StSchulÄZAufgV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
15.02.2008
Fundstelle:
ABl. 2008, 90
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche ...

V aufgeh. durch Artikel 40 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 15 geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Fachschulen
§ 2 Anerkennung inländischer und ausländischer Bildungsnachweise
§ 3 Internationaler Schüleraustausch, internationaler Lehreraustausch, Bearbeitung von Anträgen der Europäischen Union, Schulberatung in EU-Angelegenheiten, Austausch von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten
§ 4 Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene
§ 5 Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei Teilnahme an Berufsschulunterricht in Blockform
§ 6 Leistungen an Schulen in freier Trägerschaft
§ 7 Beschulungskosten nach § 164 des Hessischen Schulgesetzes
§ 8 Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler und Aussiedlerkinder
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen
§ 11 Personalversorgung im Schulbereich
§ 12 Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Fachschulen
§ 2 Anerkennung inländischer und ausländischer Bildungsnachweise
§ 3 Internationaler Schüleraustausch, internationaler Lehreraustausch, Bearbeitung von Anträgen der Europäischen Union, Schulberatung in EU-Angelegenheiten, Austausch von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten
§ 4 Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene
§ 5 Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei Teilnahme an Berufsschulunterricht in Blockform
§ 6 Leistungen an Schulen in freier Trägerschaft
§ 7 Beschulungskosten nach § 164 des Hessischen Schulgesetzes
§ 8 Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler und Aussiedlerkinder
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen
§ 11 Personalversorgung im Schulbereich
§ 12 Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

§ 1 Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Fachschulen

§ 1
Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Fachschulen

Dem Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg wird die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Fachschulen übertragen.

§ 10 Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen

§ 10
Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen

Dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis wird die Befugnis zur Festlegung von Termin und Inhalt der schriftlichen Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Personalversorgung im Schulbereich

Nach Einführung von SAP (HR) in den Staatlichen Schulämtern nimmt die Zentralstelle „Personalmanagement Lehrkräfte“ im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt als Serviceeinrichtung für alle Staatlichen Schulämter folgende Aufgaben wahr:

1.

Schriftliche und mündliche Beratung von Lehramtsinteressenten sowie Bearbeitung von Anfragen

2.

Auswahlvorbereitung für die Einstellung von Lehrkräften im zentralen Ranglistenverfahren in den Schuldienst

3.

Beratung bei Lehramtsanerkennungen und Durchführung der zentral durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung von Prüfungen

4.

Vorbereitung des Lehreraustauschverfahrens zwischen den Bundesländern

5.

Koordinierung der schulamtsübergreifenden Versetzungsverfahren

6.

Verwaltung von Mitteln und Stellen zum Ausgleich von aktuellen Entwicklungen (z. B. Schüler- und Klassenzahlveränderungen, neue Organisationsentscheidungen) in den Staatlichen Schulämtern. Die Staatlichen Schulämter verständigen sich über den notwendigen Ausgleich; bei Nichteinigung entscheidet das in Satz 1 genannte Staatliche Schulamt

7.

Verteilung der nicht an Schulen gebundenen Beförderungs- und Funktionsstellen (insbesondere für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, für Fachbereichsleiterinnen und -leiter, Abteilungsleiterinnen und -leiter) nach Beratung mit den Staatlichen Schulämtern. Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

8.

Unterstützung bei der Weiterentwicklung von SAP-Lösungen für das „Personalmanagement Lehrkräfte“


§ 12 Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

§ 12
Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

Dem Staatlichen Schulamt am Sitz der jeweils zuständigen Stelle werden folgende Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und nach der Handwerksordnung übertragen:

1.

Herstellen des Einvernehmens über die Mitgliedschaft von Lehrkräften in den Prüfungsausschüssen und den Aufgabenerstellungsausschüssen der Kammern

2.

Vorschlag der Mitglieder Berufsbildungsausschüsse und der Ausschüsse der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten an das Kultusministerium


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 2 Anerkennung inländischer und ausländischer Bildungsnachweise

§ 2
Anerkennung inländischer und ausländischer Bildungsnachweise

(1) Dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt wird die Befugnis zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise übertragen. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an einer hessischen Hochschule aufnehmen wollen; dieses Anerkennungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen vom 8. Juli 1997 (GVBl. I S. 260) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt wird die Befugnis zur Feststellung der Gleichwertigkeit inländischer Vorbildungsnachweise mit der hessischen Fachhochschulreife übertragen. Dies schließt die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Absolventen Deutscher Schulen im Ausland mit ein.

