StThDarmBenGebO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
12.03.1973
Fundstelle:
ABl. 1973, 465
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Zuschauerräume und die Foyers (Großes und Kleines Haus) sowie sonstige Räume des Staatstheaters Darmstadt können Fremdbenutzern - vornehmlich für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke - auf Antrag gegen Zahlung einer Benutzungsgebühr überlassen werden. Der Antrag ist bei dem Direktor des Theaters zu stellen, der hierüber im Einvernehmen mit dem Intendant entscheidet und die Höhe der Gebühr festsetzt.

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumen im Theater besteht nicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Für die Benutzung der jeweiligen Räume wird eine Benutzungsgebühr in nachstehender Höhe erhoben:

Zuschauerraum, Großes Haus

ab 600,- DM

Zuschauerraum, Kleines Haus

ab 400,- DM

Foyer Großes und Kleines Haus

ab 300,- DM

Foyer Großes Haus

ab 200,- DM

Foyer Kleines Haus

ab 100,- DM

Werkstattbühne

ab 60,- DM

 

 

Sitzungssaal im Verwaltungsbungalow und sonstige Räume

ab 20,- DM

Die Beträge gelten für eine Veranstaltungsdauer bis zu 2 Stunden, wobei je eine halbe Stunde für Zu- und Abgang der Besucher nicht in Anrechnung kommen.

Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird ein Zuschlag von 25 % der vorgenannten Mindestgebührensätze erhoben.

(2) Im Gebührensatz sind die Kosten für die Reinigung und Beleuchtung der Räume enthalten.

(3) Während der Heizperiode erhöht sich der Satz nach Abs. 1 um 25 %.

(4) Die vorgenannten Gebühren sind Richtsätze, die jeweils von Fall zu Fall nach dem Zweck, dem Umfang, der besonderen Förderungswürdigkeit sowie nach der Bedeutung der Veranstaltung für das Theater ermäßigt, erhöht oder erlassen werden können.

Sofern nachstehend nichts Näheres bestimmt wird, ist in Zweifelsfällen bei Erlaß der Gebühren die Zustimmung der Dienstaufsichtsbehörde einzuholen.

(5) Sofern eine Veranstaltung im unmittelbaren Anschluß (vor oder nach) einer für alle Plätze vermieteten geschlossenen Vorstellung des gleichen Benutzers stattfindet, kann das Theater auf eine Benutzungsgebühr (§ 1) für diese Veranstaltung in den Zuschauerräumen oder Foyers verzichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Außer den Gebühren nach § 2 werden vom Staatstheater folgende Nebenleistungen gesondert berechnet:

a)

Benutzung von Bildwerfern aller Art

20,- DM

b)

Benutzung von Filmgeräten

50,- DM

c)

Benutzung der Mikrophonanlage oder eines Tonbandgerätes

30,- DM

d)

Benutzung eines Flügels

30,- DM

e)

Gestellung von Hilfskräften, Einlaßpersonal usw.

die jeweils anfallenden Personalkosten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

(1) Der Benutzer hat die Räume und die sonstigen ihm überlassenen Gegenstände schonend und zu dem angegebenen Zweck zu benutzen und die Gebühren innerhalb 14 Tage nach Rechnungsstellung an die Staatstheaterkasse zu entrichten.

(2) Der Benutzer hat für sämtliche Personen- und Sachschäden aufzukommen, die Dritten, insbesondere auch den Besuchern seiner Veranstaltungen, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie dem Theater (Land Hessen) und dessen Bediensteten bei der Benutzung der Räume und ihren Zugangswegen entstehen, es sei denn, daß die Schäden auf das Verschulden des Theaters zurückzuführen sind. Der Benutzer hat auch das Land Hessen oder einen seiner Bediensteten von allen Ansprüchen freizustellen, die aus diesem Anlaß gegen sie geltend gemacht werden.

(3) Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Teilnehmer seiner Veranstaltung sich der Hausordnung des Theaters unterwerfen und alle bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften wie z. B. Rauchverbot beachten. Bei Filmvorführungen müssen die Sicherheitsvorschriften für Lichtbildervorführungen beachtet werden.

Es dürfen nicht mehr Teilnehmer in die Zuschauerräume eingelassen werden, als Plätze vorhanden sind.

Für die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergebenden Vorkommnisse haftet der Benutzer.

Der Benutzer hat insbesondere die durch Auslösen eines Feueralarms entstehenden Kosten dann unmittelbar zu übernehmen, wenn das Brandschutzamt einwandfrei feststellt, daß der Einsatz der Feuerwehr auf die Nichtbeachtung des Rauchverbots und dergleichen durch einen oder mehrere Teilnehmer der Veranstaltung zurückzuführen ist.

(4) Das Theater kann die Genehmigung zur Benutzung von Räumen davon abhängig machen, daß der Benutzer eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

(1) Für Veranstaltungen des Rechtsträgers, Staatsakte und Feierstunden der Landesregierung sowie für Veranstaltungen, die in Verbindung mit dem Rechtsträger durchgeführt werden, ist keine Gebühr (§§ 2 und 3) zu erheben.

(2) Für Veranstaltungen der Stadt Darmstadt als Mitfinanzträger des Theaters insbesondere kultureller Art kann von der Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Räumen (§ 2) sowie für Nebenleistungen in diesem Zusammenhang (§ 3) abgesehen werden.

(3) Für Sitzungen des Vereins der Freunde des Staatstheaters e. V. und des Vereins "Aktion Theaterfoyer Darmstadt e. V." sowie für sonstige kulturelle Einrichtungen und Arbeitskreise, die sich mit Theaterfragen beschäftigen, kann der Sitzungssaal und sonstige geeignete Räume kostenlos überlassen werden, wenn die Sitzung im Interesse des Theaters liegt.

(4) Dem Verein "Aktion Theaterfoyer Darmstadt e. V." können für eigene Veranstaltungen oder Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Theater die Foyers des Großen und Kleinen Hauses auch dann kostenlos oder gegen eine angemessene Unkostenpauschale für Reinigung und Beleuchtung überlassen werden, wenn er für diese Veranstaltungen Eintrittsgelder erhebt, die nicht dem Theater unmittelbar zufließen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß

a)

die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgelder im Einvernehmen mit der Theaterleitung geschieht,

b)

sichergestellt ist, daß die die Unkosten übersteigenden Einnahmen ausschließlich für Zwecke verwandt werden, die seiner Aufgabenstellung zur Gestaltung eines kulturellen Kommunikationszentrums und damit der Werbung für den Theaterbesuch dienen,

c)

die Theaterleitung eingehend vorher vom Veranstaltungsvorhaben mit den zu erwartenden Konsequenzen unterrichtet wird,

d)

der Verein für alle Veranstaltungen innerhalb des Theatergebäudes eine Haftpflichtversicherung abschließt, die alle Risiken nach § 4 einschließt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Der Erlaß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.