiter. Dabei ist auch anzugeben, wieviele Studierende zur Prüfung zugelassen wurden. Vorher erforderliche Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe werden beigefügt.
(4) Das Regierungspräsidium wählt die Aufgabenvorschläge gemäß Anlage 7 aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Das Regierungspräsidium sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn einer Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge geöffnet. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche Vorbereitungen für Experimente erfordern, kann das Regierungspräsidium auf Antrag gestatten, die Umschläge am Tag vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag ist zu begründen und mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
(6) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Aufnahme
(1) Bewerbungen um Aufnahme in den Sonderlehrgang sind jeweils zum 1. April eines Jahres unter Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufs, beglaubigter Kopien gemäß § 2 Abs. 1 und eines eines Lichtbildes neueren Datums an das
Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis
zu richten.
(2) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits im Herkunftsland ein mindestens anderthalbjähriges Hochschulstudium oder ein zweijähriges Abendstudium oder Fernstudium absolviert hat.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis.
(4) Bewerben sich mehr Interessenten als Schulplätze zur Verfügung stehen, trifft das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis eine Auswahlentscheidung. Dabei sind das Alter der Bewerberin oder des Bewerbers und der Notenmittelwert der Hochschulzugangsberechtigung des Herkunftslandes in den Fächern Russisch, gegebenfalls in einer Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und im berufsbezogenen Fach Entscheidungsgrundlage. Alter, sozialer Status und Wartezeit werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bis zum 15. Mai eines Jahres über die Aufnahme/Nichtaufnahme schriftlich informiert.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Aufnahme
(1) Bewerbungen um Aufnahme in den Sonderlehrgang sind jeweils zum 1. April eines Jahres unter Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufs, beglaubigter Kopien gemäß § 2 Abs. 1 und eines eines Lichtbildes neueren Datums an das
Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau
zu richten.
(2) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits im Herkunftsland ein mindestens anderthalbjähriges Hochschulstudium oder ein zweijähriges Abendstudium oder Fernstudium absolviert hat.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau.
(4) Bewerben sich mehr Interessenten als Schulplätze zur Verfügung stehen, trifft das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau eine Auswahlentscheidung. Dabei sind das Alter der Bewerberin oder des Bewerbers und der Notenmittelwert der Hochschulzugangsberechtigung des Herkunftslandes in den Fächern Russisch, gegebenfalls in einer Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und im berufsbezogenen Fach Entscheidungsgrundlage. Alter, sozialer Status und Wartezeit werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bis zum 15. Mai eines Jahres über die Aufnahme/Nichtaufnahme schriftlich informiert.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzungen
(1) Zur Aufnahme in den zweijährigen Sonderlehrgang müssen die folgenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein:
- 1.
Vorliegen eines Hochschulzugangszeugnisses aus dem Herkunftsland (Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden Mittelschule oder einer Fachmittelschule, die zur Studienberechtigung führt) mit Notenwertungen; das Zeugnis ist in Form einer Kopie des Originals sowie als Übersetzung vorzulegen;
- 2.
erfolgreich absolvierter Deutschkurs;
- 3.
eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185).
Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(2) Der Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zugrunde gelegt.
(3) Über Ausnahmen entscheidet das Regierungspräsidium in Darmstadt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Aufnahme
(1) Bewerbungen um die Aufnahme in den Sonderlehrgang sind jeweils zum 1. April eines Jahres unter Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufs und Kopien nach § 2 Abs. 1 an das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis zu richten. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(2) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits im Herkunftsland ein mindestens anderthalbjähriges Hochschulstudium oder ein zweijähriges Abendstudium oder Fernstudium absolviert hat.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau.
(4) Bewerben sich mehr Interessenten als Schulplätze zur Verfügung stehen, trifft das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau eine Auswahlentscheidung. Dabei sind das Alter der Bewerberin oder des Bewerbers und der Notenmittelwert der Hochschulzugangsberechtigung des Herkunftslandes in den Fächern Russisch, gegebenfalls in einer Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und im berufsbezogenen Fach Entscheidungsgrundlage. Alter, sozialer Status und Wartezeit werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bis zum 15. Mai eines Jahres über die Aufnahme/Nichtaufnahme schriftlich informiert.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Rahmenstundentafel
| Fächer/Lernbereiche |
Wochenstunden |
| Deutsch |
11 (davon 3 Wochenstunden schwerpunktbezogene |
| Fremdsprache |
6 |
| Gemeinschaftskunde |
5 |
| - Geschichte |
|
| - Erdkunde |
|
| - Sozialkunde |
|
| Mathematik |
4 |
| Naturwissenschaft |
4 |
| (Physik/Chemie) |
|
| Berufliche Fachrichtung |
4 |
| (Technik/Wirtschaft) |
|
| Unterrichtsstunden pro Woche |
35 |
| Sozialpädagogische Betreuung/Arbeitsgemeinschaften |
5 |
| Gesamtwochenstunden |
40 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Halbjahreszeugnis
________________________________
(Name, Vorname)
geboren am: ........................ in: ............................
Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
| Deutsch |
...................... |
|
| Englisch |
....................... |
|
|
|
|
|
| Lerngebiet Gemeinschaftskunde |
............... |
|
| Geschichte |
............... |
|
| Erdkunde |
.............. |
|
| Sozialkunde |
................ |
|
|
|
|
|
| Mathematik |
............... |
|
| Physik |
.............. |
|
| Chemie |
............... |
|
|
|
|
|
| Berufliche Fachrichtung: |
|
|
| Wirtschaft |
.............. |
|
| Technik |
................ |
|
| Schwerpunktfach: |
|
|
| Maschinenbau |
............... |
|
| Elektrotechnik |
............... |
|
| Datenverarbeitungstechnik |
............... |
|
| Unterrichtsversäumnisse: |
entschuldigt ............... Stunden |
|
|
|
unentschuldigt ............. Stunden |
|
Bemerkungen:............................................................ ..........................................................................
| ................... |
|
|
|
|
| .................................. |
........................ |
Stempel/Siegel
Notenstufen:
(1) sehr gut, (2) gut, (3) befriedigend,
(4) ausreichend, (5) mangelhaft, (6) ungenügend
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Abgangszeugnis
____________________________
(Name, Vorname)
geboren am: ....................... in: .............................
Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
| Deutsch |
.......................... |
| Englisch |
.......................... |
|
|
|
| Lerngebiet Gemeinschaftskunde |
............... |
| Geschichte |
................ |
| Erdkunde |
................ |
| Sozialkunde |
............... |
|
|
|
| Mathematik |
................ |
| Physik |
................ |
| Chemie |
................ |
|
|
|
| Berufliche Fachrichtung: |
|
| Wirtschaft |
................ |
| Technik |
............... |
| Schwerpunktfach: |
|
| Maschinenbau |
................ |
| Elektrotechnik |
................ |
| Datenverarbeitungstechnik |
................ |
Bemerkungen:................................................... .................................................................
| ....................... |
|
| ............................ |
................... |
Stempel/Siegel
Notenstufen:
(1) sehr gut, (2) gut, (3) befriedigend,
(4) ausreichend, (5) mangelhaft, (6) ungenügend
Anlage 4 Zeugnis des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Anlage 4
Zeugnis des schulischen Teils der Fachhochschulreife
________________________________
(Name, Vorname)
geboren am: ....................... in: .............................
Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
| Deutsch |
.......................... |
| Englisch |
.......................... |
|
|
|
| Lerngebiet Gemeinschaftskunde |
................ |
| Geschichte |
................ |
| Erdkunde |
................ |
| Sozialkunde |
................ |
|
|
|
| Mathematik |
................ |
| Physik |
.................... |
| Chemie |
.................... |
|
|
|
| Berufliche Fachrichtung: |
|
| Wirtschaft |
................ |
| Technik |
................... |
| Schwerpunktfach: |
|
| Maschinenbau |
................ |
| Elektrotechnik |
................ |
| Datenverarbeitungstechnik |
................. |
Bemerkungen: Die Studierende/der Studierende wird in das zweite Jahr des Sonderlehrganges versetzt und hat damit den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in zweijährigen Sonderlehrgängen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion vom ......... erworben.