§ 3 Internationaler Schüleraustausch, internationaler Lehreraustausch, Bearbeitung von Anträgen der ...

§ 3
Internationaler Schüleraustausch, internationaler Lehreraustausch, Bearbeitung von Anträgen der Europäischen Union, Schulberatung in EU-Angelegenheiten, Austausch von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis ist für die zentrale Bearbeitung der Vermittlung und Anerkennung von Schulpartnerschaften, des internationalen Schüleraustausches einschließlich Bezuschussung, des individuellen Schulaufenthaltes im Ausland, des internationalen Lehreraustausches einschließlich der Hospitationsprogramme, der Fortbildungskurse sowie Studienaufenthalte, der Vermittlung von studentischen Praktikantenstellen in Hessen, der Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Bildungsprogramme (SOKRATES und LEONARDO) der Europäischen Union einschließlich Beratung und datenmäßiger Erfassung, des Austausches von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie der administrativen Zusammenarbeit mit zweiseitig vereinbarten Jugendwerken und mit dem Pädagogischen Austauschdienst der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

§ 4 Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene

§ 4
Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene

Dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis wird die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene (§§ 45 bis 48 HSchG) sowie alle Angelegenheiten der Schulträgerschaft bei den Hessenkollegs übertragen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Staatlicher Schulämter oder des Kultusministeriums begründet ist.

§ 5 Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei Teilnahme an ...

§ 5
Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei Teilnahme an Berufsschulunterricht in Blockform

Dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf wird die zentrale Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei Teilnahme am Berufsschulunterricht in Blockform übertragen.

§ 6 Leistungen an Schulen in freier Trägerschaft

§ 6
Leistungen an Schulen in freier Trägerschaft

Dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt wird die Aufgabe übertragen, Leistungen an Schulen in freier Trägerschaft nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz zu bewilligen und auszuzahlen sowie die im Haushaltsplan für Zwecke der Ersatzschulfinanzierung in Kapitel 04 59 veranschlagten Planstellen zu verwalten.

§ 7 Beschulungskosten nach § 164 des Hessischen Schulgesetzes

§ 7
Beschulungskosten nach § 164 des Hessischen Schulgesetzes

Dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt wird die Aufgabe übertragen, Beschulungskosten nach § 164 HSchG zu erstatten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8

Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler und Aussiedlerkinder

Dem Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main wird die schulfachliche Koordination im Bereich des Unterrichts für ausländische Schülerinnen und Schüler und Aussiedlerkinder übertragen. In diesem Staatlichen Schulamt wird das Fachberaterzentrum für Belange des Unterrichts in der Herkunftssprache, der Förderung der Mehrsprachigkeit und der Förderung der schulischen Integration zugewanderter Schülerinnen und Schüler eingerichtet.

Das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.

Bilanzierung der vorhandenen Stellen für herkunftssprachliche Lehrkräfte im Dienste des Landes Hessen in der Regel jeweils zum 01. Oktober eines Jahres

2.

Koordination der schulamtsübergreifenden Versetzungen und Abordnungen herkunftssprachlicher Lehrkräfte

3.

Erfassung der von den Herkunftsländern (ehem. Anwerbeländer) beschäftigten und gemeldeten Lehrkräfte, der Unterrichtsstandorte und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in der Regel jeweils zum 01. Oktober eines Jahres

4.

Meldung des von den Staatlichen Schulämtern bekanntgegebenen Bedarfs an Lehrkräften in Verantwortung der Herkunftsländer an das Kultusministerium in der Regel zum 01. Februar eines Jahres

5.

Jeweils zum 01. März eines Jahres Vorlage einer mit den Fachberaterinnen und Fachberatern abgestimmten Jahresarbeitsplanung des Fachberaterzentrums für das kommende Schuljahr (Einzelplanungen der Fachberaterinnen und Fachberater sowie übergeordnete gemeinsame Zielsetzungen)

6.

Jeweils zum 01. Oktober eines Jahres Vorlage eines Tätigkeitsberichts über die Aktivitäten des Fachberaterzentrums im abgelaufenen Schuljahr.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
(aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.