............................................................. .............................................................
| ........................ |
|
|
|
|
| ............................. |
.................... |
Stempel/Siegel
Notenstufen:
(1) sehr gut, (2) gut, (3) befriedigend,
(4) ausreichend, (5) mangelhaft, (6) ungenügend
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
Zeugnis der Fachhochschulreife
________________________________
(Name, Vorname)
geboren am: ....................... in: .............................
Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
| Deutsch |
.......................... |
| Englisch |
.......................... |
|
|
|
| Lerngebiet Gemeinschaftskunde |
.............. |
| Geschichte |
............... |
| Erdkunde |
.............. |
| Sozialkunde |
.............. |
|
|
|
| Mathematik |
.............. |
| Physik |
............... |
| Chemie |
............... |
|
|
|
| Berufliche Fachrichtung: |
|
| Wirtschaft |
................ |
| Technik |
................ |
| Schwerpunktfach: |
|
| Maschinenbau |
................ |
| Elektrotechnik |
.............. |
| Datenverarbeitungstechnik |
................ |
Bemerkungen: Die Studierende/der Studierende wird in das zweite Jahr des Sonderlehrganges versetzt und hat die Fachhochschulreife gemäß § 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in zweijährigen Sonderlehrgängen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion vom ........ erworben.
............................................................. .............................................................
| ........................ |
|
|
|
|
| ............................. |
.................... |
Stempel/Siegel
Notenstufen:
(1) sehr gut, (2) gut, (3) befriedigend,
(4) ausreichend, (5) mangelhaft, (6) ungenügend
Anlage 6 Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 6
Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung
________________________________
(Name, Vorname)
geboren am: ....................... in: .............................
Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
| Deutsch |
.......................... |
| Englisch |
.......................... |
|
|
|
| Lerngebiet Gemeinschaftskunde |
.............. |
| Geschichte |
.............. |
| Erdkunde |
.............. |
| Sozialkunde |
.............. |
|
|
|
| Mathematik |
.............. |
| Physik |
.............. |
| Chemie |
.............. |
|
|
|
| Berufliche Fachrichtung: |
|
| Wirtschaft |
.............. |
| Technik |
.............. |
| Schwerpunktfach: |
|
| Maschinenbau |
.............. |
| Elektrotechnik |
.............. |
| Datenverarbeitungstechnik |
.............. |
Bemerkungen: Die Studierende/der Studierende hat die Abschlußprüfung des zweijährigen Sonderlehrganges abgelegt. Der Prüfungsausschuß hat ihr/ihm aufgrund dieser Leistungen das Zeugnis der Abschlußprüfung erteilt und damit die Berechtigung zum Studium an den Wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt. Dem Zeugnis liegt die "Empfehlung zur Eingliederung von deutschen Aussiedlern in Schule und Berufsausbildung" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 17.11.1977 in der jeweils geltenden Fassung) zugrunde.
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Siegel
Notenstufen:
(1) sehr gut, (2) gut, (3) befriedigend,
(4) ausreichend, (5) mangelhaft, (6) ungenügend
Anlage 7 Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung
Anlage 7
Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung
- 1.
Deutsch
- 1.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Für die Prüfungsarbeit im Fach Deutsch sind vier Vorschläge einzureichen. Von den vier Vorschlägen wählt das Regierungspräsidium in Darmstadt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt von jeder Aufgabenart je einen Vorschlag aus.
- 1.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Als Aufgabenarten werden die Textanalyse und die Problemerörterung festgesetzt. Materialgrundlagen beider Aufgabenarten sind literarische Texte oder Sachtexte.
Die oder der Studierende soll nachweisen, daß sie oder er fähig ist, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, daß sie oder er Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen hat und daß sie oder er zur sprachlichen Differenzierung fähig ist.
Sie oder er soll nachweisen, daß sie oder er Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen und ihren Formen und Mitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben hat.
Die oder der Studierende soll eine Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sowie die Fähigkeit zum sachlichen angemessenen Gebrauch von Sprache nachweisen.
- 1.2.1
Textanalyse
Die Textanalyse legt die Ergebnisse einer Textuntersuchung dar sowie in der Regel eine hieraus abgeleitete und begründete Stellungnahme zu diesem Text oder zu einigen seiner Aspekte.
Bei einer Analyse literarischer Texte können Schwerpunkt die Untersuchung inhaltlicher Aspekte, sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen von Absichten und Wirkungen des Textes oder die Anwendung bestimmter Interpretationsverfahren sein.
Als Sachtexte gelten Texte, die vorwiegend pragmatischen Zwecken dienen und im allgemeinen situationsabhängig sind, wie z.B. journalistische Formen, Werbung, Reden, wissenschaftliche Abhandlungen, populärwissenschaftliche Texte, Biographien, Reisebeschreibungen, Memoiren und Tagebücher, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten nicht immer eindeutig ist. Für die Analyse von Sachtexten gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für die literarischen Texte. Darüber hinaus sollen bei ihr die pragmatischen Ziele des Textes aufgezeigt und erläutert und gegebenenfalls die ausgesprochenen Absichten zu den unausgesprochenen in Beziehung gesetzt werden. Ferner ist zu fordern, daß der Umfang und die Art der Adressatenbezogenheit des Sachtextes dargelegt sowie die Textstruktur und das auf eine Aussageabsicht ausgerichtete Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente ermittelt werden kann. Außerdem soll der Prüfling nachweisen, daß er die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen vermag. Sowohl bei den literarischen als auch bei den Sachtexten kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk vorgelegt werden. Wenn ein solches Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muß die Aufgabe auf einen neuen Aspekt der Analyse abzielen. Möglich ist auch die Vorlage mehrerer kurzer Texte. So können z.B. zwei literarische Primärtexte oder ein Primärtext und ein darauf bezogener Sekundärtext zum Vergleich vorgelegt werden.
- 1.2.2
Problemerörterung
Grundlage für die Problemerörterung ist ein literarischer oder ein Sachtext. Dieser muß auf dem Hintergrund des Erfahrungs- und Erkenntnisstandes der Prüflinge die Behandlung eines Problems ermöglichen. Eine Erörterung auf der Grundlage lediglich eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig.
Diese Aufgabenart verlangt eine Darlegung der Problemstellung und eine Entwicklung von Lösungsentwürfen in argumentativer Form mit der Absicht, eine begründete Stellungnahme zu geben, die zwischen der im Text vertretenen und der eigenen Position der Prüflinge deutlich unterscheidet.
Die Problemerörterung kann auch in vorgegebenen Formen erfolgen (z.B. Dialog, Kommentar, Redeentwurf, Rezension oder Leserbrief), wenn diese Formen der Darstellung im Unterricht erarbeitet und geübt worden sind.
In den Arbeitsanweisungen können gefordert werden: die Darlegung des Sachverhaltes und der aus ihm folgenden Problematik, die Beschreibung dieser Position der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auswertung der Position, ferner die Beschreibung und Auswertung der kommunikativen Situation der Autorin oder des Autors, die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit, das Einbringen zusätzlicher Argumente zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors, die begründete Stellungnahme zu der in der Vorlage angebotenen Problemlösung und die Darlegung und Begründung eigener Vorschläge.
- 1.3
Bewertung und Beurteilung
Die Bewertung der Prüfungsleistung geht aus von den bei der Beschreibung zu erwarteten Studierendenleistungen dargestellten Anforderungen.
Bei einer Textanalyse ist darauf zu achten, ob die oder der Studierende die zentralen Aussagen und - besonders bei literarischen Texten - wichtige sprachliche und formale Merkmale des Textes in ihrer Funktion erfaßt, ob sie oder er ihre oder seine Äußerungen auf die gestellten Aufgaben bezieht, ob sie oder er fachspezifische Verfahren und Begriffe sinnvoll anwendet und ob sie oder er seine Darstellung übersichtlich und sinnvoll ordnet.
Bei einer Problemerörterung ist darauf zu achten, ob sie oder er die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage erfaßt, sich mit dem Thema der Vorlage sachbezogen auseinandersetzt, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnet und eine begründete Stellungnahme abgibt und ob sie oder er dabei die Gedankengänge schlüssig entwickelt, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen anwendet und ihre oder seine Darstellung verständlich formuliert und sinnvoll ordnet.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen einer Textanalyse in Bezug auf Verständnis und Darstellung als ausreichend erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfaßt und seine Darstellungsweise berücksichtigt ist, wenn die Aussagen der oder des Studierenden auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe richtig angewendet werden und wenn die Darstellung verständlich formuliert und erkennbar geordnet ist.
Die Anforderungen einer Problemerörterung sind ausreichend erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage oder wesentliche Aspekte des Themas erfaßt sind und eine Auseinandersetzung mit dem Thema in Ansätzen stattfindet.
- 2.
Fremdsprache
- 2.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die oder der Studierende soll in der Lage sein, literarische Texte und Sachtexte beim Lesen zu verstehen und Textarten zu unterscheiden, sprachliche Mittel, Aufbau und Absicht eines Textes zu erkennen und Bezüge zu seinen inhaltlichen Aussagen herzustellen (Leseverstehen). Auf Fragen soll sie oder er sachlich und sprachlich richtig antworten und eigene Gedanken sprachlich angemessen darstellen und Gelesenes in sprachlich richtiger und zusammenhängender Form erklären, interpretieren und kommentieren können.
- 2.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Für die Prüfungsarbeit in der Fremdsprache sind aus den zulässigen Arbeitsformen zwei zu wählen und von jeder gewählten Arbeitsform zwei Vorschläge einzureichen. Zulässige Arbeitsformen in der Fremdsprache sind:
- -
Interpretation eines vorgelegten problemhaltigen Textes von mindestens 400 Wörtern mit Hilfe einiger Leitfragen.
- -
Darstellung und Erörterung eines Sachverhaltes auf der Grundlage eines vorgelegten problemhaltigen Textes, der 100-150 Wörter umfaßt.
Von diesen vier Vorschlägen wählt das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt von jeder Aufgabenart einen Vorschlag aus.
- 2.2.1
Textinterpretation (Textaufgabe) mit Hilfe von Leitfragen
Mit der Textaufgabe wird die Fähigkeit überprüft, Texte lesend zu verstehen und anhand von Arbeitsanweisungen zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Diese Fähigkeit weist die oder der Studierende durch zusammenhängende, eigenständige Texterstellung in der Fremdsprache nach.
Grundlage der Textaufgabe sind literarische Texte oder Sachtexte. Als Material können ein in sich geschlossener Text, ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk, kürzere Texte zum Vergleich oder ein Text, verbunden mit graphischen oder statistischen Vorgaben, bereitgestellt werden. Der Umfang des bereitgestellten Materials hängt vom Schwierigkeitsgrad, von Zahl und Anspruchsniveau der Arbeitsanweisungen und von der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit ab.
- 2.2.2
Themaaufgabe
Die Themaaufgabe erfordert, daß die oder der Studierende selbständig und gezielt sprachliche Mittel und erworbenes Wissen anwenden und damit einen eigenen Text in der Fremdsprache erstellen kann, der sinnvoll gegliedert ein Thema entfaltet, Zusammenhänge herstellt und zu einer begründeten Stellungnahme kommt.
Die Problemstellung muß sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
- 2.3
Bewertung und Beurteilung
Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden.
Bei der inhaltlichen Leistung werden Textverständnis, Entfaltung des Themas, die Folgerichtigkeit der Darstellung und die Fähigkeit zur Argumentation bewertet.
Die Fehler werden nach der Schwere des Verstoßes gegen die sprachliche Norm gewichtet und gekennzeichnet. Schwer sind Fehler, wenn sie gegen elementare Strukturen des Sprachgebrauchs verstoßen und den Sinn entstellen; sie werden anderthalbfach gewertet. Leicht sind Fehler, wenn sie das Verständnis einer Äußerung oder eines Wortes nicht beeinträchtigen; dies gilt insbesondere für orthographische Fehler, sie werden halb gewertet. Alle übrigen Fehler werden als ganze Fehler (einfach) gewertet.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung zu.
- 3.
Mathematik
- 3.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Prüfling soll nachweisen, daß er in der Lage ist, bei der Lösung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Inhalte und Sachverhalte zu übertragen und dabei in der Prüfung bereits erbrachte Rechnungen und Überlegungen einzubeziehen.
Der Prüfling soll auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können.
- 3.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Prüfungsgegenstände sind Inhalte aus Analysis I und II und Lineare Algebra/Analytische Geometrie. Es sind zwei Aufgabenvorschläge mit je drei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgegenständen einzureichen. Das Regierungspräsidium wählt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt einen Aufgabenvorschlag aus. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein.
- 3.3
Bewertung und Beurteilung
Die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung sind zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 4.
Wirtschaftslehre
- 4.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Prüfling soll nachweisen, daß er die zur Qualifizierung im kaufmännisch-wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennt und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrscht.
Der Prüfling soll in der Lage sein, die kaufmännische-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und zu begreifen.
Der Prüfling soll in der Lage sein, kaufmännisch wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten. Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen sowie Chancen und Risiken abzuwägen sowie Entscheidungen zu begründen.
- 4.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung sind folgende Aufgabenarten geeignet:
- -
Problemerörterung mit Material:
Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Problemerörterung ohne Material:
Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit des Schülers zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet.
Jeder Aufgabenvorschlag besteht aus zwei voneinander unabhängigen Aufgaben. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisung sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
Es sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Von diesen zwei Aufgabenvorschlägen wählt das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt einen Aufgabenvorschlag aus.
- 4.3
Bewertung und Beurteilung
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen des Prüflings aufgabengezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit der Aussagen, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen.
Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 5.
Technikwissenschaft
- 5.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem technischen Schwerpunkt (Maschinenbau, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik).
Der Prüfling soll nachweisen, daß er die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennt, strukturelle/technische Zusammenhänge erkennt und Arbeits- und Verfahrenseisen sowie Arbeits- und Informationstechniken beherrscht.
Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, daß der Prüfling in der Lage ist, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzugehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen.
Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, daß der Prüfling in der Lage ist, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereiches zu reduzieren, Experimente/Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Meßergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Meßfehler zu begründen und zu relativieren.
Der Prüfling soll in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen.
- 5.2
Aufgabenstellung und Aufgabenarten
Die vom Prüfling zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.
Es sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Das Regierungspräsidium wählt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt einen Aufgabenvorschlag aus.
Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen:
Eine technische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Meß- und Prüfreihen sowie Systembeschreibungen geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf die Ergebnissicherung zu achten.
Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein vom Prüfling durchgeführtes technisches Laborexperiment oder ein Programm sein.
Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen.
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet.
Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Eine Arbeitsanweisung muß unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können, dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 5.3
Bewertung und Beurteilung
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen des Prüflings aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis und die Stichhaltigkeit der Begründungen.
Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten.
Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen.
Der Anteil der vom Prüfling zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
Anlage 8 Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der mündlichen Abschlußprüfung
Anlage 8
Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der mündlichen Abschlußprüfung
- 1.
Deutsch
Im Fach Deutsch kommt in der mündlichen Prüfung über die Aussagen in Anlage 7 hinaus dem Grad der Sicherheit des Prüflings im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und seiner Fähigkeit, sich in der Situation sprachlich angemessen zu verhalten, besondere Bedeutung zu.
- 2.
Fremdsprache
Der Prüfling soll nachweisen, daß er einen in der Fremdsprache in gemäßigtem Sprachtempo vorgetragenen Text global und detailliert erfassen und in einem Gespräch Äußerungen eines Partners verstehen kann (Hörverstehen).
Für die Auswahl von Texten gelten dieselben Kriterien wie für die Auswahl der Texte für die schriftliche Prüfung. Die Prüfung wird in der Fremdsprache durchgeführt. In der mündlichen Prüfung in den neuen Sprachen werden Aussprache und Intonation besonders gewertet.
Bei allen Aufgabenarten ist die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches zu gestatten. Vokabelhilfen in geringem Umfang sind im Einzelfall zulässig, sie sind bei der Aufgabenstellung anzugeben.
- 3.
Mathematik
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß.
Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden. Vielmehr sollen Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren im Vordergrund stehen.
- 4.
Naturwissenschaften
Chemie und Physik sind eigenständige Fächer. Grundlage für die mündliche Prüfung ist ein begrenzte, gegliederte Aufgabe.
Der Prüfling soll nachweisen, daß er Fragestellungen zum Systemcharakter der jeweiligen Naturwissenschaft angemessen bearbeiten kann. Dazu ist es erforderlich, daß der Prüfling ausgewählte Kenntnisse im Zusammenhang mit einem ausgewählten Problem wiedergeben, komplexe Sachverhalte in überschaubare Teilstrukturen auflösen, gelernte Fakten anwenden sowie Gesetze, Definitionen und Hypothesen auf bekannte oder neuartige Sachverhalte übertragen kann. Der durch das jeweilige Fach verursachte Wandel des Weltbildes sollte an Beispielen dargestellt werden können.
- 5.
Wirtschaftslehre
Die Aufgabenstellung soll dem Prüfling ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 6.
Technik
Die Aufgabenstellung soll dem Prüfling ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte und Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere Herleitungen und Rechnungen sind zuvermeiden.
- 7.
Gemeinschaftskunde (Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde)
Der Prüfling soll interessengebundene Beurteilungen von Sachverhalten analysieren können. Aufgrund dieser Analyse muß er eine begründete Stellungnahme zum angesprochenen Problem entwickeln können. Dabei soll er nachweisen, daß er fachspezifische Darstellungformen und Arbeitstechniken anwenden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 38 in Verbindung mit § 81 Nr. 2 und § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 233) verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Prüfungen
SUAusSLehrgAPrV HE IV. Schriftliche Abschlußprüfung
IV. Schriftliche Abschlußprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
V. Mündliche Prüfung
SUAusSLehrgAPrV HE VI. Ergebnis der Abschlußprüfung
VI. Ergebnis der Abschlußprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Allgemeines | |
| § 1 | Aufgaben, Schwerpunkte, Berechtigungen |
| § 2 | Zugangsvoraussetzungen |
| § 3 | Aufnahme |
| § 4 | Verweildauer |
| II. Ausbildung | |
| § 5 | Beratung und Information |
| § 6 | Unterrichtsorganisation |
| § 7 | Tutorin/Tutor |
| § 8 | Leistungsnachweise |
| § 9 | Zeugnisse |
| § 10 | Übergang in das zweite Ausbildungsjahr |
| § 11 | Erwerb der Fachhochschulreife |
| III. Abschlußprüfung | |
| § 12 | Zweck der Abschlußprüfung |
| § 13 | Information der Studierenden |
| § 14 | Zulassungsbedingungen |
| § 15 | Festsetzung der Vornoten |
| § 16 | Abschlußprüfung |
| § 17 | Prüfungsanforderungen, Aufgabenstellung und erwartete Schülerleistung in der Abschlußprüfung |
| § 18 | Termine |
| § 19 | Meldung zur Prüfung und Wahl der prüfenden Lehrkräfte |
| § 20 | Prüfungsausschuß |
| § 21 | Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses |
| § 22 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 23 | Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten |
| IV. Schriftliche Abschlußprüfung | |
| § 24 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 25 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 26 | Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
| V. Mündliche Prüfung | |
| § 27 | Zahl der mündlichen Prüfungen |
| § 28 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 29 | Prüfungsanforderungen, Aufgabenstellung, Bewertung und Beurteilung sowie Verfahrensregelungen in der mündlichen Abschlußprüfung |
| § 30 | Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der mündlichen Abschlußprüfung |
| § 31 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 32 | Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen |
| VI. Ergebnis der Abschlußprüfung | |
| § 33 | Feststellung der Abschlußnoten |
| § 34 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 35 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung |
| § 36 | Wiederholungsprüfung |
| § 37 | Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abschlußprüfung |
| § 38 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben, Schwerpunkte, Berechtigungen
(1) Der zweijährige Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedlerinnen und Aussiedler aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion (im weiteren Verlauf Herkunftsland genannt) vermittelt in Verbindung von allgemeiner und beruflicher Bildung Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Studium an einer Hochschule in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und/oder zur Übernahme qualifizierter Tätigkeiten in Wirtschaft, Technik und Verwaltung befähigen.
(2) Grundsatz des Unterrichts ist die Toleranz gegenüber unterschiedlichen weltanschaulichen Auffassungen in den durch das Grundgesetz und die Hessische Verfassung gezogenen Grenzen. Im übrigen wird auf die §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 verwiesen.
Der zweijährige Sonderlehrgang fördert im Rahmen des allen Schulen gemeinsamen Bildungsauftrages die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden und ihre Bereitschaft zu verantwortlichem Handeln.
(3) In den Sonderlehrgängen wird in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Gemeinschaftskunde (Sozialkunde, Geschichte, Erdkunde), Mathematik, Physik, Chemie sowie in der jeweiligen beruflichen Fachrichtung unterrichtet.
(4) In der gewählten beruflichen Fachrichtung können Teile einer Berufsausbildung vermittelt werden. Berufliche Fachrichtungen sind:
- 1.
Technik
- 2.
Wirtschaft
Innerhalb der beruflichen Fachrichtung Technik können die Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik und Datenverarbeitungstechnik unter Beachtung der Mindestgruppenwerte angeboten werden.
(5) Die Ausbildung im zweijährigen Sonderlehrgang endet mit einer Prüfung. Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zeugnis, das zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
(6) Mit der Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr und einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit wird die Fachhochschulreife zuerkannt.
(7) Der Unterricht findet in den Räumen der Hessischen Förderschule (HF) in Hasselroth sowie in den Räumen der Stammschulen statt. Stammschulen sind die Ludwig-Geißler-Schule in Hanau und die Beruflichen Schulen des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen. Ein Lernortwechsel an einem Unterrichtstag ist in der Regel zu vermeiden.
§ 10 Übergang in das zweite Ausbildungsjahr
§ 10
Übergang in das zweite Ausbildungsjahr
(1) Eine Studierende oder ein Studierender wird nach Abschluß des ersten Jahres von der Konferenz zum zweiten Ausbildungsjahr zugelassen, wenn
- a)
die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind;
- b)
die Leistungen in einem Fach mangelhaft und in einem weiteren Fach mindestens befriedigend sind.
(2) Wer nicht in den zweiten Ausbildungsabschnitt versetzt wird, kann in der Regel den ersten Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt nach Anhörung der zuständigen Konferenz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die oder der Studierende die erforderlichen schulischen Leistungen erbringt und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nachweist.
(2) Der Nachweis der erforderlichen schulischen Leistungen wird mit der Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr erbracht.
(3) Der Nachweis einer in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten ausreichenden Tätigkeit kann erbracht werden durch:
- 1.
die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- 2.
den Abschluß einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
- 3.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 4.
eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem Berufsfeld.
- 5.
Eine nachgewiesene Berufstätigkeit im Herkunftsland kann im Umfang bis zu 6 Monaten angerechnet werden; gleiches gilt für Wehr- oder Zivildienstzeiten.
(4) Die erforderliche einjährige berufliche Tätigkeit gilt weiterhin als erbracht, wenn die oder der Studierende vor Eintritt in den Sonderlehrgang diese nachweisen kann und zusätzlich an den vorgeschriebenen Praktika (§ 6 Abs. 4) teilgenommen hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Zweck der Abschlußprüfung
Die Studierenden weisen am Ende des zweijährigen Sonderlehrgangs in einer Abschlußprüfung nach, daß sie das Ziel des Sonderlehrgangs und damit die Voraussetzungen zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule erfüllen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Information der Studierenden
(1) Die Studierenden werden beim Eintritt in den zweijährigen Sonderlehrgang über die Grundsätze der Abschlußprüfung schriftlich informiert. Prüfungsverfahren und Prüfungsanforderungen werden den Studierenden im ersten Halbjahr durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beziehungsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter mündlich erläutert. Diese Erläuterung wird in den ersten sechs Wochen des zweiten Schuljahres wiederholt.
(2) Bei minderjährigen Studierenden sind auch die Erziehungsberechtigten in einer Veranstaltung über das Prüfungsverfahren und die Grundsätze der Prüfungsanforderungen zu informieren.
(3) Über die Information der Studierenden und Erziehungsberechtigten werden Aktenvermerke angelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Zulassungsbedingungen
Zur Abschlußprüfung wird zugelassen, wer die Bedingungen über die Verweildauer im zweijährigen Sonderlehrgang erfüllt und an den in § 6 Abs. 4 aufgeführten Praktika teilgenommen hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Festsetzung der Vornoten
(1) In jedem Fach stellt der nach § 20 zu bildende Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers für jede Studierende und jeden Studierenden eine Vornote fest. Die Leistungsentwicklung der Studierenden oder des Studierenden ist angemessen zu berücksichtigen. Die Vornoten sind in die Prüfungsliste einzutragen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Studierenden alle Vornoten gemäß § 18 Abs. 4 vor der mündlichen Prüfung mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil.
(2) Jede Studierende oder jeder Studierende wird in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und im beruflichen Schwerpunktfach bzw. in der beruflichen Fachrichtung schriftlich geprüft. Nach Maßgabe des § 27 kann in jedem schriftlichen Fach auch mündlich geprüft werden.
§ 17 Prüfunganforderungen, Aufgabenstellung und erwartete Schülerleistung in der Abschlußprüfung
§ 17
Prüfunganforderungen, Aufgabenstellung und erwartete Schülerleistung in der Abschlußprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen in der schriftlichen und mündlichen Abschlußprüfung haben prüfungsdidaktisch und prüfungsmethodisch dem Bildungsziel Studierfähigkeit zu entsprechen.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung müssen aus dem Inhalt der in § 16 genannten Fächer/Lernbereiche hervorgehen.
(3) Die Arbeitszeit der schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils vier Zeitstunden.
(4) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf inhalts- und methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sind der Aufgabenstellung und Beschreibung der erwarteten Studierendenleistung sowie der Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen zurundezulegen. Methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten können jeweils nur an bestimmten Inhalten der Prüfungssaufgaben nachgewiesen werden.
Die Prüfungsanforderungen stellen nach Maßgabe der in der Schule zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten unterschiedliche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüflinge: Der Prüfling soll Sachverhalte aus einem abgegrenzten Gebiet in gelerntem Zusammenhang wiedergeben sowie gelernte und geübte Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in wiederholendem Zusammenhang anwenden und darstellen können. Er soll bekannte Sachverhalte selbständig erklären, bearbeiten und ordnen und das Gelernte auf vergleichbare Sachverhalte selbständig übertragen und anwenden können. Er soll auch in der Lage sein, komplexe Sachverhalte zu bearbeiten und dabei unter Anwendung und Einschätzung von sach- und fachadäquaten Methoden und Arbeitstechniken zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen fähig sein.
Der Grad der Selbständigkeit in der Prüfungsleistung kann nur auf der Grundlage der jeweiligen unterrichtlichen Voraussetzungen festgestellt werden.
(5) Die vom Prüfling zu bearbeitende Aufgabe muß entsprechend den fachspezifischen Anforderungen erstellt werden. Beim Umfang der Materialvorgaben ist zu berücksichtigen, daß die Prüfungszeit erst nach der Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe beginnt. Gegliederte Arbeitsanweisungen erleichtern durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen. Diese Arbeitsanweisungen müssen in einem inneren Zusammenhang stehen.
Die Aufgabe kann auch aus mehreren, voneinander unabhängigen, Teilaufgaben bestehen. Für die Teilaufgaben gelten die gleichen Bedingungen.
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von den Studierenden zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Kurshalbjahres beschränken.
Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht soweit vorbereitet wurden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung darstellt.
(6) Jeder Aufgabe für die schriftliche Abschlußprüfung ist zur Vorlage bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Beschreibung der von den Prüflingen erwarteten Leistung beizufügen.
In ihr werden unter Bezug auf den vorangegangenen Unterricht und die Arbeitsanweisungen die wesentlichen Gesichtspunkte konkret genannt, die die Prüflinge erarbeiten sollen, und Lösungswege aufgezeigt, die sie nach Einschätzung und Erfahrung der Fachlehrerin, des Fachlehrers einschlagen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß der einzelne Prüfling von den Erwartungen der Lehrerin, des Lehrers abweicht und die Aufgabe trotzdem sachgerecht bearbeitet.
Die unterrichtlichen Voraussetzungen sind nur soweit zu beschreiben, wie sie für die Lösung der konkreten Aufgabe von Bedeutung sind.
In der Beschreibung soll unter Bezug auf die Arbeitsanweisungen deutlich werden, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüflinge auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden.
Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis die einzelnen Arbeitsanweisungen und Teilaufgaben bei der Bewertung und Beurteilung der Leistungen zueinander stehen.
In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit "ausreichend" beurteilt werden kann.
Verschiedene Formen der Beschreibung der erwarteten Studierendenleistungen sind möglich. Eine Darstellung jedoch, die nur allgemeine und nicht an den Arbeitsanweisungen konkretisierte Aussagen macht, erfüllt nicht den Zweck, der mit der Beschreibung der erwarteten Studierendenleistung verfolgt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Termine
(1) Die Abschlußprüfung findet im letzten Schulhalbjahr der Ausbildung statt.
(2) Die Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium in Darmstadt fest.
(3) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens am 2. Mai. Die mündliche Prüfung findet in den letzten acht Unterrichtstagen des Schuljahres statt. Liegt der letzte Unterrichtstag des Schuljahres im Juli, findet die mündliche Prüfung in den letzten acht Unterrichtstagen des Juni statt. Über Ausnahmeregelungen entscheidet das Regierungspräsidium in Darmstadt.
(4) Die nach § 15 Abs. 1 festgestellte Vornote und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind spätestens zehn Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste einzutragen, sie werden spätestens neun Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung vom Prüfungsausschuß festgestellt und acht Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung den Studierenden bekanntgegeben. Damit ist der Unterricht abgeschlossen.
(5) Der Prüfungsausschuß tritt spätestens neun Unterrichtstage vor der mündlichen Abschlußprüfung zusammen und stellt nach § 27 Abs. 2 Ziff. a fest, in welchen Fächern die oder der Studierende zu prüfen ist. Acht Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft den Studierenden die Ergebnisse der schriftlichen Abschlußprüfung mit und benennt zugleich die nach § 27 Abs. 2 Buchstabe a erforderlichen Prüfungsfächer.
(6) Sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung benennt die oder der Studierende schriftlich das Prüfungsfach bzw. die Prüfungsfächer gemäß § 27 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter.
(7) Sechs Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung legt der Prüfungsausschuß fest, in welchem Fach gemäß § 27 Abs. 4 geprüft wird und erstellt den Prüfungsplan.
(8) Drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung wird der Prüfungsplan durch Aushang bekanntgegeben. Er muß auch die Zusammensetzung der Fachausschüsse enthalten.
§ 19 Meldung zur Prüfung und Wahl der prüfenden Lehrkräfte
§ 19
Meldung zur Prüfung und Wahl der prüfenden Lehrkräfte
(1) Die oder der Studierende meldet sich schriftlich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter zur Prüfung. Der Meldetermin wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang bekanntgegeben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Von der Schulleiterin oder vom Schulleiter beauftragte Tutorinnen oder Tutoren prüfen die Meldung nach den in § 14 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit einem Prüfvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.
(3) Steht die Lehrkraft, die das Fach/den Lernbereich im Prüfungshalbjahr unterrichtet hat, nicht als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung, kann die oder der Studierende eine andere Lehrkraft, die das Fach an der Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Verzichtet eine Studierende oder ein Studierender auf diese Wahl, bestimmt der Prüfungsausschuß die prüfende Lehrkraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzungen
(1) Zur Aufnahme in den zweijährigen Sonderlehrgang müssen die folgenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein:
- -
Hochschulzugangszeugnis aus dem Herkunftsland (Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Mittelschule oder einer Fachmittelschule, die zur Studienberechtigung führt) mit Notenwertungen. Das Zeugnis ist in Form einer beglaubigten Kopie des Originals sowie als Übersetzung eines vereidigten Sachverständigen vorzulegen;
- -
erfolgreich absolvierter Deutschkurs;
- -
eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes.
(2) Der Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zugrunde gelegt.
(3) Über Ausnahmen entscheidet das Regierungspräsidium in Darmstadt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlußprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
- 1.
das vorsitzende Mitglied,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter beziehungsweise eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters als Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- 3.
die in der jeweiligen Klasse unterrichtenden Lehrkräfte.
(2) Der Prüfungsausschuß wird von dem vorsitzenden Mitglied einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens fünf Mitglieder des Prüfungausschusses es fordern.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied, die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Vertretung und mindestens zwei Drittel der dem Prüfungausschuß angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Der Prüfungausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses wird vom Regierungspräsidium in Darmstadt bestellt. Es muß eine Lehramtsbefähigung für die gymnasiale Oberstufe oder berufliche Schulen besitzen. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter bzw. eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zum vorsitzenden Mitglied bestellt werden.
(5) Während der schriftlichen Prüfung und wenn das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert ist, übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes.
Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses, werden die nach dieser Verordnung der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Mitglied des Prüfungsausschusses zufallenden Aufgaben von der Vertretung im Amt wahrgenommen.
(6) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuß gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuß gehören
- 1.
das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses,
- 2.
die prüfende Lehrkraft,
- 3.
eine weitere Lehrkraft, die für das Fach die Lehramtsbefähigung besitzt oder in den Sonderlehrgängen unterrichtet hat. Sie führt in der mündlichen Prüfung das Protokoll.
Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(7) Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 21 Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses
§ 21
Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird. Es hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Es kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet das vorsitzende Mitglied, wer aus dem Fachausschuß ausscheidet. Die prüfende Lehrkraft bleibt Mitglied des Fachausschusses.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses das Staatliche Schulamt anrufen. Das gleiche gilt, wenn es mit der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht übereinstimmt. Bis zur Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt fest,
- 1.
wer zur Abschlußprüfung zugelassen ist (§§ 14 und 19),
- 2.
in welchem Fach/Lernbereich eine Studierende oder ein Studierender mündlich geprüft wird (§ 27),
- 3.
wer die Abschlußprüfung bestanden/nicht bestanden hat (§ 34),
- 4.
mit welcher Durchschnittsnote die Abschlußprüfung abgeschlossen wurde (§ 34).
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet:
- 1.
über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abschlußzeugnis (§ 35),
- 2.
bei Täuschungshandlungen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 23),
- 3.
über die Zuteilung einer prüfenden Lehrkraft nach § 19 Abs. 3.
(3) Der Prüfungsausschuß wirkt bei der Benennung der Korreferentinnen oder Korreferenten (§ 26 Abs. 3) mit.
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 23 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 23
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder eine Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, täuscht sie oder er, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer oder eines anderen Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuß nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unverzüglich über die weiteren Maßnahmen.
(2) Als Maßnahmen kommen je nach Schwere der versuchten oder vollendeten Täuschung in Betracht:
- 1.
Herabsetzung der Note.
- 2.
Wiederholung der Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben.
- 3.
Ausschluß von der Prüfung. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(3) Tritt eine Studierende oder ein Studierender aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nach Beginn der Prüfung zurück, gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden.
(4) Versäumt eine Studierende oder ein Studierender aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden.
(5) Ist eine Studierende oder ein Studierender durch Krankheit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest.
§ 24 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 24
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von der zuständigen Lehrkraft erstellt. Zuständig ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der das Fach im Prüfungshalbjahr unterrichtet. Unterrichten im Prüfungshalbjahr mehrere Lehrkräfte das Fach, so sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Die zuständige Lehrkraft erstellt die Aufgabenvorschläge gegebenenfalls im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach vor dem Prüfungshalbjahr unterrichtet haben. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben.
(2) Die fachspezifischen Bestimmungen für die Fächer sind der Anlage 7 zu entnehmen.
(3) Spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn im Prüfungshalbjahr übergibt die prüfende Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgabenvorschläge. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Es sind nur die an der Schule eingeführten Hilfsmittel zugelassen. Allen Prüflingen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Im Benehmen mit den Vertreterinnen oder Vertretern der Aufgabenfelder gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge mit einem Prüf- und Genehmigungsvermerk in der dritten Unterrichtswoche des Prüfungshalbjahres über das Staatliche Schulamt an das Regierungspräsidium weiter. Dabei ist auch anzugeben, wieviele Studierende zur Prüfung zugelassen wurden. Vorher erforderliche Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe werden beigefügt.
(4) Das Regierungspräsidium wählt die Aufgabenvorschläge gemäß Anlage 7 aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Das Regierungspräsidium sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn einer Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge geöffnet. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche Vorbereitungen für Experimente erfordern, kann das Regierungspräsidium auf Antrag gestatten, die Umschläge am Tag vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag ist zu begründen und mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
(6) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.
§ 25 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 25
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die zu prüfenden Studierenden sind an ihren Prüfungstagen vom Unterricht befreit. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag wird ein prüfungsfreier Tag als Ruhetag eingelegt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung sorgt dafür, daß die Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, ungestört und selbständig zu arbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt auch die Aufsicht.
(3) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel oder einer Ziffernperforation versehene Papier für die schriftlichen Arbeiten und die Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluß der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Es dürfen nur die erlaubten Hilfsmittel (§ 24 Abs. 3) verwendet werden. Sie werden von der Schule zur Verfügung gestellt.
(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung die Studierenden zu selbständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und anderer Unregelmäßigkeiten hin (§ 23). Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer sich krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühle, nimmt er an der schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Der Prüfling hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen wird die Prüfungsaufgabe bekanntgegeben. Den Prüfungsteilnehmern können Arbeitshilfen gegeben werden, soweit sie zum Verständnis der gestellten Aufgabe erforderlich sind. Auf die Möglichkeit des Abs. 7 ist hinzuweisen. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe beginnt die Arbeitszeit.
(6) Der Prüfungsraum darf von den zu prüfenden Studierenden nur einzeln und für kurze zeit verlassen werden. Es ist Vorsorge zu treffen, daß während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden können.
(7) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluß geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.
(8) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtsführenden Lehrkraft ab und verläßt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(9) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe wird eine Niederschrift angelegt. Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 3.
Name der prüfenden Lehrkraft und Prüfungsfach,
- 4.
Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 4,
- 5.
Angaben über die erlaubten und nach Abs. 3 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und die nach Abs. 5 gegebenen Arbeitshilfen,
- 6.
Beginn und Ende der Arbeitszeit,
- 7.
Angaben über besondere Vorfälle und über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,
- 8.
Zeitpunkt zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,
- 9.
Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.
§ 26 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 26
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der prüfenden Lehrkraft korrigiert und mit einer Note bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, können Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden. Die Entscheidung trifft die prüfende Lehrkraft.
(2) Fehler werden in der Arbeit unterstrichen und am Rand nach Art und Gewicht gekennzeichnet. Auf einem besonderen Blatt wird eine zusammenhängende Bewertung abgegeben, die mit einer Note abschließt, Anlage 7 ist zu beachten.
(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten fachkundigen Lehrkraft durchgesehen, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß benannt wird. Die zweite fachkundige Lehrkraft kann sich der Bewertung der prüfenden Lehrkraft anschließen oder eine eigene Bewertung und Beurteilung auf einem besonderen Blatt abgeben. Bei abweichender Beurteilung setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beiden Lehrkräfte das Ergebnis der schriftlichen Arbeit fest.
(4) Die korrigierten und beurteilten Arbeiten werden der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens zwölf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung auf Anforderung zugeleitet.
(5) Die Noten der schriftlichen Prüfungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens zum gleichen Zeitpunkt wie die in den Fächern/Lernbereichen erreichten Vornoten (§ 18 Abs. 4) bekanntgegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Zahl der mündlichen Prüfungen
(1) Die oder der Studierende wird in mindestens einem Fach mündlich geprüft. Jedes Unterrichtsfach kann mündliches Prüfungsfach sein.
(2) Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn
- a)
in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen und die Prüfung zur Festsetzung der Endnote erforderlich ist; dabei kommt der Vornote eine besondere Bedeutung zu;
- b)
die oder der Studierende es wünscht;
- c)
der Prüfungsausschuß dies beschließt oder das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies festlegt.
(3) Wird für eine Studierende oder einen Studierenden kein mündliches Prüfungsfach festgelegt, wählt die oder der Studierende das mündliche Prüfungsfach nach § 27 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 27 Abs. 1.
(4) Liegt dem Prüfungsausschuß keine Willenserklärung der oder des Studierenden zu Beginn der zweiten Prüfungskonferenz vor, bestimmt diese das Fach der nach § 27 Abs. 1 verbindlichen mündlichen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses solche Personen als Gäste zur mündlichen Prüfung ein, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Dazu gehören Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates, ein Mitglied der Schülervertretung, das nicht Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer ist und Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft. Die Gäste dürfen nicht an der Prüfung einer oder eines Studierenden teilnehmen, zu der oder zu dem sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsabläufe verpflichtet und nehmen an Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit erforderlich, Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer.
(3) Die Prüfungszeit einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit darf an einem Prüfungstag für eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zu ihrer oder seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird. Die Gesamtprüfungszeit einschließlich der Vorbesprechung soll an einem Prüfungstag der Schule zehn Zeitstunden nicht überschreiten.
(4) Die prüfende Lehrkraft sorgt dafür, daß die Hilfsmittel für die mündlichen Prüfungen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(5) Die prüfende Lehrkraft stellt den anderen Mitgliedern des Fachausschusses die Prüfungsaufgaben rechtzeitig zur Verfügung, damit sie sich mit den vorgesehenen Aufgaben vertraut machen können.
§ 29 Prüfungsanforderungen, Aufgabenstellung, Bewertung und Beurteilung sowie Verfahrensregelungen ...
§ 29
Prüfungsanforderungen, Aufgabenstellung, Bewertung und Beurteilung sowie Verfahrensregelungen in der mündlichen Abschlußprüfung
(1) Prüfungsanforderungen
In der mündlichen Prüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt.
Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themagebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen des Prüfers einzugehen und gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.
(2) Aufgabenstellung
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von den Studierenden zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken; sie dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfaßten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien.
In der Regel werden die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muß jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und dem Prüfling Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muß so gestellt werden, daß der Prüfling, auch unabhängig von seinem bisher gezeigten Leistungsstand, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen kann.
Eine Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und der Kriterien der Bewertung und Beurteilung ist nicht erforderlich.
(3) Bewertung und Beurteilung
Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Leistungen. Die Fähigkeit, auf Fragen und Einwände sachgerecht einzugehen, Hilfen zu verwerten sowie dabei den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen, kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Aufnahme
(1) Bewerbungen um Aufnahme in den Sonderlehrgang sind jeweils zum 1. April eines Jahres unter Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufs, beglaubigter Kopien gemäß § 2 Abs. 1 und eines eines Lichtbildes neueren Datums an das
Staatliche Schulamt für den
Mainz-Kinzig-Kreis in Hanau
zu richten.
(2) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits im Herkunftsland ein mindestens anderthalbjähriges Hochschulstudium oder ein zweijähriges Abendstudium oder Fernstudium absolviert hat.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis.
(4) Bewerben sich mehr Interessenten als Schulplätze zur Verfügung stehen, trifft das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis eine Auswahlentscheidung. Dabei sind das Alter der Bewerberin oder des Bewerbers und der Notenmittelwert der Hochschulzugangsberechtigung des Herkunftslandes in den Fächern Russisch, gegebenfalls in einer Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und im berufsbezogenen Fach Entscheidungsgrundlage. Alter, sozialer Status und Wartezeit werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bis zum 15. Mai eines Jahres über die Aufnahme/Nichtaufnahme schriftlich informiert.
§ 30 Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der mündlichen Abschlußprüfung
§ 30
Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der mündlichen Abschlußprüfung
(1) Die fachspezifischen Bestimmungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung nach Anlage 7 gelten auch für die mündliche Prüfung.
(2) Darüber hinausgehende fachspezifische Bestimmungen für dieFächer der mündlichen Prüfung sind der Anlage 8 zu entnehmen.
(3) Die Vorgaben des § 17 Ziffer 1 bis 5 sind zu beachten.
§ 31 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 31
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Vor Aushändigung der mündlichen Prüfungsaufgaben weist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bzw. eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüflinge auf die Folgen einer Täuschung und anderer Unregelmäßigkeiten (§ 23) hin. Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühle, nimmt er an den mündlichen Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über den späteren Termin seiner mündlichen Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Zur Vorbereitung wird dem Prüfling eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 Minuten. Der Prüfling kann sich als Grundlage seiner Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, daß der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtsführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit des Prüflings hervorgeht.
(3) Die mündliche Prüfung wird von dem nach § 20 Abs. 6 gebildeten Fachausschuß durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der prüfenden Lehrkraft gestellt. Das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses und die protokollführende Lehrkraft sind berechtigt, Zwischenfragen und ergänzende Fragen zu stellen.
(4) Ist der Prüfling nicht imstande, die ihm gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen bzw. zu vertiefen, entscheidet die prüfende Lehrkraft mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes des Fachausschusses, ob eine neue Aufgabe gestellt bzw. in einem Wechselgespräch die Leistungsfähigkeit des Prüflings festgestellt werden soll.
(5) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen.
(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung fertigt die protokollführende Lehrkraft (§ 20 Abs. 6) eine Niederschrift an. Aus ihr muß hervorgehen, ob und in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule;
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name des Prüflings,
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
- 6.
Prüfungsaufgabe und wesentlicher Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
- 7.
die nach § 32 erfolgte Beurteilung.
Das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses sorgt dafür, daß die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
(7) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule;
- 2.
Name des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses
- 3.
Beginn und Ende der Prüfungen an den Prüfungstagen,
- 4.
Vermerke über Krankmeldungen und daraufhin erfolgte Entscheidungen,
- 5.
Niederschrift über besondere Vorkommnisse.
Der Niederschrift wird ein Prüfungsplan (§ 18 Abs. 7) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluß der mündlichen Prüfung unterschrieben. § 20 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(8) Bei den mündlichen Prüfungen können anwesend sein:
- 1.
Lehrkräfte der Schule, auch wenn sie nicht an der Prüfung beteiligt sind,
- 2.
die geladenen Gäste (§ 28 Abs. 1),
- 3.
mit Genehmigung des Schulleiterin oder des Schulleiters und Zustimmung des Prüflings auch Studierende, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
§ 32 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 32
Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Der Fachausschuß, der die Prüfung durchführt, bewertet und beurteilt die in einer mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. Während der Beratung und Beschlußfassung können außer dem Prüfungsaussschuß auch andere Lehrkräfte der Schule anwesend sein. § 20 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses sorgt dafür, daß bei der mündlichen Prüfung nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird.
(3) Der Fachausschuß beurteilt die mündlichen Prüfungsleistungen auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft. Kommt der Fachausschuß zu keiner übereinstimmenden Beurteilung, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbeurteilungen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet und auf eine ganze Note gerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Feststellung der Abschlußnoten
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Endnoten fest. In den Fächern, in denen die oder der Studierende nicht geprüft worden ist, ist die Vornote die Endnote.
(2) Bei der Festsetzung der Endnote kommt der Vornote eine besondere Bedeutung zu.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob die oder der Studierende die Prüfung bestanden und damit die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- a)
die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind;
- b)
die Leistungen in nur einem Fach nicht ausreichend und in einem der übrigen Fächer mindestens befriedigend sind.
(3) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Nach dem Abschluß der Prüfung wird der oder dem Studierenden das Abschlußergebnis bekanntgegeben. Auf Wunsch wird der oder dem Studierenden nach Abschluß der gesamten Prüfung auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 35 Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung
§ 35
Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung
(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Anlage 6).
(2) Im Zeugnis werden die Noten der einzelnen Fächer und Lernbereiche aufgeführt.
(3) Die Durchschnittsnote der Abschlußprüfung wird als arithmetisches Mittel aus den Endnoten aller im Sonderlehrgang unterrichteten Fächern gebildet. Hier geht die Endnote in Gemeinschaftskunde als arithmetisches Mittel aus Geschichte, Sozialkunde und Erdkunde in die Berechnung ein.
(4) Das Zeugnis kann Vermerke über den Erwerb von Sonderqualifikationen enthalten. Mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers können Bemerkungen über außerordentliche Leistungen (z.B. Veröffentlichung eigener Arbeiten, hervorragende Mitarbeit in der Studierendenvertretung) aufgenommen werden.
(5) Das Zeugnis enthält das Datum des letzten mündlichen Prüfungstages der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.
(6) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Die Reinschrift enthält das Dienstsiegel. § 20 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.
(7) Die Reinschrift des Zeugnisses und eine beglaubigte Durchschrift werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in der Regel durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Im begründeten Fall kann das Regierungspräsidium eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
(3) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann bei mangelhaften Leistungen in höchstens zwei Fächern eine Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Abschluß der mündlichen Prüfung in den Fächern mit mangelhaften Leistungen ablegen. Dabei wird in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern nur mündlich geprüft. Der Prüfling hat sich innerhalb von fünf Unterrichtstagen förmlich zu erklären. Er kann ein Schuljahr und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. In diesem Fall hat er am Unterricht teilzunehmen. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(4) Eine bestandene Abschlußprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 37 Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abschlußprüfung
§ 37
Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abschlußprüfung
Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die oder der Studierende nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Verweildauer
Der Sonderlehrgang umfaßt zwei Schuljahre. Die maximale Verweildauer beträgt in der Regel drei Schuljahre. Über eine einmalige Verlängerung der maximalen Verweildauer um ein Jahr entscheidet das Regierungspräsidium in Darmstadt, das auch die notwendige Verlängerung der Verweildauer bei einer zweiten Wiederholung der Abschlußprüfung oder bei Nachprüfungen (§ 36 Abs. 2 und 3) festlegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Beratung und Information
(1) Zu Beginn der Ausbildung informiert die Schule die Studierenden über die Regelungen des Bildungsganges und der Abschlußprüfung gemäß § 13 sowie über ihre Rechte und Pflichten im zweijährigen Sonderlehrgang.
(2) Die Schule berät die Studierenden bei der Wahl der Fachrichtungen und Schwerpunkte und informiert sie während der Ausbildung über ihren Leistungsstand.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird nach Rahmenplänen erteilt. Die Rahmenpläne geben für jedes Fach/jeden Lernbereich einen Kursrahmen vor. Der Unterricht fördert da selbständige und kritische Denken und orientiert sich an den Vorkenntnissen, der Lebenserfahrung und dem Alter der Studierenden.
(2) Der Unterricht muß in seinen Formen und Methoden die Studierenden zur Selbsttätigkeit erziehen.
(3) Die Organisation des Unterrichts gewährleistet, daß alle Studierenden angemessen gefördert werden können. Dazu dienen Differenzierungs- und Förderunterricht sowie Maßnahmen der Integration in bestehende Lerngruppen/Klassen der Stammschulen.
(4) Die Ausbildung in den zweijährigen Sonderlehrgängen erfolgt nach Rahmenstundentafel (Anlage 1). Zusätzlich sind in den Ferienzeiten zwei Praktika durchzuführen. Eines dieser Praktika ist ein dreiwöchiges Betriebspraktikum. Das Betriebspraktikum dauert in der Regel acht Stunden täglich. Im übrigen gelten die "Richtlinien für die Durchführung der Betriebspraktika für Schüler der Mittelstufe allgemeinbildender Schulen" sinngemäß.
(5) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und verpflichtende Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Lehrkräfte überprüfen die Anwesenheit der Studierenden. Die versäumten Unterrichtsstunden werden in die Unterlagen mit dem Vermerk "entschuldigt" oder "unentschuldigt" eingetragen.
(6) Der Unterricht findet an fünf Tagen in der Woche statt. Jede Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten. Für projektorientierte und fächerübergreifende Unterrichtsvorhaben sind flexible Unterrichtszeiten möglich.
(7) Versäumt eine Studierende oder ein Studierender Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die oder der volljährige Studierende spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Versäumnisgrund schriftlich mitteilen. Die Schule kann verlangen, daß der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest trägt die oder der Studierende.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Tutorin/Tutor
(1) In den zweijährigen Sonderlehrgängen nimmt eine Tutorin oder ein Tutor in Zusammenarbeit mit der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers wahr. Die Tutorin oder der Tutor gibt den Studierenden die Informationen und Hilfen, die erforderlich sind, um die Auflagen dieser Verordnung erfüllen zu können.
(2) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter legt fest, wer Tutorin oder Tutor wird und in welcher Form sie oder er ihre oder seine Aufgaben wahrnimmt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Leistungsnachweise
(1) Die Bewertung und Beurteilung der Studierendenleistungen orientierten sich an den Unterrichtsinhalten der Fächer/Lernbereiche. Die Fach- und Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen der Bestimmungen Bewertungs- und Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn jedes Schuljahres den Studierenden dazulegen und zu erläutern.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens ebenso bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, arbeitstechnische Leistungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben und Referate. Die zu erteilende Note in einem Fach/Lernbereich soll nicht schematisch errechnet werden. Die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden ist angemessen zu berücksichtigen.
(3) Bei mehreren Kursen innerhalb eines Schulhalbjahres in einem Fach ergibt sich die Halbjahresnote für dieses Fach/diesen Lernbereich aus den entsprechenden Kursleistungen. Dauert ein Kurs in einem Fach/Lernbereich zwei Schulhalbjahre, ergibt sich die Halbjahresnote für dieses Fach/diesen Lernbereich aus den Kursleistungen eines Schulhalbjahres.
(4) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Grundlage der Leistungsbewertung sind die zu erfüllenden Anforderungen für die allgemein festgesetzten Notenstufen.
(6) In den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und den beruflichen Fachrichtungen sind mindestens je zwei Klausuren im Schulhalbjahr anzufertigen, in den anderen Fächern/Lernbereichen jeweils mindestens eine. Eine gleichmäßige Verteilung der Leistungsnachweise (Klausuren) über die Ausbildungszeit ist sicherzustellen. Leistungsnachweise (Klausuren) sind in der Regel innerhalb von zwei Unterrichtsstunden zu erbringen.
(7) Wurde mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit den Noten "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, wird die Arbeit einmal wiederholt. Gewertet wird die jeweils bessere Arbeit.
(8) Versäumt eine Studierende oder ein Studierender aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis (Klausur), entscheidet die Fachlehrerin/Kursleiterin oder der Fachlehrer/Kursleiter, ob der versäumte schriftliche Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, die die oder der Studierende aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit "ungenügend" beurteilt.
(9) Schriftliche Leistungsnachweise sollen auf die Abschlußprüfung vorbereiten.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über schriftliche Arbeiten.
(11) Teilqualifikationen, z.B. in Informationstechnik, können bescheinigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Zeugnisse
(1) Die oder der Studierende erhält am Ende eines Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2.
(2) Wer den zweijährigen Sonderlehrgang während der Ausbildung verläßt, erhält die Notenwertungen des letzten Halbjahreszeugnisses im Abgangszeugnis (Anlage 3).
(3) Wer die Voraussetzungen des § 11 erfüllt, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlage 5). Kann die oder der Studierende die erforderliche berufliche Tätigkeit nicht nachweisen, erhält sie oder er das Zeugnis des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Anlage 4).
(4) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung wird gemäß § 35 ausgestellt (Anlage 6).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.